Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten - Aktenstudium - erforderliche Zeit - Unterlagen mit allgemeinem und medizinischem Inhalt - Zustandsgutachten - Honorargruppe M 2 Leitsatz 1. Liegt der medizinische Anteil der dem Sachverständigen übersandten Unterlagen bei ca 50 vH, sind beim Ansatz des Aktenstudiums die Akten mit allgemeinem und medizinischem Inhalt getrennt zu erfassen und unterschiedlich zu bewerten (vgl LSG Erfurt vom 4.8.2003 - L 6 SF 275/03). Im Regelfall benötigt dann ein medizinischer Sachverständiger für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt bzw von 50 Blatt mit medizinischen Unterlagen jeweils ca eine Stunde. (Rn.25) 2. Zustandsgutachten werden im Regelfall der Honorargruppe M 2 zugeordnet (vgl LSG Erfurt vom 16.3.2012 - L 6 SF 151/12 E und vom 1.6.2011 - L 6 SF 277/11 B ; LSG München vom 23.9.2009 - L 15 SF 188/09; LSG Darmstadt vom 11.4.2005 - L 2/9 SF 82/04 = JurBüro 2006, 654). (Rn.33) Tenor Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 27. Juli 2012 wird auf 2.120,98 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Im Berufungsverfahren R. L. ./. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (L 12 R 448/10) ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Randnummer 2 Mit Beweisanordnung vom 15. Dezember 2011 beauftragte der Berichterstatter des 12. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den Erinnerungsführer, einen HNO-Facharzt, mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zusätzlich wurde er beauftragt, von Dr. A. ein Zusatzgutachten einzuholen. Übersandt wurden ihm die Gerichts- (235 Blatt) und die Verwaltungsakte (186 Blatt). Anschließend übersandten ihm der 12. Senat weitere medizinische Unterlagen sowie der Zusatzsachverständige sein orthopädisches Gutachten vom 12. Juli 2012 (39 Blatt). Unter dem 27. Juli 2012 fertigte er sein Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung auf insgesamt 40 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom 19. Dezember 2012 machte er insgesamt 2.865,98 Euro geltend (28,62 Stunden, aufgerundet 29 Stunden Zeitaufwand x 85,00 Euro, besondere Leistungen 288,88 Euro, Telekommunikationspauschale 20,00 Euro, Schreibauslagen 83,00 Euro, Porto 9,10 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 5 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 1.900,98 Euro und berücksichtigte dabei einen notwendigen Zeitaufwand von 25 Stunden (Aktenstudium 5 Stunden, Erhebung der Vorgeschichte 1,25 Stunden, körperliche Untersuchung 2 Stunden, Beurteilung 8,67 Stunden, Diktat und Korrektur 8 Stunden) und einen Stundensatz von 60,00 Euro (M2). Randnummer 3 Am 11. März 2013 hat sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung gewandt und vorgetragen, angesichts des hohen Schwierigkeitsgrades mit Berücksichtigung vielfacher Vorbegutachtungen und einer Zusatzbegutachtung beantrage er weiterhin einen Stundensatz von 85,00 Euro. Die Kürzung seiner Stundenzahl sei nicht nachvollziehbar begründet. Randnummer 4 Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, Randnummer 5 die Vergütung für das Gutachten vom 27. Juli 2012 auf 2.865,98 Euro festzusetzen. Randnummer 6 Der Erinnerungsgegner hat innerhalb der gesetzten Frist keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Randnummer 7 Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. März 2013) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. II. Randnummer 8 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 9 Bei der Erinnerungsentscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E , 8. September 2009 - L 6 SF 49/08, 4. April 2005 – L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., Bayerischer Verwaltungsgerichtshof <VGH>, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 1 B 97.1352, nach juris). Der Senat ist nicht an die Höhe der Einzelansätze, Stundenansätze oder die Gesamthöhe der Vergütung oder die Anträge der Beteiligten gebunden; er kann die Vergütung nur nicht höher festsetzen als vom Erinnerungsführer beantragt. Nachdem die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist, gilt das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei dieser erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2009 - L 6 SF 49/08, 13. April 2005 - L 6 SF 2/05, 16. September 2002 - L 6 B 51/01 SF; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 25. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 4.3; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 4 JVEG Rdnr. 10). Randnummer 10 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung Randnummer 11 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Randnummer 12 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Randnummer 13 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Randnummer 14 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Randnummer 15 Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 16 Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie wird nach einem abstrakten Maßstab ermittelt, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Die herrschenden Meinung geht grundsätzlich davon aus, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Juli 2006 – 4 VO 487/05, nach juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris); werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen erforderlich. Randnummer 17 Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt in Thüringen grundsätzlich in fünf Bereichen: Randnummer 18
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