Nr 13 mwN; BSG
Nr 16 mwN; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - juris RdNr 18 ; BSGE 108, 289 ff =
Nr 31). Dies ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts zu ermitteln (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1, RdNr 11). Insofern ist - als Besonderheit des SGB II - zu berücksichtigen, dass es keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher kennt, sondern Anspruchsinhaber jeweils alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (BSGE 97, 217 =
Nr 12). Entsprechend können auch im Rückabwicklungsverhältnis die - hier auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gestützte - Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids als auch die Erstattungsforderung erbrachter SGB II-Leistungen nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger als einzelnem hilfebedürftigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 Abs 3 SGB II erfolgen. Dementsprechend hat der Beklagte gegenüber den Klägern getrennte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen. Der Nennung der Bescheiddaten bedurfte es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Denn mit den in den Bescheiden genannten Angaben wurden sie bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, die getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und ihr Verhalten daran auszurichten. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 20 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001140032
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