halb auszugleichen. (Rn.9) Das Gleiche gilt für Anwartschaften aus der Beamtenversorgung. (Rn.26)
Standesamts in Erfurt (Heiratsregister Nr. sss) geschlossene Ehe wird geschieden. II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten
Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. xxx L 505) zu Gunsten
Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,0545 Entgeltpunkten auf
sen Versicherungskonto Nr. zzz P 019 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten
Anrechts
Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. zzz P 019) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 4,1059 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. xxx L 505 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten
Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. xxx L 505) zu Gunsten
Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,2236 Entgeltpunkten (Ost) auf
sen Versicherungskonto Nr. zzz P 019 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen. Hinsichtlich der von dem Ehemann bei der Siemens AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.:yyy) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten
Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Thüringer Landesfinanzdirektion (Az.: B www) als Beamtin auf Widerruf bzw. ihres Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Versicherung Rentenanwartschaften zu Gunsten
Ehemannes in Höhe von monatlich 0,10 EUR auf seinem Versicherungskonto zzz 019 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten
Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Thüringer Landesfinanzdirektion (Az.: B www) als Beamtin auf Widerruf bzw. ihres Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften zu Gunsten
Ehemannes in Höhe von monatlich 12,79 EUR auf seinem Versicherungskonto zzz P 019 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. III. Die Kosten
Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Randnummer 1 I. Scheidung Randnummer 2 Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht. Randnummer 3 II. Versorgungsausgleich Randnummer 4 Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden. Randnummer 5 Da die Ehegatten am 18. September 2004 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 2. Februar 2012 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. September 2004 bis zum 31. Januar 2012. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet
halb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt. Randnummer 6 Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West): Randnummer 7 Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund - und zwar in der Form der Berechnung ohne fingierte Nachversicherung - ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil
Anrechts beträgt 0,1090 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 2,99 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0545 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 1,50 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 346,59 EUR. Randnummer 8 Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) von 346,59 EUR ist i.S.
AusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.625,00 EUR; 120% hiervon: 3.150,00 EUR). Randnummer 9 Das Anrecht der Ehefrau ist gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen, weil die Ehefrau auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) erworben hat und diese zusammen mit den Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung als Einheit anzusehen sind (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 979-981, OLG Koblenz Beschl. vom 06.09.2010 - 11 UF 489/10).. Randnummer 10 Der Ausgleich
Anrechts der Ehefrau hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Es ist daher zu Lasten
Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe
Ausgleichswerts von 0,0545 Entgeltpunkten zu Gunsten
Ehemannes zu übertragen. Randnummer 11 Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (Ost): Randnummer 12 Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund - und zwar in der Form der Berechnung ohne fingierte Nachversicherung - ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil
Anrechts beträgt 8,2118 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 200,12 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger
Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 4,1059 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 100,06 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 22.214,67 EUR. Randnummer 13 Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil
Anrechts beträgt 6,4472 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 157,12 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3,2236 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 78,56 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 17.441,05 EUR. Randnummer 14 Wegen der Gleichartigkeit dieser beiden Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) ist eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG erforderlich. Randnummer 15 Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von Randnummer 16 22.214,67 EUR - 17.441,05 EUR = 4.773,62 EUR Randnummer 17 ist i.S.
AusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.625,00 EUR; 120% hiervon: 3.150,00 EUR). Randnummer 18 Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen. Randnummer 19 Es ist daher zu Lasten
Anrechts
Ehemannes ein Anrecht in Höhe
Ausgleichswerts von 4,1059 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen. Ferner ist zu Lasten
Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe
Ausgleichswerts von 3,2236 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten
Ehemannes zu übertragen. Randnummer 20 Ausgleich der Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung: Randnummer 21 Der Ehemann hat nach der Auskunft
Versorgungsträgers Siemens AG (Az.: yyy) vom 22. März 2012 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Ein Versorgungsausgleich hat zu erfolgen nach Maßgabe
Tarifvertrages. Die Versorgungsanwartschaft ist noch nicht unverfallbar. Das Anrecht ist daher nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif. Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet insoweit kein Wertausgleich statt. Randnummer 22 Ausgleich der Anrechte in der Beamtenversorgung (West): Randnummer 23 Die Ehefrau ist Rechtspflegeranwärterin und damit Beamtin auf Widerruf. Sie hat während der Ehe Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis erworben, die nach § 16 Abs.2 VersAusglG stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sind. Randnummer 24 Nach § 44 Abs. 4 VersAusglG ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde. Nach der Auskunft
Versorgungsträgers der Ehefrau Thüringer Landesfinanzdirektion (Az.: B www) vom 15.3.2012 in Verbindung mit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25.06.2012 und zwar unter Berücksichtigung der Berechnung ohne fingierte Nachversicherung in der Differenz zu der Berechnung mit fingierter Nachversicherung beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung monatlich 0,21 EUR. Es ist von einem Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von monatlich 0,10 EUR auszugehen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 24,16 EUR. Nach den maßgeblichen Versorgungsvorschriften ist keine interne Teilung vorgesehen. Randnummer 25 Der von den Versorgungsträgern als Ausgleichswert mitgeteilte Monatsbetrag ist i.S.
AusglG gering, weil er nicht größer ist als 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.625,00 EUR; 1% hiervon: 26,25 EUR). Randnummer 26 Das Anrecht der Ehefrau ist gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen. Beide Ehegatten verfügen zusätzlich über Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie oben bereits ausgeführt, sind diese Anwartschaften im Rahmen
Versorgungsausgleichs auszugleichen. Randnummer 27 Für die Ausübung
Ermessens im Rahmen
AusglG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten kann, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist. Das sei der Fall bei einem einzelnen Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Ehegatten weitere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz auszugleichen sind und der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss (BGH, Beschluss vom 30.11.2011, Az. XII ZB 144/10. Randnummer 28 Diese Bewertung ist auf den vorliegenden Fall zu übernehmen. Anwartschaften aus einer beamtenrechtlichen Versorgung sind bei einer externen Teilung nach § 16 Versorgungsausgleichsgesetz genauso zu betrachten. Nach der gesetzgeberischen Intention ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab
Versorgungsausgleichs (§ 1 Absatz ein Versorgungsausgleichsgesetz). Er ist auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. (Bundestagsdrucksache 16/10.144 Seite 45; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2011, a. a. O.). Beamtenrechtliche Anwartschaften und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach Auffassung
Gerichts weitgehend einheitlich zu betrachten. Die beamtenrechtlichen Anwartschaften sind von ihrer Dynamik den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Es ist zu berücksichtigen, dass beide Formen der Anwartschaften durch den in der Ehezeit ausgeübten Beruf
jeweiligen Ehegatten begründet werden. Zudem fallen bei der Teilung keine Teilungskosten an und es kann festgestellt werden, dass bei einer externen Teilung der Anwartschaft der Ehefrau keine Splitterversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten entsteht. Für den teilenden Versorgungsträger entsteht durch die Teilung ein einmaliger Verwaltungsaufwand. Randnummer 29 Es hat eine externe Teilung
Anrechts der Ehefrau stattzufinden, da die Ehefrau Beamtin auf Widerruf ist (§ 16 Abs.2 VersAusglG). Es ist daher zu Lasten
Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe
Ausgleichswertes von monatlich 0,10 EUR zu Gunsten
Ehemannes bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Gemäß § 16 Abs.3 VersAusglG war anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Randnummer 30 Ausgleich der Anrechte in der Beamtenversorgung (Ost): Randnummer 31 Die Ehefrau ist Rechtspflegeranwärterin und damit Beamtin auf Widerruf. Sie hat während der Ehe Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis erworben, die nach § 16 Abs.2 VersAusglG stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sind. Randnummer 32 Nach § 44 Abs. 4 Versorgungsausgleichsgesetz ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde. Nach der Auskunft
Versorgungsträgers der Ehefrau Thüringer Landesfinanzdirektion (Az.: B www) vom 15.3.2012 in Verbindung mit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25.06.2012 und zwar unter Berücksichtigung der Berechnung ohne fingierte Nachversicherung in der Differenz zu der Berechnung mit fingierter Nachversicherung beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung monatlich 25,58 EUR. Es ist von einem Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von monatlich 12,79 EUR auszugehen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.839,94 EUR. Nach den maßgeblichen Versorgungsvorschriften ist keine interne Teilung vorgesehen. Randnummer 33 Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte Monatsbetrag ist i.S.
AusglG gering, weil er nicht größer ist als 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.625,00 EUR; 1% hiervon: 26,25 EUR). Randnummer 34 Das Anrecht der Ehefrau ist gleichwohl auszugleichen. Insofern wird auf die Ausführungen zu dem Anrecht der Ehefrau aus der Beamtenversorgung (West) verwiesen. Randnummer 35 Es hat eine externe Teilung
Anrechts der Ehefrau stattzufinden, da die Ehefrau Beamtin auf Widerruf ist (§ 16 Abs.2 VersAusglG). Es ist daher zu Lasten
Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe
Ausgleichswertes von monatlich 12,79 EUR zu Gunsten
Ehemannes bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Gemäß § 16 Abs.3 VersAusglG war anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Randnummer 36 III. Kosten Randnummer 37 Die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Randnummer 38 Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001111494
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