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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 993/09 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Automatisierungsanlagen Cottbus Leitsatz Der VEB Automatisierungsanlagen Cottbus war auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 9.5.2012 - B 5 RS 8/11 R) kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb. Im Vordergrund seiner Tätigkeit stand nicht die Massenproduktion von Einzelteilen sondern die ingenieurtechnische Tätigkeit. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,

  1. Juli 2009, S 19 R 1525/06, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  2. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten vom
  3. September 1977 bis zum
  4. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat. Randnummer 2 Der 1954 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Technischen Universität D. das Recht, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur (Dipl.-Ing.) zu führen (Urkunde vom
  5. September 1977). Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war er anschließend bis Ende Dezember 1983 als Anlagenkonstrukteur bzw. Einfahr-Ingenieur beim VEB Geräte- und R.-Werke T., dann bis Ende 1985 als Einfahr-Ingenieur beim VEB Geräte- und R.-Werk C. und dann über den
  6. Juni 1990 hinaus als Einfahr-Ingenieur beim VEB Automatisierungsanlagen C. tätig. Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab Februar 1978 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Randnummer 3 Der VEB Automatisierungsanlagen C. (im Folgenden VEB) ging aus einem Zusammenschluss des VEB Starkstrom-Anlagenbau C. und des VEB Geräte- und R. C. hervor. Er beruhte auf einer Entscheidung des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik der DDR vom
  7. Oktober 1985 und der "Anweisung zur Gründung des VEB Automatisierungsanlagen C." des Generaldirektors des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau B. vom
  8. November 1985, dem der VEB angehörte. Am
  9. Januar 1986 wurde er in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks C. eingetragen (Reg.Nr. 110-06-330). Zuständiges Ministerium war das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik. Am
  10. Juni 1990 wandelten der Betriebsdirektor und die Treuhandanstalt vor dem Notar J. den VEB in die Automatisierungsanlagen C. GmbH um. Am gleichen Tag wurde der Gesellschaftsvertrag beschlossen und notariell ausgefertigt. Die Gesellschaft wurde am
  11. Februar 1991 in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum
  12. Juli 1990 der Industrie-Treuhand-GmbH vom
  13. November 1990 war Gegenstand des Unternehmens die Projektierung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme im Bereich der Kraftwerksleittechnik, der Automatisierungsanlagen für industrielle Prozesse, Antriebsanlagen, der Installationen sowie der Fertigung von Nieder- und Mittelspannungsanlagen. Randnummer 4 Den Antrag des Klägers vom Dezember 2005 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom
  14. September 1977 bis
  15. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  16. Januar 2006 mit der Begründung ab, am
  17. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, weil er dann nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  18. April 2006). Randnummer 5 Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, der VEB sei ein Produktionsbetrieb gewesen; bei zahlreichen Arbeitskollegen sei die begehrte Feststellung erfolgt. Das Sozialgericht hat diverse Unterlagen beigezogen, u.a. die Broschüre "Wir in unserer Zeit 1949 - 1989 Dokumentation der Betriebsgeschichte des VEB Automatisierungsanlagen C.", den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers und Auszüge des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes C. (RegNr. 110-06-330), einen Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts C. zur Automatisierungsanlagen C. GmbH (HRB 859 CB), den Gesellschaftsvertrag vom
  19. Juni 1990 und die Umwandlungserklärung vom
  20. Juni
  21. Mit Urteil vom
  22. Juli 2009 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei dem VEB habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt, der durch eine industrielle Massenfertigung geprägt war. Zudem sei der VEB wegen der Übertragung der Produktionsmittel und des Kapitals auf die GmbH nicht mehr Beschäftigungsbetrieb des Klägers gewesen. Randnummer 6 Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine Begründung. Die standardisierte Vorfertigung der gefertigten Schaltschränke in großen Mengen stehe einer industriellen Fertigung nicht entgegen. Es habe eine Montage von Endprodukten und damit eine industrielle Produktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom
  23. Juli 2011 - Az.: B 5 RS 7/10 R) stattgefunden. Die Vorgesellschaft der GmbH könne nicht Unternehmensträger gewesen sein, weil das Vermögen erst zum Zeitpunkt der Eintragung auf den Rechtsnachfolger (die GmbH) übergehe. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  24. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  25. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom
  27. September 1977 bis zum
  28. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Nach ihrer Ansicht hat es sich bei dem VEB nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt, weil der Betriebszweck der gesamte Leistungsumfang der Projektierung bis zur Inbetriebnahme der Anlagen gewesen sei. Randnummer 12 Der Senat hat verschiedene Unterlagen, u.a. den Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum
  29. Juli 1990 der Industrie-Treuhand-GmbH, M. vom
  30. November 1990, den Abschlussbericht des VEB Automatisierungsanlagen C. vom
  31. Juni 1990 der Unternehmensberatung für die Wirtschaft GmbH (im Folgenden: Abschlussbericht), den Gründungsbericht der Automatisierungsanlagen C. GmbH beigezogen. Er hat im Erörterungstermin am
  32. Mai 2012 durch seinen Vorsitzenden die Zeugen J. Sch., Betriebesdirektor des VEB von 1986 bis
  33. Juni 1990 und P. Sch., Ökonomischer Direktor des VEB von 1986 bis zur Betriebsübernahme 1990 und in der mündlichen Verhandlung am
  34. Oktober 2012 nochmals den Zeugen J. Sch. vernommen. Bezüglich der Aussagen wird auf die Niederschriften Bezug genommen. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom
  35. September 1977 bis zum
  36. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar. Randnummer 16 Vom persönlichen Anwendungsbereich werden nach der maßgeblichen Norm § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am
  37. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am
  38. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt wurde, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten und war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Randnummer 17 Er war am
  39. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entsprechend der Rechtsprechung des
  40. und
  41. Senats des Bundessozialgerichts <BSG>). Danach ist bei Personen, die am
  42. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am
  43. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am
  44. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. u.a. BSG, Urteile vom
  45. Juli 2011 - Az.: B 5 RS 7/10 R,
  46. September 2011 - Az.: B 5 RS 8/10 R,
  47. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris). Randnummer 18 Der Kläger erfüllte am
  48. August 1991 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  49. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 S. 844). Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der
  50. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der „Versorgungsberechtigte“ muss am
  51. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine ihr entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung, vgl. BSG, Urteile vom
  52. Mai 2012 - Az.: B 5 RS 8/11 R,
  53. Juli 2011 - Az.: B 5 RS 7/10 R,
  54. September 2011 - Az.: B 5 RS 8/10 R, alle nach juris). Randnummer 19 Mit Erwerb des Titels Diplomingenieur am
  55. September 1977 erfüllte der Kläger die persönliche und mit seiner Tätigkeit als Einfahr-Ingenieur auch die sachliche Voraussetzung. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Randnummer 20 Es fehlt jedoch an der betrieblichen Voraussetzung. Der Kläger war am
  56. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, weil die industrielle Massenproduktion von Sachgütern dem VEB Automatisierungsanlagen C. nicht unmittelbar das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom
  57. Juli 2011 - Az.: B 5 RS 7/10 R, nach juris). Die Massenproduktion i.S. der Versorgungsordnung ist auf eine standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet und ist gekennzeichnet durch die potenzielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion (vgl. BSG, Urteil vom
  58. Mai 2012 - Az.: B 5 RS 8/11 R, nach juris). Von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen unterscheidet sie sich dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebes eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren ist (vgl. BSG, Urteil vom
  59. Mai 2004 - Az.: B 4 RA 44/03 R, nach juris). "Standardisiert und automatisiert" ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch das Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (vgl. BSG, Urteil vom
  60. Mai 2012 - Az.: B 5 RS 8/11 R, nach juris). Der Bezug zur Massenproduktion entfällt, wenn individuelle Kundenwünsche in den Vordergrund treten, z.B. der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so vom Hersteller aber nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts. Eine Massenfertigung liegt dann nur vor, wenn der Betrieb sein Gepräge durch die industrielle Massenproduktion von Einzelteilen und nicht durch den individualisierten Zusammenbau von Endprodukten entsprechend den Wünschen des Auftraggebers erhielt. Randnummer 21 Im Vordergrund der Tätigkeit des VEB stand nicht die Massenproduktion von Einzelteilen sondern die ingenieurtechnische Tätigkeit, d.h. vor allem die Projektierung und Planung von Elektrotechnik und Automatisierung von wenigen Großgeräten jeweils entsprechend den individualisierten Vorgaben der Auftraggeber; sie gaben dem VEB das Gepräge. Die sog. Realisierung, d.h. der Bau standardisierter Baugruppen und Schaltschränke und deren Montage trat demgegenüber zurück. Dies hat der Zeuge J. Sch. in der Sitzung am
  61. Oktober 2012 ausdrücklich bestätigt. Diese Einschätzung entspricht den Zeugenaussagen und den vorliegenden Unterlagen. Randnummer 22 Nach Angaben des Zeugen Sch. hatte der VEB folgende Geschäftsbereiche: Randnummer 23
  62. Im Bereich Tagebau wurden die Elektrotechnik und die Automatisierung von Großgeräten vor allem für den Braunkohleabbau projektiert, geplant und hergestellt, vor allem Bagger, Absetzer, Bandanlagen, Förderbrücken (vgl. die Abbildungen Bl. 14 ff. der Broschüre "Wir in unserer Zeit 1949 - 1989 Dokumentation der Betriebsgeschichte des VEB Automatisierungsanlagen C." <Bl. 23 ff. der Gerichtsakte>). Deren Stahlgerüste fertigten andere DDR-Betriebe. Die Großgeräte waren immer Millionenprojekte und mussten regelmäßig jeweils entsprechend den individuellen Vorgaben des Auftraggebers projektiert und geplant und dann- schon wegen ihrer Größe - von Mitarbeitern vor Ort zusammengebaut und in Betrieb genommen werden; für den laufenden Unterhalt waren die Betreiber zuständig. Projekte befanden sich in der DDR (z.B. in D. und D.), im sozialistischen (z.B. in E./Kasachstan, wo in ca. fünf Jahren drei bis vier größere Anlagen aufgestellt wurden) und im nichtsozialistischen Ausland (z.B. in Indien). 1990 arbeiteten ca. 1.500 Mitarbeiter in diesem Geschäftsbereich. Insgesamt waren Anfang 1990 beim VEB noch ca. 2.500 (Zeuge Sch.) bis 2.800 (Zeuge Sch.) Mitarbeiter tätig, Mitte 1990 noch ca. 1.
  63. Diese ungenauen und teilweise unterschiedlichen Angaben erklären sich vor allem aus dem Zeitablauf seit
  64. Erzielt wurden nach Angaben des Zeugen Schulze im Bereich Tagebau ca. 80 v.H. des Umsatzes mit Großgeräten; an ihnen arbeitete ein Großteil der Mitarbeiter. Im Abschlussbericht wird der erwartete Umsatz für 1990 auf 161 Millionen DM geschätzt, das entspricht ca. 40 v.H. des Gesamtumsatzes des VEB Randnummer 24
  65. Im Kraftwerksbereich projektierte und fertigte der VEB seit 1986 die Elektronik und den Anlagenbau für ca. sieben Heizkraftwerke und ca. fünf große Kraftwerke. Die bauliche Anlage selbst erstellten Generalauftragnehmer. Auch hier war nach Angaben des Zeugen Schulze keine Standardisierung möglich; jeder Auftraggeber stellte eigene individuelle Anforderungen. Standardisierungen existierten nur teilweise im Bereich der Projektierung. Der Abschlussbericht schätzt den Umsatz für 1990 auf 139 Millionen DM (68 Millionen + 71 Millionen DM), d.h. ca. 34 v.H. des Gesamtumsatzes, was ungefähr den Schätzungen des Zeugen Sch. (ca. 30 v.H.) entspricht. Beschäftigt waren in diesem Bereich ca. 500 Mitarbeiter. Randnummer 25
  66. Industrieanlagen (z.B. "Sch. P.", Wasserwerk C., Hochofen 5 E.) wurden - ähnlich wie in den Bereichen Tagebau und Kraftwerk - elektrotechnisch individuell projektiert und ausgestattet. Der jährliche Umsatz hing von den Aufträgen ab und lag zwischen 0 Mark und ca. 20 Millionen Mark im Jahr. Beschäftigt waren hier ca. 200 Mitarbeiter. Randnummer 26
  67. Im Schaltanlagenbau arbeiteten ca. 60 Mitarbeiter. Randnummer 27
  68. Wie alle DDR-Betriebe war der VEB zur Konsumgüterindustrie verpflichtet. Die Produktion (u.a. Hollywoodschaukeln und Synthesizer) hatte nach Angaben des Zeugen Schulze für den Gesamtumsatz keine wesentliche Bedeutung. Die jeweils erforderlichen Mitarbeiter wurden von den anderen Abteilungen zur Verfügung gestellt. Randnummer 28 Im gesamten technischen Bereich des VEB arbeiteten 1990 noch ca. 600 bis 700 (Zeuge Sch.) Mitarbeiter. Der Umsatz betrug hier 1990 ca. 30 bis 40 Millionen DM. Randnummer 29 Bei den ersten drei Geschäftsbereichen, die hinsichtlich Umsatz und Bedeutung allein für das Gepräge des VEB von Bedeutung sind, erfolgte nach dem jeweiligen Auftragseingang zuerst jeweils die individuelle Projektierung. In der eigentlichen Projektierungsabteilung (ca. 300 bis 350 Mitarbeiter) und in den Bereichen Technologie (Statik, Prozessabläufe etc.; ca. 100 Mitarbeiter) und sonstige technische Tätigkeiten (Forschung und Entwicklung) wurde die für die Auftragserfüllung jeweils notwendige Technologie erarbeitet. Diese Mitarbeiterzahlen zeigen die erhebliche Bedeutung der Projektierung im VEB; sie ist selbst keine Produktion im Sinne der Versorgungsordnung. Randnummer 30 Die eigentliche Produktion von Einzelteilen tritt dagegen zurück; sie gab dem Betrieb nicht das Gepräge. Sie erfolgte in der sog. Werkstatt. Hier fertigten ca. 300 bis 350 Mitarbeiter Schaltschränke, Tauschpumpen, Trafostationen etc. und zwar - entsprechend dem erwarteten Bedarf - serienmäßig und je nach Bedarf auf Lager. Die Schaltanlagen waren im Grundsatz für alle Großgeräte der Bereiche 1 bis 3 gleich, mussten aber in der Regel den jeweiligen Gegebenheiten angepasst und individuell zusammengesetzt werden. Dieses Endergebnis war dann individuell und beruhte auf den jeweiligen individuellen Kundenvorgaben. Keine Individualisierung erfolgte bei den Schaltschränken für die Entwässerung des Tagebaues, deren Umsatz nach Angaben des Zeugen Schulze bei höchstens einem Drittel der Gesamtproduktion lag. Insgesamt betrug der jährliche Umsatz der Werkstatt nach Angaben des Zeugen Sch. ca. 60 Millionen DDR-Mark bei einem tatsächlichen Gesamtumsatz des VEB von 380 Millionen DDR-Mark

(1989)bzw. ca. 180 Millionen DM
(1990). Unrealistisch sind die Zahlen im Abschlussbericht; dort wird der Gesamtumsatz 1990 auf ca. 408 Millionen DM geschätzt. Randnummer 31 Weitere Mitarbeiter des VEB waren in der Materialwirtschaft (i.e. Einkauf; ca. 100), Bilanzierung/Export (ca. 100), in der Grundfondswirtschaft (Gebäudeerrichtung und -instandhaltung; ca. 60 bis 70), Buchhaltung (ca. 60 bis 70), Kaderbereich (ca. 20), Ökonomie (ca. 80) und Lehrabteilung (ca. 100 Lehrlinge) eingesetzt. Sie sind nicht der Produktion in der Werkstatt zuzurechnen. Randnummer 32 Der VEB war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der
  1. DB z. ZAVO-techInt, weil er nicht zu den dort aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen gehört (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris). Randnummer 33 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor. Der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am
  4. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 35 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001127805

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