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Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat 2 U 934/11 Urteil Wettbewerbsverstoß: Prospektwerbung mit Ratenzahlungsangeboten sowie der Energieeffizienz

Obsah (4)§ 1§ 6a§ 3§ 12

Wettbewerbsverstoß: Prospektwerbung mit Ratenzahlungsangeboten sowie der Energieeffizienz Leitsatz 1. Zur Passivlegitimation eines Einzelkaufmanns, der unter seiner Firma verklagt wird, aber auch Gesc

§ 1PAng

V Rn. 1). Dies kann nur dann geschehen, wenn der Nettodarlehensbetrag bzw. Barpreis als entscheidende Vergleichsgröße auffallend genug dargestellt ist. Randnummer 34 Ob etwas anderes gelten kann, wenn nur Ratenzahlungskäufe angeboten werden, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Es kann auch dahinstehen, ob im Falle eines Ratenzahlungskaufes wiederum die Hervorhebung (gerade nur) des Endpreises nicht mit § 6a PAngV in Einklang zu bringen wäre, weil gegenüber einem hervorgehobenen Endpreis andere Pflichtangaben nicht mehr in auffallender Weise gestaltet wären. Randnummer 35 Jedenfalls widerspricht die blickfangmäßige Hervorhebung gerade (nur) der Monatsrate sowohl der Gestaltungspflicht nach § 6a PAngV wie auch der Pflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV, den Endpreis in besonderer Weise kenntlich zu machen. Vielmehr wird der Verbraucher in einer dem Preisangabenrecht widersprechenden Art und Weise gerade durch den niedrigsten Preisbestandteil angelockt, ohne dass ihm Vergleichsmöglichkeiten eröffnet wären. Bei der richtlinienkonformen Auslegung der PAngV müssen auch solche Irreführungsgesichtspunkte mit berücksichtigt werden (Köhler/

§ 6aPAng

V Rn. 1 unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 4 der Verbraucherkreditrichtlinie). Daher ist auch deshalb ein Verstoß gegen das Preisangabenrecht zu bejahen. Randnummer 36 Der Verstoß stellt auch eine spürbare Beeinträchtigung dar (§ 3 Abs. 1 UWG). Dies folgt aufgrund einer Wertung anhand des Schutzzwecks der verletzten Norm (Köhler/

§ 3UWG Rn. 122). Geringfügige Verstöße gegen die PAng

V wurden zwar bisweilen als nicht spürbar eingestuft. Ein spürbarer Verstoß wurde aber bejaht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleichs erschwert wird. Vorliegend betrifft der Verstoß zwar nur die Auffälligkeit der Preisgestaltung, denn die Angaben als solche, die zum Preisvergleich erforderlich sind, sind in kleinerer Schriftgröße sämtlich vorhanden. Gleichzeitig liegt aber auch eine Verletzung von Informationspflichten vor, nämlich der Pflicht zur auffälligen Gestaltung gerade auch des Endpreises. In solchen Fällen ist die Spürbarkeitsgrenze regelmäßig überschritten.

  1. Randnummer 37 Soweit der Beklagte mit der „Energieeffizienzklasse A - 10 %“ wirbt, ist dies irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil die Werbung geeignet ist, über einen besonderen Vorteil der Ware zu täuschen. Im Rahmen der Beurteilung der Irreführung ist vorab zu entscheiden, ob der europäische Richtliniengeber die Einteilung in Energieeffizienzklassen abschließend vorgegeben hat, der Beklagte also mit einer unzutreffenden, weil so nicht vorgesehenen Angabe wirbt. Diese Frage kann nur nach Sinn und Zweck der Richtlinie 210/30/EU beurteilt werden: Dem Verbraucher soll die Beurteilung der Energieeffizienz anhand von eindeutigen Farben und klaren Einteilungen ermöglicht werden, um die Marktumstellung auf energieeffiziente Geräte zu beschleunigen. Kennzeichnungen mit A minus 20 Prozent oder Ähnliches haben gerade keine Zustimmung gefunden (vgl. die Darstellung im Internet bei www.klimaretter.info/wohnen/hintergrund/4350-eu-label-a-fen-schnellen-durchblick vom
  2. November 2009, abgerufen am 08.
  3. 2012). Vielmehr wurden erst nach Erscheinen der streitgegenständlichen Werbung, nämlich Ende 2011 die Klassen A+ bis A+++ eingeführt, weil die meisten Geräte bereits die Energieeffizienzklasse A erreichten. Der Beklagte hat also eine Form der Kennzeichnung gewählt, die in der Richtlinie nicht vorgesehen gewesen ist. Randnummer 38 Gleichwohl suggeriert die Angabe für den durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher eine besondere Form der Energieeinsparung nach einer offiziell vorgegebenen Kennzeichnung, obwohl es gerade keine Kennzeichnung gibt, die „A-10%“ lautet. Darüber hinaus liegt die Irreführung auch darin, dass nicht klar ist, an welchen Grenzwert der Energieeffizienzklasse A die vom Beklagten gewählte Kennzeichnung anknüpft. Denkbar ist zwar, dass die „Obergrenze“, also der beste Wert der Klasse A gemeint ist. Gemeint sein kann aber auch der Grenzwert zur Klasse B, dann wäre die Energieeffizienz sogar schlechter als die der meisten Geräte in der Klasse A. Der Beklagte muss beide Verständnismöglichkeiten gegen sich gelten lassen. Randnummer 39 Dieser Verstoß ist wegen der Verletzung von gebotenen Informationspflichten wettbewerblich relevant und damit auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG (BGH GRUR 2009, 888 - Thermoroll).
  4. Randnummer 40 Soweit der Beklagte in der Werbung vom 16.03.2011 für ein Markengerät der Unterhaltungselektronik mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers geworben hat, ist dies unzweifelhaft irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG (besonderer Preisvorteil) gewesen. Das wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Entgegen seiner Auffassung ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht (vollständig) durch die von ihm abgegebenen Unterlassungserklärungen beseitigt worden. Randnummer 41 Der Beklagte hat zunächst eine Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben, mit einem niedrigeren Verkaufspreis gegenüber einem höheren durchgestrichen Preis und dem Zusatz UVP zu werben, soweit „ein unter der beworbenen Marke exklusiv nur von E… vertriebenes Gerät der Unterhaltungselektronik“ betroffen ist (Bl. 64, 65). Eine erweiterte Unterlassungserklärung (Anlage B 2, Bl. 103) erstreckte die Verpflichtung auf Markengeräte der Unterhaltungselektronik mit einer unverbindlichen, vom Hersteller nie ausgesprochenen Preisempfehlung. Randnummer 42 Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung der vom Kläger vorgeschlagenen Unterlassungserklärung deren Ernsthaftigkeit vollständig in Zweifel gezogen hat. Dies wird insoweit auch weder von Brüning (in: Harte/Henning/Brüning § 12 UWG Rn. 146) noch von Teplitzky (in: WRP 2005, 654, 658 oder WA Kap. 8 Rn. 16a, 16b) so für zutreffend gehalten. Dies deshalb, weil der Beklagte bei der Abgabe der eingeschränkten Unterlassungserklärung die Abgabe der geforderten Erklärung nicht schlicht verweigert hat, sondern das Zustandekommen des Verstoßes erläutert hat und erklärt hat, dass es sich um eine Exklusivmarke gehandelt hat, für die eine UVP gar nicht existieren konnte. Daher ist die Unterlassungserklärung (obwohl ein Minus) durchaus als ernsthaft in Bezug auf solche Verletzungsformen anzusehen, die auch kerngleiche Verletzungen bei Exklusivmarken mit erfasst bzw. später auf solche, wo nie eine unverbindliche Preisempfehlung ausgesprochen wurde. Insoweit hätte der Kläger seinen Antrag umformulieren müssen und sich auf die Irreführungsfälle beschränken müssen, die von den Unterlassungserklärungen noch nicht erfasst sind (vgl. Köhler/

§ 12UWG Rn.

1.102b). Randnummer 43 Die Formulierung der Unterlassungserklärungen durch den Beklagten hat die Wiederholungsgefahr, soweit sie durch den Verstoß indiziert wurde, nicht vollständig beseitigt. Denn aus der Werbung war für den Durchschnittsverbraucher trotz der Verwendung des Zusatzes „Exklusiv bei E…“ nicht ohne weiteres ersichtlich, dass es sich um eine Exklusivmarke handelte, für die insoweit ein UVP nicht existierte. Die Interna zur Preisfestsetzung im Exklusivvertrieb konnte der Durchschnittsverbraucher nicht kennen. Daher kann der Beklagte auch nicht das zugrunde legen, was er versehentlich falsch gemacht hat, sondern es muss die Werbung in ihrer Wirkung auf außen stehende Durchschnittsverbraucher zugrunde gelegt werden. Diese erkennen nur eine Werbung für ein Markengerät der Unterhaltungselektronik mit einer Preisempfehlung und gehen davon aus, dass der dadurch vorgenommene Preisvergleich zutreffend ist, ohne dass sie Einzelheiten der Preisbildung wissen. Da die streitgegenständliche Werbung nach ihrer Gestaltung und ihrer Wirkung auf den Durchschnittsverbraucher aber auch Fälle erfassen kann, in denen die unverbindliche Preisempfehlung einmal ausgesprochen war, so aber zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht mehr existierte, ist auch die erweiterte Form der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung nicht ausreichend. Daher war eine Verurteilung in dem Umfange, die die von den angegebenen Unterlassungserklärungen erfaßten Verletzungsformen ausklammert, auszusprechen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

  1. Randnummer 44 Soweit die Parteien den Rechtsstreit wegen der Berufungsanträge zu I.
  2. und I.
  3. in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a ZPO). Diese waren insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben. Bezüglich beider Klageanträge wäre eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Zum einen waren Größe und Angebotsvielfalt der Ladengeschäfte der Parteien streitig. Feststellungen wären geboten gewesen, um die Richtigkeit der Spitzenstellungswerbung „A… Nr. 1“ beurteilen zu können. Zum anderen war (wegen des nach Auffassung des Senats ausreichenden Gegenvortrags des Beklagten) die Frage streitig, inwieweit die Ladekapazität einer Waschmaschine (5 bzw. 6 kg) Einfluss auf deren Wasserverbrauch hat. Da der Senat diese technische Frage nicht aus eigener Sachkunde beantworten konnte, wäre auch insoweit Beweis zu erheben gewesen. In einer solchen Situation entspricht es billigem Ermessen, bei offenem Ausgang des Rechtstreits die Kosten gegeneinander aufzuheben, auch wenn der Beklagte sich wegen des Antrags zu I.
  4. aus prozessökonomischen Gründen einseitig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entschlossen hatte. Randnummer 45 Wegen des Antrags zu I.
  5. (UVP) waren die Kosten des Rechtsstreits ebenfalls gegeneinander aufzuheben. Das Unterliegen und Obsiegen der Parteien wird vom Senat insoweit als gleich bewertet. Im Übrigen hat der Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits allein zu tragen (§ 91 ZPO), so dass sich die aus dem Urteilstenor ersichtliche Kostenquote ergibt. Dass im Berufungsverfahren keine vorgerichtlichen Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden, hat auf die Kostenquote keinen Einfluss.
  6. Randnummer 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §708 Nr. 10, 709, Satz 2,
  7. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache betrifft die Bewertung einer Anzeigenwerbung im Einzelfall auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001136304

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