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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 1108/09 Urteil Versagung bzw. Entziehung von Krankengeld wegen mangelnder Mitwirkung des Versicherten §

Obsah (8)§ 66§ 51§ 63§ 65§ 49§ 54§ 44§ 46

Versagung bzw. Entziehung von Krankengeld wegen mangelnder Mitwirkung des Versicherten Orientierungssatz 1. Der Bezieher von Krankengeld ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsträgers eine s

§ 66Abs.

3 SGB 1 auf die Folgen des Nichtantritts der Rehabilitationsmaßnahme. (Rn.22) 2. Der Leistungsträger muss hierzu unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht

kommt. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder eine Belehrung allgemeiner Art erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Mündliche Hinweise sind

der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ausreichend, vgl. BSG, Urteil vom

  1. Oktober 1988 - 7 RAr 70/
  2. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  3. November 2009, S 4 KR 2549/09, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom
  4. November 2009 teilweise aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom
  5. Dezember 2008, ergänzt durch Bescheid vom
  6. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Juni 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab
  8. Dezember bis
  9. Dezember 2008 Krankengeld in Höhe von 73,34 Euro täglich, vom
  10. Januar 2009 bis
  11. April 2009 in Höhe von 73,55 Euro täglich und vom
  12. bis
  13. Mai 2009 in Höhe 74,58 Euro täglich zu zahlen. Die Beklagte trägt ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Entziehung und Versagung von Krankengeld wegen mangelnder Mitwirkung sowie die Zahlung von Krankengeld streitig. Randnummer 2 Der 1961 geborene Kläger, der bis
  14. Oktober 2010 bei der Beklagten pflichtversichert war, war seit dem
  15. Mai 2008 arbeitsunfähig erkrankt und bezog

Beendigung des vom

  1. Mai 2007 bis
  2. Mai 2008 in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs bis zum
  3. Juli 2008 Entgeltfortzahlung durch den damaligen Arbeitgeber. Im Juni 2008 erklärte er gegenüber der Beklagten, er sei weiterhin arbeitsunfähig erkrankt und begehre die Zahlung von Krankengeld. Als Diagnosen nannten die behandelnden Ärzte u.a Angina Pectoris, chronisch ischämische Herzkrankheit, Asthma bronchiale, Hypercholesterinämie und Hyperlipidämie.

Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) . - Dr. R. - vom

  1. Juni 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
  2. Juli 2008 ab
  3. Juli 2008 Krankengeld in Höhe von 72,68 € täglich. Randnummer 3

Eingang eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen rezidivierender Angina Pectoris Symptomatik bei koronarer Zwei-Gefäßerkrankung, diffuser koronarer Sklerosen und dem Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom beauftragte die Beklagte den MDK mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen

§ 51

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

seinem Gutachten vom 18. August 2008 ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen persistierender Schmerzsymptomatik und Verunsicherung bei Zustand

zweimaliger Stentimplantation im Rahmen einer KHK erheblich gefährdet. Daraufhin leitete die Beklagte den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV Bund) weiter. Mit Schreiben vom

  1. September 2008 teilte sie dem Kläger das Ergebnis der Begutachtung mit und wies darauf hin, dass er gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder der vorgesehenen Rehabilitationsklinik bestimmte Erklärungen nur mit ihrer Zustimmung abgeben könne. Hierzu gehöre u.a. ein Verschieben oder Abbruch einer angebotenen Rehabilitationsleistung. Wenn er eine solche Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger ohne Zustimmung abgebe, könne der Krankengeldanspruch unter Umständen auch rückwirkend wegfallen. Randnummer 4 Die DRV Bund bewilligte mit Bescheid vom
  2. September 2008 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für die Dauer von drei Wochen in der M.-Klinik B. L. Rehabilitationsklinik für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Orthopädie.

dem der Kläger den Wunsch geäußert hatte, die Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik in den alten Bundesländern in Anspruch zu nehmen, bewilligte sie ihm mit Bescheid vom

  1. Oktober 2008 eine dreiwöchige Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum Sch.. Zu dessen Leistungsspektrum gehören medizinisch-somatische Behandlungen, psychotherapeutische Behandlungen sowie physio- und sporttherapeutische Behandlungen. Die Maßnahme sollte am
  2. Dezember 2008 beginnen. Im November 2008 teilte der Kläger mit, er habe beim Bewegen starke Schmerzen in den Knien und werde sich in orthopädische Behandlung begeben. Die Orthopädin Dr. B. teilte auf telefonische

frage der Beklagten mit, der Kläger sei grundsätzlich rehabilitationsfähig. Am

  1. November 2008 ging eine weitere "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" für die Zeit vom
  2. November bis
  3. Dezember 2008 bei der Beklagten ein. Als die die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen benannte Dipl.-Med. D. eine athereosklerotische Herzkrankheit (ICD I25.12), eine somatoforme Störung (ICD F45.9) und einen Verdacht auf Fibromyalgie (ICD M79.7). Dr. B. teilte auf Anfrage der Beklagten mit, der Kläger habe sie am
  4. November 2008 wegen diffuser Knieschmerzen beidseits konsultiert. Am
  5. November 2008 habe er sie informiert, dass Beschwerden jetzt auch in Ruhe auftreten. Am
  6. Januar 2009 habe er einen Termin zur Magnetresonanztomographie (MRT). Er selbst halte sich nicht für rehabilitationsfähig. Der MDK bestätigte am
  7. November 2008 die Rehabilitationsfähigkeit des Klägers. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  8. Dezember 2008 teilte ihm die Beklagte mit,

dem Gutachten des MDK vom

  1. November 2008 sei er in der Lage die Rehabilitationsmaßnahme am
  2. Dezember 2008 anzutreten. Einer Verschiebung des Aufnahmetermins werde nicht zugestimmt. Wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht

komme, könne sie ab 4. Dezember 2008 kein Krankengeld mehr zahlen. Der Anspruch lebe erneut auf, wenn er die Rehabilitationsmaßnahme angetreten habe. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, eine verlässliche Diagnose könne erst

der MRT des Kniegelenks erhoben werden und zwar voraussichtlich zum

  1. Januar
  2. Er reichte einen orthopädischen Kurzbefund der Dr. B. vom
  3. Dezember 2008 ein. Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme des MDK - Dr. R. - vom
  4. Dezember 2008 ein, wonach die Rehabilitationsfähigkeit durch die mitgeteilten Diagnosen nicht beeinträchtigt sei, aktuell sei eine weitere Abklärung durch eine MRT geplant. Am
  5. Dezember 2008 ging bei der Beklagten eine weitere "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" ein, ausgestellt von Dipl.-Med. D.

Vorstellung des Klägers am

  1. Dezember
  2. Als für die Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich
  3. Dezember 2008 maßgebenden Diagnosen benannte er dort zusätzlich: Ganglion: Unterschenkel (Fibula, Tibia, Kniegelenk) (ICD M67.46), sonstige Meniskusschädigung: sonstiger nicht näher bezeichnete Teil des Innenmeniskus (ICD M 23.33), Chondromalazie
  4. Grades des Knies (M 22.4). Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2008, bezeichnet als "Widerspruch - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation", teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Zahlung von Krankengeld über den
  6. Dezember 2008 hinaus sei nicht möglich. Danach gingen weitere "Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung" ein, in denen Dipl.-Med. D. jeweils befristet Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (seit dem
  7. Januar 2009 auch wegen Angststörung und depressiver Episode), zudem eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie S. vom
  8. Januar 2009 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dipl.-Med. A. (Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Facharzt für Neurologie), wonach der Kläger seit dem
  9. Februar 2009 arbeitsunfähig ist. Dieser bescheinigte

folgend Arbeitsunfähigkeit bis

  1. April
  2. Weiter findet sich in der Verwaltungsakte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dipl.-Med. D. vom
  3. April bis
  4. Mai
  5. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  6. März 2009 erklärte die Beklagte, die zutreffende Ermessensentscheidung sei im Bescheid vom
  7. Dezember 2008 nicht zum Ausdruck gebracht worden; dies wolle sie

holen. Grundlage der Entscheidung seien die medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die vorgetragenen Kniebeschwerden, die Gutachten des MDK und seine finanzielle Situation gewesen.

Feststellung der Rehabilitationsfähigkeit durch den MDK sei dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Einstellung des Krankengeldes Vorrang einzuräumen, weil durch die Nichtaufnahme der Rehabilitationsmaßnahme eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Krankengeldzahlung zu erwarten war. Ein berechtigtes Interesse am Hinausschieben des Beginns der Rehabilitationsmaßnahme sei nicht

vollziehbar. Ein nur teilweises Versagen des Krankengeldes habe sie als nicht ausreichende Maßnahme zur Motivation für die Aufnahme der Rehabilitationsmaßnahme gesehen. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  2. Dezember 2008, ergänzt durch Bescheid vom
  3. März 2009 zurück. Mit Bescheid vom
  4. Juli 2009 teilte sie dem Kläger mit, sein Anspruch auf Krankengeld ende am
  5. September
  6. Randnummer 8 Mit Gerichtsbescheid vom
  7. November 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger

§ 63

des Ersten Buches Sozialgesetzbuch SGB I zur Mitwirkung an der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme verpflichtet war. Dies habe im angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung (Krankengeld) gestanden und sei ihm

§ 65Abs.

1 Nr. 2 SGB I auch zumutbar gewesen. Die vorgenommene Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Somit bestehe wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers

§ 66Abs.

2 SGB I i.V.m. § 63 SGB I ab dem

  1. Dezember 2008 bis auf weiteres kein Anspruch auf Krankengeld. Randnummer 9 Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger die Ansicht, Dipl.-Med. D. hätte dazu befragt werden müssen, ob er am
  2. Dezember 2008 rehabilitationsfähig gewesen sei. Dr. B. habe ihm gegenüber mehrfach telefonisch erklärt, dass es nicht ihre Aufgabe sei über seine Rehabilitationsfähigkeit zu befinden und ihn an Dipl.-Med. D. verwiesen. Sie habe auch keine orthopädische Lappalie vermutet, als sie ihn mit Schreiben vom
  3. Dezember 2008 auf die V.-klinik P. verwiesen habe. Vier Krankenhausaufenthalte von April bis Juli 2008 hätten bei ihm zu einer Angststörung vor medizinischen Einrichtungen und insbesondere den ostdeutschen Einrichtungen geführt. Trotzdem sei er unbedingt an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit interessiert gewesen, habe jedoch aufgrund des Verhaltens der Beklagten den Eindruck gewonnen, dass es nicht um die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und Gesundheit, sondern um die Abschiebung in die Rente gegangen sei. Eine kardiologische Rehabilitationsmaßnahme habe gerade seine Bewegungsfähigkeit vorausgesetzt. Die sich im November und Dezember von Tag zu Tag potenzierenden Schmerzen der Kniegelenke hätten das schmerzlose Stehen oder auch nur leichte Verdrehen des Gelenkes im Sitzen unmöglich gemacht. Im November und Dezember 2008 habe er sich bei mehreren Psychologinnen und Psychotherapeuten angemeldet; er habe aber nicht sofort einen Termin erhalten. Ende Dezember 2008 und im Januar 2009 seien die Schmerzen in den Kniegelenken ohne therapeutische Maßnahmen abgeklungen. Die Behauptungen der Beklagten, dass das Reha-Zentrum Sch. auf depressive Syndrome eingestellt und sich ihm geradezu hätte aufdrängen müssen, dort eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme so rasch wie möglich anzutreten, sei fadenscheinig und vor allem

geschoben. Zu keinem Zeitpunkt hätten die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten ihn auf die psychiatrische Ausrichtung der Klinik verwiesen. Es sei nur darum gegangen, möglichst schnell eine kardiologische Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen. Ihm sei nicht klar gewesen, dass sich ein ausbrechendes depressives Syndrom mit so massiven, unerträglichen orthopädischen Schmerzen der Kniegelenke manifestieren könne.

dem Bescheid der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom

  1. August 2010 bezieht er seit dem
  2. August 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom
  3. November 2009 und den Bescheid der Beklagten vom
  4. Dezember 2008, ergänzt durch Bescheid vom
  5. März 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  6. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem
  7. Dezember 2008 bis
  8. Dezember 2008 Krankengeld in Höhe von 73,34 Euro täglich, ab dem
  9. Januar 2009 bis
  10. April 2009 in Höhe von 73,55 Euro täglich und ab dem
  11. Mai bis
  12. Mai 2009 in Höhe von 74,58 Euro täglich zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids. Es sei medizinisch nicht

vollziehbar, dass am

  1. Dezember 2008 Beschwerden vorlagen, die eine Aufnahme der Rehabilitationsmaßnahme unmöglich machten. Sie habe erstmals am
  2. November 2008 von der angeblichen Rehabilitationsunfähigkeit des Klägers erfahren.

dem Dr. B. die Rehabilitationsunfähigkeit bestätigt habe, habe sie den Kläger am 20. November 2011 darüber informiert. Auch danach habe es

Aussagen der Mitarbeiter M. und G. weiteren häufigen telefonischen Kontakt gegeben. Diese hätten ihm unmissverständlich gesagt, dass das Krankengeld versagt werde, wenn er die Rehabilitationsmaßnahme am

  1. Dezember 2008 nicht antrete. Dies sei auch dann noch schriftlich mit Schreiben vom
  2. Dezember 2008 erfolgt. Arbeitsunfähigkeit habe durchgehend bis
  3. September 2009 bestanden, sodass grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit sei zunächst jedoch nur bis
  4. Mai 2009

gewiesen worden. Die weiteren „Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung“ seien erst

Aufforderung von Dipl.-Med. D. mit Schreiben vom

  1. Mai 2010 vorgelegt worden, sodass für die Zeit vom
  2. Mai bis zum
  3. September 2009 ein Ruhen des Krankengeldes

§ 49Abs.

1 Nr. 5 SGB V eingetreten sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, der Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom

  1. Dezember 2008 bis
  2. Mai 2009 stehe nur die unterlassene Mitwirkung des Klägers entgegen. Randnummer 15 Der Senat hat Befundberichte der Dr. B.vom
  3. August 2010 und des Dipl.-Med. D. vom
  4. April 2011 beigezogen. Randnummer 16 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess-, der beigezogenen Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 18 Richtige Rechtsschutzform gegen den Bescheid der Beklagten vom
  5. Dezember 2008, ergänzt durch Bescheid vom
  6. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Juli 2009 ist, soweit die Zahlung von Krankengeld wegen mangelnder Mitwirkung versagt wird, grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage. Eine Versagung von Krankengeld liegt für die Zeit ab dem
  8. Dezember 2008 vor. Es wird in der Praxis jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Arbeitsunfähigkeit war aufgrund der "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung", ausgestellt von Dipl.-Med. D. am
  9. November 2008 bis
  10. Dezember 2008, bescheinigt. In der Zahlung von Krankengeld für diesen Zeitraum ist

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, d.h. ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld vorliegt, soweit die Kasse gegenüber dem Versicherten nichts anderes zum Ausdruck bringt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2005 - Az.: B 1 KR 22/04 R m.w.N.,

juris). Eine hiervon abweichende atypische Bewilligung von Krankengeld auf Dauer ist auch dem Bescheid vom 15. Juli 2008 nicht zu entnehmen. Die Zahlungen erfolgten jeweils abschnittsweise

Vorlage vom Vertragsarzt ausgestellter "Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung", mit denen jeweils nur befristet Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Randnummer 19 Die Leistungsklage ist ebenfalls zulässig.

§ 54Abs.

4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Regelung setzt voraus, dass die Verwaltung über die begehrte Leistung entschieden hat; nur wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, kann eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, unmittelbar eingeklagt werden (§ 54 Abs. 5 SGG). Die Entscheidung über die Versagung einer Leistung

§ 66SGB I enthält jedoch keine Entscheidung über den Leistungsanspruch selbst (vgl.

BSG, Urteil vom 24. November 1987 - Az.: 3 RK 11/87,

juris). Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - Az.: B 1 KR 4/02 R,

juris). Allerdings liegen hier die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass lediglich die isolierte Anfechtung des Versagensbescheides statthaft ist, vor. Eine zusätzliche Klage auf Leistungsgewährung ist danach zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Dies ist für den streitigen Zeitraum vom 4. Dezember 2008 bis 15. Mai 2009 der Fall. Randnummer 20 Soweit eine Entziehung des Krankengeldes für die Zeit vom 4. bis 15. Dezember 2008 durch den angefochtenen Bescheid erfolgt ist, kann die Anfechtungsklage grundsätzlich mit einer allgemeinen Leistungsklage

§ 54Abs.

4 SGG verbunden werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - Az.: 4 RA 44/94,

juris). Randnummer 21 Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom

  1. Dezember 2008, ergänzt durch Bescheid vom
  2. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 22 Die Voraussetzungen für eine Versagung bzw. Entziehung des Anspruchs auf Krankengeld

§ 66Abs.

2 SGB I liegen nicht vor. Danach kann der Leistungsträger die Leistung bis zu

holung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten

den §§ 62 bis 65 nicht

kommt und unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird.

§ 63

SGB I soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

§ 66Abs.

3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden,

dem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist

gekommen ist. Randnummer 23

§ 63

SGB I war der Kläger, der Krankengeld bezog, grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wahrzunehmen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Erkrankungen verpflichtet war die ihm von der DRV Bund bewilligte stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum Schömberg wahrzunehmen und ob die in § 63 SGB I und § 66 Abs. 2 SGB I vorausgesetzte Kausalität zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der weiteren Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger vor Erlass des Bescheids vom 2. Dezember 2008 keinen schriftlichen Hinweis

§ 66Abs.

3 SGB I auf die Folgen des Nichtantritts der Rehabilitationsmaßnahme erteilt hat. Er ist zwingende Voraussetzung der Versagung bzw. Entziehung der Leistung und soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung

§ 66SGB I nicht überrascht wird.

Er darf sich daher nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken sondern muss vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 und Abs. 2 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht

kommt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 7 RAr 70/87 m.w.N.,

juris). Das Schreiben der Beklagten vom 23. September 2008 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Anlass war auch ersichtlich keine ausstehende Mitwirkungshandlung des Klägers, sondern die Beklagte wollte seine Dispositionsbefugnis bezüglich des Antrages auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen

§ 51Abs.

1 SGB V einschränken. Das Schreiben enthält - mit Ausnahme der Stellung eines Antrags auf Rehabilitationsleistungen am

  1. August 2008 - lediglich einen Standardtext bezüglich möglicher Folgen ohne Zustimmung der Beklagten abgegebener Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger, wei9st aber keinen Bezug zu der tatsächlich mit Bescheid der DRV Bund vom
  2. September 2008 bewilligten Rehabilitationsmaßnahme auf, keine Frist innerhalb der der Betroffene einem Mitwirkungsverlangen

zukommen hat und auch keinen konkreten Hinweis auf die von der Beklagten beabsichtigte Entscheidung im Falle des Nichtantritts der Maßnahme. Vielmehr wird nur ausgeführt, dass der Anspruch auf Krankengeld unter Umständen auch rückwirkend wegfallen kann. Das Schreiben weist damit keinen Bezug zu den möglichen Folgen einer fehlenden Mitwirkung - der Entziehung bzw. Versagung des Krankengeldes -

§ 66SGB I auf.

Insoweit kann dahinstehen, ob -

dem die DRV Bund dem Kläger mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer anderen Rehabilitationseinrichtung bewilligt hatte - es insoweit eines weiteren schriftlichen Hinweises

§ 66Abs.

3 SGB I bezogen auf diese Rehabilitationsmaßnahme bedurft hätte. Mündliche Hinweise sind

der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ausreichend. Entgegen der Ansicht der Beklagten darf

§ 66Abs.

3 SGB I der schriftliche Hinweis auch nicht erst im Bescheid über die Versagung bzw. Entziehung der Leistung erteilt werden. Randnummer 24 Für die Zeit vom 4. Dezember 2008 bis 15. Mai 2009 ist die gleichzeitig erhobene Leistungsklage auch begründet.

§ 44Abs.

1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden und die Ausnahmeregelungen des § 44 Abs. 2 SGB V nicht eingreifen.

§ 46Satz 1 Nr.

2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Beklagte hat schriftlich unter dem

  1. Oktober 2012 und nochmals in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung von Krankengeld in der Zeit vom
  2. Dezember 2008 bis
  3. Mai 2009 bestätigt. Randnummer 25 Für den Zeitraum ab
  4. Mai bis
  5. September 2009 hat die Beklagte

Aufhebung ihrer Bescheide über den Anspruch auf Krankengel unter Berücksichtigung der vorgelegten "Bescheinigungen für die Krankengeldzahlungen" noch zu entscheiden. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001127799

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