← Deutschland

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen 1 UF 324/12 Beschluss Versorgungsausgleich-Abänderungsverfahren: Einzubeziehende Versorgungsan

Versorgungsausgleich-Abänderungsverfahren: Einzubeziehende Versorgungsanwartschaften aus dem Erstverfahren; Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach neuem Recht Leitsatz

  1. Im Abänderungsverfahren sind nur diejenigen Rechte von Bedeutung, die im Erstverfahren "in den Ausgleich einbezogen" worden sind (§ 51 Abs. 1 VersAusglG), d. h., die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung über den Versorgungsausgleich waren (BT -Drucks. 16/10144, S. 89). (Rn.27)
  2. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG), bleiben außer Betracht. (Rn.29) (Rn.31) (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend AG Mühlhausen,
  3. Juni 2012, 3 F 287/11 Tenor
  4. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
  5. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Langensalza hat am 01.08.2001 unter dem Az. 3 F 99/00 die Ehe der Beteiligten geschieden und mit Beschluss vom 12.08.2003 über den Versorgungsausgleich unter Ausgleich des gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten entschieden. Randnummer 2 Neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwarb der Antragsgegner Anwartschaften bei der D. Versicherung. Randnummer 3 Der D. Lebensversicherungsverein a.G. hat mit Schreiben vom 11.01.2012 mitgeteilt: Randnummer 4 Der Vertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist auf ein Anrecht der D. K. gerichtet. Die Versicherungssumme beträgt 23331,78 €. Der berechnete Ehezeitanteil beträgt 3940,46 €; dies entspricht einem Ausgleichswert von 1870,23 €; Teilungskosten in Höhe von 200,- € sind berücksichtigt. Randnummer 5 Die Versorgung bei der D. wurde nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, da es sich um eine kapitalbildende Versicherung handelte, die zum Ehezeitende noch unverfallbar war. Randnummer 6 Im Zusammenhang mit der Trennung schlossen die Beteiligten am 13.01.1996 eine Vereinbarung, dass das Barvermögen hälftig zwischen ihnen aufgeteilt werde. Randnummer 7 Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin weitere 7919,30 € nebst Zinsen zu zahlen (Urteil des OLG Jena vom 26.01.2006, Az. 1 UF 339/05). Die kapitalbildende Direktversicherung des Antragsgegners wurde im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.07.2011 beantragt, die Anrechte des Antragsgegners bei der Direktversicherung und der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes im Wege der Abänderung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat eingewandt, die betriebliche Versicherung bei der D. unterliege nicht dem Versorgungsausgleich, da diese auf eine Kapitalleistung gerichtet sei. Randnummer 10 Auch die weitere angesprochene betriebliche Altersvorsorge bei der R. Versicherung, die ausschließlich durch Gehaltsumwandlung ohne Anteile des Arbeitgebers bedient werde, unterliege nicht dem Versorgungsausgleich. Das Ende der Ehezeit sei der 06.07.2000, die fragliche Versicherung sei erst am 01.11.2003, also nach der Scheidung abgeschlossen worden. Randnummer 11 Das Amtsgericht Mühlhausen, Zweigstelle Bad Langensalza, hat mit Beschluss vom 16.05.2012 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unbegründet. Randnummer 12 Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit der Abänderung eines nach altem Recht getroffenen Versorgungsausgleichs gemäß § 51 VersAusglG. Randnummer 13 Eine Abänderung gemäß § 51 VersAusgl erfolge lediglich in den Fällen, in denen die nunmehr einzubeziehende oder abzuändernde Versorgung auch nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht in den Versorgungsausgleich ggfs. in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen war. Anrechte aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die bereits bei der Erstentscheidung nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich zuzuordnen waren, gehören demnach nicht zu den abzuändernden Anwartschaften. Eine betriebliche Altersversorgung auf Kapitalbasis in Form einer Direktversorgung bliebe nach altem Recht dem Zugewinn zugeordnet. Randnummer 14 Im Übrigen unterschreite der Ausgleichswert von 1870,23 € die Geringfügigkeitsgrenze. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG solle das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Besondere Gründe, die entgegen dieser Regelung dennoch einen Ausgleich dieser geringfügigen Werte vorsehen würden, seien nicht ersichtlich. Randnummer 15 Die Antragstellerin greift den Beschluss I. Instanz vom 16.05.2012 in vollem Umfange mit der Beschwerde an. Randnummer 16 Sie führt an, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung D.) des Antragsgegners in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Randnummer 17 Der Versorgungsausgleich sei eine Ergänzung des Zugewinns, so dass das Anrecht entweder dem einen oder dem anderen Ausgleichssystem unterfalle. Randnummer 18 Vorliegend sei die Direktversicherung im Zugewinnverfahren vor dem Amtsgericht Sömmerda, Az. 2 F 141/03, aus dem Bereich des Zugewinnausgleichs in den Versorgungsausgleich überführt worden und nunmehr auch dort zu berücksichtigen. Randnummer 19 Die Versicherung sei zum 01.12.1993 begründet worden und im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Nach den Versicherungsunterlagen sei festgeschrieben, dass das Arbeitsverhältnis 12 Jahre begründet sein müsse. Der Scheidungsantrag sei am 06.07.2000 zugestellt worden. Mithin habe die Versicherung noch nicht 7 Jahre zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bestanden und sei somit verfallbar gewesen. Randnummer 20 Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sei eine Anwartschaft jedoch nunmehr auszugleichen, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit (Mindestbeschäftigungszeit) oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt seien. Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes finde nicht statt. Randnummer 21 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Er führt an, die im Streit stehende Anwartschaft sei nicht im Rahmen des Versorgungsausgleiches auszugleichen. Randnummer 23 Für die Einzelheiten des Beteiligtenvortages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 24 Die gem. § 58 FamFG statthafte und im Übrigen gem. §§ 59 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 25 Bei dem Scheidungsurteil vom 21.06.1980 handelt es sich um eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum
  7. August 2009 geltenden Recht getroffen wurde (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Randnummer 26 Der Senat geht dabei aufgrund des Sachstandes zwar davon aus, dass die Antragstellerin insoweit berechtigt wäre, eine Abänderung nach § 51 VersAusglG zu beantragen, weil der erforderliche Antrag auf Abänderung einer Entscheidung gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2 FamFG frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Änderung zu erwarten ist. Die Gerichte werden also nur dann mit einer Abänderung von Altentscheidungen über den Versorgungsausgleich belastet, wenn dies auch unmittelbare Auswirkungen auf den Rentenbezug hat (§ 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 2 FamFG; vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht,
  8. Auflage, § 51 VersAusglG, Rn. 3). Die Antragstellerin bezieht gemäß Bescheid vom 01.07.2012 eine Rente. Randnummer 27 Im Abänderungsverfahren sind nur diejenigen Rechte von Bedeutung, die im Erstverfahren „in den Ausgleich einbezogen“ worden sind (§ 51 Abs. 1 VersausglG), d. h., die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung über den Versorgungsausgleich waren (BT -Drucks. 16/10144, S. 89). Randnummer 28 Anrechte, die vollständig dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden sind, blieben ebenso außer Betracht wie Anrechte, die bei der Erstentscheidung übersehen worden sind, oder Anrechte, deren Einbeziehung in den Wertausgleich erst das neue Recht ermöglicht (Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rn. 183). Randnummer 29 Die §§ 51, 52 VersAusglG ordnen also eine „Totalrevision“ nach neuem Recht an. In diese sind aber nur diejenigen Anrechte einzubeziehen, die auch Gegen-stand der abzuändernden Entscheidung waren. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG), bleiben außer Betracht. Randnummer 30 Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2005, 1463) hat für die im Versorgungsausgleich bis zum 31.08.2009 geltende Rechtslage entschieden, dass ein Anrecht auf Kapitalleistungen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich fällt, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist und für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht passt (BGHZ 88, 386, 395 f.). Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 156, 158; FamRZ 2003, 153) und auch, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat (BGH, FamRZ 2003, 664). Randnummer 31 Anrechte auf Kapitalleistungen waren nämlich im Scheidungsverfahren über den Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (Eißler, Versorgungsausgleich,
  9. Auflage, Rn. 253; Borth, Versorgungsausgleich,
  10. Auflage, Rn. 49); gegebenenfalls liegt insoweit eine rechtskräftige Entscheidung vor. Diese kann nicht über ein Abänderungsverfahren im Versorgungsausgleich unter Anwendung des neuen Rechts ausgehöhlt werden (BT-Drucks., a. a. O.; Johannsen/Holzwarth, Familienrecht,
  11. Auflage, § 51 VersAusglG, Rn. 2). Randnummer 32 Es ist daher auch nicht weiter zu prüfen, ob der Wertunterschied zwischen den in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrecht insoweit von dem in der Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht (§ 51 Abs. 3 VersAusglG). Randnummer 33 Der reformierte Versorgungsausgleich bezieht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG sämtliche Anrechte i. S. d. BetrAVG unabhängig von der Leistungsform des Anrechts in den Versorgungsausgleich ein, so dass auch eine Zusage nach dem BetrAVG mit einer Kapitalleistung dem Versorgungsausgleich unterliegt. Insoweit reagiert das VAStrRefG auf die aufgetretenen Umsetzungsprobleme im Zusammenhang mit der Zuordnung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung zum Güterrecht (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 75). Randnummer 34 Die gesetzliche Neuregelung ändert aber nichts daran, dass über den Zugewinn rechtskräftig entschieden ist und das streitgegenständliche Recht von dem durchgeführten Versorgungsausgleich nicht erfasst wurde und in die Prüfung im Rahmen der §§ 51, 52 VersAusglG nicht einzubeziehen ist. Randnummer 35 Auf weitere Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung des Zugewinns kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an. Randnummer 36 Dies gilt auch für die weitere Frage, ob der Ausgleichswert des Anrechtes des Antragsgegners bei der D. in Höhe von 1870,23 € die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 3, 84, 81 Abs. 1 FamFG. Randnummer 38 Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung erfordern. Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung vom
  12. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1463) bereits entschieden, dass Kapitalleistungen aus Versorgungsguthaben der betrieblichen Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001125456

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.