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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 769/08 Urteil Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Geschäftsf

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Geschäftsführer einer Rechtsanwaltskammer Orientierungssatz

  1. Die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in dessen Betrieb eingegliedert ist und dessen Weisungsrecht untersteht. Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Bestehen einer eigenen Betriebsstätte und die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet, (Rn.20)
  2. Der Geschäftsführer einer Rechtsanwaltskammer trägt kein eigenes Unternehmerrisiko und ist weisungsgebunden gegenüber dem Präsidenten. Ist ein monatlich gleichbleibendes Entgelt ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Kammer vereinbart, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und einen Urlaubsanspruch, so ist für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unbeachtlich, wenn er hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Art und Ausführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt, vgl. BSG, Urteile vom
  3. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R und vom
  4. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  5. Mai 2008, S 3 KR 1440/03, Urteil nachgehend BSG,
  6. Januar 2013, B 12 KR 89/12 B Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  7. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu
  8. Die Beigeladenen zu
  9. und
  10. haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu
  11. in der Zeit vom
  12. Oktober 1994 bis
  13. April 2002 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Randnummer 2 Beginnend mit dem
  14. Oktober 1994 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu
  15. auf unbefristete Zeit einen Geschäftsführervertrag. Als Gehalt wurden 5.500,00 DM monatlich vereinbart. Hinsichtlich der Aufgaben des Geschäftsführers wurde auf das Gesetz, die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer T., die Beschlüsse des Vorstandes und seines Präsidiums und die Anweisung des Präsidenten oder die seines Stellvertreters verwiesen. Ein Weisungsrecht gegenüber den übrigen Mitarbeitern der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer wurde eingeräumt. Bankvollmacht wurde erteilt. Es bestand Einigkeit darüber, dass der Beigeladene zu
  16. neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer als Rechtsanwalt freiberuflich tätig sein durfte. Es war ihm erlaubt, die Zeiten seiner Tätigkeit in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer in Abstimmung mit dem Präsidenten selbst zu bestimmen. Insbesondere war es ihm gestattet, seine Tätigkeit in der Geschäftsstelle jederzeit zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Besprechungen mit seinen Mandanten zu unterbrechen. Am
  17. Oktober 1996 wurde der Vertrag aufgrund der eingetretenen Erhöhung der Zahl der Mitglieder dahin gehend geändert, dass der Geschäftsführer seine gesamte Arbeitskraft mit mindestens 40 Stunden pro Woche der Rechtsanwaltskammer zu Verfügung zu stellen habe. Die Entschädigung für seine Tätigkeit wurde ab dem
  18. Januar 1997 auf 10.000,00 DM monatlich festgesetzt. Beide Seiten gingen bei Vertragsschluss davon aus, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht zu entrichten sind, da der Geschäftsführer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, privat für den Fall der Krankheit und der Pflege versichert sei und Arbeitslosenversicherung nicht anfalle. Randnummer 3 Nach Ausfüllung eines Fragebogens zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbstständige durch den Beigeladenen zu
  19. erließ die Beklagte, adressiert an diesen persönlich unter seiner Privatanschrift, am
  20. Juni 1999 einen Bescheid des Inhalts, dass die Vermutung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Tätigkeit bei den genannten Auftraggebern widerlegt sei. Es liege eine selbständige Tätigkeit vor. Am
  21. April 2002 beantragte der Beigeladene zu 2., sein Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich zu beurteilen. In dem Fragebogen gab er an, dass die Klägerin durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer nach außen vertreten und er selbst nicht nach außen tätig werde. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom
  22. April 2002 das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses fest. Es fehle ein die selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit aufgrund des Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen. In der Rentenversicherungspflicht sei eine Befreiung mit Bescheid vom
  23. Juni 1992 durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erteilt worden. Mit beiliegendem Formular sei bei der Arbeitslosenversicherung zu beantragen, dass der vorstehenden Feststellung zugestimmt werde, um die Beiträge nachentrichten zu können. Dieser Bescheid wurde der Klägerin mit gesondertem Anschreiben durch die Beklagte am
  24. August 2002 zugeleitet. Daraufhin legte sie am
  25. September 2009 Widerspruch ein. Er wurde mit Bescheid vom
  26. April 2003 zurückgewiesen. Der Beigeladene zu
  27. sei an die Weisungen des Vorstandes und des Präsidiums sowie die Anweisungen des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gebunden gewesen. Die Einnahmen aus der Tätigkeit seien im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ausgewiesen worden. Zudem sei die Vergütung von Fahrtkosten, Übernachtungskosten sowie Tagegeld bei Dienstreisen, ein Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit, ein Urlaubsanspruch von 20 Werktagen und die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart worden. Daher spreche das Gesamtgepräge der Tätigkeit für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am
  28. Mai 2003 Klage erhoben. Randnummer 5 Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom
  29. Mai 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene zu
  30. während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Er sei funktionsgerecht in den Verwaltungsapparat eingegliedert gewesen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hätten zwar keine Festlegungen für Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung vorgelegen. Derartige Vereinbarungen seien aber bei der Art der Tätigkeit auch nicht erforderlich. Wesentliches Element der Tätigkeit sei es gewesen, Entscheidungsvorschläge, zum Beispiel im Rahmen der Überprüfung der zugelassenen Rechtsanwälte, zu unterbreiten. Die Entscheidungen selbst seien nicht vom Geschäftsführer, sondern vom Präsidenten der Kammer unterzeichnet worden. Ein unternehmerisches Risiko habe der Beigeladene zu
  31. nicht getragen. Die Zahlung gleichbleibender Vergütungen und Leistungen im Fall der Arbeitsunfähigkeit seien vereinbart worden. Zusätzlich habe die Klägerin Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Tagegelder gezahlt. Derartiges sei für eine selbständige Erwerbstätigkeit untypisch. Die daneben ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt sei für die versicherungsrechtliche Beurteilung des konkreten Arbeitsverhältnisses ohne Belang. Die versicherungsrechtliche Beurteilung vom
  32. Juni 1999 stehe dem nicht entgegen. Denn dieser Bescheid sei der Klägerin nicht zugegangen und habe daher nur Wirkung gegenüber dem Beigeladenen zu
  33. entfaltet. Mit Beschluss vom
  34. März 2009 hat das SG den Tenor des Urteils dahin gehend ergänzt, dass die Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu
  35. zu tragen hat. Randnummer 6 Gegen das ihr am
  36. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  37. Juli 2008 Berufung eingelegt. Der Beigeladene zu
  38. sei nicht weisungsgebunden gewesen, da er seine Tätigkeit nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung selbst habe bestimmen können. Er sei auch nicht abhängig im Sinne einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess beschäftigt gewesen. Die Unabhängigkeit von Weisungen und damit die freie Gestaltung der Tätigkeit werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der Beigeladene zu
  39. in gewisser Weise in feste Abläufe eingebunden gewesen sei. Bestimmte Bedingungen für die Ausführung einer Tätigkeit würden sich bereits aus der Natur der Sache ergeben und nicht zur Annahme einer Weisungsgebundenheit führen. Der Beigeladene zu
  40. habe über weitreichende Handlungsmöglichkeiten wie ein leitender Angestellter verfügt. Die Geschäftsstelle sei von ihm vollkommen in eigener Regie geführt worden. Zudem sei es ihm gestattet gewesen, eine Vielzahl von Mandaten als Rechtsanwalt zu betreuen. Die Bindung an Entscheidungen der Gremien der Rechtsanwaltskammer führe nicht zur Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit. Auch ein GmbH-Geschäftsführer sei zum Beispiel an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Im Vordergrund stehe hier die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Beispielhaft sei dafür, dass der Beigeladene zu
  41. jederzeit als Anwalt habe tätig werden können. Aus den Arbeitsverträgen ergebe sich deutlich die Absicht, den Beigeladenen zu
  42. in der Ausübung seines Rechtsanwaltsberufes nicht zu beeinträchtigen. Eine solche Regelung sei in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schwer denkbar. Außerdem sei außer Acht gelassen worden, dass der Beigeladene zu
  43. für einen Zeitraum von 16 Jahren unkündbar gewesen sei. Dies sei ein erhebliches Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Zu beachten sei ferner der Bescheid vom
  44. Juni
  45. Es sei zwar zutreffend, dass dieser Bescheid ihr nicht zugestellt worden sei. Allerdings sei davon auszugehen, dass sie von diesem Bescheid naturgemäß über den Beigeladenen zu
  46. Kenntnis erlangt habe. Eine Pflicht des Beigeladenen zu
  47. zur Vorlage ergebe sich aus dem seinerzeitigen Geschäftsführervertrag. Jedenfalls sei aufgrund der Feststellungen dieses Bescheides Vertrauensschutz zu gewähren. Wenn die Einschätzung hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung Jahre später revidiert wäre, könne dies nicht zu ihren Lasten gehen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  48. Mai 2008 und den Bescheid der Beklagten vom
  49. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. April 2003 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und des erstinstanzlichen Urteils. Randnummer 12 Der Beigeladene zu
  51. beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beigeladenen zu
  52. und
  53. haben keinen Antrag gestellt. Randnummer 15 Die Beigeladene zu
  54. macht geltend, dass der Vergleich mit einem GmbH-Geschäftsführer untauglich sei, da nach der ständigen Rechtsprechung des BSG Geschäftsführer, die weder über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügten noch eine Tätigkeit inne hätten, abhängig beschäftigt seien. Randnummer 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 18 Der Bescheid der Beklagten vom
  55. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  56. April 2003, in welchem festgestellt worden ist, dass der Beigeladene zu
  57. in der Zeit vom
  58. Oktober 1994 bis
  59. April 2002 bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war, ist rechtmäßig. Randnummer 19 Nach § 28 h Absatz 2 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht. Nur im Rahmen der Betriebsprüfung entscheidet ausnahmsweise der Träger der Rentenversicherung (§ 28 p Abs 1 Satz 5 SGB IV). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- beziehungsweise Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch <SGB V>; ab
  60. Januar 1995 § 20 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch <SGB XI>; § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch <SGB VI>, § 24 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch <SGB III> bzw. § 168 Abs
  61. S.1 des Arbeitsförderungsgesetzes <AFG> gültig bis
  62. Dezember 1997). Randnummer 20 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis zum
  63. Dezember 2002 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt sie voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Allerdings kann dies - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom
  64. Januar 2001 - Az.: B 12 KR 17/00 R m.w.N., nach Juris). Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses zu beachten. Weicht sie jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (vgl. BSG, Urteil vom
  65. Mai 1981 - Az.: 12 RK 11/80 m.w.N., nach Juris). Randnummer 21 Unter Beachtung dieser Abgrenzungsmerkmale geht der Senat nach dem Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu
  66. davon aus, dass er im streitigen Zeitraum in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer T. tätig war. Die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale überwiegen deutlich. Dies ergibt sich aus den Angaben des Beigeladenen zu
  67. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am
  68. Mai 2008, im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am
  69. Januar 2012 und dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere den vorliegenden Arbeitsverträgen. Randnummer 22 Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht vor allem das Fehlen des für einen Selbständigen typischen Unternehmerrisikos in der Person des Beigeladenen zu
  70. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom
  71. Januar 2001 - Az.: B 12 KR 17/00 R, zitiert nach Juris). Aufgrund der vereinbarten Zahlung eines monatlich gleichbleibenden Betrages ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Rechtsanwaltskammer, hatte der Beigeladene zu
  72. kein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen. Randnummer 23 Wesentlich für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ist ferner, dass der Beigeladene zu
  73. bei einem Kernbereich seiner Tätigkeit, nämlich der Überprüfung der zugelassenen Rechtsanwälte bis hin zur Entziehung von Zulassungen beziehungsweise der Entscheidung über Anträge auf Neuzulassung, nur Entscheidungsvorschläge machte und die Entscheidung im Anschluss von dem zuständigen Organ der Rechtsanwaltskammer, nämlich deren Präsidenten getroffen wurde. Auch bei der Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben gegen die Rechtsanwälte bereitete er nur die Entscheidungsvorschläge vor, die Schreiben wurden vom Präsidenten gebilligt und unterzeichnet. In diesem Zusammenhang ist auf § 4 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thüringen hinzuweisen. Nach § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung führt der Präsident der Kammer die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Der Präsident oder sein Stellvertreter sind ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu entscheiden oder ein Mitglied des Vorstandes oder den Geschäftsführer mit der Erledigung zu beauftragen. Daher verhielt es sich gerade nicht so, dass der Beigeladene zu
  74. seine Tätigkeit als Geschäftsführer völlig frei ausüben konnte. Vielmehr konnte der Präsident der Rechtsanwaltskammer ihm jederzeit Weisungen erteilen. Soweit dieser in einer Stellungnahme vom
  75. Mai 2008 geltend gemacht hat, dass bei seinem Amtsantritt im Jahre 2001 der Beigeladene zu
  76. seine Tätigkeit völlig frei ausgeübt habe und er zum Beispiel der Meinung gewesen sei, aus eigener Kompetenz entscheiden zu können, ob er bei einem Kongress der DATEV teilnehmen müsse oder nicht, spricht dies nicht gegen das gefundene Ergebnis. Zum einen wird damit nicht in Abrede gestellt, dass ein erheblicher Teil des außenwirksamen Schriftverkehrs, zum Beispiel in Zulassungsangelegenheiten vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen war. "Unterzeichnen" bedeutet in diesem Zusammenhang ebenfalls Billigung des Inhalts des Schreibens beziehungsweise die Befugnis zur Abänderung. Zum anderen ist entscheidend, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Befugnis hatte, derartige Weisungen zu erteilen, wovon er im übrigen auch selbst ausging. Ob solche Weisungen in der Praxis tatsächlich erteilt werden oder nicht, ist für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ohne Belang. Die rechtliche Möglichkeit der Erteilung von Weisungen reicht aus. Diese war nach § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer gegeben. Dies steht auch mit dem abgeschlossenen Geschäftsführervertrag aus dem Jahre 1994 beziehungsweise dem Änderungsvertrag vom
  77. Oktober 1996 im Einklang. Aus Ziffer 4 des Geschäftsführervertrages ergibt sich, dass die Aufgaben des Geschäftsführers sich unter anderem aus der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Thüringen sowie den Beschlüssen des Vorstandes und seines Präsidiums und den Anweisungen des Präsidenten oder seines Stellvertreters ergeben. Dass diese Regelung wirksam abbedungen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dies wäre bei der Ausübung der Aufsicht über die Rechtsanwälte nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auch rechtlich gar nicht möglich. Randnummer 24 Für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht des Weiteren, dass in dem Geschäftsführervertrag eine Lohnfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit und ein Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Werktagen vereinbart wurden. Randnummer 25 Hinter diesen gewichtigen Argumenten für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung tritt zurück, dass der Beigeladene zu
  78. hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Art und Ausführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag. Denn diese Freiheiten sind bei Diensten höherer Art üblich (vergleiche BSG, Urteil vom
  79. Dezember 2001 - Az.: B 12 KR 10/01 R, zitiert nach Juris). Vergleichbares gilt auch soweit der Beigeladene zu
  80. eingeräumt hat, dass keiner seine Urlaubstage gezählt hat und es insbesondere eine förmliche Bewilligung des Urlaubes nicht gab. Gegen eine versicherungspflichtige Beschäftigung kann auch nicht angeführt werden, dass der Beigeladene zu
  81. berechtigt war, trotz seiner Tätigkeit als Geschäftsführer weiterhin als Rechtsanwalt freiberuflich tätig zu sein. Dies mag zwar für eine abhängige Beschäftigung nicht die Regel sein, kann die vorliegenden Indizien aber bereits deshalb nicht entkräften, weil die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt nichts daran ändert, dass der Beigeladene zu
  82. im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Klägerin abhängig beschäftigt war. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf den Änderungsvertrag vom
  83. Oktober 1996 hinzuweisen. Danach gingen die Vertragspartner davon aus, dass aufgrund der Steigerung des Verwaltungsaufwandes in der Geschäftsstelle es dem Beigeladenen zu
  84. auf Dauer unmöglich sein werde, nachhaltig eine Rechtsanwaltstätigkeit neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben. Eine Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden pro Woche wurde als erforderlich angesehen. Die Folge war die Vereinbarung einer deutlich erhöhten Vergütung. Randnummer 26 Dass die Beteiligten sowohl in dem Geschäftsführer- als auch in dem Änderungsvertrag von der Annahme einer selbständigen Tätigkeit ausgingen, steht der Einordnung einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen und nicht etwaige hiervon abweichende Vorstellungen der Vertragspartner. Randnummer 27 Dem Erlass des Bescheides vom
  85. April 2002 steht der Bescheid vom
  86. Juni 1999 nicht entgegen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin an den Bescheid vom
  87. Juni 1999, der nach den vorangegangen Ausführungen rechtswidrig ist, im Sinne des § 77 SGG gebunden gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall. Erlässt die Beklagte als Einzugsstelle einen Bescheid nach § 7 a SGB IV, so handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit mehreren Betroffenen. Nicht nur in die Rechtssphäre des Versicherten und seines Arbeitsgebers greift dieser Verwaltungsakt ein, sondern auch gegebenenfalls in diejenige der Träger der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da damit zugleich über ihren Beitragsanspruch entschieden wird. Inhaltsadressat des Bescheides vom
  88. Juni 1999 war ausschließlich der Beigeladene zu
  89. Dieser war im Adressfeld unter seiner Privatanschrift genannt. Aus dem Wortlaut des Bescheides ergibt sich, dass ausschließlich gegenüber ihm eine hoheitliche Regelung getroffen werden sollte. Zugleich war jedoch auch die Klägerin von diesem Bescheid im Rechtssinne betroffen, da der Bescheid vom
  90. Juni 1999 in ihre Rechte oder rechtliche geschützte Interessen eingriff. Eine Bekanntgabe ihr gegenüber ist jedoch nicht erfolgt. Gibt die Behörde einem Beteiligten den Verwaltungsakt nicht oder nicht ordnungsgemäß bekannt, hat dies zur Folge, dass er gegenüber diesem Beteiligten nicht wirksam wird. Die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber der Klägerin konnte nicht dadurch erfolgen, dass dem Beigeladenen zu
  91. als ihrem Geschäftsführer gegenüber eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erfolgt ist. Es ist auch unerheblich, ob dieser aus dem Geschäftsführervertrag verpflichtet gewesen wäre, ihr Kenntnis zu verschaffen. Da der Beigeladene zu
  92. als Privatperson und nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin Adressat des Verwaltungsaktes war, war es erforderlich, dass dieser der zugleich betroffenen Klägerin ausdrücklich eigenständig bekannt gegeben wurde. Dass der Beigeladene zu
  93. in diesem Zusammenhang zugleich als Empfangsbevollmächtigter handelte, ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Bescheid an ihn unter seiner Privatanschrift adressiert war. Aus diesem Grund scheidet es ebenfalls aus, von einer Bekanntgabe des Bescheides in dem Sinne auszugehen, dass der Beigeladene zu
  94. als Empfangsbote für die Klägerin diesen zugleich entgegen genommen hat. Zwar kann grundsätzlich ein Verwaltungsakt auch in der Weise bekannt gegeben werden, dass er seinem Adressaten über einen Empfangsboten übermittelt wird. Mit der Übermittlung an ihn gelangt die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers. Sie geht ihm im Sinne von § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom
  95. Oktober 2004 - Az.: B 3 KR 14/04 R in NJW 2005, S. 1303 - 1305). Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärung bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist. Dazu zählen bei schriftlichen Erklärungen alle Personen, die von § 178 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfasst sind. Nach § 178 Abs.1 Nr. 2 ZPO kann eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen auch an dort beschäftigte Personen erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber bereits deshalb nicht vor, weil dem Beilgeladenen zu
  96. der Bescheid vom
  97. Juni 1999 unter seiner Privatanschrift bekannt gegeben wurde. Lediglich bei einer Bekanntgabe eines an die Klägerin adressierten Schreibens in deren Geschäftsräumen gegenüber einem ihrer Mitarbeiter oder dem Beigeladenen zu
  98. als Geschäftsführer hätte mit der Weiterleitung an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerechnet werden können. Daher fehlte es im Verhältnis zur ihr an einer Bindungswirkung des Bescheides vom
  99. Juni 1999 bis zum Erlass des Bescheides vom
  100. April
  101. Vertrauensschutzgesichtspunkte kann sie daher nicht geltend machen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der Beigeladene zu
  102. einen eigenen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (Rechtsgedanke der §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Es entsprach nicht der Billigkeit gemäß §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
  103. und
  104. für erstattungsfähig zu erklären, da diese im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Randnummer 30 Die Festsetzung des Streitwertes, die von Amts wegen auch auf die erstinstanzliche Festsetzung zu erstrecken ist (§ 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG-), beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und § 47 Abs. 1 GKG. Danach war auf den Auffangstreitwert abzustellen. Für eine Bestimmung des Streitwertes in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte (vgl. BSG, Beschluss vom
  105. März 2010 - Az.: B 12 R 8/09 R, zitiert nach Juris). Ein Rückgriff auf die mögliche Höhe einer Nachzahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung scheidet bereits deshalb aus, weil dies nicht unmittelbar Streitgegenstand eines auf Feststellung der Versicherungsfreiheit gerichteten Verfahrens ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001126590

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