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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 592/09 Urteil Erforderliche Qualifikation eines Sachverständigen zur Beurteilung einer somatoformen Schme

Erforderliche Qualifikation eines Sachverständigen zur Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung Orientierungssatz

  1. Macht der Versicherte zur Begründung der von ihm geltend gemachten Erwerbsminderung das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer quantitativen Einschränkung seines Leistungsvermögens geltend, so ist zur Beurteilung des Leistungsvermögens durch einen Sachverständigen dessen Qualifikation als Neuropsychologe nicht erforderlich. (Rn.23)
  2. Erforderlich sind vielmehr die fachübergreifenden Kenntnisse und Erfahrungen eines Gutachters für die Diagnostik und Beurteilung von Schmerzstörungen. Besitzt der Sachverständige u. a. die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie", so ist er aufgrund einer solchen Qualifikation in der Lage, eine nachvollziehbare Validisierung der vom Versicherten vorgetragenen Schmerzen nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand durchzuführen. (Rn.23)
  3. Bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten bedarf es keiner Benennung einer Verweisungstätigkeit. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen,
  4. März 2009, S 16 R 513/05, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
  5. März 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Randnummer 2 Der 1968 geborene Kläger arbeitete nach seiner Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter, bis Dezember 1991 als Gütekontrolleur und seit
  6. Mai 1992 als Monteur. Beim letzten Arbeitgeber erlitt er am
  7. September 1997 einen Arbeitsunfall mit einer Lendenwirbelkörper 1(LWK 1-)-Fraktur, die operativ versorgt wurde. Seitdem war er arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 3 Erstmals im Jahr 1998 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Ablehnung des Antrags erhob er beim Sozialgericht (SG) Nordhausen Klage (Az.: S 4 RJ 827/99), die diese mit Urteil vom
  8. Juni 2000 abwies. Im Berufungsverfahren (Az.: L 2 RJ 374/00) holte das Thüringer Landessozialgericht u.a. ein psychiatrisches Gutachten der Dr. M. vom
  9. Juni 2002 ein (Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung F 45.5, Schweregrad: schwer, Leistungsbild: allenfalls leichte Arbeiten maximal drei Stunden täglich). Die Beteiligten einigten sich in einem außergerichtlichen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger ab
  10. Dezember 2001 bis
  11. November 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zahlte und der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Randnummer 4 Im August 2004 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte u.a. ein neuropsychiatrisches Gutachten des Dr. B. vom
  12. Oktober 2004 (Diagnosen: degenerative Lendenwirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen, abhängige, selbstunsichere Persönlichkeit mit depressivem Reaktions- und Verhaltensstil; Leistungsbild: leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich möglich). Mit Bescheid vom
  13. November 2004 lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  14. März 2005). Randnummer 5 Auf die Klageerhebung hat das SG u.a. diverse Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Dr. K. vom
  15. April 2006 (Diagnosen: keine neurologischen oder psychischen Krankheiten, keine Funktionseinschränkungen aus neurologischer oder psychiatrischer Sicht; Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen möglich) und eine ergänzende Stellungnahme vom
  16. November 2006 eingeholt, sowie ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten des Dr. B. vom
  17. Juni 2007 (Diagnosen: Dysthymia mit Somatisierungsstörung (Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen), chronische Schmerzstörung sowohl mit organischen Erklärungsfaktoren als auch psychogener Überlagerung, Verbitterungsstörung, mittelschwere bewegungs- und belastungsabhängige Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Lendenwirbelsäule bei Zustand nach LWK 1-Fraktur mit operativer Spondylodese und Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 bei degenerativen Veränderungen, leichtes neurologisch-sensorisches Defizit, leichtgradige bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach Patella-Fraktur mit mäßiggradiger Chondromalazie; Leistungsbild: leichte Arbeiten mit Einschränkungen sechs Stunden und mehr) und auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des Dr. M. vom
  18. August 2008 (Diagnosen: chronische Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen nach LWK 1-Fraktur; Leistungsbild: leichte Tätigkeiten maximal sechs Stunden täglich, Notwendigkeit der Einlegung von Pausen alle zwei Stunden) und eine ergänzende Stellungnahme vom
  19. September 2008 (Leistungsbild: leichte Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden täglich) eingeholt. Randnummer 6 Mit Urteil vom
  20. März 2009 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  21. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  22. März 2005 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren und zur Begründung ausgeführt, es schließe sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. zur Leistungsfähigkeit des Klägers an. Der Leistungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehe seit dem
  23. Dezember 2004 auf Dauer, weil eine markante Verbesserung des Leidens nicht zu erwarten sei. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem
  24. Dezember 2004 sei auf drei Jahre nach Verkündung des Urteils zu befristen, weil die Erwerbsfähigkeit nicht auf unter drei Stunden täglich gesunken sei. Randnummer 7 Im Berufungsverfahren hat die Beklagte vorgetragen, das SG stütze sich ausschließlich auf das Gutachten des Dr. M. vom
  25. August
  26. Sowohl ein maximal auf sechs Stunden limitiertes Leistungsvermögen als auch die Notwendigkeit einer Pausenregelung von 15 Minuten alle zwei Stunden sei sozialmedizinisch nicht schlüssig begründet. Das Gutachten stütze sich ausschließlich auf eine Selbsteinschätzung des Klägers und stehe im Widerspruch zu den im Zeitraum von 2004 bis 2007 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeholten Gutachten. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
  27. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung verweist er auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Ein Fehler in der Beweiswürdigung sei nicht erkennbar, so dass schon aus diesem Grund der Berufung der Erfolg versagt bleiben müsse. Berücksichtigt habe das SG auch, dass er in dem Zeitraum von Dezember 2001 bis November 2004 voll erwerbsgemindert war und nun auf einmal ohne weitere Maßnahmen nicht mehr erwerbsgemindert sein solle. Randnummer 13 Der Senat hat u.a. diverse Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. T. vom
  28. Dezember 2010 und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. Sch. vom
  29. Dezember 2010 eingeholt. Danach kann der Kläger auf orthopädischem Gebiet noch mittelschwere und leichte Tätigkeiten verrichten, während schwere körperliche Arbeit nicht mehr zugemutet werden sollten. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sei orthopädisch nicht zu begründen, so dass er noch mindestens sechs Stunden täglich mit Einschränkungen arbeiten könne. Nach Dr. Sch. liegt auf nervenärztlichem Fachgebiet eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor; es finden sich Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung. Der Kläger sei in der Lage leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche ohne besondere nervliche Belastung auch als Produktionshelfer ausüben. Randnummer 14 Der Kläger hat gegen das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. Sch. vom
  30. Dezember 2010 Einwände erhoben und beantragt, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dr. Sch. hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme vom
  31. April 2011 abgegeben. Mit Beschluss vom
  32. August 2011 hat der Senat dem Gesuch des Klägers nicht entsprochen. Randnummer 15 Die Senat hat den Beteiligten die anonymisierten Kopien der Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen Janke zur Tätigkeit eines Produktionshelfers aus einem anderen Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 RJ 301/02) vom
  33. Juni 2004 zur Kenntnisnahme übersandt. Randnummer 16 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- der beigezogenen Gerichtsakte (Az.: L 2 RJ 374/00) und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung der Beklagten ist begründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. Randnummer 18 Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung ab
  34. Januar 2001 (n.F.) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI). Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI). Randnummer 19 Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert. Nach den Gutachten des Dr. T. vom
  35. Dezember 2010 und des Dr. Sch. vom
  36. Dezember 2010, denen der Senat folgt, ist er trotz seiner Gesundheitseinschränkungen nicht gehindert, eine Arbeitsleistung von mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche zu erbringen. Nach dem orthopädischen Gutachten des Dr. T. begründen die auf diesem Fachgebiet vorliegenden Diagnosen - Verformung des
  37. Lendenwirbels durch einen Wirbelbruch und Versteifung mit dem
  38. Brustwirbel sowie daraus resultierender Bewegungsstörung des Überganges von der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule und mäßige degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne neurogene Ausfallerscheinungen sowie Hinweise auf leichte Knorpelschäden im rechten Kniescheibengelenk ohne funktionelle Beeinträchtigung - keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens. Der Wirbelbruch im Jahr 1997 ist stabil ausgeheilt. Die keilartige Verformung dieses Wirbels ist nur mäßig und hat dementsprechend auch nur zu einer geringen lokalen Knickung von knapp 10° geführt, was statisch als nicht relevant gilt. Eine relevante Bewegungsstörung der unteren Lendenwirbelsäule im Hinblick auf die dort nur mäßig ausgeprägten degenerativen Bandscheibenschäden ist nicht plausibel. Nach objektiven Kriterien besteht eine genügende Leistungsfähigkeit der Wirbelsäule für mittelschwere bis leichte Arbeiten an mindestens sechs Stunden täglich, auch als Produktionshelfer entsprechend der Tätigkeitsbeschreibung der Sachverständigen Janke. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen des Rumpfes, Arbeiten im Hocken und Knien und Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 20 Kilogramm. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen nicht; zusätzliche betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich. Randnummer 20 Nach dem Gutachten des Dr. Sch. besteht auf neurologischem Fachgebiet keine Erkrankung. Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung fand sich kein pathologischer Befund, insbesondere kein Hinweis auf eine periphere Nervenschädigung im Sinne einer Nervenwurzelschädigung bei stattgehabter LWK 1-Fraktur. Auf psychiatrischem Fachgebiet hat der Sachverständige eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert und eine negative Antwortverzerrung angenommen. Ich-Störungen, Wahrnehmungsstörungen oder kognitive Störungen liegen nicht vor. Die Überprüfung der kontinuierlichen Tagesstruktur hat ergeben, dass der Kläger noch durchaus aktiv, aber reduziert seinen Tag gestaltet. Die vorgetragenen Beschwerden stehen nur teilweise in Übereinstimmung mit den körperlichen Untersuchungsbefunden. Hier hat die Auswertung der Bremer Symptom-Validierung (BSV) Kurzzeitgedächtnistest A durch Dr. Sch. auffällige Befunde ergeben, die den Verdacht auf eine negative Antwortverzerrung nahelegen. Diese Beschwerdevalidierung ist nicht zu beanstanden, denn im Rahmen der Begutachtung von Schmerzen ist grundsätzlich eine Abklärung erforderlich (sog. "Konsistenzprüfung"), ob und aufgrund welcher Fakten die geklagten Funktionsbeeinträchtigungen zur Gewissheit des Sachverständigen in dem geklagten Zustand bestehen (vgl. Widder "Schmerzsyndrome" in Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie,
  39. Auflage 2011, S. 389; Leitlinie für die Begutachtung von Schmerzen Nr. 030/102 der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) 4.5, Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen Nr. 051/029 der AWMF). Zur Überprüfung der Compliance und der negativen Antwortverzerrung erfolgte eine Überprüfung der Serumkonzentrationen der Medikamente. Danach war für das vom Kläger angegebene Antidepressivum Doxepin kein nennenswerter Medikamentenspiegel vorhanden. Die Einschränkung der Leistungs- und Partizipationsfähigkeit hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Exploration und Verhaltensbeobachtung als leicht eingeschätzt. Die neurologisch-psychiatrische Leistungseinschätzung steht in Übereinstimmung mit dem Ergebnis im nervenärztlichen Gutachten der Dr. K. vom
  40. April 2006 sowie im Wesentlichen mit dem Untersuchungsbefund im psychiatrisch-psychosomatischen Gutachten des Dr. B. vom
  41. Juni
  42. Hinsichtlich der Einschätzung des Restleistungsvermögens des Klägers stimmen diese Sachverständigen im Wesentlichen überein. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen nicht; zusätzliche betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich. Randnummer 21 Ob im Jahr 2001, wie im Gutachten der Dr. M. vom
  43. Juni 2002 angenommen, eine anhaltende schwere somatoforme Schmerzstörung mit einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers auf leichte Arbeiten maximal drei Stunden täglich vorlag, kann für das Verfahren dahinstehen. Jedenfalls haben die Sachverständigen Dres. Sch ..., K. und B. eine solche und daraus resultierende quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellen können. Randnummer 22 Soweit der Kläger gegen das Gutachten des Dr. Sch. einwendet, die Diagnose der chronischen Schmerzstörung begründe seine Erwerbsunfähigkeit, ist ein solcher Schluss unzulässig (vgl. Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen Nr. 051/029 der AWMF). Hinsichtlich der diesbezüglich vorgetragenen Einwände gegen die Anamneseerhebung verweist der Senat auf die Stellungnahme des Dr. Sch. vom
  44. April 2011 und das Gutachten vom
  45. Dezember 2010, wonach der Kläger auf Nachfrage angegeben hat, außer den genannten, keine weiteren Beschwerden zu haben. Überdies sind aus den eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers keine darüber hinausgehenden Beschwerden ersichtlich, die einer Behandlung zugeführt wurden. Randnummer 23 Auf die behauptete notwendige Qualifikation des Sachverständigen als Neuropsychologe kommt es nicht an; sie ist für die Begutachtung von Schmerzen nicht notwendig (vgl. BSG, Beschluss vom
  46. April 2003 - Az.: B 5 RJ 80/02 B, nach juris). Erforderlich sind vielmehr die notwendigen fachübergreifenden für Diagnostik und Beurteilung von Schmerzstörungen. Der Sachverständige besitzt u.a. die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" und ist - wie sich aus seinen gut nachvollziehbaren Ausführungen ergibt - aufgrund seiner Qualifikation durchaus in der Lage, eine nachvollziehbare Validisierung der vorgetragenen Schmerzen nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand durchzuführen. Randnummer 24 Der Senat folgt nicht der Einschätzung im Gutachten des Dr. M. r vom
  47. August 2008 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
  48. September
  49. Seine qualitative Einschränkung des Restleistungsvermögens auf drei bis unter sechs Stunden täglich hat er nicht schlüssig begründet. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass er zuerst angegeben hat, der Kläger könne noch Arbeiten bis maximal (also einschließlich) sechs Stunden ausüben und diese Leistungsfähigkeit dann mit unverständlicher Begründung ("unpräzise Wortwahl") dann nach unten korrigiert. Auf seine Qualifikation als behandelnder Arzt für Schmerzen kommt es für die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht an, denn hierfür ist die berufliche Stellung des Sachverständigen nicht wesentlich. Relevant ist für die Entscheidung hingegen die Qualität und Schlüssigkeit des erstellten Gutachtens. Dr. Sch. weist hinsichtlich des Gutachtens vom
  50. August 2008 zu Recht auf das Fehlen der (auch von der Leitlinie für die Begutachtung von Schmerzen der AWMF,
  51. Spezielle Aspekte der Begutachtung von Schmerzen geforderten) Validierung der Behauptungen des Klägers durch kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage (vgl. Widder "Schmerzsyndrome" in Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie,
  52. Auflage 2011, S. 389) hin. Unverständlich ist zudem die Bedeutung der Angaben, an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden bestehe "kein erheblicher Zweifel". Hinsichtlich der Motivationsproblematik behauptet der Sachverständige, es gebe keine Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Steuerbarkeit der geklagten Beschwerden. Dies erscheint angesichts der gegenüber ihm (Führung des Haushalts, Arbeiten im Garten und Schafstall (alles mit Pausen), Kirchenbesuche etc.) bzw. Dr. Sch. (Versorgung der Wohnung und der Hühner, Betreuung der Friedhofsgräber, Ehrenmitgliedschaft in der Feuerwehr, Treffen mit 10 guten Freunden) geschilderten Umstände zweifelhaft. Damit ist zumindest kein Rückzug von den angenehmen Dingen des Lebens (vgl. Leitlinie für die Begutachtung von Schmerzen Nr. 030/102 der AWMF, Tabelle 7; Widder "Schmerzsyndrome" in Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie,
  53. Auflage 2011, S. 390) ersichtlich. Randnummer 25 Bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten bedarf es grundsätzlich keiner Benennung einer Verweisungstätigkeit. Angesichts der Rechtsprechung des
  54. Senats des Bundessozialgerichts, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zur Verpflichtung der Benennung einer Verweisungstätigkeit führen kann (vgl. BSGE 81,15), benennt der Senat dem Kläger die ihm jedenfalls zumutbare und angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen mögliche ungelernte Tätigkeit als Produktionshelfer entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen Janke vom
  55. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az: L 6 RJ 301/02). Dabei handelt es sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden. Randnummer 26 Diesem Anforderungsprofil entspricht das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers in dem Gutachten des Dr. Sch. vom
  56. Dezember 2010 und des Dr. T. vom
  57. Dezember
  58. Dr. Sch. hat dies in seinem Gutachten ausdrücklich bejaht. Randnummer 27 Unwesentlich ist, ob dem Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Produktionshelfer vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001107401

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