Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 für bisher Nichtversicherte bei beihilfeberechtigten Personen ohne ergänzende Krankheitskostenvollversicherung - Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgesetzten Mindesteinnahmengrenze für die Beitragsbemessung hauptberuflich Selbständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung Orientierungssatz 1. Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, sind als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall anzusehen. Sie unterfallen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (vgl BSG vom 12.1.2011 - B 12 KR 11/09 R = BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13). (Rn.23) 2. § 240 Abs 4 S 2 SGB 5 ordnet für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, an, dass als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße herangezogen werden kann. Die Vorschrift bewirkt, dass hauptberuflich Selbständige bei Einnahmen unterhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Mindestbemessungsgrenze mit einem höheren Mindestbeitrag herangezogen werden als die sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen der Gesetzgeber die Mindestbemessungsgrenze niedriger angesetzt hat (§ 240 Abs 4 S 1 SGB 5). Diese unterschiedliche Behandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen, 17. Februar 2009, S 16 KR 1539/07, Urteil nachgehend BSG, 28. März 2013, B 12 KR 72/12 B, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen hat die Beklagte 15 von Hundert zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 streitig. Randnummer 2 Der 1970 geborene Kläger war vom 1. Juli 1997 bis 30. November 2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gesetzlich versichert. Danach absolvierte er von 2003 bis 2005 ein Referendariat am Landgericht M. Seit 2006 war er als Rechtsanwalt selbständig tätig. In dieser Zeit verfügte er über keinen Krankenversicherungsschutz. Am 24. April 2007 ging bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Anzeige des Klägers zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Einkommensfragebogen ein. Er gab unter anderem an, dass er selbständig als Rechtsanwalt tätig sei und aus dieser Tätigkeit Verluste resultierten. Einnahmen aus Zinsen in Höhe von 150,00 € wurden angegeben. Daraufhin führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihn ab dem 1. April 2007 als Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI. Randnummer 3 Mit vorläufigem Beitragsbescheid vom 25. April 2007 setzte sie den monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung auf 255,42 € und in der Pflegeversicherung auf 35,83 € fest. In der Beitragsberechnung legte sie dabei ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.837,50 € entsprechend der Mindestbemessungsgrundlage für selbständig Tätige zugrunde. Hiergegen legte der Kläger am 11. Mai 2007 Widerspruch ein. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (GG) dar, dass Selbständige wesentlich höhere Beiträge zu zahlen hätten, als sonstige freiwillig Versicherte bzw. normale Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Die bisherige Rechtsprechung könne nicht mehr herangezogen werden, weil in den entschiedenen Fällen für Selbständige keine Versicherungspflicht bestanden habe, was in seinem Fall gerade anders sei. Momentan sei sein Vermögen ausreichend, die Beiträge entrichten zu können. Randnummer 4 Nach Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006, welcher negative Einkünfte aus selbständiger und freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von - 5.100,00 € und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 973,00 € auswies, erließ die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 4. Juni 2007 einen endgültigen Beitragsbescheid, der hinsichtlich der Beitragshöhe zu keiner Änderung führte. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2007 zurück. Die Beitragsberechnung für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherten Personenkreis richte sich gemäß § 227 SGB V nach den Regeln des § 240 SGB V. Diese Vorschrift regele die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder in Verbindung mit der Satzung. Demnach gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen mindestens der 40. Teil der Bezugsgröße (1.837,50 €). Aus der Satzung ergebe sich, unter welchen Voraussetzungen der Beitragsbemessung hauptberuflich Selbständiger niedrigere Einnahmen zugrunde gelegt werden könnten. Dies komme nur auf Antrag beim Nachweis niedrigerer Einnahmen und bei sozialen Härten in Betracht. Bei Erzielung von steuerpflichtigen Kapitaleinkünften sei eine Beitragsreduzierung auf einen geringeren kalendertäglichen Betrag als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße nicht gerechtfertigt. Ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2006 seien Kapitaleinkünfte in Höhe von 973,00 € nachgewiesen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung auf 259,06 € und in der Pflegeversicherung auf 36,34 € fest. Zugrunde gelegt wurde ein Einkommen entsprechend der Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige in Höhe von 1.863,75 €. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 zurück. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 23. Juni 2008 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung auf 259,06 € und in der Pflegeversicherung auf 41,00 € fest. Zugrunde gelegt wurde ein Einkommen entsprechend der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig Tätige in Höhe von 1.863,75 €. Im Rahmen eines hiergegen eingelegten Widerspruchs legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 vor. Ausweislich dessen erzielte er negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit und freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von - 3.732,00 €. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrugen 1.337,00 €. Den Widerspruch wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2008 zurück. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am 16. Juli 2007, 27. Februar 2008 und 30. September 2008 Klage erhoben. Randnummer 8 In der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2009 hat das Sozialgericht Meiningen (SG) die Rechtsstreite S 16 KR 1539/07, S 16 KR 485/08 und S 16 KR 2432/08 gemäß § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, zum führenden Rechtsstreit S 16 KR 1539/07 bestimmt und mit Urteil vom gleichen Tage die Klage abgewiesen. Randnummer 9 Zur Begründung hat das SG auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen. Randnummer 10 Gegen das ihm am 29. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juni 2009 Berufung eingelegt. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG dar, wenn Selbständige wesentlich höhere Beiträge zu zahlen hätten als sonstige freiwillig Versicherte bzw. normale Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Durch die Gesundheitsreform sei eine Versicherungspflicht für Selbständige eingeführt worden, sodass Personen wie er keine andere Wahl hätten, als wieder bei der Beklagten Mitglied zu werden und deren Beitragsforderung zu erfüllen. Des Weiteren stelle dies einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheiten nach Artikel 12 GG dar. Korrekterweise sei eine Einstufung nach der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte geboten. Der Mindestbeitrag berechne sich folglich ausgehend von einem Betrag von 800,00 € monatlich. Das Verfahren sei dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen vorzulegen. Die Gründe aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Mai 2001 überzeugten nicht. Selbständige würden mehr als Arbeitnehmer in die Sozialhilfe getrieben. Das Urteil des SG Meiningen sei auch verfahrensfehlerhaft ergangen. Es sei im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen worden, dass bei der Beitragserhebung von selbständigen Mitgliedern ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit insbesondere bei den Neumitgliedern bestehe. Im Bereich des Steuerrechts habe das Bundesverfassungsgericht Rechtsnormen wegen Vollzugsdefiziten für verfassungswidrig erklärt. Die Urteilsgründe würden sich hierzu nicht äußern. Randnummer 11 Im laufenden Berufungsverfahren hat die Beklagte mit drei Bescheiden vom 10. April 2012 die Bescheide vom 4. Juni 2007, 17. Dezember 2007 und 23. Juni 2008 aufgehoben und hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages inhaltsgleiche Bescheide erlassen. Die Pflegekasse hat mit drei Bescheiden vom 10. April 2012 für die gleichen Zeiträume die Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 13 die Bescheide vom 10. April 2012 insoweit aufzuheben, als ein Betrag von mehr als 800,00 € monatliches Einkommen zugrunde gelegt worden ist. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 22. Mai 2001 Az.: 1 BvL 4/96 die Beitragsbemessung für Selbständige verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Randnummer 19 Gegenstand der hier statthaften Anfechtungsklage sind die drei Beitragsbescheide vom 10. April 2012, mit denen die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 neu festgesetzt hat. Diese Bescheide ersetzen die mit der Klage angefochtenen Bescheide vom 4. Juni 2007, 17. Dezember 2007 und 23. Juni 2008 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide, weshalb sie gem. §§ 153 Abs.1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Der Senat entscheidet hierbei auf Klage hin. Denn jede Berufung setzt eine erstinstanzliche Entscheidung voraus, es gibt keine Berufung unmittelbar gegen Verwaltungsakte, sie findet nur gegen Urteile des SG statt. Dies hat zur Folge, dass bei einem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid, der - wie hier - die mit Klage angefochtenen Bescheide vollumfänglich ersetzt, das Urteil und die Berufung wirkungslos geworden sind (vgl. BSG Urteil vom 25. Februar 2010 - Az.: B 13 R 61/09 R zitiert nach Juris Rn.15). Es ist nur noch ein Klageantrag erforderlich. Randnummer 20 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die drei Bescheide vom 10. April 2012, mit denen die Pflegekasse für denselben Zeitraum Beiträge festgesetzt hat. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG liegen insoweit nicht vor, da die Bescheide nicht von derselben Behörde erlassen worden sind. Dies ist nicht der Fall, da die Pflegekasse nach § 46 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Hinsichtlich der in den Bescheiden vom 4. Juni 2007, 17. Dezember 2007 und 23. Juni 2008 erfolgten Festsetzung von Beiträgen zur Pflegeversicherung hat sich der Rechtsstreit daher erledigt. Randnummer 21 Die Klage gegen die Beitragsbescheide zur Krankenversicherung vom 10. April 2012 ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Die Beklagte hat die Krankenversicherungsbeiträge zu Recht in der streitigen Höhe festgesetzt: Randnummer 22 Der Kläger war ab dem 1. April 2007 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
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