Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - zureichender Grund iS des § 88 Abs 2 SGG - Vielzahl von inhaltsgleichen Widerspruchsbegründungen - Sicherstellung der laufenden Grundsicherungsleistungen für die Gesamtheit der Hilfebedürftigen - Gleichheitsgrundsatz Leitsatz Wenn und soweit die Kläger die Leistungsverwaltung mit einer Vielzahl von Widerspruchs- und (vorgelagerten) Überprüfungsverfahren - hier allein an einem Tage (mindestens) 26 inhaltsgleiche Widersprüche und in der weiteren Folge (mindestens) 26 Untätigkeitsklagen - überziehen, kann ein zureichender Grund iS des § 88 Abs 2 SGG darin erkannt werden, dass die Verwaltung ihre personellen und sachlichen Ressourcen vorrangig darauf ausrichtet, sicherzustellen, dass der Gesamtheit der Hilfebedürftigen die laufenden Grundsicherungsleistungen gewährt werden. (Rn.41) Tenor Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache. Randnummer 2 Die Kläger beziehen Grundsicherungsleistungen nach näherer Bestimmung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -; sie hatten zunächst unter dem
- Juli 2010 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Mai 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden. Zu deren Begründung hatten sie ausgeführt, daß die Klage nach Ablauf von drei Monaten zulässig und begründet sei. Ein weiteres Abwarten sei nicht mehr zumutbar; Gründe für die verzögerte Antragsbearbeitung seien nicht erkennbar. Randnummer 3 Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
- August 2010 wurde das Streitverfahren bis zum
- Oktober 2010 ausgesetzt. In der weiteren Folge hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2010 den Widerspruch als unzulässig verworfen. Randnummer 4 Hierauf bezogen haben die Kläger unter dem
- Mai 2011 die Erledigung der Hauptsache erklärt und eine gerichtliche Kostenentscheidung beantragt. Sie haben ausgeführt, daß die Beklagte im Widerspruch ausführlich darauf hingewiesen worden sei, daß nach Ablauf der gesetzlichen Frist ohne weitere Ankündigung mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage zu rechnen gewesen sei. Dies sei der Beklagten auch aus anderen Verfahren und der bisherigen Praxis bekannt gewesen. Den von der Beklagten vorgelegten statistischen Anschreibungen treten die Kläger entgegen: die „statistische(n) Behauptungen (erscheinen) ... ‚an den Haaren herbeigezogen’ zu sein“; auch sei fraglich, „woher die Beklagte auf einmal die entsprechenden Zahlen ‚hervorgezaubert’ habe“. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat ausgeführt, daß ihm aus seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten in der Zeit von April 2005 bis März 2007 bekannt sei, daß damals die Bearbeitungsdauer der Widersprüche bei ca. zwölf Monaten gelegen habe. Des weiteren hat der Prozeßbevollmächtigte u.a. wie folgt ausgeführt: „Die dem Gericht und der Beklagten bekannte ungewöhnlich hohe Erfolgsquote in den Widerspruchs- und Klageverfahren meiner Kanzlei ist auf eine schlechte Organisation der Beklagten und eine fehlerhafte Rechtsanwendung zurückzuführen“. Randnummer 5 Die Kläger beantragen, Randnummer 6 der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 8 zu erkennen, daß die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Randnummer 9 Die Beklagte macht geltend, daß ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG gegeben sei. Denn von den Klägern und deren Bevollmächtigten sei es zu vertreten, daß die Beklagte die drei-Monatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG nicht habe einhalten können, weil diese die Beklagte mit einer Vielzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren überzogen hätten. Randnummer 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den in der Akte befindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen. Zudem hat das Gericht alle weiteren, in der mündlichen Verhandlung vom
- August 2010 verhandelten, Streitverfahren der Kläger zu den gerichtlichen Aktenzeichen S 12 AS 4591/10, S 12 AS 4592/10, S 12 AS 4593/10, S 12 AS 4594/10, S 12 AS 4595/10, S 12 AS 4596/10, S 12 AS 4598/10, S 12 AS 4599/10, S 12 AS 4600/10, S 12 AS 4601/10, S 12 AS 4602/10, S 12 AS 4603/10, S 12 AS 4604/10, S 12 AS 4605/10, S 12 AS 4606/10, S 12 AS 4607/10, S 12 AS 4608/10, S 12 AS 4609/10, S 12 AS 4610/10, S 12 AS 4611/10, S 12 AS 4612/10, S 12 AS 4613/10, S 12 AS 4614/10, S 12 AS 4518/10, S 12 AS 4637/10 und S 12 AS 4639/10 --jeweils weitere Untätigkeitsklagen betreffend-- beigezogen II. Randnummer 11 Nach angenommenem Anerkenntnis der Kläger vom
- Mai 2011 und dadurch bedingter Verfahrensbeendigung nach § 101 Abs. 2 SGG ist auf Antrag der Kläger (nur noch) über die Kostentragungspflicht zu entscheiden, § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Randnummer 12 Maßgeblich für das auszuübende sachgemäße Ermessen ist dabei einerseits das in § 91a Zivilprozessordnung verankerte Unterlegensprinzip, wonach summarisch der vermutliche Ausgang des Verfahrens zu ermitteln und danach die Kostenlast zu verteilen ist. Andererseits ist in sozialgerichtlichen Verfahren auch das Veranlassungs- und Verursachungsprinzip zu beachten, wonach kostenrelevant sein kann, ob eine Behörde Anlass für eine unbegründete Klage gegeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage, § 193 Rn. 13). Schließlich kann das Verhalten der Prozessbeteiligten relevant sein. Randnummer 13 Hieran gemessen erscheint es sachgerecht, der Beklagten keine Kostentragungspflicht aufzuerlegen. Dabei läßt sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten: Randnummer 14
- Die Kläger haben es zu vertreten, daß die Beklagte nicht binnen drei-Monatsfrist die Widersprüche beschieden hat, weil sie die Beklagte mit einer Vielzahl von Widerspruchs- und (vorgelagerten) Überprüfungsverfahren überzogen haben. Ausweislich der gerichtlichen Verfahrensdatei haben die Kläger vor dem Sozialgericht Nordhausen bislang 43 gerichtliche Streitverfahren anhängig gemacht. Nur die zur mündlichen Verhandlung am
- August 2010 geladenen 27 Streitverfahren in den Blick nehmend, ist festzustellen, Randnummer 15 - daß die Kläger unter dem
- Juli 2010 eine Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4591/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Juli 2007 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 16 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4592/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom
- November 2006 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 17 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4593/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Februar 2007 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 18 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4594/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- April 2007 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 19 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4595/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Juli 2007 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 20 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4596/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- November 2007 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 21 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4598/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Juni 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 22 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4599/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom
- November 2007 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 23 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4600/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom
- Mai 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 24 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4601/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Juni 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 25 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4602/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Juli 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 26 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4603/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Dezember 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 27 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4604/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Juni 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 28 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4605/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- November 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 29 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4606/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom
- Januar 2006 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 30 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4607/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom
- April 2006 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 31 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4608/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Mai 2006 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 32 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4609/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- November 2006 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 33 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4610/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom
- November 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 34 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4611/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- Februar 2009 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 35 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4612/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom
- März 2009 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 36 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4613/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2009 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 37 - ebenfalls unter dem
- Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4614/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom
- April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2009 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, Randnummer 38 - sowie unter dem
- Juli 2010 zwei weitere Untätigkeitsklagen (gerichtliche Aktenzeichen: S 12 AS 4637/10 und S 12 AS 4637/10) mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, über die Widersprüche vom
- April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2005 respektive gegen den Änderungsbescheid vom
- Juli 2005 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom
- März 2010 zu entscheiden, erhoben haben. Randnummer 39 In Summe haben damit die Kläger allein unter dem
- April 2010 bei der Beklagten (mindestens) 26 Widersprüche und in der Folge (mindestens) 26 Untätigkeitsklagen erhoben. Dabei ist nicht zu verkennen, daß allen vorgenannten Widersprüchen der nämliche Sachvortrag (insbesondere Aufteilung der Kosten der Warmwasseraufbereitung und Beachtung der Rundungsvorschrift bei der Berechnung der Leistungsansprüche) eingeschrieben ist; - die Widerspruchsbegründungen sind --jenseits der Unterscheidung nach den angegriffenen Bewilligungs- oder Änderungsbescheiden-- inhaltsgleich. Randnummer 40 Dieser Befund korrespondiert mit der von der Beklagten herausgestellten Vielzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren und ist gerichtsbekannt (vgl. die tageszeitung - taz - vom
- Juni 2010: „ ... Das zuständige Sozialgericht im 50 Kilometer entfernten Nordhausen ist ... zum Deutschen Meister in der Disziplin der Hartz-IV-Verfahren aufgestiegen. ...“, Neue N. Zeitung - nnz-online - vom
- Februar 2011: „ ... Dies steht zu einem wesentlichen Teil mit dem Auftreten eines Rechtsanwaltes aus M. im Zusammenhang, eines ehemaligen Mitarbeiters des Jobcenters U.-H.-K., der 2010 mehr als 90 Prozent der Verfahren gegen die vorgenannte Behörde betrieben hat. ...“). Randnummer 41 In Folge dessen erkennt das Gericht einen --für die Beklagte streitenden-- zureichenden Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG, den streitgegenständlichen Widerspruch erst nach Ablauf der drei-Monatsfrist zu entscheiden. Denn nach dem Inbegriff des Streitverfahrens --hier insbesondere der lediglich formelhaften Begründung des Widerspruches vom
- April 2010 und in Ansehung der Vielzahl von weiteren Streitverfahren der Kläger-- durfte die Beklagte ihre personellen und sachlichen Ressourcen vorrangig darauf ausrichten, sicherzustellen, daß den Hilfebedürftigen im Zuständigkeitsbereich --das Gericht geht cum grano salis von ca. 7.000 Bedarfsgemeinschaften aus-- die laufenden Grundsicherungsleistungen gewährt werden. Denn auch und gerade im Lichte des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) erscheint es weder sachgerecht noch geboten, die Verwaltungstätigkeit vorrangig nach jenen Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren anhängig machen (wie hier: Hessisches Landessozialgericht, Beschluß vom
- Juli 2008, Az. L 9 B 39/08 SO). Randnummer 42 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht in Ansehung des Umstandes, daß es die Beklagte unterließ, die Kläger über das Vorliegen eines zureichenden Grundes mittels einer sog. Zwischenmitteilung zu unterrichteten. Dabei geht das Gericht im Grundsatz davon aus, daß eine solche Zwischennachricht (vgl. im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung: § 103 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) regelmäßig bei Meidung der Auferlegung einer Kostenlast geboten sein wird (vgl. zum Regelungsregime der Verwaltungsgerichtsordnung: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Aufl., § 75 Rn. 9, m.w.N.). Eine derartige Zwischennachricht ist indessen erläßlich, wenn – wie im Streitfall – die Kläger selbst die Ursache für eine verzögerte Bearbeitung, mithin einen zureichenden Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG, gelegt haben und dies bei kritischer Reflexion auch erkennen konnten. Randnummer 43
- Darüber hinaus ist das Gericht im Rahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG der Auffassung, daß in Fallgestaltungen, in denen die Rechtsuchenden mit einer Vielzahl von Überprüfungsanträgen an die Behörde herantreten, den Klägern - bei Meidung einer belastenden Entscheidung über die Kostenerstattung - die Verpflichtung obliegt, sich vor Erhebung einer Untätigkeitsklage an die Behörde zu wenden und auf die Notwendigkeit der Erteilung eines zeitnahen Bescheides hinzuwirken (in die nämliche Richtung weisend: Sozialgericht Duisburg, Beschluß vom
- Februar 2009, Az. S 10 R 193/07 und Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluß vom
- November 1991, Az. L 7 S (Ar) 175/91; Ulmer in Hennig, Sozialgerichtsgesetz, § 88 Rn. 16). Dieser Obliegenheit haben die Kläger nicht entsprochen; sie haben vielmehr --wie bereits im Widerspruch vom
- April 2010 angekündigt-- unmittelbar nach Ablauf der drei-Monatsfrist unter dem
- Juli 2010 Klage erhoben. Randnummer 44 Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001111453