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Thüringer Landessozialgericht 9. Senat L 9 AS 398/12 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit - Beschwerde - PKH-Ablehnung - Anwend

Obsah (4)§ 127§ 144§ 172§ 73a

Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit - Beschwerde - PKH-Ablehnung - Anwendbarkeit des § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO - persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - einstweiliges Rechtsschutz

seiner Rechtsprechung gegebene Unzulässigkeit daran fest. Randnummer 4 Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Randnummer 5 Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Randnummer 6 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist

den §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft. Randnummer 7 Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend.

§ 127Abs.

2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt

dem 2. Halbsatz der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den im § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint.

§ 144Abs.

1 SGG - der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Randnummer 8 Zwar ist umstritten, ob § 127 Abs. 2 Satz 2

  1. Halbsatz ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren anwendbar ist (vgl. bejahend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Juni 2009 - L 33 R 130/09 B PKH, Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  3. Juli 2009 - L 9 B 274/08 AS, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  4. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B, verneinend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  5. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 PKH-B, alle

juris). Der Senat folgt aber der Auffassung, die die Vorschrift auch im sozialgerichtlichen Verfahren für anwendbar hält (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom

  1. November 2009 - 1 BvR 2515/09 - , in dem ein Verstoß gegen Verfassungsrecht durch die entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht festgestellt werden konnte). Mit der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass in Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht, als in der Hauptsache. Außerdem soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten abweichend von dem in der Hauptsache abschließenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (vgl. Thüringer LSG, Beschlüsse vom
  2. April 2009 - Az. L 9 B 234/07 AS und vom
  3. Juni 2009 - Az. L 9 B 33/09 AS, jeweils mit weiteren

weisen). Randnummer 9 Soweit § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG regelt, dass gegen die Ablehnung von PKH die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat, so ist hierin keine abschließende Regelung für den Ausschluss von Beschwerden bei ablehnenden PKH-Entscheidungen zu sehen. Vielmehr stellt § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG klar, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde zusätzlich zu den in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO geregelten Fällen auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen PKH ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt worden ist (vgl. Thüringer LSG a.a.O.). Randnummer 10 Der zitierten Rechtsprechung folgt der Senat auch im Hinblick auf die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG vom 5. August 2010 (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - L 5 AS 426/10 B, Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - L 34 AS 2182/10 B).

§ 172Abs.

3 Nr. 1 SGG n.F. ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen PKH-Antrag im Rahmen dieser Verfahren. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Konvergenz zwischen PKH-Verfahren als "Annex" und dem Verfahren in der Sache auch für das einstweilige Rechtschutzverfahren gilt. Er wollte verhindern, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf PKH in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsmittel bestehen als im einstweiligen Rechtschutzverfahren selbst (vgl. BT-Drs. 17/1684, S. 16). Randnummer 11 Der Begründung ist aber nicht zu entnehmen, dass für das Hauptsacheverfahren im Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erweitern ist. Naheliegend wäre es dann gewesen, dies ausdrücklich im Gesetz -beispielsweise durch das Streichen des Verweises auf § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO- zu regeln. Randnummer 12 Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass durch § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO der Konvergenzgedanke für die Klageverfahren bereits manifestiert ist. Der Gesetzgeber hat zur Begründung (vgl. BT-Drs. 14/163, S. 14) unter anderem ausgeführt: " Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluss auf eine sichere Grundlage zu stellen. Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluss angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen." Randnummer 13 Die ausdrückliche Aufnahme des Beschwerdeverfahrens in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes

§ 172Abs.

3 Nr. 1 SGG erklärt sich dadurch, dass § 127 Abs. 2 ZPO direkt nur auf das Klageverfahren anwendbar ist und die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken aus § 127 Abs. 2 ZPO auf andere Verfahren analog angewendet hat. Mit der Aufnahme hat der Gesetzgeber damit sichergestellt, dass der Konvergenzgedanke auch in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes im Bereich SGG gelten soll (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, ebenda ). Randnummer 14 Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird und es nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geht. Streitgegenstand sind im vorliegenden Verfahren allein die Kosten eines Widerspruchsverfahrens in einer den Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 SGG nicht übersteigenden Höhe. Randnummer 15 Eine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Beschlusses ist dem Landessozialgericht daher versagt. Das Sozialgericht hat rechtsfehlerfrei über die Unzulässigkeit der Beschwerde belehrt. Randnummer 16 Kosten sind

§ 73aAbs.

1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Randnummer 17 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001111642

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