Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Stadtbau Weimar Leitsatz Der VEB Stadtbau Weimar war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb. Seine Hauptaufgabe war keine Massenproduktion von Bauten. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
(1977)erhöht. Die Hauptaufgabe sei spätestens ab 1968 der Wohnungsneubau gewesen; dann habe die Montage der Wohnblöcke des Wohngebietes "A. Sch." begonnen. Die Instandsetzung und Modernisierung vorhandener Bausubstanz sei immer mehr auf den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung übertragen worden. Der VEB Stadtbau W. habe über ein eigenes Betonwerk in W. und dessen Außenstelle in W.-E. verfügt. Im Betonwerk sei die industrielle Treppenproduktion für den Wohnungsbau im Bezirk E.erfolgt. Auch für die eigenen Baustellen seien dort Bauelemente wie Sohlbänke, Fensterstürze sowie Gehwegplatten und -borde gefertigt worden. Neben dem Wohngebiet "A. Sch." seien weitere Wohnungsneubauten in der Stadt W. sowie in Berlin z.B. das Interhotel "Berlin" errichtet worden. Bei der Festlegung der betrieblichen Kennziffern für ein neues Planjahr hätten immer zwei Richtungen im Vordergrund gestanden, an erster Stelle die Produktion von Neubauten, an zweiter Stelle die Werterhaltung der vorhandenen Bausubstanz. Des Weiteren sei eine Serienfertigung von standardisierten Kachel-/Umluftöfen erfolgt, deren Endmontage in den Wohnblöcken erfolgt sei. Zudem seien standardisierte Elektro-Nachtspeicheröfen und standardisierte Elektro-Schalt- und Regelschränke gefertigt worden, die im Heizwerk W.-Nord, Heizwerk Nord G. Schachtbau N., Nordbrand N., Heizhaus im Kraftwerk O., Heizwerk E.Nord und in der Ch. B. eingebaut worden. Es habe sich nach dem damaligen Sprachgebrauch um Industriebauten gehandelt. Bei zwei ehemaligen Kolleginnen, die ebenfalls nicht im Besitz einer Urkunde gewesen seien, seien Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz durch die Beklagte anerkannt worden. Für das W.er Wohngebiet "A. Sch.", seien standardisierte Stahlbauteile in der Abteilung Ofenbau des VEB Stadt W. gefertigt worden. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
- Februar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom
- September 1971 bis zum
- Dezember 1971 und vom
- Januar 1972 bis zum
- Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verweist im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Randnummer 20 Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am
- März 2010 einen Erörterungstermin durchgeführt und M. Sch. als Zeugen vernommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat ebenfalls den Zeugen M. Sch. vernommen. Bezüglich seiner jeweiligen Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Randnummer 21 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom
- September 1971 bis zum
- Dezember 1971 und vom
- Januar 1972 bis zum
- Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar. Randnummer 24 Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am
- August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Randnummer 25 Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Sie war bei Inkrafttreten des AAÜG am
- August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Randnummer 26 Sie war am
- August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der zuerst vom
- Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am
- Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am
- August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am
- Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. Urteile vom
- April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R und vom
- April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der
- Senat des BSG im Ergebnis angeschlossen (vgl. z.B. Urteile vom
- Juni 2010 - Az.: B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 2/09 R). Randnummer 27 Die Klägerin hat am
- August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
- August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 <S. 844>) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der
- DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der „Versorgungsberechtigte“ muss am
- Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am
- Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung vgl. BSG, Urteile vom
- Juli 2004 - Az.: B 4 RA 4/04 R,
- Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R;
- April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R,
- April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris). Randnummer 28 Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Randnummer 29 Zu einem solchen Massenproduktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens führt das BSG in seinem Urteil vom
- Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R aus: "Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom
- Juni 1963 (GBl. II Seite 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach ua den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem og Beschluss ua unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt." Randnummer 30 Der
- Senat des BSG hat in seinem Urteil vom
- Juli 2011 im Wesentlichen an diesem Produktionsbegriff festgehalten. Danach fallen unter einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. Die herausragende Bedeutung der Industrie, die auch in der DDR im Sinne der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion verstanden wurde, ist allerdings unabhängig davon, ob hierfür der (Wort-) Begriff "fordistisches Produktionsmodell" gebraucht wird. Hiervon wird - ungeachtet ihrer ursprünglichen formellen Zuordnung zum Ministerium für Aufbau - der Sache nach bereits ursprünglich auch die Bauindustrie erfasst. Diese wurde in der DDR zudem in der Folgezeit durchgehend zusammen mit der Industrie den beiden führenden Produktionsbereichen zugeordnet und gemeinsam gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen abgegrenzt. Dies gilt jeweils auch und gerade noch nach dem Sprachgebrauch der am
- Juni 1990 maßgeblichen Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom
- November 1979 (GBl. DDR I, Nr. 38 Seite 355). Randnummer 31 Eine stark standardisierte Massenproduktion von Bauwerken oder Sachgütern mithilfe spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne dieser Rechtsprechung, hat dem VEB Stadtbau W. bis zum Stichtag am
- Juni 1990 nicht das Gepräge gegeben. Nach der Gründungsanweisung des Rates der Stadt W. vom
- Dezember 1963 obliegen dem Vorgängerbetrieb (VEB Baureparaturen) die Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, sowie die Durchführung der örtlichen volkseigenen Baustoffproduktion. Die Durchführung von Investitionsbauten oblag ihm nur in geringerem Umfang. Schwerpunkt sind nach Nr. 2 des Beschlusses Nr. 106 Baureparaturleistungen. Dem entspricht die Zuordnung des VEB Stadtbau W. im Statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe "20270" - Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke. Auch in der Anlage zur "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom
- Juli 1987" (in: Verfügung und Mitteilungen Ministeriums für Bauwesen, 1987 Nr. 3 Seite 32 <Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe>) kommt zum Ausdruck, dass Aufgabe der Kreisbaubetriebe nicht die standardisierte Massenproduktion war. Dort heißt es u.a. wie folgt: Randnummer 32 "I. Aufgabe, Verantwortung und Arbeitsweise der Kreisbaubetriebe,
- Die Kreisbaubetriebe sind auf der Grundlage der staatlichen Planauflage und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Sie sind so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen… Randnummer 33
- Die Kreisbaubetriebe sind Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis… Randnummer 34
- Für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, können die Kreisbaubetriebe mit der Wahrnehmung der Hauptauftragsnehmerschaft Bau beauftragt werden. Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen…". Randnummer 35 Wenn den Kreisbaubetrieben unter
- der Rahmenrichtlinie das industrielle Bauen aufgegeben wird, kann sich dies nur auf die in der Rahmenrichtlinie genannten Aufgaben der Kreisbaubetriebe beziehen. Randnummer 36 Eine standardisierte Massenfertigung von Bauten ergibt sich letztendlich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin bzw. den Aussagen des Zeugen Sch., Betriebsdirektor des VEB Stadtbau W. seit
- Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Stichtag (d.h. 1990). Der Zeuge Sch. hat auf Befragung zum Bau der Wohnanlage "A. Sch." keine Angaben machen können. Sie sollte jedoch laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung W. "Fünfjahrplan 1976-1980" im Jahr 1977 abgeschlossen werden. In den späteren von der Klägerin eingereichten Volkswirtschaftsplänen der Stadt W. aus den achtziger Jahren wird die Wohnanlage nicht mehr erwähnt, so dass der Senat davon ausgeht, dass ihre Fertigstellung erfolgt war. Allenfalls wurden kleine Restarbeiten durchgeführt. Damit bedarf es insoweit keiner weiteren Prüfung. Randnummer 37 Soweit der VEB Stadtbau vor 1990 Neubauten in der Stadt W. errichtete, u.a. das Stadthaus am Marktplatz mit Gaststätte "Ratskeller", die Rekonstruktion des Hotels "Russischer Hof" und Ergänzung um einen Anbau, das Laborgebäude für das Institut für Baustoffe, fünf Wohnblöcke in Kranichfeld, die Marktnordseite in W. sowie Bauleistungen bei der Durchführung des Wohnungsbaus in Berlin erbrachte, u.a. beim Bau des Interhotels "Berlin", der Akademie der Künste und als Hauptauftragnehmer beim Umbau des Deutschen Nationaltheater W. tätig war, handelte es sich hierbei offensichtlich nicht um eine Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken. Dies ergibt sich auch aus den Zeugenaussagen des ehemaligen Betriebsdirektors Sch., wonach der VEB Stadtbau W., in dem 22 Gewerke vereint waren, eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufgaben im Bereich der Bauwirtschaft, je nach Bedarf übernahm. Er lieferte bei der Neuerrichtung der Wohnanlagen in W. Nord und W. West für das WBK Treppen und erbrachte Ausbauleistungen wie z.B. Maler- und Fliesenarbeiten, Sanitär- und Heizungsinstallationen. Die zuletzt noch im Jahr 1990 fertig gestellten Gebäude an der Marktnordseite in W. wurden jedenfalls teilweise in traditioneller Bauweise und nicht in Plattenbauweise hergestellt. Eine Serienfertigung ergibt sich aus der Zeugenaussage lediglich für die Treppenherstellung und kleineren Bauelemente (Fensterbänke, Gehwegplatten etc.) im Betonwerk. Randnummer 38 Eine industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern, die dem VEB Stadtbau W. das Gepräge gegeben hat, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Soweit die Klägerin eine Großserienfertigung von standardisierten Stahlbauteilen in der Abteilung Ofenbau für das Wohngebiet "A. Sch." W. vorgetragen hat, war die Neuerrichtung dieses Wohngebietes, wie oben ausgeführt, bereits vor 1990 abgeschlossen. Der Ofenbau gab dem VEB Stadtbau W. auch im Übrigen nicht das Gepräge. Weder in den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus den Volkswirtschaftsplänen der Stadt W., den Niederschriften betreffend den Rat der Stadt W. - Stadtbauamt - bzw. der Ständigen Kommission Bauwesen noch den Gründungsunterlagen wird er erwähnt. Laut Aussage des Zeugen Sch. arbeiteten in diesem Bereich 15 bis 20 von ca. 1.400 Mitarbeitern. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob die Herstellung von 200 bis 300 Öfen überhaupt als massenhafte Fertigung anzusehen wäre. Auch die Herstellung von Treppen, Fensterstürzen, Gehwegplatten und Gehwegborden gab dem Betrieb nicht das Gepräge. Es handelte sich hierbei im Wesentlichen um kleinere Bauelemente. Im herstellenden Betonwerk waren nach der Aussage des Zeugen Sch. an beiden Standorten insgesamt lediglich 120 Arbeitnehmer beschäftigt. Ca. 20 dieser Mitarbeiter fertigten Treppen. Die Fertigung der Schaltschränke hat auch der Zeuge Sch. nicht als wesentlich bezeichnet, was bei ca. 15 - zudem nur teilweise - eingesetzten Mitarbeitern nachvollziehbar ist. Randnummer 39 Die industrielle Massenherstellung von Gütern oder Bauwerken war danach grundsätzlich nicht Aufgabe der volkseigenen Kreisbaubetriebe und auch nicht des VEB Stadtbau W.. Randnummer 40 Der VEB war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der
- DB z. ZAVO-techInt, weil dort derartige Betriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris). Randnummer 41 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am
- Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Soweit sich die Klägerin auf die Einbeziehung von ehemaligen Kollegen beruft, kann sie hieraus keinen Anspruch ableiten. Weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch den unter Umständen willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten kommt ein Beweiswert hinsichtlich der Qualifizierung des VEB zu. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Artikel 3 GG nicht (vgl. z.B. BVerfGE 50, 142, 166). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 43 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001118167