3 SGB 1 auf die Folgen des Nichtantritts der Rehabilitationsmaßnahme. (Rn.22) 2. Der Leistungsträger muss hierzu unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht
kommt. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder eine Belehrung allgemeiner Art erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Mündliche Hinweise sind
der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ausreichend, vgl. BSG, Urteil vom
Beendigung des vom
Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) . - Dr. R. - vom
Eingang eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen rezidivierender Angina Pectoris Symptomatik bei koronarer Zwei-Gefäßerkrankung, diffuser koronarer Sklerosen und dem Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom beauftragte die Beklagte den MDK mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
seinem Gutachten vom 18. August 2008 ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen persistierender Schmerzsymptomatik und Verunsicherung bei Zustand
zweimaliger Stentimplantation im Rahmen einer KHK erheblich gefährdet. Daraufhin leitete die Beklagte den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV Bund) weiter. Mit Schreiben vom
dem der Kläger den Wunsch geäußert hatte, die Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik in den alten Bundesländern in Anspruch zu nehmen, bewilligte sie ihm mit Bescheid vom
frage der Beklagten mit, der Kläger sei grundsätzlich rehabilitationsfähig. Am
dem Gutachten des MDK vom
komme, könne sie ab 4. Dezember 2008 kein Krankengeld mehr zahlen. Der Anspruch lebe erneut auf, wenn er die Rehabilitationsmaßnahme angetreten habe. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, eine verlässliche Diagnose könne erst
der MRT des Kniegelenks erhoben werden und zwar voraussichtlich zum
Vorstellung des Klägers am
folgend Arbeitsunfähigkeit bis
holen. Grundlage der Entscheidung seien die medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die vorgetragenen Kniebeschwerden, die Gutachten des MDK und seine finanzielle Situation gewesen.
Feststellung der Rehabilitationsfähigkeit durch den MDK sei dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Einstellung des Krankengeldes Vorrang einzuräumen, weil durch die Nichtaufnahme der Rehabilitationsmaßnahme eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Krankengeldzahlung zu erwarten war. Ein berechtigtes Interesse am Hinausschieben des Beginns der Rehabilitationsmaßnahme sei nicht
vollziehbar. Ein nur teilweises Versagen des Krankengeldes habe sie als nicht ausreichende Maßnahme zur Motivation für die Aufnahme der Rehabilitationsmaßnahme gesehen. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch SGB I zur Mitwirkung an der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme verpflichtet war. Dies habe im angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung (Krankengeld) gestanden und sei ihm
1 Nr. 2 SGB I auch zumutbar gewesen. Die vorgenommene Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Somit bestehe wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers
2 SGB I i.V.m. § 63 SGB I ab dem
geschoben. Zu keinem Zeitpunkt hätten die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten ihn auf die psychiatrische Ausrichtung der Klinik verwiesen. Es sei nur darum gegangen, möglichst schnell eine kardiologische Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen. Ihm sei nicht klar gewesen, dass sich ein ausbrechendes depressives Syndrom mit so massiven, unerträglichen orthopädischen Schmerzen der Kniegelenke manifestieren könne.
dem Bescheid der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom
vollziehbar, dass am
dem Dr. B. die Rehabilitationsunfähigkeit bestätigt habe, habe sie den Kläger am 20. November 2011 darüber informiert. Auch danach habe es
Aussagen der Mitarbeiter M. und G. weiteren häufigen telefonischen Kontakt gegeben. Diese hätten ihm unmissverständlich gesagt, dass das Krankengeld versagt werde, wenn er die Rehabilitationsmaßnahme am
gewiesen worden. Die weiteren „Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung“ seien erst
Aufforderung von Dipl.-Med. D. mit Schreiben vom
1 Nr. 5 SGB V eingetreten sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, der Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, d.h. ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld vorliegt, soweit die Kasse gegenüber dem Versicherten nichts anderes zum Ausdruck bringt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2005 - Az.: B 1 KR 22/04 R m.w.N.,
juris). Eine hiervon abweichende atypische Bewilligung von Krankengeld auf Dauer ist auch dem Bescheid vom 15. Juli 2008 nicht zu entnehmen. Die Zahlungen erfolgten jeweils abschnittsweise
Vorlage vom Vertragsarzt ausgestellter "Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung", mit denen jeweils nur befristet Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Randnummer 19 Die Leistungsklage ist ebenfalls zulässig.
4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Regelung setzt voraus, dass die Verwaltung über die begehrte Leistung entschieden hat; nur wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, kann eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, unmittelbar eingeklagt werden (§ 54 Abs. 5 SGG). Die Entscheidung über die Versagung einer Leistung
BSG, Urteil vom 24. November 1987 - Az.: 3 RK 11/87,
juris). Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - Az.: B 1 KR 4/02 R,
juris). Allerdings liegen hier die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass lediglich die isolierte Anfechtung des Versagensbescheides statthaft ist, vor. Eine zusätzliche Klage auf Leistungsgewährung ist danach zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Dies ist für den streitigen Zeitraum vom 4. Dezember 2008 bis 15. Mai 2009 der Fall. Randnummer 20 Soweit eine Entziehung des Krankengeldes für die Zeit vom 4. bis 15. Dezember 2008 durch den angefochtenen Bescheid erfolgt ist, kann die Anfechtungsklage grundsätzlich mit einer allgemeinen Leistungsklage
4 SGG verbunden werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - Az.: 4 RA 44/94,
juris). Randnummer 21 Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
2 SGB I liegen nicht vor. Danach kann der Leistungsträger die Leistung bis zu
holung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten
den §§ 62 bis 65 nicht
kommt und unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird.
SGB I soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden,
dem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist
gekommen ist. Randnummer 23
SGB I war der Kläger, der Krankengeld bezog, grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wahrzunehmen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Erkrankungen verpflichtet war die ihm von der DRV Bund bewilligte stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum Schömberg wahrzunehmen und ob die in § 63 SGB I und § 66 Abs. 2 SGB I vorausgesetzte Kausalität zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der weiteren Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger vor Erlass des Bescheids vom 2. Dezember 2008 keinen schriftlichen Hinweis
3 SGB I auf die Folgen des Nichtantritts der Rehabilitationsmaßnahme erteilt hat. Er ist zwingende Voraussetzung der Versagung bzw. Entziehung der Leistung und soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung
Er darf sich daher nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken sondern muss vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 und Abs. 2 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht
kommt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 7 RAr 70/87 m.w.N.,
juris). Das Schreiben der Beklagten vom 23. September 2008 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Anlass war auch ersichtlich keine ausstehende Mitwirkungshandlung des Klägers, sondern die Beklagte wollte seine Dispositionsbefugnis bezüglich des Antrages auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen
1 SGB V einschränken. Das Schreiben enthält - mit Ausnahme der Stellung eines Antrags auf Rehabilitationsleistungen am
zukommen hat und auch keinen konkreten Hinweis auf die von der Beklagten beabsichtigte Entscheidung im Falle des Nichtantritts der Maßnahme. Vielmehr wird nur ausgeführt, dass der Anspruch auf Krankengeld unter Umständen auch rückwirkend wegfallen kann. Das Schreiben weist damit keinen Bezug zu den möglichen Folgen einer fehlenden Mitwirkung - der Entziehung bzw. Versagung des Krankengeldes -
Insoweit kann dahinstehen, ob -
dem die DRV Bund dem Kläger mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer anderen Rehabilitationseinrichtung bewilligt hatte - es insoweit eines weiteren schriftlichen Hinweises
3 SGB I bezogen auf diese Rehabilitationsmaßnahme bedurft hätte. Mündliche Hinweise sind
der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ausreichend. Entgegen der Ansicht der Beklagten darf
3 SGB I der schriftliche Hinweis auch nicht erst im Bescheid über die Versagung bzw. Entziehung der Leistung erteilt werden. Randnummer 24 Für die Zeit vom 4. Dezember 2008 bis 15. Mai 2009 ist die gleichzeitig erhobene Leistungsklage auch begründet.
1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden und die Ausnahmeregelungen des § 44 Abs. 2 SGB V nicht eingreifen.
2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Beklagte hat schriftlich unter dem
Aufhebung ihrer Bescheide über den Anspruch auf Krankengel unter Berücksichtigung der vorgelegten "Bescheinigungen für die Krankengeldzahlungen" noch zu entscheiden. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001127799
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