(1996)), Ziff. 17 in juris; wohl a. A. bei Fristablauf - nicht Erfüllung der Unterlassungspflicht - Engelhardt/App/Schlatmann/Glotzbach, in: Engelhardt/App, VwVG VwZG
- Auflage 2011, § 15 VwZG, Rn. 14). Dies hat die Antragsgegnerin unterlassen und stattdessen lediglich das Zwangsmittel gewechselt. Randnummer 14
- Wegen der bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen liegt auch ein Anordnungsgrund vor. III. Randnummer 15 Weil der Senat dem Antrag in der Beschwerde der Antragstellerin stattgibt und die Antragsgegnerin dadurch verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung einzustellen, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO. IV. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Ablehnung des Antrags nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO fällt bei der Kostenentscheidung nicht ins Gewicht, da die Antragstellerin ihr Antragsziel mit der erfolgreichen Beschwerde erreicht. Randnummer 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin entspricht dem Betrag der festgesetzten Zwangsgelder. Der Betrag ist im Eilverfahren zu halbieren (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs vom 7./
- Juli 2004, abgedruckt in Kopp/Schenke, Anh. § 164 VwGO, Rn. 14). Randnummer 18 Hinweis: Randnummer 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001116360