Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - Bestimmung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit - Terminsdauer - Unterbrechung Leitsatz Für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kommt es bei der Terminsgebühr vor allem auf die Terminsdauer an. Eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zum Zweck der Beratung eines Verfahrensbeteiligten mit seinem Prozessbevollmächtigten ist dabei nicht abzuziehen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen,
- Februar 2013, S 14 SF 195/12 E, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom
- Februar 2013 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren S 15 R 743/11 auf 575,37 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen (Az.: S 15 R 743/11) streitig. Der Kläger des Verfahrens erhob am
- März 2011 selbst Klage und begehrte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Beiziehung diverser Unterlagen holte das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten des Dr. S. vom
- März 2012 ein, das am
- März 2012 beim Gericht einging. Am
- April 2012 zeigte der Beschwerdeführer seine Beauftragung an und beantragte Akteneinsicht sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). In der mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2012, die nach der Niederschrift 23 Minuten dauerte und zwecks Besprechung des Beschwerdeführers mit dem Kläger für fünf Minuten unterbrochen wurde, gewährte das Sozialgericht dem Kläger PKH ab
- April 2012 und ordnete den Beschwerdeführer bei. Auf den richterlichen Hinweis, dass der Kläger nach dem eindeutigen Gutachten des Dr. Schmidt nicht relevant in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei, nahm der Beschwerdeführer die Klage zurück. Randnummer 2 In der Kostenrechnung vom
- Mai 2012 beantragte er die Festsetzung von 575,37 Euro: Randnummer 3 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG 13,50 Euro Summe 483,50 Euro Umsatzsteuer 91,87 Euro Gesamtsumme 575,37 Euro Randnummer 4 Unter dem
- Juni 2012 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Betrag auf 218,37 Euro (Verfahrensgebühr 50,00 Euro, Terminsgebühr 100,00 Euro, Post- und Telekommunikation 20,00 Euro, Dokumentenpauschale 13,50 Euro, Umsatzsteuer 34,87 Euro) und führte aus, der Beschwerdeführer habe "zum Rechtsstreit" keinen Schriftverkehr gefertigt. Damit begründe nur die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung überhaupt eine anwaltliche Tätigkeit und einen Anspruch auf die Verfahrensgebühr. Angesichts einer 18 Minuten dauernden Verhandlung komme keine höhere Terminsgebühr in Betracht. Randnummer 5 Am
- Juli 2012 hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und unter anderem ausgeführt, die Höhe der zuerkannten Verfahrensgebühr sei nicht nachvollziehbar. Er habe das Gutachten des Dr. S. und das in der Akte enthaltene Urteil des LSG für das Saarland vom
- Mai 2005 - L 7 R 62/05 durcharbeiten müssen. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass in der mündlichen Verhandlung auch geklärt werden musste, in welchem Umfang eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Klageverfahren geltend gemacht werden kann. Bei dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei nicht nur auf die reine Verhandlung abzustellen; zu berücksichtigen sei auch seine Besprechung mit dem Mandanten bei einer Sitzungsunterbrechung. Der Beschwerdegegner hat sich in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2012 den Ausführungen der Urkundsbeamtin angeschlossen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
- Februar 2013 hat das Sozialgericht die Vergütung auf 218,37 Euro festgesetzt und zur Begründung auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin verwiesen. Dass diese zu Unrecht eine Terminsdauer von 18 statt 23 Minuten angenommen habe, führe nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis. Randnummer 7 Gegen den am
- Februar 2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
- März 2013 Beschwerde eingelegt und seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Beschluss des Sozialgerichts Meinigen vom
- Februar 2013 aufzuheben und die aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren S 15 R 743/11 auf 575,37 Euro festzusetzen. Randnummer 10 Der Beschwerdegegner beantragt, Randnummer 11 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Eine Stellungnahme sei nicht erforderlich, weil die Beschwerdebegründung lediglich eine Wiederholung des Vortrags im Erinnerungsverfahren beinhalte. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom
- März 2013) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom
- April 2013 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen. II. Randnummer 14 Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom
- Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss fehlerhaft ist. Nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen (nicht: ein Monat). Randnummer 15 Die Beschwerde ist begründet. Insofern waren die Gebühren antragsgemäß festzusetzen. Randnummer 16 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Ihm war auch PKH bewilligt worden. An diese Entscheidung ist der Senat bei der Kostenfestsetzung gebunden. Ob sie überzeugend ist, bleibt dahingestellt. Randnummer 17 Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Der Rechtsanwalt bestimmt sie bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4). Bei der Festsetzung der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Beschwerdeführers hatte die Urkundsbeamtin die Billigkeit der geforderten Gebühren von Amts wegen auch ohne Vortrag des Beschwerdegegners nachzuprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom
- Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B Randnummer 18 Die beantragten Mittelgebühren waren im Ergebnis nicht unbillig. Sie sind grundsätzlich in den Fällen zu Grunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Dabei werden Vereinfachungs- und Zweckmäßigkeitsgründe sowie das verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln, berücksichtigt. Im vorliegenden Fall werden bei Verfahrens- und Terminsgebühr der unterdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers durch die überragende Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Randnummer 19 Bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG ist durchaus von einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Hier wird auf den zeitlichen Aufwand abgestellt, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Senatsbeschluss vom
- März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B ; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
- Auflage 2010, § 14 Rdnr 15). Entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin kommt es allerdings nicht nur auf die eingereichten drei sehr kurzen Schriftsätze ohne inhaltliches Eingehen auf den Gegenstand des Klageverfahrens an. Vielmehr musste der Beschwerdeführer zusätzlich das Verfahren mit dem Kläger besprechen, diesen beraten und die Verwaltungsentscheidungen sowie die medizinischen Unterlagen, insbesondere das orthopädische Gutachten des Dr. S., lesen. Mangels Rechtsprobleme war eine Rechtsprechungsauswertung nicht erforderlich. Randnummer 20 Unter Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird die Intensität der Arbeit verstanden (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Ausgehend von einem objektiven Maßstab kann sich ein Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Es ist unerheblich, ob er wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat oder auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als andere Rechtsanwälte bewältigen kann. Das zugrunde liegenden Verfahren beinhaltete eine durchschnittliche tatsächliche Schwierigkeit angesichts der im Klageverfahren notwendigen Auseinandersetzung mit den vorliegenden medizinischen Fachgutachten (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit kommt nicht in Betracht; sie hätte eine intensive inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gutachten erfordert. Randnummer 21 Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Kläger erheblich überdurchschnittlich. Abgestellt wird dabei auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Bei Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist immer eine erheblich überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen, wenn - wie hier - durch sie das Einkommen in der Hauptsache bestritten werden soll (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom
- Juli 2004 - L 6 B 41/04 SF,
- März 2001 - L 6 B 3/01 SF,
- April 2000 – Az.: L 6 B 1/00 SF). Randnummer 22 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind weit unterdurchschnittlich, werden aber durch die erheblich überdurchschnittliche Bedeutung kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Randnummer 23 Die Höhe der getrennt zu prüfenden Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG wird entgegen den Ausführungen der Urkundsbeamtin nicht hauptsächlich durch den zeitlichen Umfang des wahrgenommenen Termins bestimmt, denn angesichts des Wortlauts des § 14 Abs. 1 RVG handelt es sich nur um einen von mehreren Gesichtspunkten. Er lag auch mit 23 Minuten deutlich unter der durchschnittlichen Dauer einer sozialgerichtlichen Verhandlung (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Juni 2012 - L 6 SF 601/12 B und
- Juli 2011 - L 6 SF 252/11 B ; Bayerisches LSG, Beschluss vom
- März 2011 - L 15 SF 204/09 B E, nach juris). Bei ihrer Berechnung mit 18 Minuten hat die Urkundsbeamtin diese zu Unrecht wegen der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu kurz angesetzt. Der Senat hält einen solchen Abzug nicht für angebracht. Der Gerichtstermin beginnt nach § 112 Abs. 1 SGG grundsätzlich mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,
- Auflage 2010, Vorb. 3 VV Rdnr. 489) und endet nach § 121 S. 1 SGG mit seiner Schließung. Durch eine Unterbrechung zum Zweck der Beratung eines Verfahrensbeteiligten mit seinem Prozessbevollmächtigten wird er gerade nicht geschlossen. Randnummer 24 Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des besonderen Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Randnummer 25 Zusätzlich zu erstatten sind die Dokumentenpauschale, die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und die Umsatzsteuer. Randnummer 26 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Randnummer 27 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001144244