O ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind, wobei dem Erfordernis der Unmittelbarkeit auch solche Geschäfte entsprechen, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Zeitraum von mehr als 30 Tagen zwischen Leistung und Gegenleistung kein Bargeschäft mehr vorliegt (Vergleiche: BGH, Urteil vom 13. April 2006, IX ZR 158/05; ZIP 2006, 1261). (Rn.24) (Rn.25) 4. Bei einer Angabe von Fälligkeitsterminen im Hinblick auf die Forderung von Abschlagszahlungen des Schuldners kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den Zahlungen um Vorleistungen handelt, womit für die Fälligkeit auf die Jahresendabrechnung abzustellen wäre. (Rn.27) 5.
O wird eine Kenntnis des Gläubigers vom Vorsatz des Schuldners, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt. Eine solche Kenntnis ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen
bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (Vergleiche: BGH, Urteil vom
Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von vom Schuldner geleisteten Zahlungen. Randnummer 2 Am 23.11.2009 stellte der Schuldner beim Amtsgericht XXXX einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts XXXXX vom 01.02.2010 wurde über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 3 Der Schuldner hatte mit der Beklagten einen Energieversorgungsvertrag abgeschlossen. Bereits im Jahre 2007 war er gegenüber der Beklagten mit Zahlungen in Rückstand. Die Beklagte erwirkte deshalb beim Amtsgericht XXXXX einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 4.803,66 EUR. Aufgrund dessen schloss der Schuldner mit der Beklagten im Mai 2007 eine Ratenzahlungsvereinbarung,
der der Schuldner den rückständigen Betrag in wöchentlichen Raten zu 85,00 EUR zahlen sollte. Zunächst zahlte der Schuldner die wöchentlichen Raten ordnungsgemäß. Im Oktober 2008 stellte er die Ratenzahlungen jedoch ein. Randnummer 4 Ende 2007 sah sich der Schuldner zahlreichen Vollstreckungsversuchen anderer Gläubiger gegenüber, Der Schuldner schloss zudem mehrere Ratenzahlungsvereinbarungen mit Krankenkassen, der Stadt XXXX und dem Finanzamt XXXX. Ende 2008 betrugen die Verbindlichkeiten des Schuldners rund 16.250,00 EUR. Randnummer 5 Im Jahre 2009 forderte die Beklagte vom Schuldner monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 1.352,00 EUR. Die Abschlagszahlungen waren am Monatsende fällig. Randnummer 6 Per 04.05.2009 standen Forderungen der Beklagten gegenüber dem Schuldner in Höhe von 4.767,20 EUR offen. Mit Schreiben vom 23.06.2009 mahnte die Beklagte Zahlungen an und wies auf die Möglichkeit einer Sperrung der Abnahmestelle hin. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die offenen Altforderungen 4.103,01 EUR. Mit Schreiben vom 24.08.2009 kündigte die Beklagte an, die Energiezufuhr aufgrund der rückständigen Beträge sperren zu lassen. Am 25.09.2009 erfolgte eine Sperrankündigung für den 01.10.2009. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Schuldner Gesamt-Verbindlichkeiten von mehr als 360.000,00 EUR. Randnummer 7 In einem Schreiben vom 28.09.2009 an die Beklagte teilte der Schuldner dieser mit, dass ihm eine vollständige Bezahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, so dass er auf die Umstände vom Wochenende warten müsse. Randnummer 8 Der Schuldner leistete von September 2009 bis November 2009 folgende Zahlungen an die Beklagte: Randnummer 9 am 26.09.2009 900,00 EUR, am 30.09.2009 1.000,00 EUR, am 30.09.2009 50,00 EUR, am 30.09.2009 1.050,00 EUR, am 02.10.2009 1.000,00 EUR, am 05.10.2009 437,00 EUR, am 20.10.2009 2.900,00 EUR und am 19./20.11.2009 1.060,00 EUR Summe 8.397,00 EUR Randnummer 10 Wegen der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen der eingegangenen Zahlungen wird auf die Aufstellung auf 170 d.A. verwiesen. Randnummer 11 Die Zahlungen in Höhe von 8.397,00 EUR hat der Kläger angefochten. Randnummer 12 Der Kläger ist der Ansicht, es lägen Anfechtungsgründe
O vor. Insbesondere ließen die Umstände für die Beklagte nur den Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlungen zu. Zudem habe er einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt, der auch der Beklagten bekannt gewesen sei. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.397,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie ist der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Zahlungen handele es sich um Bargeschäfte gemäß § 142 InsO, die nicht der Anfechtung unterlägen. Randnummer 18 Den Zahlungen des Schuldners hätten Gegenleistungen in Form der in den Monaten Juni bis Dezember 2009 bezogenen Energiemengen gegenübergestanden. Es habe sich um Abschlagszahlungen auf die jährlich ergehende Verbrauchsabrechnung gehandelt. Für die Fälligkeit der Forderung sei auf die Jahresendabrechnung abzustellen. Außerdem sei aus rechtspolitischer Sicht zu berücksichtigen, dass die Anfechtbarkeit von Zahlungen gegenüber Versorgungsunternehmen dazu führen würde, dass diese die Belieferung bei der ersten auftretenden Zahlungsschwierigkeit sofort einstellen würden. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist teilweise begründet. Randnummer 20 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.670,34 EUR gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Randnummer 21 Die Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung
O liegen vor. Der Schuldner hat in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.11.2009 die streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von 8.397,00 EUR an die Beklagte vorgenommen. Er war zu dieser Zeit zahlungsunfähig. Die Beklagte kannte zur Zeit der Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Randnummer 22 Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit Im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann (BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az.: IX ZR 159/06, zitiert
juris). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: IX ZR 134/10, zitiert
juris). Dies ist
der vom Kläger vorgetragenen und unstreitig gebliebenen Vermögenssituation des Schuldners im Herbst 2009 der Fall. Randnummer 23 Die Beklagte hatte auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gleich die Kenntnis des Gläubigers von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Es liegen unstreitige Umstände vor, die für die Mitarbeiter der Beklagten erkennbar zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der Zahlungen von September 2009 bis November 2009 schließen lassen. Zunächst zu nennen ist die Ratenzahlungsvereinbarung aus Mai 2008,
der der Schuldner bei einem Zahlungsrückstand von 4.803,66 EUR wöchentliche Raten von 85,00 EUR zahlen sollte, dies aber schon im Oktober 2008 einstellte. Am 04.05.2009 betrug der Zahlungsrückstand des Schuldners 4.767,20 EUR und am 23.06.2009 4.103,01 EUR. Die Beklagte wusste also zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen im Herbst 2009, dass der Schuldner schon über mehr als anderthalb Jahre dauernd mit einem deutlichen vierstelligen Betrag im Zahlungsrückstand war. Aus diesem Grunde drohte die Beklagte dem Schuldner mehrfach die Sperrung der Energiezufuhr an. Schließlich teilte der Schuldner selbst der Beklagten am 28.09.2009 mit, das ihm aus wirtschaftlichen Gründen eine vollständige Bezahlung nicht möglich sei. Randnummer 24 Die Beklagte kann sich jedoch in Höhe eines Betrages von 1.726,66 EUR auf das Vorliegen eines Bargeschäftes gemäß § 142 InsO berufen. Danach ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind. Randnummer 25 Dem Erfordernis der Unmittelbarkeit entsprechen auch solche Geschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Es ist anerkannt, dass die Erfüllung beliebiger gegenseitiger Verträge unter die Bargeschäftsausnahme fallen kann. Der für ein Bargeschäft unschädliche Zeitraum lässt sich allerdings kaum allgemein festlegen. Er hängt von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch
den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht. Jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als 30 Tagen zwischen Leistung und Gegenleistung liegt kein Bargeschäft mehr vor (BGHZ 167, 190). Randnummer 26 Die Zahlungen des Schuldners vom 05.10.2009 in Höhe von 1.352,00 EUR auf den Abschlag 09.2009, vom 20.10.2009 in Höhe von 117,00 EUR auf den Abschlag 09.2009 und vom 19.11.2009 in Höhe von 257,66 EUR auf den Abschlag 10.2009 liegen innerhalb des oben beschriebenen engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen Energielieferung durch die Beklagte in den jeweiligen Monaten und den Zahlungen der am Monatsende fälligen Abschläge. Randnummer 27 Der Auffassung der Beklagten, es handele sich bei den Abschlagszahlungen um Vorleistungen, für die Fälligkeit sei auf die Jahresendabrechnung abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte hat für die Abschlagszahlungen Fälligkeitstermine vorgegeben. Zudem entsprechen die Abschlagszahlungen in etwa dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des Vorjahres. Schließlich ist der vorgenannte zeitliche Rahmen bei § 142 InsO auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner vorgeleistet hat (BGHZ 167, 190). Den rechtspolitischen Bedenken der Beklagten wird durch die Anwendung des § 142 InsO begegnet. Randnummer 28 Allerdings liegt ein Fall des § 133 Abs. 1 InsO vor, der grundsätzlich der Anwendung des § 142 InsO entgegensteht.
O wird eine Kenntnis des Gläubigers vom Vorsatz des Schuldners, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt. Eine solche Kenntnis des Gläubigers ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen
bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az.: IX ZR 159/06, zitiert
juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der bei der Beklagten für den Forderungseinzug zuständige Mitarbeiter wusste im Herbst 2009, dass der Schuldner wesentliche Verbindlichkeiten ihr gegenüber über einen längeren Zeitraum hinweg nicht ausgeglichen hatte. Aus diesem Umstand, der Kenntnis über die Höhe der im Mai 2008 vereinbarten relativ geringen wöchentlichen Rate von 85,00 EUR und der Kenntnis über den beträchtlichen Umfang des im September 2009 bestehenden Rückstandes musste diesem auch bewusst sein, dass die Beklagte nicht die einzige Gläubigerin des Schuldners war, sondern er noch Verbindlichkeiten gegenüber weiteren Gläubigern hatte. Randnummer 29 Jedoch unterliegen Zahlungen des Schuldners dann regelmäßig nicht der Insolvenzanfechtung, wenn sie im Rahmen eines Bargeschäfts erbracht werden, um das Schuldnerunternehmen aufrechtzuerhalten. Denn derjenige Schuldner handelt in der Regel nicht in Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (BGH, NJW 1997, 3028). Dieses ist bei der Abnahme und Bezahlung von Energie für den laufenden Betrieb der Fall. Randnummer 30 Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO die Rückgewährung der erhaltenen Leistung zur Insolvenzmasse. Randnummer 31 Der Kläger hat gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2010 (vgl. BGHZ 171, 38). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Randnummer 33 Das Urteil ist für den Kläger gemäß § 709 Sätze 1 und 2 ZPO und für die Beklagte gemäß §§ 708 Nr.11 und 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001132870
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