← Deutschland

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 1037/12 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Statthaftigkeit - Beschwerd

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Statthaftigkeit - Beschwerde - einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem LSG Leitsatz

  1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist statthaft. (Rn.19)
  2. Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr 3501 VV-RVG (juris: RVG-VV Nr 3501) (vgl LSG Erfurt vom 3.4.2012 - L 6 SF 229/12 B , vom 29.3.2012 - L 6 SF 1983/11 B = NZS 2012, 678 , vom 14.3.2012 - L 6 SF 86/12 B = NZS 2012, 677 , vom 29.6.2011 - L 6 SF 247/11 B , vom 15.3.2011 - L 6 SF 975/10 B; LSG Essen vom 3.8.2011 - L 7 AS 681/11 B = AGS 2012, 181, vom 5.5.2008 - L 20 B 139/07 SO; LSG Darmstadt vom 5.4.2011 - L 2 SF 205/10 E = AGS 2012, 180). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  3. März 2012, S 14 SF 45/12 E, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  4. März 2012 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 190,40 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 8 SO 220/09 ER) streitig. Randnummer 2 Am
  5. Januar 2009 beantragten die von dem Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Gotha, den Landkreis W. Land im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Mit Beschluss vom
  6. Februar 2009 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Auf die Beschwerde änderte der der
  7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts ihn mit Beschluss vom
  8. Juni 2009 ab und stellte fest, dass die Widersprüche der Antragstellerin zu
  9. gegen die Bescheide der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung haben; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trage ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Ihnen werde ab
  10. März 2009 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Beschwerdegegners gewährt. Randnummer 3 In seiner Kostenrechnung vom
  11. Juni 2009 beantragte der Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung von 909,16 Euro: Randnummer 4 Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG 465,00 Euro Nr. 1008 VV-RVG für zwei zusätzliche Auftraggeber 279,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 764,00 Euro MWSt 145,16 Euro Gesamtsumme 909,16 Euro Randnummer 5 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
  12. Mai 2011 setze der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UKB) folgende Gebühren fest: Randnummer 6 Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG 310,00 Euro Nr. 1008 VV-RVG für zwei zusätzliche Auftraggeber 186,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro MWSt 98,04 Euro Gesamtsumme 614,04 Euro. Randnummer 7 Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigten nur durchschnittliche Gebühren. Die überdurchschnittliche Bedeutung werde durch unterdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse kompensiert. Randnummer 8 Unter dem
  13. August 2011 hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 190,40 Euro festzusetzen: Randnummer 9 Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV-RVG 87,50 Euro Erhöhung für zwei weitere Auftraggeber 52,50 Euro Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumm e 160,00 Euro MWSt 30,40 Euro Gesamtsumme 190,40 Euro Randnummer 10 Der Beschwerdegegner hat vorgetragen die Erinnerung sei verfristet; im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum für das Beschwerdeverfahren Nr. 3501 VV-RVG einschlägig sei. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
  14. März 2012 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, Nr. 3501 VV.RVG komme nur in Betracht, wenn das "Grundverfahren" ein Erinnerungsverfahren sei; hier liege der Festsetzung ein Verfahren nach dem SGB XII zu Grunde. Randnummer 12 Gegen den am
  15. März 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer
  16. März 2012 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seinen Antrag im Erinnerungsverfahren verwiesen. Randnummer 13 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 14 den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  17. März 2012 aufzuheben und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 190,40 Euro festzusetzen. Randnummer 15 Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich innerhalb der gesetzten Frist zur Sache nicht geäußert. Randnummer 16 beantragt, Randnummer 17 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 18 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom
  18. Juli 2012) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. II. Randnummer 19 Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist - entgegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss der Vorinstanz - nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom
  19. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B, 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B ,
  20. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF;
  21. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF,
  22. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) und zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 Euro (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1) wird überschritten. Randnummer 20 Die Beschwerde ist begründet. Randnummer 21 Vorab weist der Senat darauf hin, dass die Erinnerung mangels gesetzlicher Frist nicht verfristet war. Randnummer 22 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Antragsteller, denen hier PKH gewährt wurde, waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); die Anwendung des GKG scheidet aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom
  23. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom
  24. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B ,
  25. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF,
  26. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF,
  27. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
  28. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  29. März 2012 - Az.: L 6 SF 86/12 B und
  30. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B ; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  31. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Randnummer 23 Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist nicht die beantragte Nr. 3204 VV-RVG sondern Nr. 3501 VV-RVG (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  32. April 2012 - Az.: L 6 SF 229/12 B ;
  33. März 2012 - Az.: L 6 SF 1983/11 B ;
  34. März 2012 - Az.: L 6 SF 86/12 B ,
  35. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 247/11 B ,
  36. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
  37. August 2011 - Az.: L 7 AS 681/11 B und
  38. Mai 2008 - Az.: L 20 B 139/07 SO; Hessisches LSG, Beschluss vom
  39. April 2011 - Az.: L 2 SF 205/10 E, nach juris; Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, RVG,
  40. Auflage 2010, VV RVG Rdnr. 6). In seinem Beschluss vom
  41. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B hat der Senat wie folgt ausgeführt: " Zwar handelt es sich bei der Nr. 3501 VV RVG wie bei Nr. 3500 VV RVG um eine Auffangvorschrift (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt,
  42. Auflage 2010, VV RVG 3500 Rdnr. 4). Eine speziellere Regelung enthält das Gesetz jedoch nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  43. Mai 2008 - Az.: L 20 B 139/07 SO; SG Berlin, Beschluss vom
  44. Dezember 2010 - Az.: S 180 SF 1755/09 E; SG Aachen, Beschluss vom
  45. April 2008 - Az.: S 11 AS 154/06 ER; alle nach juris). Die allein in Betracht kommende "bestimmte Beschwerde" in Abschnitt 2 ("Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht") wird in der Vorbemerkung 3.2.1 erläutert. Verfahren vor den Sozialgerichten werden dort nicht genannt. Die von dem Beschwerdeführer geforderte analoge Anwendung der Nr. 3204 VV RVG kommt nicht in Betracht. Es fehlt schon an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Ob sie vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom
  46. November 2001 - Az.: X ZR 134/00, nach juris). Dass Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausdrücklich geregelt sind, begründet allein nicht die Lücke, denn mit der Nr. 3501 VV RVG existiert grundsätzlich eine Regelung zur Festsetzung dieser Gebühren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  47. Mai 2008, a.a.O.), wenn auch nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Höhe. Es gibt überdies keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Gebühren in Beschwerdeverfahren denen im "normalen" Berufungsverfahren gleichzustellen. Nach der Gesetzesbegründung zu Nr. 3500 VV RVG soll die Verfahrensgebühr in Beschwerdeverfahren vielmehr das 0,5-fache betragen (BT-Drucks. 15/1971 S. 218)." Randnummer 24 An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der Ansicht der Vorinstanz, Nr. 3501 VV-RVG komme nur in Betracht, wenn es sich bei dem Hauptverfahren (nicht "Grundverfahren") um ein Erinnerungsverfahren gehandelt habe, wird nicht gefolgt; ihr stehen der Wortlaut der Nr. 3501 VV-RVG ("…über die Beschwerde und die Erinnerung") und die Überschrift des
  48. Abschnitts ("Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung") entgegen. Randnummer 25 Gegen die von dem Beschwerdeführer zuerkannte Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr (87,50 Euro) bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Zu Recht hat bereits der UKB (zu Nr. 3204 VV-RVG) angenommen, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit mit sechs (teilweise sehr kurzen) Schriftsätzen an das Gericht im Ergebnis einem durchschnittlichem Umfang eines Verfahrens (auch einer Beschwerde) entspricht. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist allenfalls dem Durchschnittsbereich zuzuordnen. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit wird durch die niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller kompensiert. Ansatzpunkte für ein besonderes Haftungsrisiko sind nicht erkennbar. Die Gebühr ist nach Nr. 1008 VV RVG für zwei weitere Personen (Auftraggebermehrheit) um 60 v.H. zu erhöhen. Randnummer 26 Keine Bedenken bestehen gegen die Pauschale für Post- und Telekommunikation. Zusätzlich zu erstatten ist die MWSt. Randnummer 27 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Randnummer 28 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001111478

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.