SGB 5 für den Versicherungsträger bestehen, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht allgemein klärungsfähig. Der Umfang dieser Hinweis- und Aufklärungspflichten von Leistungsträgern ist in den §§ 13 bis 16 im Einzelnen geregelt. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 6. September 2010 beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben. Er rügt einen Verstoß der Beklagten gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten
Randnummer 4 Das SG hat mit Urteil vom
der Beitragsbemessungsgrenze, soweit keine niedrigeren Einkünfte
gewiesen werden.
4 Satz 6 SGB V seien Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten
weises
Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses
weises folgenden Monats wirksam. Zwar habe der Kläger den erforderlichen Antrag auf Beitragsentlastung erst am
den §§ 13 bis 16 SGB I Aufklärungs- und Hinweispflichten im Hinblick auf eine mögliche Beitragsentlastung habe, sei bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Da vor der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten eine Pflichtversicherung bestanden habe, sei sein geringes Einkommen bekannt gewesen. § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V sei bei der erstmaligen Festsetzung eines Beitrages nicht anwendbar. Bereits im Schreiben der Beklagten vom
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung durch das SG durch Beschwerde angefochten werden.
1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Die Berufung bedurfte der Zulassung durch das SG, weil die begehrte Beitragsentlastung für den Monat Januar 2010 91,34 € ausmacht. Randnummer 14 Die Berufung war auch nicht
2 SGG auf die Beschwerde hin zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe für das Bundes- oder das Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder einer der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Randnummer 15 Einen Zulassungsgrund in diesem Sinne hat der Kläger nicht dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 16 Die Sache hat vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 17 Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Demnach hat eine Rechtssache über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. BSG, Beschluss vom 3. April 2008 - Az.: B 11b AS 15/07 B, zitiert
Juris). Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung, sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2001 - Az.: L 6 KN 220/99 KR NZB). Randnummer 18 Ausgehend hiervon lässt sich dem Beschwerdevorbringen bereits keine Rechtsfrage entnehmen, die in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre. Die vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit die Krankenversicherung
den §§ 13 bis 16 SGB I im Hinblick auf eine mögliche Beitragsentlastung Aufklärungs- und Hinweispflichten zu erfüllen hat, ist viel zu allgemein gehalten, als dass ihr eine klärungsbedürftige Rechtsfrage entnommen werden könnte. Der Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten von Leistungsträgern ist grundsätzlich in den §§ 13 bis 16 SGB I geregelt. Welche besonderen Aufklärungspflichten im Falle eines möglichen Antrags auf Beitragsentlastung
SGB V bestehen, ist eine Frage des Einzelfalles und nicht allgemein klärungsfähig. Auch sein weiteres Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Dezember 2011, wonach die Beklagte aufgrund der vorherigen Pflichtversicherung seine niedrigen Einkommensverhältnisse gekannt habe und deshalb erhöhte Aufklärungs- und Hinweispflichten bestanden hätten, betrifft lediglich das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits. Eine Frage zur Auslegung von Rechtsvorschriften ist damit nicht bezeichnet. Der Sache
beschränkt der Kläger sich in seinem Beschwerdevorbringen auf Urteilskritik und beanstandet, dass das SG nicht auch für den Monat Januar 2010 die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bejaht hat. Randnummer 19 Ferner hat der Kläger auch einen Zulassungsgrund
2 Nr. 2 SGG weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG lässt sich seinem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 21 Aus denselben Gründen war ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu verneinen.
§§ 114ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier
den vorherigen Ausführungen nicht der Fall. Randnummer 22 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001111501
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