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Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen 1 UF 613/11 Beschluss Versorgungsausgleichssache: Inhalt der Entscheidung hinsichtlich ausländ

Versorgungsausgleichssache: Inhalt der Entscheidung hinsichtlich ausländischer Anrechte; Feststellung eines nicht stattfindenden Wertausgleichs in der Beschlussformel Leitsatz Bezüglich der ausländisc

§ 5Abs. 3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0421 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 253,58 €. Randnummer 21 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,9984 Entgeltpunkten (Ost) erlangt.

§ 5Abs. 3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,9992 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.536,22 €. Randnummer 22 3. bei der Württembergischen Lebensversicherung AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.193,11 € erlangt.

§ 5Abs. 3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 596,56 € zu bestimmen. Randnummer 23 Der Antragsgegner hat Randnummer 24 4. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,9877 Entgeltpunkten erlangt.

§ 5Abs. 3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,9939 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.986,59 €. Randnummer 25 5. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,4140 Entgeltpunkten (Ost) erlangt.

§ 5Abs. 3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,2070 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.361,15 €. Randnummer 26 6. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Klassik) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,17 Versorgungspunkten erlangt.

§ 5Abs. 3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,89 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 397,42 €. Randnummer 27 7. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL extra) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,47 Versorgungspunkten erlangt.

§ 5Abs. 3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,13 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 466,65 €. Randnummer 28 8. bei der R + V Lebensversicherung AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.430,23 € erlangt.

§ 5Abs. 3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.115,12 € zu bestimmen. Randnummer 29 9. bei der Skandia Lebensversicherungs AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.043,88 € erlangt.

§ 5Abs. 3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.521,94 € zu bestimmen. Randnummer 30 Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 4.462,51 € zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen. Randnummer 31 Der Senat geht in Abweichung und Ergänzung zu der amtsgerichtlichen Entscheidung davon aus, dass der Antragsgegner ein weiteres Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,47 Versorgungspunkten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL extra) erworben hat (aufgeführt unter 7.). Randnummer 32 Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,9992 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Randnummer 33 Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,9939 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Randnummer 34 Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,2070 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Randnummer 35 Zu 4.: Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mit einem Ausgleichswert von 0,0421 Entgeltpunkten unterbleibt der Versorgungsausgleich. Randnummer 36 Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne dieser Vorschrift erfordert keine Wertidentität. Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 641 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 16/11903 S. 54 und 16/10144, S. 55). Randnummer 37 Bei § 18 Abs. 2 VersAusglG handelt es sich um eine Sollvorschrift. Zweck der Vorschrift ist es, bei Anrechten mit einer geringen Ausgleichsdifferenz von einem Ausgleich abzusehen, weil wegen des Verwaltungsaufwands, der bei mehreren geringen Versorgungsanrechten aufgrund des Hin- und Her-Ausgleichs entsteht, der Gesichtspunkt der Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zurücktreten kann. Ein weiterer Effekt dieser Vorschrift ist, dass durch die Reduzierung der Anzahl der Versorgungen, die durch das Prinzip des Hin- und Her-Ausgleichs die Übersichtlichkeit der Versorgungslage zu erhalten. Die Regelung dient damit in erster Linie den Belangen der Versorgungsträger (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., 2012, Rn. 628 m. w. N.). Randnummer 38 Die vorzunehmende Bagatellprüfung im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG führt an sich vorliegend trotz Geringfügigkeit nicht zu einem Absehen des Ausgleiches des gesetzlichen (regeldynamischen) Anrechts der Antragstellerin. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art, zu denen die jeweiligen regeldynamischen Anwartschaften der Eheleute gehören, nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen. Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall" i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (BGH, FamRZ 2012, 192). Randnummer 39 Die Differenz der beiderseitigen Kapitalwerte beträgt vorliegend 5733,01 € (5986,59 € - 253,58 €) und liegt somit oberhalb der bei Ehezeitende im Jahr 2011 geltenden Bagatellgrenze von 3.066 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 €). Randnummer 40 Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (BGH, FamRZ 2012, 277-280). § 18 Abs. 2 VersAusglG greift bei gleichartigen Anrechten, die nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind, nicht ein. Randnummer 41 Dennoch sieht der Senat im vorliegenden Fall von einem Ausgleich des geringfügigen Anrechts der Antragstellerin (Ziffer 4.) ab, da dem das Verbot der Schlechterstellung entgegen steht, nachdem die Antragstellerin den Beschluss I. Instanz mit der Beschwerde angreift (Borth, a.a.O., Rn. 1222). Randnummer 42 Das Anrecht der Antragstellerin bei der Württembergischen Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 596,56 €, das Anrecht des Antragsgegners bei der R + V Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 1.115,12 € und das Anrecht des Antragsgegners bei der Skandia Lebensversicherungs AG mit einem Kapitalwert von 1.521,94 € sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 2.040,50 € und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 €. Die Anrechte werden deshalb gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Randnummer 43 Das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Klassik) mit einem Kapitalwert von 397,42 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 €. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Randnummer 44 Das (übersehene) Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL extra) mit einem Kapitalwert von 466,65 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 €. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Randnummer 45 Der Senat geht nunmehr aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft davon aus, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in Belgien im Zeitraum 2007 bis 2008 ein ausländisches Versorgungsanrecht, nämlich in der belgischen Sozialversicherung, erworben hat, das gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif ist mit der Folge, dass diesbezüglich gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Randnummer 46 Davon, dass auch ein Ausgleich der anderen Anrechte der Ehegatten jetzt nicht stattfinden soll, weil der Verweis auf den schuldrechtlichen Ausgleich allein bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin für den Antragsteller unbillig wäre (§ 19 Abs. 3 VersAusglG), kann nicht ausgegangen werden. Wie sich aus dem Gesetz ergibt, handelt es sich bei § 19 Abs. 3 VersAusglG um eine Ausnahmeregelegung. Grundsätzlich ist der Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, soweit dies eben möglich ist. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass der Ausgleich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 27 UF 54/11, Quelle: www.juris.de). Randnummer 47 § 19 Abs. 3 VersAusglG verfolgt den Zweck zu verhindern, dass ein Ehegatte die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen inländischen Anrechte mit dem Wertausgleich bei der Scheidung bereits endgültig verliert, während er in Bezug auf das vom anderen Ehegatten erworbene ausländische Anrecht lediglich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche behält, deren Realisierung erst nach Eintritt des Versorgungsfalles möglich und zudem nicht hinreichend gesichert ist. Ein solcher Ausgleich wäre unausgewogen und damit unbillig, sofern sich die Ausgleichswerte der in- und ausländischen Anrechte in etwa entsprechen oder das ausländische Anrecht sogar wesentlich höher ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 63; OLG Celle, NJW-RR 2011, 1571). Randnummer 48 Der Ausnahmecharakter des Hinausschiebens des Ausgleichs wird für die Fälle des § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG dadurch betont, dass der Verweis in den später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur in Betracht kommt, wenn das abweichende Ergebnis für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Eine derartige Unbilligkeit lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Da es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten eines Ehegatten handelt, obliegt es in erster Linie ihm obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich eine Unbilligkeit ergeben könnte. Derartiger Vortrag der Antragstellerin ist nicht erfolgt. Randnummer 49 Für den Senat sind aus den vorliegenden Akten auch keine derartigen Umstände ersichtlich, zumal die Ehegatten überwiegend Versorgungsanrechte im Inland und der Antragsgegner nur geringe ausländische Anwartschaften erworben hat. Randnummer 50 Bezüglich der ausländischen Anrechte des Antragsgegners genügt eine entsprechende Dokumentation in den Gründen. Dagegen erfolgt in diesem Fall keine Feststellung in der Beschlussformel, dass in Bezug auf das Anrecht des ausländischen Versorgungsträgers kein Wertausgleich erfolgt, weil dieser auf den Eintritt des Leistungsfalles lediglich hinausgeschoben wurde und entsprechend in § 224 Abs. 4 FamFG die Dokumentation zu erfolgen hat. (§ 224 Abs. 4 FamFG; Borth, a.a.O., Rn. 651). III. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 und 3 FamFG, 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes und des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Randnummer 52 Der Beschwerdewert war gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 auf 1360,46 € festzusetzen. In die Bemessung des Beschwerdewertes sind beim Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht nur das beschwerdegegenständliche Anrecht, sondern alle Anrechte einzubeziehen, da sich insbesondere im Hinblick auf die Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 u. 2 VersAusglG eine isolierte Betrachtung nur eines Anrechtes verbietet (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 19.11.2010, Az. 2 UF 211/10). Unbillige Ergebnisse können durch die Anwendung der Billigkeitsklausel nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung vermieden werden. Randnummer 53 Hier war sozusagen auf „den ersten Blick" zu erkennen, dass die übrigen Anrechte der Ehegatten von der Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts unberührt bleiben mit Ausnahme der beiden übersehenen Anrechte. Deshalb sind hier nur die beschwerdegegenständlichen Anrechte für die Bestimmung des Beschwerdewertes maßgebend. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten betrug 6802,32 €. 20 % hiervon entsprechen 1360,46 €. Randnummer 54 Der Wert des Verfahrens vor dem Amtsgericht war auf 6802,32 € festzusetzen. Randnummer 55 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001127606

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