Berufsausbildungsbeihilfe - Förderungsfähigkeit der Ausbildung - Tatbestands- und Bindungswirkung der Nichteintragung der Berufsausbildung in das Ausbildungsverzeichnis - Verfassungsmäßigkeit Orientierungssatz
- Die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe setzt nach § 59 SGB 3 ua voraus, dass die konkrete berufliche Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderfähig ist. (Rn.17)
- Damit muss es sich um eine Ausbildung handeln, die einerseits nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird und andererseits ein Ausbildungsvertrag mit dem Eintragungsvermerk der zuständigen Kammer vorliegt, welcher bestätigt, dass die Ausbildung in das Ausbildungsverzeichnis der Kammer aufgenommen ist. (Rn.23)
- Für die Förderungsfähigkeit genügt es nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt (vgl BSG vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R). (Rn.25)
- Wird der Berufsausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, so sind Behörden und Gerichte an die Nichteintragung gemäß § 34 BBiG gebunden. (Rn.28)
- Die gesetzliche Regelung ist sachgerecht und verstößt nicht gegen Art 3 GG. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend AG Meiningen,
- Juli 2008, S 13 AL 189/06, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom
- Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte am
- August 2005 die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe und gab hierbei als Bezeichnung der Ausbildungsstätte "Schule für Gesundheit und Soziales" in Meiningen an. Randnummer 3 Am
- September 2004 schloss sie mit dem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie H. (Krankenhaus) einen Ausbildungsvertrag für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin nach dem Krankenpflegegesetz vom
- Juli 2003 (in seiner jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom
- November 2003 in der jeweiligen Fassung). Der zwischen der Klägerin und dem Krankenhaus abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag zur Gesundheits- und Krankenpflegerin wurde nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Randnummer 4 Die Ausbildung begann am
- September 2004 und dauerte drei Jahre (§ 2 des Ausbildungsvertrages). Die Klägerin war verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung durchgeführt werden, außerhalb des Ausbildungsbetriebes abzuleisten (§ 4 des Ausbildungsvertrages). Während der praktischen und der theoretischen Ausbildung habe sie eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Zimmer. Randnummer 5 Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach § 60 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sei eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Dies treffe auf den Ausbildungsberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht zu (Bescheid vom
- September 2005). Randnummer 6 Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte als unbegründet zurück. Bei dem Ausbildungsgang der Gesundheits- und Krankenpflegerin handele es sich um eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen für Krankenpflege (Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2006). Randnummer 7 Die Klägerin hat hiergegen am
- Januar 2006 Klage erhoben. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom
- September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, abgewiesen. Bei der von der Klägerin begonnenen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin handele es sich nicht um eine - hier allein in Betracht zu ziehende - nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannte Ausbildung. Nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) könne das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Eine solche staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 BBiG liege aber für die Ausbildungsgänge in der Gesundheits- und Krankenpflege nicht vor. Diese Berufe seien vielmehr abschließend im Krankenpflegegesetz geregelt, ohne dass Raum für eine ergänzende Anwendung des BBiG bestehe. Denn nach § 22 des Krankenpflegegesetzes finde das BBiG für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen keine Anwendung. Die im Krankenpflegegesetz geregelte Ausbildung habe der Gesetzgeber demgegenüber nicht ausdrücklich in § 60 SGB III als förderungsfähige berufliche Ausbildung erwähnt. Auf Grund der enumerativen Aufzählung der förderungsfähigen Ausbildungen zähle die von der Klägerin aufgenommene Ausbildung nicht zu den förderungsfähigen Ausbildungen im Sinne des Gesetzes. Unter der Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes habe es für einen entsprechenden Ausschluss zwar an einer wirksamen gesetzlichen Grundlage gefehlt, weil sich dieser Ausschluss nur aus der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung ergeben habe. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage sei allerdings mit § 60 Abs. 1 SGB III geschaffen worden. Auch folge nichts anderes aus der Regelung des § 107 BBiG. Selbst wenn aus dieser Regelung folge, dass Heil- und Heilhilfsberufe als anerkannte Ausbildungsberufe mit der Anspruchsfolge aus §§ 59, 60 SGB III gelten müssten, könne dies aber vorliegend keine Bedeutung haben, weil die Regelung mit Wirkung zum
- März 2005 ersatzlos gestrichen worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin einen Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes gehabt (Urteil vom
- Juli 2008, der Klägerin am
- Dezember 2008 zugestellt). Randnummer 9 Die Klägerin hat hiergegen am
- Januar 2009 Berufung eingelegt. Es treffe zwar zu, dass nach § 22 Krankenpflegegesetz das BBiG für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen keine Anwendung finden würde. Die Folgerung, dass diese Ausbildung demnach nicht zu den förderungsfähigen Ausbildungen im Sinne von § 60 SGB III gehöre, sei aber ausweislich der Kommentarliteratur (unter Hinweis auf Fuchsloch in Gagel, § 60 Rdnr. 8; Stratmann in Niesel, § 60 Rdnr. 4; Wagner in Nomos, § 60 Rdnr. 32 f.). nicht zutreffend. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom
- Juli 2008 und den Bescheid vom
- September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Berufsausbildungsbeihilfe zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 16 Die Bescheide der Beklagten sind in der Sache nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Berufsausbildungsbeihilfe. Randnummer 17 Nach § 59 SGB III in der hier maßgebenden Fassung haben Anspruch darauf Auszubildende während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn Randnummer 18
- die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderfähig ist, Randnummer 19
- sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und Randnummer 20
- ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Randnummer 21 Daneben muss die Ausbildung selbst nach § 60 Abs. 1 SGB III (in der hier maßgebenden, vom
- Januar 1998 bis zum
- August 2008 geltenden Fassung) förderfähig sein. Randnummer 22 Eine berufliche Ausbildung ist förderfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Randnummer 23 Demnach muss es sich um eine Ausbildung handeln, die zum einen nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird. Randnummer 24 Außerdem ist ein Ausbildungsvertrag mit dem Eintragungsvermerk der zuständigen Kammer vorzulegen, der bestätigt, dass die Ausbildung im Ausbildungsverzeichnis der Kammer aufgenommen ist (vgl. LSG Sachsen vom
- November 2011 - L 3 AL 60/10). Randnummer 25 Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es für die Förderungsfähigkeit nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt (vgl. BSG vom
- August 2005 – B 7a/7 AL 100/04 R). Randnummer 26 Sie muss vielmehr auch in den vom Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden (so bereits BSG vom
- Mai 1990 – 9b/7 RAr 18/89 – SozR 3-4100 § 40 Nr. 2; vgl. LSG Sachsen vom
- November 2011 - L 3 AL 60/10). Randnummer 27 Durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 34 BBiG (in der seit
- April 2005 geltenden Fassung) einzurichtende und zu führende Verzeichnis entscheidet die hierfür zuständige Stelle, ob eine Ausbildung der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Form entspricht (vgl. BSG vom
- August 2005 – B 7a/7 AL 100/04 R). Randnummer 28 Wird das einer Ausbildung dienende Rechtsverhältnis, mithin der Berufsausbildungsvertrag, nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, so bewirkt dies für Gerichte, andere Behörden und Dritte, dass die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für Sozialgerichte, die Beklagte und die Parteien des Ausbildungsverhältnisses bindend sind. Randnummer 29 Die Beklagte und die Gerichte sind an die Nichteintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis nach § 34 BBiG gebunden. Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der betrieblichen Ausbildung mit den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht der Beklagten im Rahmen der Entscheidung über die Berufsausbildungsbeihilfe und damit den Sozialgerichten grundsätzlich nicht zu (BSG, a. a. O.). Randnummer 30 Unstreitig ist der zwischen der Klägerin und dem Krankenhaus abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag zur Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Randnummer 31 Der Einwand der Klägerin, das Vertragsverhältnis ähnele einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, ist daher allein aus diesen Gründen ebenso unbeachtlich wie das Argument, es handele sich um eine berufliche Ausbildung. Randnummer 32 Es ist sachgerecht, wenn Leistungen für eine berufliche Ausbildung an die Voraussetzung geknüpft sind, dass die Ausbildung nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes erfolgt. Dies verstößt nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, wie das Bundessozialgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 20). Randnummer 33 Für das hier gefundene Ergebnis spricht auch, dass § 60 Abs. 1 SGB III ab dem
- Januar 2009 um Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz, die betrieblich durchgeführt werden, erweitert wurde und ausweislich der Materialien die Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz und dem Hebammengesetz nicht gleichgestellt werden sollten (vgl. BT-Drucks 16/10801, S. 35). Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 35 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001111621