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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 1138/09 Urteil Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unzulässigkeit - Widerspruch eines Sozialversich

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unzulässigkeit - Widerspruch eines Sozialversicherungsträgers gegen Verwaltungsakt - Verschuldenskosten Leitsatz

  1. Der Widerspruch eines Versicherungsträgers gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt ist nicht zulässig (vgl BSG, Urteil vom 23.6.1994 - 4 RK 3/93 = SozR 3-1500 § 87 Nr 1). (Rn.28)
  2. Ein unzulässiger Widerspruch führt nicht zur Anwendung des § 49 SGB
  3. (Rn.28)
  4. Zur Auferlegung von Verschuldenskosten auf einen Versicherungsträger. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  5. September 2009, S 30 KR 3332/06, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom
  6. September 2009 und der Bescheid der Beklagten vom
  7. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. November 2006 aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
  9. für das Berufungsverfahren. Die Beklagte hat Gerichtskosten in Höhe von 500,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in dem Zeitraum vom
  10. Januar 1996 bis
  11. Dezember 2006 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu
  12. streitig. Randnummer 2 Der 1966 geborene Kläger war seit dem
  13. Juli 1991 bei der Beklagten pflichtversichert. Er arbeitete seit 1982 zunächst beim „Autohaus H. K. - V. T.“, danach bei der Beigeladenen zu
  14. Diese wurde am
  15. November 1995 mit einem Stammkapital in Höhe von 300.000,- DM in das Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter war V. T., der Vater des Klägers. Mit notariellem Vertrag vom
  16. Januar 1996 trat der Alleingesellschafter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Kläger und dessen Bruder, M. T., jeweils einen Geschäftsanteil von nominal 72.000,- DM mit Gewinnbezugsrecht ab. Die Abtretung erfolgte unter der auflösenden Bedingung des Ablebens des Erwerbers vor dem Veräußerer und der Ausübung eines eingeräumten Rückforderungsrechts binnen sechs Monaten nach der Beendigung arbeits- oder dienstvertraglicher Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Erwerber. Alleiniger Geschäftsführer blieb V. T.. Am
  17. April 2005 wurde im Handelsregister die Erteilung von Einzelprokura für den Kläger und dessen Bruder M. T. eingetragen. Randnummer 3 Am
  18. Dezember 2005 beantragte der Kläger zusammen mit der Beigeladenen zu
  19. und seinem Bruder bei der Beklagten die Überprüfung seines versicherungsrechtlichen Status wegen der leitenden Stellung im Unternehmen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  20. Januar 2006 teilte die Beklagte ihm mit, dass es sich bei seinem Beschäftigungsverhältnis nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handele. Vielmehr gehöre er seit dem
  21. Januar 1996 zum Personenkreis der Selbstständigen. Es sei beabsichtigt ihn für den Zeitraum ab
  22. Januar 1996 als freiwilliges Mitglied einzustufen. Ihm werde hiermit die Möglichkeit eingeräumt, sich nochmals bis zum
  23. Februar 2006 zur beabsichtigten Umstufung zu äußern. Mit Bescheid vom
  24. Februar 2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem
  25. Januar 1996 zum Personenkreis der Selbstständigen gehört. Randnummer 5 Am
  26. März 2006 wandte sich die Beigeladene zu
  27. aufgrund eines Antrags des Klägers auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen, dem eine Feststellung über das Nichtbestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht beigelegen habe, an die Beklagte und wies darauf hin, dass nach Punkt 8 der Niederschrift der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5./
  28. Juli 2005 vereinbart wurde, dass sich die Krankenkassen mit dem für die Betriebsprüfung des betreffenden Betriebes zuständigen Rentenversicherungsträger hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von u.a. mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH vor einer Bescheiderteilung abstimmen, wenn nach Auffassung der Krankenkasse keine Versicherungspflicht vorliegt/vorgelegen hat und ein Anspruch auf Beitragserstattung entstehen könnte, der ganz oder teilweise verjährt wäre. Aus ihren Unterlagen gehe nicht hervor, dass bereits eine versicherungsrechtliche Beurteilung eines Rentenversicherungsträgers abgegeben worden sei. Insoweit werde um Übersendung der entsprechenden Unterlagen gebeten. Falls noch keine solche Beurteilung ergangen sei, werde um Übersendung des Bescheides sowie der Unterlagen gebeten, die der Beurteilung des Versicherungsverhältnisses zu Grunde lägen. Diese Unterlagen gingen am
  29. März 2006 bei der Beigeladenen zu
  30. ein. Mit am
  31. April 2006 zugegangenem Schreiben vom
  32. April 2006 teilte die Beigeladene zu
  33. der Beklagten mit, dass sie die Auffassung, wonach der Kläger dem Personenkreis der selbständig Tätigen zuzuordnen sei, nicht teile. Es handele sich vielmehr um ein gelebtes Beschäftigungsverhältnis, das nach einem Motivwechsel des Klägers rückwirkend als selbständige Tätigkeit dargestellt werde. Hintergrund sei das Begehren einer Erstattung vermeintlich zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge. Es werde gebeten, eine Aufhebung des Bescheids vom
  34. Februar 2006 zu prüfen und festzustellen, dass der Versicherte der Rentenversicherungspflicht unterliege. Mit weiterem Schreiben vom
  35. Mai 2006 bat die Beigeladene zu
  36. die Beklagten um Mitteilung, ob der Feststellungsbescheid bereits aufgehoben worden sei. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  37. Juni 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Beigeladene zu
  38. habe ihre Entscheidung angezweifelt, woraufhin sie nochmals Unterlagen angefordert und geprüft habe. Er verfüge weder über eine Stimmrechtsmehrheit, noch über eine Sperrminorität. Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft könnten durch ihn nicht verhindert werden; er habe somit keinen entscheidenden Einfluss auf die Beigeladene zu
  39. Auch steuerrechtlich werde von einer nicht selbstständigen Arbeit ausgegangen, weil das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht und vom Arbeitsentgelt Lohnsteuer bezahlt worden sei. Es sei beabsichtigt den Bescheid vom
  40. Februar 2006 aufzuheben. Hierzu erhalte er nochmals Gelegenheit zur Äußerung. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  41. Juli 2006 hob die Beklagte den Bescheid vom
  42. Februar 2006 auf. Mit Schreiben vom
  43. Juli 2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom
  44. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rücknahme des Bescheides vom
  45. Februar 2006 nach Beteiligung der Beigeladenen zu
  46. sei nicht zu beanstanden. Diese habe sich mit Schreiben vom
  47. April 2006 gegen den Bescheid vom
  48. Februar 2006 gewandt. Insoweit finde § 49 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Anwendung, wonach § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X nicht gelte, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten wurde, während des Vorverfahrens aufgehoben werde, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen werde. Hier habe sich die Beigeladene zu
  49. als Dritter sinngemäß gegen den ihn begünstigenden Bescheid vom
  50. Februar 2006 gewandt. Randnummer 8 Mit der am
  51. Dezember 2006 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
  52. Februar 2009 hat das SG die Beigeladenen zu
  53. bis
  54. nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen und mit Gerichtsbescheid vom
  55. September 2009 die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom
  56. Februar 2006 sei § 49 SGB X. Bei dem Schreiben der Beigeladenen zu
  57. vom
  58. April 2006 handele es sich um einen Widerspruch im Sinne des § 49 SGB X. Der Bescheid vom
  59. Februar 2006 sei rechtswidrig gewesen. Die überwiegende Zahl der relevanten Indizien spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es spreche nichts dafür, dass die formale Situation - das Bestehen eines Arbeitsvertrages - durch die tatsächlichen Verhältnisse so entscheidend überlagert worden sei, dass von einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers auszugehen sei. Randnummer 10 Mit seiner am
  60. Dezember 2009 eingelegten Berufung gegen den seinen Bevollmächtigten am
  61. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom
  62. September 2009 und den Bescheid der Beklagten vom
  63. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  64. November 2006 aufzuheben. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beigeladene zu
  65. beantragt schriftsätzlich, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beigeladenen zu
  66. hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 18 Die Beigeladene zu
  67. schließt sich dem Antrag des Klägers und die Beigeladene zu
  68. dem Antrag der Beklagten an. Randnummer 19 Mit Beschluss vom
  69. August 2010 hat der Senat die Beigeladene zu
  70. beigeladen. Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung ist begründet, denn die zulässige Klage war begründet. Randnummer 22 Der Bescheid der Beklagten vom
  71. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  72. November 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheids vom
  73. Februar 2006 lagen nicht vor. Randnummer 23 Die Beklagte kann gegenüber dem Kläger eine unanfechtbar gewordene Entscheidung nur nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X zurücknehmen oder aufheben. Hieran ändert auch nichts, dass sie es in dem auf Antrag des Klägers und der Beigeladenen zu
  74. eingeleiteten Verwaltungsverfahren bezüglich der Feststellung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers, also vor Erlass des Bescheides vom
  75. Februar 2006, unterlassen hat, die in diesem Rechtsstreit Beigeladenen zu 1.,
  76. und
  77. nach § 12 Abs. 2 SGB X hinzuzuziehen. Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist nicht der Bescheid vom
  78. Februar 2006, sondern der Bescheid vom
  79. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  80. November
  81. Randnummer 24 Der Bescheid vom
  82. Februar 2006 ist gegenüber dem Kläger nach § 77 SGG in der Sache bindend geworden. Die zutreffende Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids ergibt sich somit nicht aus §§ 45 i.V.m. 49 SGB X. Randnummer 25 Nach § 49 SGB X gelten zwar § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X sowie die §§ 47 und 48 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Diese Vorschrift setzt die Regelungen, die eine Aufhebung begünstigender - rechtswidriger oder rechtmäßiger - Verwaltungsakte nur in beschränktem Umfange zulassen, für den Fall außer Kraft, dass ein Dritter den Verwaltungsakt in zulässiger Weise anficht. Belastet ein begünstigender Verwaltungsakt auf Grund einer Drittwirkung zugleich einen Dritten und ficht dieser den Verwaltungsakt an, kann der Begünstigte keinen Vertrauensschutz beanspruchen, soweit er wegen des schwebenden Anfechtungsverfahrens mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes rechnen muss. § 49 SGB X schließt dabei jedoch nicht die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach der Vorschrift des § 45 SGB X aus, es entfällt vielmehr nur der dort für begünstigende Verwaltungsakte normierte Bestandsschutz, das heißt die Aufhebung wird in weitem Umfang möglich. Da der Verwaltungsakt zugleich belastend ist, soll die Behörde bei der Aufhebung nur an die Beschränkungen gebunden sein, die für die Aufhebung belastender Verwaltungsakte gelten (vgl. Schulze in: von Wulffen, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar,
  83. Aufl. 2010, § 49 Rdnr. 2). Randnummer 26 Der Bescheid der Beklagten vom
  84. Februar 2006, der dem Begehren des Klägers auf Feststellung der Versicherungsfreiheit seiner Tätigkeit seit dem
  85. Januar 1996 entsprach, diesen also begünstigt, belastet zwar gleichzeitig die Sozialversicherungsträger, also die Beigeladenen zu 1.,
  86. und 4., weil diese gegebenenfalls Beiträge erstatten müssen (vgl. z.B. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  87. August 1962 - Az.: 3 RK 76/58, nach juris). Randnummer 27 Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte ihren Bescheid vom
  88. Februar 2006 dennoch nicht nach den §§ 45 i.V.m. 49 SGB X aufgrund eines Widerspruchs oder einer Klage der Beigeladenen zu
  89. aufheben. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 28 Ein Widerspruch lässt sich dem Schreiben vom
  90. März 2006, mit dem die Beigeladene zu 2., unter anderem darum bat, mitzuteilen, ob bereits eine versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Rentenversicherungsträgers abgegeben wurde und diese gegebenenfalls mit einer Kopie des Bescheides und weiteren Unterlagen zu übersenden, nicht entnehmen. Gleiches gilt für ihr Schreiben vom
  91. April
  92. Mit diesem Schreiben wandte sich die Beigeladene zu
  93. zwar ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung gegen die Auffassung der Beklagten, der Kläger sei dem Personenkreis der selbständig Tätigen zuzuordnen. Gleichzeitig regte sie jedoch lediglich an, eine Aufhebung des Bescheids vom
  94. Februar 2006 zu prüfen und festzustellen, dass der Kläger der Rentenversicherungspflicht unterliege. Dieses Begehren kann nach verständiger Würdigung nur als Antrag auf Überprüfung des Bescheids der Beklagten vom
  95. Februar 2006 und nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Auch eine - sinngemäße - Auslegung dieses Schreibens als Widerspruch nach dem vom BSG entwickelten Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. z.B. Urteil vom
  96. Juni 2010 - Az.: B 4 AS 89/09 R, nach juris) scheidet aus, da die Beigeladenen zu
  97. als Sozialversicherungsträger unzweifelhaft die entsprechenden Unterschiede zwischen einem Überprüfungsantrag und einem Widerspruch kennt und damit um die entsprechende Diktion weiß. Aber selbst wenn hier die Einlegung eines Widerspruchs angenommen werden könnte, wäre er nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht zulässig gewesen. Nach dieser Vorschrift bedarf es eines Vorverfahrens u.a. dann nicht, wenn ein Versicherungsträger klagen will. Aus dieser Bestimmung folgt nicht nur die Zulässigkeit einer Klage ohne die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, sondern auch die Unzulässigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom
  98. Juni 1994 - Az.: 4 RK 3/93, nach juris). Die Beigeladene zu
  99. hatte mithin kein Wahlrecht zwischen der Erhebung einer Klage und der Einlegung eines Widerspruchs. Zudem führte auch ein unzulässiger Widerspruch nicht zur Anwendbarkeit des § 49 SGB X, da diese Bestimmung nur den Teil eines Verwaltungsakts erfasst, der zulässigerweise angefochten worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  100. April 2011 - Az.: L 11 KR 965/09, nach juris). Randnummer 29 Die Beigeladene zu
  101. hat auch keine Klage erhoben, weshalb es hier keiner Ausführungen dazu bedarf, welche Rechtsbehelfsfrist mangels oder trotz unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung gegolten hätte. Insbesondere kann die vom Kläger erhobene Klage nicht als Klage i.S.d. § 49 SGB X angesehen werden, da dieser kein Dritter gemäß der genannten Vorschrift ist und sich seine Klage zudem nicht gegen den Bescheid vom
  102. Februar 2006 gerichtet hat. Nur zu Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung auch nicht das Ermessen ausgeübt hat (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X,
  103. Auflage 2005 Rdnr. 2). Randnummer 30 Da somit § 49 SGB X nicht eingreift, muss sich die Rücknahme des Bescheids vom
  104. Februar 2006 an § 45 SGB X messen lassen. Dessen Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen jedoch nicht vor, selbst wenn man an dieser Stelle unterstellt, dass - worauf vieles hindeutet - der Bescheid vom
  105. Februar 2006 von Anfang an rechtswidrig war. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Rücknahme auf § 49 SGB X gestützt hat, ist grundsätzlich alleine nicht klagebegründend. Das sogenannte „Nachschieben von Gründen“ ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird. Weil die §§ 45, 49 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung oder Rücknahme eines Verwaltungsakts gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig und durch den Senat auch zu überprüfen (vgl. BSG, Urteile vom
  106. Juni 2011 - Az.: B 4 AS 21/10 R m.w.N. sowie vom
  107. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R, nach juris). Randnummer 31 Die Rücknahme des Bescheids vom
  108. Februar 2006 mit Wirkung für die Vergangenheit scheitert bereits am Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 SGB X. Nach § 45 Abs. 4 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit

(1)er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
(2)der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
(3)er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass sich der Kläger aus den in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Gründen auf Vertrauensschutz nicht berufen kann. Randnummer 32 Soweit eine Rücknahme des Bescheids vom
  1. Februar 2006 durch den angefochtenen Bescheid für die Zukunft, das heißt für die Zeit ab Bekanntgabe des Bescheids vom
  2. Juli 2006 erfolgt ist, scheitert ein Auswechseln der Rechtsgrundlage daran, dass die Beklagte bei einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die sie hier nicht - auch nicht im Widerspruchsbescheid vom
  3. November 2006 - getroffen hat (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Juni 2011 a.a.O. sowie Urteil vom
  5. Juni 1988 - Az.: 9/9a RV 3/86, nach juris). Eine Nachholung der Mitteilung der bei Erlass des Bescheids vom
  6. Juli 2006 und des Widerspruchsbescheids vom
  7. November 2006 maßgebenden Ermessensgründe scheidet aus, weil im vorliegenden Fall kein Fehler in der Ermessensbegründung, sondern in der Ermessensbetätigung vorliegt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  8. April 2011, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 33 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
  9. hat der Senat nur für die Berufungsinstanz als billig erachtet. Randnummer 34 Die Auferlegung von Verschuldenskosten für die Beklagte beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Der Senatsvorsitzende hat die Beklagte bereits mit der Ladungsverfügung auf die offensichtliche Fehlerhaftigkeit ihrer Entscheidung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom
  10. Januar 2013 hat sie ein Anerkenntnis für den Fall angekündigt, dass die Beigeladene zu
  11. dem zustimmt, was diese aber abgelehnt hat. Auf den nochmaligen Hinweis des Senatsvorsitzenden in der Verhandlung am
  12. Januar 2013 und die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten hat die Sitzungsvertreterin - nach Rücksprache mit ihrer Zentrale - wie im zuvor entschiedenen Parallelverfahren (Az.: L 6 KR 1139/09 ) auf einer Entscheidung bestanden. Sie könne zwar keine Gründe gegen die richterlichen Hinweise des Senatsvorsitzenden angeben, wolle jedoch der Beigeladenen zu
  13. die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG einräumen. Randnummer 35 Die Rechtsverfolgung der Beklagten ist damit missbräuchlich. Ein solcher Missbrauch wird u.a. dann angenommen, wenn ein Beteiligter zu erkennen gibt, dass er weiß, eine positive Entscheidung nicht erhalten zu können und trotzdem auf einem Urteil besteht und dabei ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigt. Nach dem Schriftsatz vom
  14. Januar 2013 hat die Beklagte keine Argumente gegen die Rechtsansicht des Senatsvorsitzenden, was sie in der Verhandlung auch zugegeben hat. Randnummer 36 Dass die offensichtliche Aussichtslosigkeit für den Tatbestand des Missbrauchs genügt, ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wie er bei der Novellierung des Sozialgerichtsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/5943, S. 60 zu Nr. 65) rechtfertigen die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits und ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden auf eine mögliche Kostentragungspflicht die Auferlegung von Kosten. Randnummer 37 Zu den Kosten des Gerichts zählen auch die allgemeinen Gerichtskosten. Nach Auskunft der Gerichtsverwaltung des Thüringer Landessozialgerichts belaufen sich die Kosten für ein Verfahren in zweiter Instanz für Personal, Material, Entschädigungen, Miete, Nebenkosten, Technik und Literatur im Durchschnitt auf über 2.000,00 € pro Verfahren (Auskunft vom
  15. April 2004, Az.: 5600 E – 1/04). Das Bayerische Landessozialgericht ging im Jahre 1996 von durchschnittlichen Verfahrenskosten in Höhe von 6.000,00 DM aus (vgl. Urteil vom
  16. Oktober 1996 - Az.: L 8 Ar 640/95). Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 500,00 Euro erscheint daher im Verhältnis zu den Gesamtkosten eines durchschnittlichen Verfahrens auf jeden Fall berechtigt. Randnummer 38 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001139500

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