Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB 7 setzt voraus, dass die ehrenamtliche Tätigkeit dem organisatorischem Verantwortungsbereich der Gebietskörperschaft zuzurechnen ist. Ein nur mittelbares Interesse der Gebietskörperschaft an der Erfüllung bestimmter Aufgaben reicht nicht aus. (Rn.28)
ihrer Auffassung für den Kläger Versicherungsschutz
1 Nr. 10 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehe. Der Kläger sei nicht für den R. I. tätig geworden. Die Durchführung der Weltmeisterschaft habe im Interesse der Stadt O. gelegen. Daher sei die Unfallkasse Th. für die Bearbeitung des Vorganges zuständig. Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme der Stadt O. ein. Diese teilte in einem Schreiben vom
1 Nr. 10 a SGB VII bestehe nicht. Die
1 Nr. 10 a SGB VII bestehe nicht. Zwar sei der Kläger bei der zum Sturz führenden Verrichtung ehrenamtlich tätig gewesen. Dies sei aber nicht im Auftrag und mit Einwilligung der Stadt O. erfolgt. Der Versicherungstatbestand setze zwingend voraus, dass die Tätigkeit im Auftrag und mit Einwilligung der Gebietskörperschaft erfüllt werde. Allein der Umstand, dass die Stadt O. der Ausrichtung der Weltmeisterschaft zugestimmt und diese auch logistisch unterstützt habe, führe nicht dazu, dass die Durchführung der Weltmeisterschaft als Aufgabe der Stadt O. anzusehen sei. Randnummer 8 Hinsichtlich der Beigeladenen komme ein Versicherungsschutz
2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür lägen allerdings nicht vor. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit habe von jedem Vereinsmitglied erwartet werden können. Randnummer 9 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Versicherungsschutz
1 Nr. 10 a SGB VII erfasse auch Ehrenamtliche, die für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung einer Gebietskörperschaft tätig werden würden. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes ehrenamtlich Tätiger angestrebt. Versichert sei eine ehrenamtliche Tätigkeit im Interesse der Kommunen. Es spiele keine Rolle, ob der Versicherte diese Tätigkeit direkt erbringe oder mittelbar als Mitglied einer privatrechtlichen Organisation. Jedenfalls habe der Kläger zumindest im mittelbaren Interesse der Stadt O. seine Funktion ausgeübt. Die Rodelbahn stehe im Eigentum der Stadt O. Es sei ihr ureigenstes Interesse, dass diese ordnungsgemäß bewirtschaftet werde. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom
2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 23 Die
Das Sozialgericht Meiningen hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sowohl der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage
1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R, BSGE 103, 45-54 ). Das besondere Feststellungsinteresse liegt vor. Diesem steht nicht entgegen, dass ein unzuständiger Versicherungsträger den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Unter dem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG ist jedes
der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse gemeint, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse besteht, wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - wie hier - durch Verwaltungsakt verneint wird und damit mögliche Rechtsansprüche nur durch Klage gewahrt werden können (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R, BSGE 103, 45-54). Randnummer 25 Dass die Beigeladene noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der gegen sie gerichteten Feststellungsklage. Deren Statthaftigkeit ergibt sich aus § 75 Abs. 5 SGG, wonach ein Versicherungsträger
Beiladung verurteilt werden kann. Die Vorschrift erlaubt es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Versicherungsträger zu verurteilen. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich aber nicht auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen, sondern erfasst auch Feststellungsklagen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009, B 2 U 19/08 R, zitiert
Juris, Rn. 16). Randnummer 26 Der Sturz auf die linke Schulter am 28. November 2007 stellt keinen Arbeitsunfall dar, denn der Kläger stand zum Zeitpunkt des Sturzes nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 27
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
den §§ 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger stand bei der Tätigkeit, die zu dem streitigen Ereignis führte, nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 28 Hinsichtlich der Beklagten kann sich Versicherungsschutz nur aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII ergeben.
1 Nr. 10a SGB VII in der Fassung vom
Juris). Der übertragene Aufgabenkreis muss sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich halten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom
Ziffer 2.3 und 2.7 der Veranstaltung war der Veranstalter für die Einhaltung der Ordnung der Veranstaltung und der Sportanlagen verantwortlich. Daraus folgt, dass die Stadt O. weder für die Durchführung der Rennrodelweltmeisterschaft 2008 noch der vorgelagerten Internationalen Trainingswoche Ende November 2007 verantwortlich zeichnete. Dass sie mittelbar ein erhebliches Interesse an einer erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung hatte, reicht nicht aus, um Versicherungsschutz
1 Nr. 10 a SGB VII zu begründen. Randnummer 29 Die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers ist auch nicht vom Versicherungsschutz
2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert.
2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Personen versichert, die „wie Beschäftigte“ tätig werden. Ein Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“ setzt
der Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 12. April 2005, Az.: B 2 U 5/04 R zitiert
Juris; ThürLSG, Urteil v. 19. April 2012, Az.: L 1 570/07) voraus, dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienen soll, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art
sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und nicht auf einer Sonderbeziehung zum Beispiel als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruht. Daher ist zwischen Arbeitsleistungen zu unterscheiden, die nur auf Mitgliedspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Letzteres setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Daher ist derjenige, der aufgrund von mitgliedschaftlichen Verpflichtungen für seinen Verein tätig wird, nicht wie ein Beschäftigter
2 SGB VII gegen Arbeitsunfälle versichert. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten zählen
ständiger Rechtsprechung im allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, wie zum Beispiel regelmäßige Arbeit zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15. Januar 2007, Az.: L 2 U 100/06, zitiert
Juris). Der Bereich der mitgliedschaftlichen Verpflichtungen wird erst dann verlassen, wenn eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar oberhalb des Umfangs der üblicherweise von Vereinsmitgliedern geleistet wird, vorliegt. Randnummer 30 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat der Kläger bei seiner Tätigkeit im Rahmen der Internationalen Trainingswoche Ende November 2007 in Wahrnehmung seiner Pflichten als Vereinsmitglied gehandelt. Der Kläger ist Mitglied des Rodelclubs I. Dieser wiederum ist Mitglied im Th. Sch.- und B. Ausweislich seiner Satzung handelte sich dabei um die Vereinigung der Rodel-, Bob- und Skeletonsport treibenden Vereine Th.
Sch.- und B. besteht der Zweck des Vereins in der Förderung des Rodel-, Bob- und Skeletonsportes. Ausdrücklich erwähnt wird in § 2 der Satzung als Vereinsaufgabe auch die Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften, zu deren Ausrichtung der Verein national oder international beauftragt wird. In Erfüllung dieses Auftrages hat der Th. Sch.- und B. die Vorbereitung und Durchführung der Rennrodel Weltmeisterschaft 2008 an den Wintersportförderverein Rennsteig O. e.V. übertragen. Er hat insoweit eine bestimmte Organisationsstruktur (vergleiche Anlage zum Schreiben des Th. Sch.- und B. vom
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