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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 1257/12 E Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Beteiligten - Fahrtkostenersatz

Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Beteiligten - Fahrtkostenersatz - kürzeste Reiseroute - Begleitperson - Erforderlichkeit Orientierungssatz

  1. Erstattungsfähig im Rahmen des § 191 Halbs 1 SGG iVm § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 JVEG sind grundsätzlich die Kosten der kürzesten Reiseroute, sofern diese zumutbar ist. (Rn.13)
  2. Kosten einer Begleitperson sind zu erstatten, soweit sie notwendig sind (vgl § 191 Halbs 1 SGG iVm § 7 Abs 1 S 1, 2 JVEG). Ob eine Begleitperson erforderlich war, ist eine Tatfrage und in Zweifelsfällen vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden. (Rn.14) Tenor Die Entschädigung der Erinnerungsführerin anlässlich des Erörterungstermins am
  3. April 2012 wird auf 110,00 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Die Erinnerungsführerin begehrte im Hauptverfahren (Az.: L 1 U 1636/11) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Verfügung vom
  4. März 2012 lud sie der Berichterstatter des
  5. Senats zum Erörterungstermin im Thüringer Landessozialgericht in Erfurt am
  6. April 2012, 10:00 Uhr und ordnete das persönliche Erscheinen an. Nach der Niederschrift des Erörterungstermins dauerte die Verhandlung von 10:25 bis 10:38 Uhr. Die Erinnerungsführerin nahm dort die Berufung zurück. Randnummer 2 Ihren Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten vom
  7. April 2012 (Antritt der Reise um 7:00 Uhr, Ende um 13:30 Uhr; PKW-Benutzung, Fahrer und Mitfahrer angekreuzt) sandte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am
  8. April 2012 mit der Frage zurück, von wo aus die Erinnerungsführerin gefahren sei. Am
  9. April ging der Antrag erneut beim Gericht ein. Er enthielt als zusätzliche Angabe das PKW-Kennzeichen und als Anlage eine Quittung der D. Dienstleistungen E. G. vom
  10. April 2012 über 50,00 Euro für "Fahrer und Begleitung nach Erfurt und zurück". Am
  11. Mai 2012 überwies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) 50,00 Euro. Unter dem
  12. Mai 2012 gab die Erinnerungsführerin an, bei der Erstattung seien die Kosten für die Begleitung, nicht aber die Fahrtkosten des PKW berücksichtigt gewesen (A. nach E. und zurück in Höhe von 72,00 Euro <240 km x 0,30 Euro>). Auf Hinweis der UKB, dass im Fahrtkostenantrag nur 50,00 Euro beantragt worden sei, gab die Erinnerungsführerin an, ihre Begleiterin G., die als Betreuerin von Senioren und Familien arbeite, habe sie wegen ihres Gesundheitszustandes begleiten müssen. Er werde durch ihren Schwerbehindertenausweis (GdB, Merkzeichen B, G, aG) nachgewiesen. Randnummer 3 Die Erinnerungsführerin hat am
  13. Juli die richterliche Festsetzung beantragt. Sie begehrt sinngemäß, Randnummer 4 die Entschädigung anlässlich des Erörterungstermins am
  14. April 2012 auf 110,00 Euro festzusetzen. Randnummer 5 Der Erinnerungsgegner hat trotz Fristsetzung keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 6 Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden hat die Erinnerungsführerin am
  15. September 2012 eine Rechnung der E. G.g Dienstleistungen vom
  16. April 2012 eingereicht. Randnummer 7 Die UKB hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom
  17. Juli 2012) und sie dem Senat zugeleitet. II. Randnummer 8 Nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Das am
  18. Juli 2012 eingegangene Schreiben ist als entsprechender Antrag auszulegen. Zuständig für die Entscheidung ist nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Senatsvorsitzende; er entscheidet als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG). Randnummer 9 Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage ist die Entschädigung antragsgemäß auf 110,00 Euro festzusetzen. Dem Antrag vom
  19. April 2012 ist kein Hinweis zu entnehmen, dass lediglich 50,00 Euro beantragt wurden. Bei diesem Ansatz ("sonstige Kosten gegen Vorlage von Belegen") handelt es sich vielmehr offensichtlich um den Ansatz für die Begleitperson, was auch die UKB ursprünglich so gesehen hat. Randnummer 10 Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen - wie hier - angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 S. 1 JVEG als Entschädigung u.a. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG) und Ersatz sonstiger Aufwendungen (§ 7 JVEG). Randnummer 11 Die Entschädigung der Erinnerungsführerin errechnet sich wie folgt: Randnummer 12
  20. Fahrtkosten sind in der zuletzt beantragten Höhe von 60,00 Euro für 240 Kilometer (Altenburg - Erfurt und zurück) zu erstatten. Randnummer 13 Nach § 191 Albs. 1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG werden dem Beteiligten bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats werden bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs angesichts der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind, grundsätzlich die Kosten der kürzesten Reiseroute erstattet (vgl. u.a. Beschlüsse vom
  21. Mai 2010 - Az.: L 6 B 30/10 SF und
  22. März 2006 – Az.: L 6 B 70/05 SF), sofern sie zumutbar ist. Nach dem Routenplaner Falk beträgt die kürzeste Strecke einfach 120 Kilometer, sodass gegen den beantragten Ansatz von 60,00 Euro keine Bedenken bestehen. Randnummer 14
  23. Zusätzlich zu erstatten sind die Kosten der Begleitperson E. G.. Nach § 191 SGG i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2). Ob eine Begleitperson erforderlich war ist eine Tatfrage und in Zweifelsfällen vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG,
  24. Auflage 2011, Rdnr. 7.15). Angesichts der Merkzeichen B (ständige Begleitung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis der Erinnerungsführerin vom
  25. März 2006 bestehen keine Bedenken, dass hier die Begleitperson erforderlich war. Dass die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind hat die Erinnerungsführerin durch Vorlage der Rechnung vom
  26. April 2012 nachgewiesen. Randnummer 15 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 16 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001122598

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