VG" gestellt und zuletzt beantragen lassen, Randnummer 9 festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit Suhl nicht elf, sondern neun Mitglieder beträgt, Randnummer 10 hilfsweise die am 25.04.2012 in der Agentur für Arbeit Suhl durchgeführte Wahl zum Personalrat für ungültig zu erklären. Randnummer 11 Er ist der Ansicht, der Wahlvorstand zur Wahl des Personalrats habe - anders als die Wahlvorstände zur Wahl des Bezirks- und Hauptpersonalrats - die Zahl der regelmäßig in der Dienststelle Beschäftigten zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens fehlerhaft festgestellt, weil er diejenigen Beschäftigten, denen Tätigkeiten nach § 44g SGB II in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen seien, berücksichtigt habe. Statt der vom Wahlvorstand genannten elf zu wählenden Mitglieder des Personalrats dürfte der Personalrat angesichts der zu berücksichtigenden Beschäftigten gemäß § 16 BPersVG nur aus neun Mitgliedern bestehen. Denn die Größe des Personalrats sei nach der Zahl der repräsentierten Beschäftigten zu bemessen, die sich grundsätzlich am Stellenplan ausrichte. Dies seien ohne die Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nur 343 Beschäftigte gewesen. Die Träger hätten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der gemeinsamen Einrichtung nämlich mit der Zuweisung von Tätigkeiten die entsprechenden Planstellen und Stellen zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen. Sie seien dort eingegliedert und entsprächen damit längerfristig abgeordneten Beschäftigen. Darüber hinaus sei in jeder gemeinsamen Einrichtung eine Personalvertretung zu bilden, denen alle Rechte nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden. Nur soweit die bei den Trägern verbleibenden Befugnisse berührt seien, seien die dort bestellten Personalvertretungen zu beteiligen. Dies seien aber nur wenige, insbesondere diejenigen Befugnisse, die im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses stünden. Die zugewiesenen Beschäftigten, bei denen es allerdings an einer Eingliederung in die bisherige Dienststelle fehle, besäßen vom ersten Tag der Zuweisung an das aktive und passive Wahlrecht zur Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung. Die dortigen Personalvertretungen seien im Wesentlichen für ihre Belange zuständig. An dieser Bewertung ändere der Umstand nichts, dass bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auch die Beschäftigten des Bereiches SGB II zu berücksichtigen seien. Randnummer 12 Der Beteiligte lässt beantragen, Randnummer 13 die Anträge abzulehnen und den Gegenstandswert auf 5000 EUR festzusetzen. Randnummer 14 Der Antragsteller habe gegen die festgestellte Zahl der Mitglieder keinen Einspruch erhoben. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Beteiligten sei mit elf richtig ermittelt. Die Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung seien unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Wahl des Beteiligten zu berücksichtigen gewesen. Denn in Bezug auf diese Beschäftigten verblieben Personalkompetenzen der Geschäftsführung, nämlich insbesondere die Begründung und Beendigung der mit dem zugewiesenen Personal bestehenden Rechtsverhältnissen (Beamten- oder Arbeitsverhältnis). Deshalb bleibe die Rechtsstellung der den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten unberührt. Bei den grundlegenden Personalmaßnahmen müsse deshalb der Beteiligte - wie bei anderen - mitbestimmen. Sie seien daher - unabhängig von ihrem Wahlrecht - Beschäftigte der Agentur und seien deshalb auch mit einzubeziehen. Schließlich sei die Zuweisung auf fünf Jahre befristet. Auch könnten Zuweisungen aus wichtigem oder dienstlichem Grund jederzeit beendet werden. Randnummer 15 Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.03.2013 und die Wahlunterlagen (ein Ordner) wird Bezug genommen. II. Randnummer 16 Der Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig. Randnummer 17 1. Der Hauptantrag auf Feststellung der richtigen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats ist im vorliegenden Fall als isolierter Feststellungsantrag außerhalb des Wahlanfechtungsverfahrens (im Folgenden a)), aber auch als reduzierter Antrag innerhalb eines Wahlanfechtungsverfahrens (im Folgenden b)) mangels Rechtsschutzinteresse erfolglos. Randnummer 18 a) Soweit man zu Gunsten des Antragstellers den Hauptantrag unter Außerachtlassung seiner Bezeichnung als "
VG" als isolierten Feststellungsantrag verstehen wollte, wäre er unzulässig. Randnummer 19 Zwar eröffnet § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG grundsätzlich die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Personalrats einer Rechtsprüfung zu unterziehen und diese Prüfung im Wege einer Feststellungsklage vorzunehmen. Dies setzt aber ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus. Dies fehlt immer dann, wenn das Wahlanfechtungsverfahren eröffnet ist. Denn regelmäßig ist für Rechtsstreitigkeiten, die aus Anlass einer Personalratswahl über die Zusammensetzung des Personalrats ergeben, das Wahlanfechtungsverfahren vorrangig eröffnet (vgl. Schlatmann in Lorenzen u.a., Komm. zum BPersVG, § 16 Rdnr. 12 m.w.N.). Selbst dann, wenn von dem Antragsteller vor der Wahl ein Feststellungsverfahren dieses Inhalts eingeleitet worden wäre, wäre es nach der Wahl als Anfechtungsverfahren weiterzuführen gewesen (vgl. Fischer/Goeres: GKÖD, Bd. V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder K § 16, Rdnr. 13). Randnummer 20 Im vorliegenden Fall war aber das Wahlanfechtungsverfahren grundsätzlich eröffnet. Deshalb war der Hauptantrag als isolierter Feststellungsantrag unzulässig. Randnummer 21 b) Soweit der Antragsteller seinen Hauptantrag aber offenkundig als Minus zu einem Wahlanfechtungsantrag nach § 25 BPersVG verstanden wissen will, ist er ebenfalls unzulässig. Randnummer 22 Dafür, dass der Antragsteller seine Anträge als Anträge in einem Wahlanfechtungsverfahren gestellt hat, spricht die Kennzeichnung des gesamten Antrags als „
VG“ in der ersten Zeile der Antragsschrift und der Betreff "wegen Wahlanfechtung". Damit ist kenntlich gemacht, dass er gestützt auf denselben rechtlichen Grund einen Wahlanfechtungsantrag bei Gericht erheben wollte. Die Antragsformulierung sollte mithin nicht zwei unterschiedliche Antragsarten (isolierter Feststellungsantrag versus Wahlanfechtungsantrag) anhängig machen, sondern lediglich hinsichtlich der bei Erfolg des Antrags zu beschließenden Rechtsfolgen differenzieren. Dem entspricht auch die rechtliche Begründung, die die zuvorderst begehrte Rechtsfolge als Minus zu der auf der Rechtsfolgenseite nachrangig begehrten Rechtsfolge versteht und nicht als Aliud. Nach dieser Auslegung ist daher der Feststellungsantrag als letztlich auf eine Berichtigung des Wahlergebnisses gerichteter Antrag zu verstehen. Mit einem so verstandenen "Hauptantrag" wird in der Sache eine Korrektur des Wahlergebnisses durch die Feststellung der richtigen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit verfolgt. Randnummer 23 Auch der so ausgelegte Hauptantrag ist unzulässig. Denn auch mit diesem Verständnis fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse: Randnummer 24 Zwar ist ein Berichtigungsantrag im Wahlanfechtungsverfahren grundsätzlich statthaft. Er ist aber auf eng begrenzte Fälle beschränkt, etwa auf die Korrektur von Rechenfehlern (vgl. Schlatmann, a.a.O. § 25, Rdnr. 36 m.w.N.). Werden demgegenüber Wahlverstöße geltend gemacht, die nicht zu korrigieren sind, ist der mit dieser Begründung erhobene Feststellungsantrag auf rechtlich Unmögliches gerichtet und damit unzulässig (ebenso: VG Gelsenkirchen B. v. 24.09.2012 - 12b K 2360/12.PVB - zit. nach Juris). Dies ist hier der Fall: Randnummer 25 Vorliegend wird die mit dem Hauptantrag letztlich begehrte Korrektur des Wahlergebnisses hinsichtlich der festzustellenden Zahl der zu wählenden Mitglieder des beteiligten Personalrats der dem gerügten Verstoß zugrunde liegenden Interessenlage nicht gerecht. Unterstellt man die Rechtsbehauptung des Antragstellers als zutreffend, wonach der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Personalratsmitglieder ausgegangen ist, würde sich ein solcher wesentlicher Mangel im Sinne des § 25 BPersVG als Wahlrechtsverstoß auf die Wahl insgesamt auswirken. Es ist nämlich nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Verstoß bei einem kleineren Personalrat zu einem anderen Verhalten bei der Listenaufstellung und beim Wahlverhalten gekommen wäre, wenn den Wahlbewerbern und Wählern von Anfang an bekannt gewesen wäre, dass ein Personalrat mit einer anderen Zahl von Mitgliedern als im Wahlausschreiben angegeben zu wählen gewesen wäre. Eine schlichte - durch Reduzierung vorzunehmende - (nachträgliche) Berichtigung der Zahl der gewählten Personalratsmitglieder würde dem nicht gerecht. Dies gilt auch, wenn die Wahl - wie hier - nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt (für das BetrVG: BAG, Urteil vom 29.05.1991 - 7 ABR 67/90 - BAGE 68,74, ff., juris Rn.37; für § 25 BPersVG: VG Gelsenkirchen B. v. 24.09.2012 - 12b K 2360/12.PVB -; Schlatmann, a.a.O. § 25, Rdnr. 17 m.w.N.; zum Landesrecht NRW: OVG NRW, B.v. 10.02.1999 - 1 A 3656/97.PVL - zit. nach Juris; a.A. VG Berlin, B. v. 24.10.2012 - 70 K 10.12 PVB - zit. nach Juris). Randnummer 26
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