← Deutschland

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 497/09 Urteil Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2007 - Vergleichbarkeit von Alterssicherun

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2007 - Vergleichbarkeit von Alterssicherungssystemen - aktueller Rentenwert (Ost) - Ungleichbehandlung Leitsatz Die Rentenerhöhung zum 1.7.2007 widerspricht nicht verfassungsrechtlichen Vorgaben. (Rn.16) Orientierungssatz

  1. Der grundrechtlich verbürgte Schutz des Renteneigentums aus Art 14 GG gegen die Gesetzgebung und die vollziehende Gewalt hat keinen leistungsrechtlichen, sondern ausschließlich einen abwehrrechtlichen Inhalt. Er kommt nur zum Tragen, soweit die inhaltsbestimmenden Gesetze dem Bürger ein subjektives vermögenswertes Recht zuweisen und in dieses eingegriffen wird. (Rn.22)
  2. Die Ungleichbehandlung, zu der die Anwendung des aktuellen Rentenwertes Ost führt, ist derzeit noch gerechtfertigt. Innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung darf bei der jährlichen Anpassung der Renten in West und Ost aufgrund der bestehenden erheblichen Unterschiede differenziert werden, ohne das hierbei Verfassungsrecht verletzt wird (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. (Rn.24)
  3. Wenn der Gesetzgeber bereits bei der Anpassung zwischen den nach dem SGB 6 anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, so ist er im Übrigen auch nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung wie zum Beispiel die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten unterschiedlich zu behandeln. Es existieren insoweit wesentliche inhaltliche Unterschiede und es gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  4. Juli 2009, S 11 R 4792/07, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  5. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine höhere Rentenanpassung zum
  6. Juli
  7. Die am
  8. Oktober 1942 geborene Klägerin bezog seit Dezember 1986 eine Invalidenrente, welche zum
  9. Januar 1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet wurde. Randnummer 2 Durch die undatierte "Mitteilung über die Anpassung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" erfolgte zum
  10. Juli 2007 die Rentenanpassung unter Berücksichtigung des neuen aktuellen Rentenwertes (Ost) in Höhe von 23,09 Euro entsprechend der Rentenwertbestimmungsverordnung
  11. Der bisherige monatliche Rentenbetrag erhöhte sich damit von vorher 588,43 Euro auf 591,50 Euro. Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, diese Rentenanpassung entspreche nicht annähernd einer Inflationsrate von etwa 2 Prozent oder der Lohnsteigerungsrate. Außerdem ergebe die rechnerische Prüfung nur eine Rentenanpassung um 0,523 Prozent und nicht von 0,54 Prozent, wie von der Beklagten behauptet. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Oktober 2007 zurückgewiesen. Randnummer 3 Eine am
  13. November 2007 erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom
  14. April 2009 abgewiesen. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am
  15. Mai 2009 Berufung eingelegt. Nicht nur die Bundestagsabgeordneten, sondern auch die Rentner müssten eine deutliche Einkommenssteigerung erhalten. Die Rentner hätten seit 2003 keine Rentenerhöhung erhalten, sondern Rentenkürzungen hinnehmen müssen. Insofern könne nur dasselbe gelten, was zur Begründung der Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung ausgeführt werde. Die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) werde durch die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahre 2007 verletzt. Es sei auch nicht länger zulässig, dass die Renten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nicht genauso hoch ausfielen wie für Rentner in Westdeutschland. Jedenfalls sei eine Rentenangleichung zum
  16. Juli 2007 um mindestens 1,5 Prozentpunkte erforderlich gewesen. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 6
  17. festzustellen, dass das Grundgesetz seit dem
  18. Januar 1996 für alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich ist,
  19. festzustellen, dass der Einigungsvertrag ein Völkerrechtsvertrag ist und mit dem Grundgesetz, welches schnellstens durch eine gesamtdeutsche Verfassung ersetzt werden sollte, anderen Gesetzen wie zum Beispiel einem SGB der Bundesrepublik übergeordnet ist,
  20. festzustellen, dass eine Ungleichbehandlung von ehemaligen DDR-Bürgern, die ununterbrochen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelebt und gearbeitet haben, gegenüber Altbundesbürgern, speziell auch im Bezug auf die Rentenzahlung, nicht möglich sein darf,
  21. festzustellen, dass die Rente für Rentner auf dem Gebiet der ehemaligen DDR genauso hoch ausfallen und gezahlt werden muss, wie einem Rentner auf dem Gebiet der ehemaligen DDR lebend, der die gleichen Voraussetzungen erfüllt,
  22. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  23. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides über die Rentenanpassung zum
  24. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. Oktober 2007 zu verurteilen, ihr ab
  26. Juli 2007 eine höhere Rente unter Berücksichtigung einer Rentenangleichung um mindestens 1,5 v.H. zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren. Randnummer 10 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 12 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 13 Die Anträge zu 1 - 4 sind bereits unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 55 SGG liegen nicht vor. Eine abstrakte Klärung von Rechtsfragen ist nicht möglich. Die Klägerin kann ihre Rechte mit dem Antrag zu 5 in der Form einer Anfechtungsklage verbunden mit einer unechten Leistungsklage ausreichend wahrnehmen. Randnummer 14 Der Antrag zu 5 hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rentenanpassung für den Zeitraum ab
  27. Juli
  28. Randnummer 15 Der Sache nach erstrebt sie eine erhöhte Rentenanpassung der ihr zuerkannten Erwerbsunfähigkeitsrente zum
  29. Juli
  30. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den eine über 0,54 Prozent hinausgehende Rentenerhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gerichtet auf Festsetzung einer höheren Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum
  31. Juli 2007 und Zahlung höherer Rente statthaft (vgl. BSG, Urteil vom
  32. Dezember 2007 - Az.: B 4 RA 9/05 R, zitiert nach Juris). Randnummer 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum
  33. Juli
  34. Hierfür gibt es keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage. Die Erhöhung um 0,54 Prozent verletzt nicht ihre Grundrechte. Randnummer 17 Die Beklagte hat die Höhe der Altersrente ab dem
  35. Juli 2007 zutreffend ermittelt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Erhöhung um 0,54 Prozent nicht vom bisherigen Monatsbetrag der Renten vorzunehmen. Vielmehr werden die Renten nach § 65 SGB VI beziehungsweise § 254 c SGB VI zum
  36. Juli eines jeden Jahres angepasst, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert Ost durch den neuen aktuellen Rentenwert Ost ersetzt wird. Der Monatsbetrag der Rente ist stets nach der sogenannten Rentenformel des § 64 bzw. § 254 b SGB VI zu ermitteln, das heißt durch Multiplikation von persönlichen Entgeltpunkten bzw. von persönlichen Entgeltpunkten Ost, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert bzw. aktuellem Rentenwert Ost. Nach § 1 der auf der Grundlage von § 69 SGB VI ergangenen Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 vom
  37. Juni 2007 (BGBl. I S. 1113) betrug der aktuelle Rentenwert vom
  38. Juli 2007 an 26,27 €, der aktuelle Rentenwert Ost 23,09 €. Randnummer 18 Eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zum
  39. Juli 2007 einen höheren aktuellen Rentenwert Ost als 23,09 € festzusetzen bestand nicht. Randnummer 19 Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI verändert sich der aktuelle Rentenwert zum
  40. Juli eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Versicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Mit einzubeziehen ist nach § 255 e Abs. 1 Satz 3 SGB VI die Veränderung des Altersvorsorgeanteils. § 255 a Abs. 2 SGB VI verlangt dann, dass der aktuelle Rentenwert Ost mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen ist, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert vom
  41. Juli 2006 betrug 26,13 € (vgl. Rentenwertbestimmungsverordnung 2005, BGBl. I S. 1578). Nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 betrug der aktuelle Rentenwert Ost vom
  42. Juli 2005 an 22,97 €. Dieser Wert galt ab
  43. Juli 2006 fort (Gesetz zur Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab
  44. Juli 2006, BGBl. I S. 1314). Randnummer 20 Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat der Gesetzgeber entschieden, den bisherigen aktuellen Rentenwert Ost von 22,97 € um 0,54% auf den Betrag von 23,09 € zu erhöhen. Die Berechnung des aktuellen Rentenwertes entspricht der für den Zeitpunkt
  45. Juli 2007 in § 255 e Abs. 4 SGB VI enthaltenen maßgeblichen Formel (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom
  46. Januar 2012 - Az.: L 3 R 496/09). Randnummer 21 Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Aussetzung der Rentenanpassung in den Jahren 2004 und 2005 nach den Darlegungen des Bundessozialgerichts (BSG) zulässig war. Randnummer 22 Dem Grundgesetz lässt sich kein Recht der Rentner im Sinne eines Anspruchs gegen den Gesetzgeber auf Anhebung des aktuellen Rentenwertes entnehmen. Auch einfach gesetzliche Bestimmungen des SGB VI zur Rentenanpassung vermitteln keine konkrete vermögenswerte Rechtsposition, über die aktuell verfügt werden könnte oder die den Rentnern sonst ihren Freiraum im Vermögensbereich sichern soll. Der grundrechtlich verbürgte Schutz des Renteneigentums aus Artikel 14 GG gegen die Gesetzgebung und die vollziehende Gewalt hat keine leistungsrechtlichen, sondern ausschließlich einen abwehrrechtlichen Inhalt. Er kommt nur zum Tragen, soweit die inhaltsbestimmenden Gesetze dem Bürger ein subjektives vermögenswertes Recht zuweisen und in dieses eingegriffen wird. Selbst eine Einbeziehung der jährlichen Rentenanpassung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie beinhaltet kein absolut wirkendes Verbot, eine Rentenanpassung vorzunehmen, weil nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 3 GG Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hierzu in seinem Beschluss vom
  47. Juli 2007 - Az.: 1 BvR 824/03 (zitiert nach Juris), ausgeführt: "Selbst wenn man, soweit die regelmäßige jährliche Rentenanpassung an die Entwicklung gestiegener Arbeitseinkommen in den Jahren 2000 und 2004 ganz oder teilweise unterblieben ist, darin eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum
  48. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum
  49. Juli 2004 stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die Inhalt und Schranken gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß bestimmen würden. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann." Randnummer 23 Da somit selbst die Aussetzung der Rentenanpassung in den Jahren 2004 und 2005 rechtmäßig war, ist erst Recht nichts dafür ersichtlich, dass die Erhöhung zum
  50. Juli 2007 um 0,54% verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Randnummer 24 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Dieser folgt nicht aus der gleichmäßigen Rentenanpassung West und Ost. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ungleichbehandlung, zu der die Anwendung des aktuellen Rentenwertes Ost führt, derzeit noch gerechtfertigt. Der aktuelle Rentenwert Ost wird § 255 a SGB VI für das Beitrittsgebiet getrennt berechnet. Nochmals mit Urteil vom
  51. Dezember 2007 - Az.: B 4 RA 9/05 R (zitiert nach Juris) hat das BSG bekräftigt, dass auch innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung und ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West und Ost aufgrund der bestehenden erheblichen Unterschiede differenziert werden kann. Randnummer 25 Soweit die Klägerin auf Diätenerhöhungen für Bundestagsabgeordnete hinweist, begründet dies keinen Verstoß gegen Artikel 3 GG. Diäten sind keine Form der Altersversorgung, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bereits deshalb ausscheidet. Wenn der Gesetzgeber bereits bei der Anpassung zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, so ist er im Übrigen auch nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung wie zum Beispiel die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten unterschiedlich zu behandeln. Es existieren insoweit wesentliche inhaltliche Unterschiede und es gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001121758

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.