Einkommensermittlung des Hilfebedürftigen bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft Orientierungssatz
- Eine eheähnliche Gemeinschaft als Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist u. a. dann anzunehmen, wenn sich die Partner so füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Sie ist dann gegeben, wenn ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und eine Bereitschaft zu gegenseitiger Unterhaltsleistung besteht, vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R. (Rn.31)
- Bei der Entscheidung der Hilfebedürftigkeit zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Antragsteller erfolgt die Anrechnung des Einkommens des Partners auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB
- Das Einkommen des Partners ist unter Abzug der gesetzlich eingeräumten Freibeträge in voller Höhe als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
- Februar 2008, S 37 AS 4440/06, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
- Februar 2008 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2006 weitere 1,65 EUR monatlich und für den Monat Juli 2006 weitere 1,43 EUR auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die am
- April 1979 geborene Klägerin beantragte erstmals am
- Februar 2006 für sich und Herrn M. R. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei dem Beklagten. Im Antrag gab sie an, dass sie seit dem
- Dezember 2004 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn R. lebt. Der beigefügte Mietvertrag wies sowohl die Klägerin als auch Herrn R. als Mieter der Wohnung in der M. 33 in G. aus. Dem Erstantrag beigefügt waren die Lohndaten der Klägerin und des Herrn R. sowie Angaben zum Vermögen der beiden. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
- Mai 2006 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin, bestehend aus ihr und Herrn R., Leistungen für
- Mai bis
- Juli 2006 in Höhe von 117,81 € monatlich. Randnummer 3 Für den Zeitraum 1.-
- Juli 2006 bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom
- Mai 2006 der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin Leistungen in Höhe von 143,81 €. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom
- Mai 2006 wurden Leistungen für den Zeitraum
- Mai bis
- Juni 2006 in Höhe von 180,75 € monatlich und für den Zeitraum 1.-
- Juli 2006 in Höhe von 206,75 € bewilligt. Randnummer 4 Am
- Juni 2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide. Am
- August 2006 ging eine Veränderungsmitteilung der Klägerin ein, in der sie mitteilte, dass ihr "Lebensgefährte" M. R. sei und sie ab
- Juli 2006 eine Tätigkeit im Kaufland in G. aufnehme. Am
- November 2006 erneuerte die Klägerin ihren Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 5 Die Klägerin erhob gegen den Widerspruchsbescheid am
- Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht in Gotha. Randnummer 6 Mit Änderungsbescheid vom
- Januar 2007 wurden der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin nachfolgende Leistungen bewilligt: Randnummer 7 05/06 iHv 180,74 €, 06/06 iHv 160,00 €, 07/06 iHv 206,74 €. Randnummer 8 Am
- Februar 2008 erließ der Beklagte einen weiteren zurückweisenden Widerspruchsbescheid den Widerspruch vom
- Juni 2006 gegen den Bescheid vom
- Mai 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- Mai 2006 und vom
- Januar 2007 betreffend. Randnummer 9 Das Sozialgericht Gotha hat den Zeugen R. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2008 vernommen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Gericht den Bescheid vom
- (gemeint: 12.) Mai 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- Mai 2006 und vom
- Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2006 in der Fassung vom
- Februar 2008 abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin im Zeitraum
- April 2006 bis
- Juli 2006 "höhere Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bewilligen"; die Einkünfte des Zeugen R. seien nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Kammer zu berücksichtigen. Randnummer 10 Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine Einstehensgemeinschaft der Klägerin mit dem Zeugen R. bestanden habe. Allerdings seien die Einkünfte des Zeugen um die Absetzbeträge nach § 11 SGB II zu bereinigen und die sich hiernach ergebenden Beträge seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der Regelleistung zuzüglich der anteiligen Kosten der Unterkunft und 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. Randnummer 11 Der Beklagte hat gegen das ihm am
- April 2008 zugestellte Urteil am
- April 2008 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass die vom Gericht vorgenommene Einkommensberechnung des Zeugen R. als Lebensgefährten der Klägerin im Urteil fehlerhaft sei. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
- Februar 2008 soweit die Einkommensberechnung entschieden wurde aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält die angegriffene Entscheidung für rechtmäßig. Randnummer 17 Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2011 hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, in dem er einen Leistungsanspruch für Mai und Juni 2006 in Höhe von monatlich 92,03 € und für Juli 2006 in Höhe von 104,80 € anerkennt. Der sich hieraus insgesamt ergebende Nachzahlungsanspruch der Klägerin beträgt 4,73 €. Die Klägerin hat das Anerkenntnis des Beklagten nicht angenommen. Randnummer 18 Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die vom Gericht beigezogene Akte des Sozialgerichts Gotha Az. S 37 AS 4440/06 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung des Beklagten ist in dem im Urteilsausspruch genannten Umfang begründet. Randnummer 20 Die Berufung ist statthaft. Der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtgesetz (SGG) in seiner ab dem
- April 2008 geltenden Fassung wird aufgrund der Höhe der im Streit befindlichen zu bewilligenden Leistungen überschritten. Randnummer 21 Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Weil die Klägerin das vom Beklagten erklärte Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, war der Beklagte nach dem über § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend anwendbaren § 307 Abs. 1 Zivilprozessordnung in diesem Umfang zu verurteilen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 1988 - 4/11a RA 16/87 -) und das Urteil des Sozialgerichts entsprechend abzuändern. Randnummer 22 Das Sozialgericht hat der Klage rechtsfehlerhaft teilweise stattgegeben. Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Leistungen in der vom Sozialgericht dargelegten Höhe besteht nicht. Der Senat folgt dem erstinstanzlichen Urteil allerdings insoweit, als dass zu seiner Überzeugung feststeht, dass zwischen der Klägerin und Herrn R. im streitgegenständlichen Zeitraum eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bestand und daher im Rahmen vorliegend eine Bedarfsgemeinschaft der beiden Personen angenommen werden muss. Randnummer 23 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom
- Mai 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- Mai 2006 und
- Januar 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- Dezember 2006 und
- Februar 2008 sowie unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses vom
- Oktober
- Randnummer 24 Nach § 19 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, allerdings ist zu beachten, dass das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen den Leistungsanspruch mindert. Randnummer 25 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des SGB II. Sie ist hilfebedürftig. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen deren Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, Randnummer 26 wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht Randnummer 27 1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Randnummer 28 2) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen Randnummer 29 sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, § 9 Abs. 1 SGB II. Randnummer 30 Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört im vorliegenden Fall der Zeuge Reimann, da er mit der Klägerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II (in der anzuwendenden Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes). Die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II ist nicht anwendbar, da sie erst mit Wirkung vom
- August 2006 durch das Fortentwicklungsgesetz vom
- Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) eingeführt wurde. Randnummer 31 Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom
- November 1992 - 1 BvL 8/87). Die Partner der Gemeinschaft müssen sich so verantwortlich füreinander fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, d.h. sie müssen nicht getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar sein (LSG BaWü, Urteil vom
- Juli 2009, Az.: L 7 AS 3135/07, nach juris). Von Bedeutung zur Ermittlung der Indizien, die für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sprechen sind hierbei, lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Wohnung, bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, gemeinsame Versorgung von Kindern im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (BSG, Beschluss vom
- Mai 2007, Az.: B 11b AS 37/06 B; BSG, Urteil vom
- Februar 2008, Az.: B 14 AS 23/07 R, nach juris). Die eheähnliche Gemeinschaft ist dann gegeben, wenn aufgrund der engen Bindungen der Partner erwartet werden kann, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not-/ und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und eine Bereitschaft zu gegenseitiger Unterhaltsleistung besteht. Randnummer 32 Im vorliegenden Fall liegt, wie vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend festgestellt, eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugin R. im streitgegenständlichen Zeitraum vor, so dass der Zeuge in die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit einzubeziehen war. Dies bedeutet, dass das Einkommen und das Vermögen des Zeugen zu berücksichtigen sind. Aus den von dem Zeugen R. vorgelegten Einkommensunterlagen und den Berechnungen des Beklagten ergeben sich daher folgende Berechnungen: Randnummer 33 Der Bedarf der Klägerin betrug im Zeitraum
- April bis
- Juni 2006 507,63 € monatlich. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Randnummer 34 Regelleistung, § 20 Abs. 2 u. 3 SGB II i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes v. 24.12.2003, BGBl. I Seite 2954 iHv 298,- € anerkannte Kosten der Unterkunft u. Heizung iHv 209,63 € (215,- € abzgl. WW iHv 5,37 €). Randnummer 35 Im Juli 2006 betrug der Bedarf der Klägerin 520,40 €. Randnummer 36 Regelleistung, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I Seite 558 iHv 311,- € anerkannte Kosten der Unterkunft u. Heizung iHv 209,40 € (215,- € abzgl. WW iHv 5,60 €). Randnummer 37 Diesem Bedarf war anteilig der zu berücksichtigende Anteil der Klägerin an ihrem Einkommen und am Einkommen des Zeugen R. gegenüber zu stellen. Randnummer 38 Das Einkommen der Klägerin betrug: Randnummer 39 04/06 iHv 435,91 € 05-07/06 iHv 0,00 €. Randnummer 40 Der Zeuge verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1985,429 € aus seiner Tätigkeit als Heimerzieher. Das anrechenbare Einkommen betrug daher 831,21 €. Der bei der Klägerin zu berücksichtigende Anteil betrug 415,60 €. Randnummer 41 Die der Klägerin zu bewilligenden Leistungen beliefen sich nach Berücksichtigung des auf ihre Person entfallenden Anteils am Einkommen des Zeugen R. auf: Randnummer 42 04/06 iHv 0,00 € 05-06/06 iHv 92,03 € 07/06 iHv 104,80 €. Randnummer 43 Die Anrechnung des Einkommens des Partners erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB II. Hieraus ergibt sich, dass das Einkommen in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, da andernfalls die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II keinen Sinn ergibt (Sächs. LSG, Urteil v.
- September 2006, Az.: L 3 AS 11/06; BSG, Urteil v.
- September 2008 - B 14/7b AS 10/07, nach juris). Der Gesetzgeber knüpft bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nicht an die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten an, sondern begründet für Leistungen nach dem SGB II eine eigenständige, davon zu unterscheidende, öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (ebenda). Bei bestehenden eheähnlichen Gemeinschaften wie hier ist das Einkommen des Partners unter Abzug der gesetzlich eingeräumten Freibeträge in voller Höhe als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Ein weiterer Freibetrag/Abzug, wie er anderen Familienangehörigen im Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II eingeräumt wird, besteht bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht. Randnummer 44 Insoweit ist die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Einkommensberechnung rechtsfehlerhaft. Soweit sich aus obiger Berechnung ein noch bestehender Anspruch der Klägerin ergibt, hat der Beklagte diesen mit Anerkenntnis vom
- Oktober 2011 in Höhe von 4,73 € anerkannt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes. Der der Klägerin noch zu leistende Nachzahlungsbetrag fällt dabei nicht ins Gewicht, so dass der Senat eine Kostenquotelung nicht als angemessen angesehen hat. Randnummer 46 Die Revision war nicht zu zulassen, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001111616
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