Mini-Bullterrier sind keine Bullterrier Leitsatz Ein "Mini-Bullterrier" unterfällt nicht § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG (juris: GefTierG TH)). Er ist kein gefährlicher Hund im Sinne dieser Vorschrift. Der "Mini-Bullterrier" ist eine eigenständige Rasse und kein Bullterrier. (Rn.21) Orientierungssatz Eine Feststellungklage mit dem Ziel, dass hinsichtlich eines Hundes eine Erlaubnispflicht, ein Zucht- und Handelsverbot etc. nicht besteht, ist zulässig. (Rn.18) Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Miniatur-Bullterrier-Hündin des Klägers namens "Serina von der Wolfsschanze", geboren am 14.05.2011, Chip-Nr.: 945000001195785, kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist und deshalb ihre Haltung keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedarf, die Hündin keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 1. Der Kläger ist Halter der am 14.05.2011 geborenen Miniatur-Bullterrier-Hündin „Serina von der Wolfsschanze“. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hündin auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlicher Hund im Sinne des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) zu gelten hat. Randnummer 2 Der Kläger meldete am 17.08.2011 seinen Hund bei der Beklagten an. Diese setzte mit Bescheid vom 12.09.2011 die Hundesteuer auf 90,00 Euro fest. Randnummer 3 Bei einem Vororttermin am 06.06.2012 händigten Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger Antragsunterlagen zur Haltung eines gefährlichen Tieres aus. Randnummer 4 Mit Hundesteuerbescheid vom 11.06.2012 stufte die Beklagte den Hund als Gefahrenhund ein und setzte eine Hundesteuer in Höhe von 400,00 Euro fest. Hiergegen erhob der Kläger am 10.07.2012 Widerspruch. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 25.06. und 10.07.2012 bat der Klägerbevollmächtigte die Beklagte um eine kurze Bestätigung, dass es sich bei seinem Miniatur-Bullterrier nicht um einen erlaubnispflichtigen Hund handele. Andernfalls müsste Feststellungsklage erhoben werden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 18.07.2012 hörte die Beklagte den Kläger zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens an. Der Kläger halte einen gefährlichen Hund ohne die dazu notwendige Erlaubnis. Randnummer 7 2. Am 23.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, Randnummer 8 festzustellen, dass die Miniatur-Bullterrier-Hündin des Klägers namens „Serina von der Wolfsschanze“, geboren am 14.05.2011, Chip-Nr.: 945000001195785, kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist und deshalb ihre Haltung keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedarf, die Hündin keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss. Randnummer 9 Zur Begründung führt er aus, die Feststellungsklage sei zulässig. Sie sei nicht subsidiär im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil zum einen noch keine Anordnungen vorlägen, welche der Kläger mittels Anfechtungsklage angreifen könne, und zum anderen die Feststellungsklage auch rechtsschutzintensiver als etwaige Gestaltungsklagen sei, da sie den Streitgegenstand umfassend kläre und effektiver als mehrere Anfechtungsklagen sei. Für den Kläger streite auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten und baldigen Feststellung, da es ihm zum einen nicht zumutbar sei, Geldbußen zu riskieren, zum anderen durch die mit der Erlaubnispflicht einhergehende Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung des Hundes sowie dem Zuchtverbot unwiederbringliche Nachteile und Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz zu besorgen seien. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Haltung von Hunden der Rasse der Miniatur-Bullterrier sei im Gegensatz zu derjenigen von Bullterriern erlaubnisfrei zulässig. Miniatur-Bullterrier und (Standard-) Bullterrier seien zwei eigenständige Hunderassen. Es sei in der nationalen wie internationalen Hundezucht seit jeher anerkannt – d.h. lange vor der deklaratorischen Einführung des FCI-Standards Nr. 359 zum Ende des Jahres 2011 –, dass Miniatur-Bullterrier und Bullterrier zwei eigenständige Rassen seien. Dass ein Miniatur-Bullterrier kein Bullterrier sei, habe mit rechtskräftigem Urteil vom 02.04.2012 auch das Verwaltungsgericht Magdeburg festgestellt. Ferner gehe auch der VGH Mannheim und das VG Aachen davon aus, dass Bullterrier und Miniatur-Bullterrier zwei unterschiedliche Rassen seien. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und Thüringen sei insofern identisch, als die maßgeblichen Gesetze ausdrücklich nur den (Standard-) Bullterrier als gefährlichen Hund einstuften. In Nordrhein-Westfalen aber werde der Miniatur-Bullterrier nicht dem Standardbullterrier gleichgesetzt, sondern den sogenannten kleinen Hunden zugerechnet. Wenn im Gesetz nur der Bullterrier als gefährlicher Hund bezeichnet werde, unterliege auch nur diese Rasse dem Handlungsregime des ThürTierGefG. Des Weiteren könne ein reinrassiger Miniatur-Bullterrier auch nicht als Bullterrier-Mischling oder Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG angesehen werden. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei nicht zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liege zwar vor. Allerdings greife die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage. Der Kläger habe die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid und den Hundesteuerbescheid vorzugehen, um die Frage klären zu lassen, ob er für die Haltung seiner Hündin einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedürfe. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Haltung eines Miniatur-Bullterriers sei erlaubnispflichtig. Der Miniatur-Bullterrier gehöre zu den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG gelisteten Hunden, da der Miniatur-Bullterrier zur Rasse der Bullterrier zu rechnen sei. Der Landesgesetzgeber habe im Gesetzgebungsverfahren unter anderem auf die Regelungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001 Bezug genommen, nach dem auch der Miniatur-Bullterrier zu den gefährlichen Hunden zähle. Dies entspreche auch der durch das Thüringer Innenministerium vorgenommenen Auslegung des Gesetzes. Das Thüringer Innenministerium gehe unter anderem davon aus, dass es auch auf Grund der im FCI-Standard Nr. 359 beschriebenen Eigenschaften eines solchen Hundes in der Sache gerechtfertigt erscheine, den Miniatur-Bullterrier als gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG anzusehen. Nach den dort beschriebenen Eigenschaften sei der Miniatur-Bullterrier von dem normalen Bullterrier im Hinblick auf die Größe kaum zuverlässig abzugrenzen. Diese Auffassung werde auch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 25.01.2011 bestätigt, wonach nicht ersichtlich sei, dass sich Bullterrier und Miniatur-Bullterrier in ihrem Wesen besonders unterschieden und nicht erkennbar sei, wieso sich bei wesensmäßiger Gefährlichkeit aus der Größe des Hundes besondere Unterschiede ergeben sollten. Randnummer 13 Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren. Er trägt vor, nach Auffassung des Thüringer Innenministeriums werde der Miniatur-Bullterrier sowohl vom Wortlaut des Begriffs „Bullterrier“ als auch vom Sinn und Zweck der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG umfasst, da es sich zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens bei dem Miniatur-Bullterrier nicht um eine eigene Hunderasse gehandelt habe. Vom Weltverband der Züchter (FCI) sei der Miniatur-Bullterrier erst seit dem 23.12.2011, also nach dem Inkrafttreten des ThürTierGefG am 01.09.2011, als eigene Rasse geführt worden. Es habe deshalb keinen Anlass gegeben, eine Differenzierung vorzunehmen. Nach Ansicht des Thüringer Innenministeriums könne der Miniatur-Bullterrier nicht nachträglich im Wege der Auslegung aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG herausgenommen werden. Hierfür wäre eine gesetzliche Regelung erforderlich. Randnummer 14 Auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 16 Auf den Antrag des Klägers hin war festzustellen, dass die Miniatur-Bullterrier-Hündin des Klägers namens „Serina von der Wolfsschanze“ kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist und deshalb ihre Haltung keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedarf, die Hündin keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss. Randnummer 17 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 18 Die Klage ist statthaft als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten eine Rechtsbeziehung, aus der für den Kläger hinsichtlich seines Hundes eine Erlaubnispflicht, ein Zucht- und Handelsverbot etc. folgt, nicht besteht. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon aus den u.a. wirtschaftlichen Belastungen, die etwa mit der Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung des Hundes sowie dem Zuchtverbot verbunden sind. Der Feststellungsklage steht auch nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Diese Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010, 8 C 19/09, juris, Rn. 40). Gestaltungs- und Leistungsklage sind allerdings nur dann vorrangig, wenn diese gleich wirksamen Rechtsschutz wie die Feststellungsklage bieten (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rn. 29 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar kann sich der Kläger – was er auch getan hat – gegen einen Hundesteuerbescheid und einen Bußgeldbescheid wehren. Dieses Vorgehen bietet jedoch nicht den gleich effektiven und prozessökonomischen Rechtsschutz wie die Feststellungsklage. Der Kläger wäre gehalten, mehrere Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls mehrere Anfechtungsprozesse zu führen, um die grundsätzliche Klärung der Frage zu erreichen, ob die Haltung seines Miniatur-Bullterriers erlaubnisfrei zulässig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rn. 29 m. w. N.). Ungewiss ist zudem, ob es in diesen Verfahren auf die für den Kläger maßgebliche Frage, ob es sich bei seinem Miniatur-Bullterrier um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG handelt, überhaupt streitentscheidend ankommen wird. So können etwa Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Hundesteuerbescheid bereits aufgrund von Satzungsmängeln Erfolg haben, und die Frage, ob ein Miniatur-Bullterrier als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG zu gelten hat, dann nicht mehr zu entscheiden sein. Vergleichbares gilt für das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Zudem ist offen, wann hinsichtlich des Hundesteuer- und Bußgeldbescheides gerichtliche Entscheidungen ergehen könnten. Randnummer 19 2. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 20 Bei der Hündin des Klägers „Serina von der Wolfsschanze“, deren Rassezugehörigkeit durch eine Ahnentafel des ICR e.V. vom 29.06.2011 belegt wird, handelt es sich nicht um einen „Bullterrier“, sondern um einen Hund der Rasse „Miniatur-Bullterrier“ und damit nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG, weshalb hieran anknüpfende bußgeldbewehrte Pflichten des Klägers – wie tenoriert – nicht bestehen. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.