1 Nr. 2 a SGB 5 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
1 Nr. 2 a SGB 5 ist aber derjenige nicht versicherungspflichtig, der unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld 2 privat krankenversichert war. (Rn.21) 2. Hat die private Krankenversicherung den bestehenden Versicherungsvertrag
V. m. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten, so hat dies keinen Einfluss auf die Zuordnung des SGB 2-Leistungsempfängers zur privaten Krankenversicherung. Soweit eine wirksame Anfechtung
1 BGB zivilrechtlich die Rechtswirkungen des Versicherungsvertrags rückwirkend von Anfang an beseitigt, ändert dies nichts daran, dass dem Versicherten aufgrund der privaten Krankenversicherung unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld 2 der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht offen stand. (Rn.23) 3. Infolgedessen ist er
3 VVG verpflichtet, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und diese aufrechtzuerhalten. Dementsprechend besteht ein zeitlich unbegrenzter Kontrahierungszwang
5 S. 4 VVG der privaten Krankenversicherung. Lediglich dasjenige private Krankenversicherungsunternehmen, das die Anfechtung
(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
eigenen Angaben bis zum Jahr 2006 selbständig tätig. Am
2 des Handelsgesetzbuches (HGB) an und veranlasste sie am
3, 206 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zunächst eine andere Versicherung
weisen müsse, damit die Kündigung wirksam werde. Wegen Nichtzahlung der Versicherungsbeiträge teilte sie ihm mit Schreiben vom
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom
dem SGB II privat krankenversichert war. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
§ 123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die von ihm bei Abschluss des Versicherungsvertrages am 19. März 2008 getätigten Angaben bezüglich der Vorversicherungszeiten bei der IKK Thüringen sowie eine Tätigkeit als Gewerbetreibender hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Durch die Anfechtung sei der Vertrag
Hilfsweise erklärte sie den Rücktritt vom Versicherungsvertrag
VVG und lehnte mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2011 die Weiterversicherung auch im Basistarif grundsätzlich ab. Randnummer 6 Im April 2011 beantragte der Betreuer des Beschwerdegegners aufgrund des Bezuges von Leistungen
dem SGB II die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Unter dem 27. Mai 2011 lehnte die Beschwerdeführerin eine Pflichtversicherung
1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ab.
9 Satz 1 SGB V sei die vorherige private Krankenkasse verpflichtet, den Versicherungsvertrag wieder aufzunehmen, wenn er zuvor mindestens fünf Jahre bestanden habe. Im Oktober 2011 beantragte der Beschwerdegegner erneut die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Seine Mitgliedschaft habe
2 a SGB V mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II begonnen. Zuvor sei er nicht privat krankenversichert gewesen. Unter dem 16. November 2011 erläuterte die Beschwerdeführerin, dass die Versicherungspflicht
1 Nr. 13 SGB V kraft Gesetzes eintrete, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Seit
1 Nr. 2a SGB V i.V.m. § 186 SGB V Anspruch auf eine Krankenversicherung in der GKV. Er sei nicht
5a, Abs. 9 SGB V ausgeschlossen, weil er nicht unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert gewesen sei. Die Beigeladene zu
weislich um den Abschluss eines privaten Krankheitskostenvertrages bemüht. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ab dem
1 Nr. 2a SGB V. Die Versicherungspflicht sei nicht
5a Satz 1 SGB V ausgeschlossen, weil der Beschwerdegegner unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht privat, sondern überhaupt nicht krankenversichert gewesen sei und vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II auch nicht hauptberuflich selbstständig tätig gewesen sei. Diese Ausführungen träfen auch auf die gesetzliche Pflegeversicherung zu. Randnummer 9 Im Beschwerdeverfahren vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, der Beschwerdegegner gehöre auch bei Bezug von Leistungen
dem SGB II zu dem
5a SGB V der PKV zugewiesenen Personenkreis, weil ein neuer Versicherungspflichttatbestand in der GKV zwischenzeitlich nicht begründet worden sei, wie sich aus einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begründet. Die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Feststellung des SG, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner ein Pflichtversicherungsverhältnis in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht, ist aufzuheben. Bezüglich der Feststellung des Versicherungspflichtverhältnisses in der Pflegeversicherung gilt dies schon deshalb, weil der Beschwerdegegner eine solche Feststellung nicht beantragt hat und die Beschwerdeführerin für die Durchführung eines Pflegepflichtversicherungsverhältnisses sachlich unzuständig ist. Randnummer 18
Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge
den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig. Randnummer 19 Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren streitige materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Insofern besteht keine freie Auswahl, ob das Rechtsschutzbegehren im Eil- oder im Hauptsacheverfahren verfolgt wird; einstweiliger Rechtsschutz kommt nur (regelmäßig ergänzend) dann in Betracht, wenn eine Gewährung von Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme und dadurch der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes <GG>) beeinträchtigt würde (vgl. Senatsbeschluss vom
juris); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - Az.: 1 BvR 2496/07,
juris). Randnummer 20 Soweit der Beschwerdegegner vorläufig Krankenversicherungsschutz in der GKV begehrt, fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Er ist durch den Bezug von Leistungen
dem SGB II nicht
1 Nr. 2a SGB V in der GKV pflichtversichert. Randnummer 21
1 Nr. 2a SGB V sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II
dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen
3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
5a SGB II (eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG vom 26. März 2007, BGBl. I Seite 378 mit Wirkung zum 1. Januar 2009>) ist
1 Nr. 2a SGB V nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008
1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtig waren für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
5 SGB V ist
Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Randnummer 22 Grund für die Einführung des § 5 Abs. 5a durch das GKV-WSG war die Neuordnung des Verhältnisses von gesetzlicher und privater Krankenversicherung u.a. mit Einführung der Verpflichtung der PKV, künftig einen bezahlbaren Basistarif im Umfang des Leistungsangebots der GKV für Personen anzubieten, die privat krankenversichert sind oder sein können. Insofern erschien es dem Gesetzgeber nicht länger erforderlich, Arbeitslosengeld II-Bezieher auch dann in die Versicherungspflicht in der GKV einzubeziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren. Gleiches gilt für Personen, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige oder als versicherungsfreie Person zu dem Personenkreis gehören, der grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist (vgl. BT-Drucksache 16/3100 S. 94 f.). Randnummer 23 Der Beschwerdegegner war unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II, das ihm mit Bescheid vom 10. November 2010 ab dem 26. August 2010 bewilligt wurde, seit dem 1. Mai 2008 privat krankenversichert (§ 5 Abs. 5a SGB V). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 hat die Beigeladene zu 2. lediglich das Ruhen der Leistungen, nicht die Beendigung der Krankheitskostenvollversicherung, wegen eines Beitragsrückstands mit mehr als einem Monatsbeitrag festgestellt und den Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, dass er bei eintretender Hilfebedürftigkeit einen Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung erhalten könne. Randnummer 24 Die im
hinein mit Schreiben vom 6. April 2011 erfolgte Anfechtung des bestehenden Versicherungsvertrages
VVG in Verbindung mit § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung ändert die Zuordnung des Beschwerdegegners zur PKV nicht. Abzustellen ist allein auf den Zeitraum vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II. Vor der Anfechtung des Vertrages über die Krankheitskostenvollversicherung durch die Beigeladene zu 2. war der Vertrag gültig. Der Kläger hätte bei Bewilligung der Leistungen
dem SGB II, gegebenenfalls
Umstellung in den Basistarif,
1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1 c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) einen Anspruch auf Zuschusszahlung zu seinen privaten Krankenversicherungsbeiträgen gehabt. Soweit eine wirksame Anfechtung
1 BGB zivilrechtlich die Rechtswirkungen des Vertrages zwischen den Vertragsschließenden rückwirkend von Anfang an beseitigt, ändert dies nichts daran, dass ihm aufgrund der privaten Krankenversicherung unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II der Zugang zur GKV nicht offen stand. Randnummer 25 Der Beschwerdegegner ist auch nicht
dem Zugang der Anfechtungserklärung der Beigeladene zu 2.
1 Nr. 13 SGB V (eingefügt mit Wirkung zum 1. April 2007 durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc i.d.F. des GKV-WSG, a.a.O) gesetzlich krankenversichert. Danach sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und (
1 Nr. 13 a SGB V tritt dann ein, wenn keine anderweitige Absicherung vorliegt und die letzte Krankenversicherung eine solche in der GKV gewesen ist, ohne dass es darauf ankommt, wieweit der letzte Zeitraum zurückliegt, in dem die betreffende Person "krankenversichert" war. Die Vorschrift ist so auszulegen, dass bei einer zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt bestehenden Absicherung in der GKV oder PKV innerhalb dieser Alternative die letzte Sicherung in der GKV erfolgt sein muss (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 12. Januar 2011 - Az.: B 12 KR 11/09 R m.w.N.,
juris). Der Beschwerdegegner war zuletzt, wie bereits ausgeführt, nicht in der GKV krankenversichert. Insoweit ist er
3 VVG verpflichtet, bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und diese aufrechtzuerhalten. Dem entsprechend besteht ein zeitlich unbegrenzter Kontrahierungszwang
5 VVG des privaten Versicherungsunternehmens. Lediglich die Beigeladene zu 2. ist
5 Satz 4 VVG jedenfalls zurzeit berechtigt, einen Vertragsschluss mit dem Beschwerdegegner abzulehnen. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 27 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001111477
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