der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2009 - Az.: B 1 KR 6/04 R) keinen Versorgungsanspruch. Vorschriften des Arzneilieferungsvertrages (ALV) führten insoweit nicht zu einer Änderung. Hiergegen wandte der Kläger ein, der Versicherte leide an einer neurogenen Blasenentleerungsstörung und werde in der Spina bifida Ambulanz des U. E. betreut. Zu der Behandlung mit Oxybutynin 0,1 % G.-Installationsset gebe es
dem schriftlichen Ausführungen der Dr. H. vom
Vorlage der ärztlichen Verordnung habe er das Arzneimittel beschafft und an den Versicherten abgegeben. Hierzu sei er
BetrO) verpflichtet. Der Vergütungsanspruch entstehe dann, wenn die - hier in Normativverträgen
2 und Abs. 5 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien. Für darüber hinausgehende Voraussetzungen für die Entstehung des Vergütungsanspruchs sei
der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 3/10 R,
juris) kein Raum. Das Risiko der Erstattungsfähigkeit könne ihm als Leistungserbringer nicht auferlegt werden. Vielmehr sei es Sache der Beklagten sich an dem verordnenden Arzt oder an den Versicherten zu wenden, wenn ein ärztlich verordnetes und daher von dem Apotheker abzugebendes Arzneimittel im Einzelfall nicht vom Versorgungsanspruch des Versicherten umfasst sein sollte. Ergänzend weise er vorsorglich darauf hin, dass die Präparate auch vom Versorgungsanspruch des Versicherten umfasst und damit erstattungsfähig seien. Randnummer 8 Die Beklagte vertritt die Ansicht, die ursprüngliche Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil das verordnete und abgegebene Fertigspritzenset nicht über eine arzneimittelrechtliche Zulassung
Die Prüfpflicht des Apothekers im Hinblick darauf, ob ein Arzneimittel im Sinne des § 21 AMG zugelassen sei, werde im ALV als selbstverständlich vorausgesetzt. Da der Kläger § 21 AMG verletzt habe, habe er keinen - auch keinen teilweisen - Vergütungsanspruch. Sie sei nicht verpflichtet vorrangig im Wege eines Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahrens
SGB V den verordnenden Arzt durch die Prüfungsstellen in Regress nehmen zu lassen. Es stehe ihr frei, entweder
1 ALV zu retaxieren oder einen Antrag
Randnummer 9 Am
Durch die Entscheidung würden seine berechtigten Interessen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG berührt.
der Rechtsauffassung der Beklagten wäre er sogar notwendig beizuladen, weil zugleich über seinen Leistungsanspruch entschieden werde. Die Streitverkündung sei
1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Sollte seiner Klage gegen die Beklagte nicht stattgegeben werden, habe er einen Anspruch gegen den Versicherten auf Zahlung des Arzneimittels
Es wäre ihm nicht zumutbar, etwa zur rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung auch eine Klage gegen den Versicherten zu erheben, obwohl der Anspruch nur einmal begründet sein könnte. Die Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten. Eine notwendige Beiladung
2 SGG komme nicht in Betracht, weil der Versicherte an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt sei, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Die Streitverkündung sei unzulässig. Randnummer 10 Mit Beschluss vom
4 des Grundgesetzes (GG) erfordere die Zulässigkeit der Streitverkündung auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Hierbei handele es sich um ein im Interesse des Streitverkünders geschaffenen Rechtsbehelf, der dazu bestimmt sei, durch die Bindung des Richters im Folge-(Regress-) Prozess an die Ergebnisse des Erstprozesses, dem Streitverkünder das Risiko eines doppelten Prozessverlustes in den Fällen abzunehmen, in dem er wegen der materiell-rechtlichen Abhängigkeit der im Erst- und Folgeprozess geltend gemachten Ansprüche jedenfalls in einem Prozess obsiegen muss. Das SGG enthalte keine Bestimmungen, die diesen Zweckbestimmungen einer Streitverkündung
1 ZPO entgegenstünden. Jedenfalls dann, wenn eine Beiladung nicht erfolgen sollte, müsste eine Streitverkündung zulässig sein, weil die bisherige Rechtsprechung die vermeintlichen Unzulässigkeit der Streitverkündung im sozialgerichtlichen Verfahren mit der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Beiladung begründe. Randnummer 12 Der Kläger beantragt ausdrücklich, Randnummer 13
1 SGG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen (Satz 1).
2 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Randnummer 27 Eine notwendige Beiladung des Versicherten
2 SGG kommt nicht in Betracht. Eine Beiladung ist notwendig und muss von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden. Unmittelbarkeit ist zu verneinen, wenn die Entscheidung nur eine Vorfrage zum Verhältnis zwischen Hauptbeteiligten und Drittem betrifft. Notwendig ist grundsätzlich die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 75 Rn. 10, m.w.N.). Randnummer 28 Der Versicherte ist in dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht derart beteiligt, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf seine Rechtssphäre. Randnummer 29 Ansprüche der Apotheker auf Vergütung für die von ihnen an Versicherte der Beklagten abgegebenen Arzneimittel ergeben sich aus § 129 SGB V in Verbindung mit den hierfür geltenden vertraglichen Regelungen des Leistungserbringungsrechts. Danach geben die Apotheker
Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarungen und Landesverträge vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an Versicherte der GKV ab. Die Vorschrift begründet im Zusammenspiel mit den konkretisierenden vertraglichen Vereinbarungen eine öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung für die Apotheker, vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an die Versicherten abzugeben. Die Apotheker erwerben im Gegenzug für die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlich Leistungspflicht einen durch Normenverträge näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen, der schon in § 129 SGB V vorausgesetzt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 - Az.: B 1 KR 16/11 m.w.N.,
juris). Hat die Beklagte, weil sie ohne Rechtsgrund 7.368,79 € an den Kläger für die in den Jahren 2008 bis 2010 erfolgte Belieferung des Versicherten mit Oxybutynin-Instillationssets 0,1 % zahlte, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, wäre der Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte analog § 387 BGB durch Aufrechnung erloschen. Randnummer 30 Der Kläger hätte in diesem Fall keinen Vergütungsanspruch gegen den Versicherten. Die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln erfolgt als Bestandteil der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 31 und 34 SGB V) als Sachleistung. Der Kläger hat die Oxybutynin-Instillationssets 0,1 % an den Versicherten als Sachleistung der GKV abgegeben. Ein Vergütungsanspruch gegen den Versicherten könnte nur bestehen, wenn der Kläger mit diesem eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen hätte, wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2006 - Az.: B 3 KR 6/06 R,
juris). Soweit aufgrund der Neufassung des § 69 SGB V vom
juris). Randnummer 32 Die Streitverkündung an den Versicherten mit Schriftsatz vom 5. April 2012 ist unzulässig. Die zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.
SGG gelten die §§ 59 bis 65 ZPO über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention entsprechend. Die entsprechende Anwendung der §§ 66 bis 74 ZPO wird in § 74 SGG nicht mit genannt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - Az.: 12 RK 55/88, BSG, Beschluss vom 24. Juli 2006 - Az.: B 1 KR 6/06 BH,
juris). Die Beteiligung Dritter im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgt über die Beiladung
BSG, Urteil vom 8. August 1975 - Az.: 6 RKa 9/74,
juris), wenn die Voraussetzungen vorliegen, was
den oben genannten Gründen nicht der Fall ist. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 176 SGG i.V.m. § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Streitwertfestsetzung hat nicht zu erfolgen.
GKG richten sich die Gebühren
dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (Absatz 1). Kosten werden
dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben (Absatz 2). Voraussetzung für die Festsetzung eines Streitwertes ist u.a. dass die in Betracht kommende Gebühr
dem Kostenverzeichnis überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt. Dies ist nicht der Fall, soweit das Kostenverzeichnis eine Festgebühr nennt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, § 63 GKG Rdnr. 8), wie hier für das Beschwerdeverfahren (Nr. 7504 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Randnummer 34 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001139504
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