Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz: Unlautere Nachahmung einer schweinefleischfreien Minisalami; wettbewerbliche Eigenart eines Wurstproduktes Leitsatz 1. Dass ein Erzeugnis wettbewerbliche
§ 4Nr.
9 UWG Rn. 9.24), also insbesondere auf Grund besonderer ästhetischer oder technischer Merkmale bestehen. Die Klägerin hat außer zu Form und Gewicht ihrer Minisalami, die durch die Art des Produkt vorgegeben sind und sich vielfältig auf dem Markt finden, nur vage zu irgendwelchen besonderen Herstellungsverfahren vorgetragen, die dem Produkt als solchem aber nicht „anhaften“ bzw. nicht äußerlich wahrnehmbar sind. Auch zum Geschmack wird nichts weiter ausgeführt. Deshalb genügt der Vortrag nicht, um wettbewerbliche Eigenart darzulegen. Randnummer 36
(3)Darüber hinaus begründen auch die folgenden Umstände nicht das Vorhandensein wettbewerblicher Eigenart: Randnummer 37 Einzige Herstellerin von Minisalamis ist die Klägerin zweifellos nie gewesen. Die Klägerin hat lediglich mit der Klageschrift pauschal vorgetragen, dass sie bis Anfang 2010 die einzige Herstellerin von schweinefleischfreien Minisalamis gewesen sei. Hierzu hat die Beklagte zu 1) aber detailliert vorgetragen, dass es noch weitere Produzenten von schweinefleischfreier Wurst gibt, auch in kleinkalibriger Form, also als Minisalami. Die Klägerin hat dies nur unzureichend bestritten und in (für die Frage der wettbewerblichen Eigenart) nicht erheblicher Form geringfügige Unterschiede bei Gewicht oder Verpackung behauptet. Dasselbe gilt auch für die schweinefleischfreien Minisalamis im Teigmantel. Der Teigmantel als solcher ist, da er allgemein bekannt ist, nicht ausreichend, um wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Auch ein besonderes Gewicht der Minisalami (hier: 25 Gramm) kann eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen. Schließlich begründet auch die Art der Präsentation in einem „Doppelpack“ wegen der allgemeinen Üblichkeit solcher Angebote, keine wettbewerbliche Eigenart. Selbst wenn die Klägerin insoweit einzige Herstellerin wäre, die ein besonderes Verpackungssystem (Evakuierung von Sauerstoff und Rückbegasung) für schweinefleischfreie Minisalamis im Teigmantel nutzt, ist auch das nicht ausreichend, um wettbewerbliche Eigenart im Rechtssinne zu begründen, weil es sich um eine allgemein bekannte und nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Verpackungsmethode handelt, die zudem für den maßgeblichen Durchschnittskunden gar nicht ohne weiteres erkennbar ist. Denn die unter Vakuum verpackten Salamis unterscheiden sich, auch verpackt, von anderen nicht. Dasselbe gilt auch für die angebliche Besonderheit eines besonders „langen“ Mindesthaltbarkeitsdatums. Die Behandlung mit Rauch zur Erzielung von Haltbarkeit ist bei der Wurstherstellung ebenfalls nichts Besonderes. Randnummer 38 In Bezug auf besonderen Anstrengungen bei der Vermarktung und die Bekanntheit ihres Produktes hat die Klägerin nichts Überzeugendes dargelegt. Dabei ist bzw. wäre überdies von Bedeutung, dass der Durchschnittsverbraucher die Klägerin als Hersteller der schweinefleischfreien Minisalami gar nicht wahrnimmt. Randnummer 39
(4)Von daher scheidet ein Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9
- c)UWG aus, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob eine identische oder fast identische Nachahmung oder ein besonders Unlauterkeitsmerkmal im Sinne von § 4 Nr. 9
- c)UWG vorliegen. Auch die von der Klägerin hervorgehobene „Wechselwirkung“ zwischen den Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes spielen keine Rolle, wenn es an einem Element, nämlich der wettbewerblichen Eigenart, vollständig fehlt. Randnummer 40 Allerdings scheidet ein besonderes Unlauterkeitsmerkmal bei der Nachahmung in Form des unredlichen Erlangens von Kenntnissen dann aus, wenn die Beklagten das nutzen, was zuvor bereits „offenkundig“ war oder bereits befugt von ihnen genutzt werden konnte (hierzu ausführlich unter II 2. b). Randnummer 41 Bei ihrem Vortrag zur Nachahmung hat die Klägerin außer Acht gelassen, dass es nicht um die Nachahmung der vormals durch die Beklagte zu 2) vertriebenen Minisalami der Klägerin gehen kann. Vielmehr muss sich die Nachahmung auf das Produkt der Klägerin beziehen, an dessen Vermarktung sie sich gehindert glaubt. Das ist das B…-Produkt, das nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gewisse Änderungen gegenüber dem A…-Produkt der Beklagten aufweist, die sich klägerischen Antrag nicht wiederfinden. Ihr eigenes Produkt kann die Klägerin unschwer beschreiben. Randnummer 42 2. Die Klägerin hat auch keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs.1, 4. Nr. 11 UWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG Randnummer 43 Da die Beklagten nicht bei der Klägerin beschäftigt sind, kommen sie als Täter lediglich in Bezug auf einen Tatbestand nach § 17 Abs. 2 UWG in Betracht. Da die Klägerin nicht vorträgt, dass die Beklagten irgendwelche Vorlagen, Modelle oder Rezepte oder sonstige Verkörperungen entwendet hätten, scheiden auch §§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und 18 UWG aus. In Bezug auf § 17 Abs. 2 UWG können jedoch auch die Beklagten Täter sein. Randnummer 44 Jedoch muss ein bestimmtes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt verwertet worden sein, dass sich der Täter zuvor auf eine bestimmte Art und Weise verschafft hat. Hier scheiden die Begehungsalternativen nach Abs. 2 Nr. 1 aus, da die Klägerin solches nicht vorträgt. Randnummer 45
- a)Betriebsgeheimnis ist eine im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und die nach seinem bekundeten Willen auch geheim bleiben soll (Köhler/
§ 17UWG Rn.
4). Geheimhaltungsinteresse und Geheimhaltungswillen der Klägerin in Bezug auf die Herstellung ihres Produktes könnten zwar grundsätzlich bejaht werden, soweit die Rezeptur und das Herstellungsverfahren sich von allgemein bekannten verfahren unterscheiden und für die Klägerin von Bedeutung für ihre Wettbewerbsfähigkeit sind. Die Rezeptur und die Herstellungsart eines Wurstproduktes stehen auch grundsätzlich in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin. Ihren grundsätzlichen Willen zur Geheimhaltung hat die Klägerin in den Berater- bzw. Geschäftsbesorgungsverträgen zum Ausdruck gebracht. Randnummer 46 Es ist aber von der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht ausreichend dargetan, dass ihr Rezept oder ihre Herstellungsart für die schweinefleischfreie Minisalami (im Teigmantel) tatsächlich ein solches Geschäftsgeheimnis darstellen. Das, was auf der Wurstverpackung in Bezug auf die Rezeptur aufgedruckt ist, kann unzweifelhaft kein Geheimnis darstellen. Im Übrigen werden sowohl Rezeptur als auch die genaue Herstellungsart von ihr nicht benannt, so dass nicht beurteilt werden kann, ob beides jeweils über das hinausgeht, was bei der Herstellung von Würsten Allgemeingut ist. Vielmehr hat die Klägerin selbst durch die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. … (Bl. 632 f.) belegt, dass Minisalamis im Teigmantel von spezialisierten fleischverarbeitenden Betrieben ohne Weiteres hergestellt werden können, wenn diese fachliches Know-How, das bei den Beklagten zumindest wegen der vorangegangenen Herstellung von größer kalibrigen Erzeugnissen vorliegt, durch eingehende Versuche auch bei der Minisalami verifizieren. Spätestens nach einem halben Jahr liegen danach verlässliche Ergebnisse vor. Ist aber die Herstellung von schweinefleischfreien Minisalamis von einem Hersteller größer kalibriger Würste (mit oder ohne Schweinefleisch bzw. mit oder ohne Teigmantel) durch eigene Anstrengungen ohne Weiteres möglich, so kann es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis handeln. Vielmehr ist das Herstellungsverfahren offenkundig und bedarf lediglich der Verifikation durch einige Versuche und einiger Erfahrung, wie sie bei den Beklagten zweifelsfrei vorhanden war. Schutzbedürftig wäre die Klägerin auch gegenüber einem Unternehmen, das nicht erfahrener Fleischverarbeiter ist, nur für einen kurzen Zeitraum von weniger als sechs Monaten. Randnummer 47 b) Auch ansonsten ist nicht dargelegt, dass die Beklagten bei der Herstellung von schweinefleischfreien Minisalamis (im Teigmantel) Know-How verwenden, das über das für einen Fachmann Offenkundige hinaus geht. Ihr eigenes Produkt und ihr eigenes Herstellungsverfahren hätte die Klägerin aber unschwer beschreiben können. Randnummer 48
(1)Offenkundig ist alles das, was jeder beliebige Dritte dem verkauften Produkt der Klägerin unschwer entnehmen kann, ohne dass besondere Untersuchungen vorgenommen werden müssten. Dazu gehören in Bezug auf die Minisalami die Größe, das Gewicht und die Abmessungen der Minisalami, deren Grund- und Inhaltsstoffe, soweit sie bereits auf der Verpackung angegeben werden und deren Zustand (geräuchert), soweit dies aus der Produktbeschreibung einfach ersichtlich ist und in Bezug auf den Teigmantel dessen Form, Aussehen und Funktion. Offenkundig ist auch die von der Beklagten zu 2) in der Rahmenlieferungsvereinbarung (§ 1 Abs. 2) vorgegebene „Grundrezeptur“. Randnummer 49
(2)Was ein nicht offenkundiges, da auch auf der Verpackung nicht angegebenes Betriebsgeheimnis im Zusammenhang mit der Rezeptur darstellen könnte, wäre demgegenüber die genaue Zusammensetzung der Nebenprodukte, insbesondere der Gewürzmischung, soweit dadurch der Geschmack der Minisalami entscheidend beeinflusst wird, die Zusammensetzung der für die Reifung wichtigen „Starterkulturen“ oder die besonderen Anforderungen an den zu backenden Teigmantel. Hierzu trägt die darlegungspflichtige Klägerin aber trotz der bereits vom Landgericht gegebenen Hinweise nichts Konkretes vor. Sie trägt weder zu den Besonderheiten ihrer Gewürzmischung vor noch dazu, ob gerade diese Gewürzmischung von den Beklagten verwendet wird. Vielmehr wird die Übernahme von den Beklagten ausdrücklich bestritten und von der Klägerin eine Abweichung sogar zugestanden. Randnummer 50
(3)Die Klägerin hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass das „hochkomplexe“ Herstellungsverfahren bezüglich des Reifeprozesses der Minisalami ein Geheimnis darstellen könnte. In der von der Klägerin vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahme (Bl. 633) heißt es zwar, dass eine Minisalami ein „deutlich anderes Reifungsverhalten“ aufweise und deshalb fachliches Know-how erforderlich sei, das sich von dem bei der Herstellung „großkalibriger“ Erzeugnisse unterscheide. Daraus ergibt sich aber, wie bereits ausgeführt, dass das Verfahren der Reifung selbst an sich offenkundig, jedenfalls jedem Fachmann bekannt ist, es lediglich einiger Tests („Verifikation“) bedarf, um ein „richtiges“ Ergebnis beim Reifeprozess von Minisalamis zu erzielen. Damit ist auch der allgemeine Herstellungsprozess etwas Offenkundiges und kein Betriebsgeheimnis der Klägerin. Randnummer 51 Die Klägerin hat darüber hinaus nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Reifeprozess der Minisalami in ihrem Betrieb anderen Besonderheiten unterliegt, so dass deshalb von einem Betriebsgeheimnis gesprochen werden könnte, etwa, weil bestimmte technische Methoden eingesetzt werden oder bestimmte Bedingungen geschaffen werden müssen, wie sie nur bei der Klägerin zum Einsatz kommen. Das gilt auch für mögliche Besonderheiten der Räucherung, denn der Einsatz von Rauch als solcher ist im Übrigen offen deklariert, oder sonstige Methoden, die eine besonders „lange“ Mindesthaltbarkeit bewirken sollen. Randnummer 52
(4)Auch das von der Klägerin verwendete Verpackungsverfahren stellt kein besonderes Merkmal dar, das ein Betriebsgeheimnis sein könnte. Denn es ist offenkundig, auf welche Weise das Produkt der Klägerin verpackt ist. Die Nachahmung einer nicht sondergesetzlich geschützten Verpackungsmethode ist dann jederzeit und jedermann möglich. Randnummer 53 b) Es ist außerdem nicht dargelegt, dass ein unbefugter Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht vorliegt. Eine Einwilligung der Klägerin hat es zwar nicht gegeben. Die Beklagten waren aber befugt, eigenes Erfahrungswissen zu nutzen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann der Senat nicht annehmen, dass die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Herstellung der Minisalami allein dem Betrieb der Klägerin zuzuordnen waren (vgl. Gloy/Loschelder/Eck § 56 Rn. 89). Vielmehr ist bei einer Gesamtbetrachtung das Know-How, soweit es nicht, wie ausgeführt, bereits offenkundig ist, zumindest auch den Beklagten zuzurechnen. Randnummer 54
(1)Die Idee zur Entwicklung von schweinefleischfreien Würsten hatte unstreitig die Beklagte zu 2), die auf diesem Markt schon vor der Klägerin tätig war. Lediglich die Herstellung von schweinefleischfreien Minisalamis hat sie bei der Klägerin in Auftrag gegeben bzw. im Hinblick auf den Geschmack mit dieser zusammen vorgenommen. Es liegt bei der Herstellung der Minisalamis aber jedenfalls ein entscheidender Beitrag der Beklagten zu 2) vor, wobei dahinstehen kann, inwieweit diese auch schon Minisalamis hergestellt hatte. Randnummer 55
(2)Das gilt auch für die Beklagte zu 1), weil diese und ihr Geschäftsführer befugt eigens Erfahrungswissen in Bezug auf die Herstellung von schweinefleischfreien Minisalamis (auch im Teigmantel) nutzen dürfen. In diesem Zusammenhang muss der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten zu 1) bzw. deren Geschäftsführer im Hinblick auf die Leistungspflichten der Beklagten zu 1) berücksichtigt werden. Der 2004 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag hatte zum Gegenstand, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin gerade beim Erwerb von Roh- und Zusatzstoffen, bei der Zubereitung von Fleisch- und Wurstwaren, bei der Produktentwicklung und technologisch unterstützen bzw. beraten sollte. Hinsichtlich des Geschäftsführers L…, der einen ähnlichen Geschäftsbesorgungsvertrag bereits 2000 mit der Klägerin geschlossen hatte, hatte die Klägerin im Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 3 letzter Absatz) außerdem noch „zustimmend zur Kenntnis genommen“, dass der Geschäftsführer L… in ähnlicher Form auch andere Unternehmen beraten hat bzw. beraten wird. Randnummer 56 Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit der Herstellung von schweinefleischfreien Minisalamis bereits begonnen hatte, bevor die Beklagte zu 1) bzw. deren Geschäftsführer ihre Berater wurden, so müssen doch die Berater besonderes eigenes Wissen bei der Herstellung von Wursterzeugnissen jeder Art mitgebracht haben, weil ansonsten die Beratung keinen Sinn gemacht hätte. Soweit es um den Teigmantel geht, hat sich die Klägerin nach eigenem Vortrag (Bl. 394) selbst fremder Kenntnisse, nämlich einer Fa. B… AG bedient, die auch für die Beklagten, genauso wie die Kenntnisse anderer Bäckereien, verfügbar waren. Randnummer 57
(3)Zudem hat die Klägerin nichts Konkretes auf den Beklagtenvortrag erwidert, dass die Beklagte zu 1) zu Zeiten von Produktionsengpässen bereits die Minisalamiproduktion der Klägerin übernommen hatte. Auch hierin hat sich aber eigenes Erfahrungswissen der Beklagten widergespiegelt. Randnummer 58
(4)Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte zu 1) mit der Anlage B 22 (Bl. 703 ff.) eine - unstreitig - zutreffende Beschreibung des Herstellungsprozesses für eine schweinefleischfreie Minisalami mit bzw. ohne Teigmantel durch die Fa. Gu… GmbH & Co. KG vorgelegt hat, die mit den Beklagten zusammenarbeitet. Von der Klägerin wurde nachfolgend lediglich bestritten, dass dieses Schreiben zum angegebenen Datum erstellt wurde. Es ergibt sich aber daraus, dass die Beklagten auf frei verfügbares Erfahrungswissen Dritter zurückgreifen konnten. Randnummer 59 Deshalb ist allein der unbeschränkte Zugang/Zugriff des Geschäftsführers L… zu Produktionsstätten bzw. Produktionsmitteln der Klägerin während seiner Beraterzeit nicht ausreichend, um darzulegen, dass die Herstellung von Minisalamis durch die Beklagten, wie sie nach der Trennung der geschäftlichen Parteien geschehen ist, auf der Nutzung von Betriebsgeheimnissen der Klägerin beruht. Randnummer 60
(5)Allein der Umstand, dass eine ähnliche Rezeptur der Minisalamis bei den Produkten der Beklagten vorhanden ist, lässt daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, dass eine Ausnutzung der bei der Klägerin erlangten Kenntnisse oder des dort erlangten Know-Hows vorliegt. Auch ein Anscheinsbeweis kann deshalb nicht angenommen werden, weil es an der erforderlichen Typizität fehlt. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (vgl. BGH GRUR 2002, 91 – Spritzgießwerkzeuge) besteht vielmehr ein berechtigtes wettbewerbliches Entfaltungsinteresse der Beklagten, das die Weiterbenutzung von eigenem Erfahrungswissen aufgrund der vorhergehenden Zusammenarbeit und die Nutzung fremdem Know-How der Fa. Gu… GmbH & Co. KG einschließt. Randnummer 61 3. Ein Unterlassungsanspruch aus einem anderen Unlauterkeitsgesichtspunkt des § 4 Nr. 9 UWG, dessen Aufzählung nicht abschließend ist (z.B. systematische Behinderung) bzw. aus dem Auffangtatbestand des § 3 Abs. 1 bestehen nicht. Sie werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Randnummer 62 4. Die Klägerin kann auch keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Randnummer 63
- a)Gegenüber der Beklagten zu 2) scheidet ein vertraglicher Anspruch von vornherein aus. Diese war aufgrund der Rahmenliefervereinbarung (Anlage K 2) lediglich während der Dauer dieses Vertrages verpflichtet, schweinefleischfreie Minisalamis nur bei der Klägerin zu beziehen. Die Rahmenliefervereinbarung ist aber unstreitig gekündigt und zum 31.12.2009 beendet. Nachvertragliche Gebote oder Verbote sieht die Rahmenliefervereinbarung nicht vor. Die in der Rahmenliefervereinbarung vorgesehene Regelung betreffend gewerbliche Schutzrechte ist irrelevant. Unstreitig bestehen Geschmacksmusterrechte oder sonstige Immaterialgüterrechte im Zusammenhang mit der Produktion von Minisalamis gar nicht. Marken der Klägerin werden nicht genutzt. Randnummer 64
- b)Bezüglich der Beklagten zu 1) sieht der mit dieser geschlossene, unstreitig ebenfalls beendete (Bl. 849 d.A.) Geschäftsbesorgungsvertrag (Anlage K 6) allerdings ein nachvertragliches Gebot vor. § 5 Abs. 5 regelt, dass die Parteien auch über das Ende des Vertrages hinaus verpflichtet sind, alle während der Vertragsdauer gegenseitig bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse und Know-how streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht bekannt zu geben. Randnummer 65 Es kann dahinstehen, ob diese vertragliche Klausel unwirksam ist, weil sie einem zu weit gehenden Wettbewerbsverbot gleichkommt. Jedenfalls hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, was dieser Vertraulichkeits- bzw. Verschwiegenheitspflicht inhaltlich unterfällt. Dies ist vertraglich oder sonst nicht ausdrücklich geregelt bzw. genau bestimmt. Im Vertrag erwähnt sind Betriebsgeheimnisse und Know-how. Know-how ist dabei nach allgemeiner Auffassung synonym als ein Unterfall des Betriebsgeheimnisses zu verstehen (Köhler/
§ 17UWG Rn.
4b), wobei die Übergänge bzw. Abgrenzungen fließend sind. Nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegt aber sicherlich das, was offenkundig ist. Die Klägerin hat aber zu ihrem besonderen Know-How, das über das offenkundige Wissen eines Fachmanns hinausgeht, nicht ausreichend vorgetragen (vgl. dazu bereits oben unter II 2 b). Insofern hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1) eine (nach)vertragliche Pflicht, Betriebsgeheimnisse oder Know-How der Klägerin geheim zu halten, verletzt hat. Randnummer 66
- Ein Unterlassungsanspruch besteht im Ergebnis insgesamt nicht. In der Konsequenz kann die Klägerin auch keine Auskunftsanspruch geltend machen bzw. die Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangen. Randnummer 67 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom
- August 2012 wurde in den Urteilstext eingearbeitet und wie folgt begründet: Der Tatbestand des Senatsurteils vom 13.06.2012, Az. 2 U 896/11 , wird dahingehend berichtigt, dass es heißen muss: - unter I.
- Absatz,
- Satz (Urteilsumbruch Seite 2): „Unter dem 15.03.1996 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 2) eine Rahmenlieferungsvereinbarung (Anlage K 2)…..“ - unter I.
- Absatz,
- Satz (Urteilsumbruch Seite 3): „Zum 30.09.2009 wurde der Geschäftsbesorgungsvertrag gekündigt.“ - unter I.
- Absatz
- Satz (Urteilsumbruch Seite 3): „Die Klägerin produziert seit Mitte Januar 2010 eine türkische Minisalami….“ Gründe: Die Berichtigung des Tatbestands erfolgte nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten bei Daten bzw. Partei- und Vertragbezeichnungen, die aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils, insbesondere den vorgelegten und im Urteil in Bezug genommenen Anlagen zweifelsfrei ersichtlich sind.> Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001136458