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Thüringer Landessozialgericht 9. Senat L 9 AS 831/10 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - Berufungsbeschränkung - Unt

Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - Berufungsbeschränkung - Untätigkeitsklage - Klagegegenstand - Überprüfungsbescheid - mehrere Überprüfungsanträge bezüglich der Höhe der bewilligten SGB 2-Leistungen - Ausnahmeregelung des § 144 Abs 1 S 2 SGG - Umfang einer Vollmacht im Verwaltungsverfahren Leitsatz

  1. § 144 Abs 1 S 1 SGG gilt auch im Hinblick auf Untätigkeitsklagen. (Rn.24)
  2. Ein Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB 10 kann ein auf eine Leistung im Sinne von § 144 Abs 1 Nr 1 SGG gerichteter Verwaltungsakt sein. (Rn.24)
  3. § 144 Abs 1 S 2 SGG gilt auch für Klagen, die Überprüfungsanträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zum Gegenstand haben (entgegen LSG Neubrandenburg vom 5.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB). (Rn.26)
  4. Zum Umfang einer Vollmacht im Verwaltungsverfahren nach dem SGB
  5. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  6. Juni 2010, S 29 AS 6055/09, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  7. Juni 2010 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Überprüfungsanträge des Klägers vom
  8. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, verschiedene Überprüfungsanträge vom
  9. April 2009 zu bescheiden. Mit den hier streitgegenständlichen zwölf Überprüfungsanträgen begehrt der Kläger die Überprüfung der Leistungshöhe im Zeitraum vom
  10. Januar 2005 bis
  11. März
  12. Randnummer 2 Der 1956 geborene Kläger ist alleinstehend und bezieht seit dem
  13. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Randnummer 3 Mit (hier nicht streitgegenständlichem) Bescheid vom
  14. März 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom
  15. April bis
  16. September 2009 Leistungen nach dem SGB II. Am
  17. April 2009 suchte der Kläger eine Rechtsanwältin auf, für deren Kanzlei er dann am selben Tag folgende Vollmacht unterzeichnete: Der Kanzlei wird "in Sachen M. gegen ARGE Grundsicherung G. wegen Leistungen SGB II Vollmacht erteilt". Am
  18. April 2009 legte die Bevollmächtigte gegen den Bescheid vom
  19. März 2009 Widerspruch ein und rügte neben der Begründungspflicht auch die Berechnung der Unterkunftskosten. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom
  20. Juni 2010 in vollem Umfang ab, weil die Abzüge für die Warmwasserbereitung im Ausgangsbescheid nicht zutreffend berechnet waren. Randnummer 4 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte am
  21. April 2009 darüber hinaus Überprüfungsanträge nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich verschiedener Bescheide, mit denen für die Zeit vom
  22. Januar 2005 bis
  23. März 2009 Leistungen bewilligt worden waren. Randnummer 5 Im Einzelnen beantragte die Prozessbevollmächtigte die Überprüfung des Bescheides vom
  24. November 2004 für den Zeitraum vom
  25. Januar bis
  26. April 2005, des Bescheides vom
  27. April 2005 für den Zeitraum vom
  28. Mai bis
  29. September 2005, des Bescheides vom
  30. September 2005 für den Zeitraum vom
  31. Oktober 2005 bis
  32. März 2006, des Bescheides vom
  33. März 2006 für den Zeitraum vom
  34. April 2006 bis
  35. September 2006, des Bescheides vom
  36. Mai 2006 für den Zeitraum vom
  37. Juli 2006 bis
  38. September 2006, des Bescheides vom
  39. August 2006 für den Zeitraum vom
  40. August 2006 bis
  41. März 2007, des Bescheides vom
  42. März 2007 für den Zeitraum vom
  43. April 2007 bis
  44. September 2007, des Bescheides vom
  45. Juni 2007für den Zeitraum vom
  46. Juli 2007 bis
  47. September 2007, des Bescheides vom
  48. August 2007 für den Zeitraum vom
  49. Oktober 2007 bis
  50. März 2008, des Bescheides vom
  51. Februar 2008 für den Zeitraum vom
  52. April 2008 bis
  53. September 2008, des Bescheides vom
  54. März 2008 für den Zeitraum vom
  55. April 2008 bis
  56. September 2008, des Bescheides vom
  57. Mai 2008 für den Zeitraum vom
  58. Juli 2008 bis
  59. September 2008 und des Bescheides vom
  60. September 2008 für den Zeitraum vom
  61. Oktober 2008 bis
  62. März
  63. Bezüglich dieser Überprüfungsanträge hat der Beklagte keine Entscheidung getroffen. Randnummer 6 Am
  64. Oktober 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem Sozialgericht Gotha Untätigkeitsklage erhoben, weil der Beklagte nicht über den Überprüfungsantrag vom
  65. April 2009 bezüglich des Bewilligungsbescheides vom
  66. November 2004 (Bewilligungsabschnitt vom
  67. Januar bis
  68. April 2005) entschieden hat (S 29 AS 6055/09). Randnummer 7 Am selben Tag erhob der Prozessbevollmächtigte noch zwölf weitere Untätigkeitsklagen: Randnummer 8 S 29 AS 6043/09 wegen der Überprüfung des Änderungsbescheides vom
  69. Mai 2006, S 29 AS 6044/09 wegen der Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom
  70. September 2005, S 29 AS 6045/09 wegen der Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom
  71. März 2007, S 29 AS 6046/09 wegen der Überprüfung des Änderungsbescheides vom
  72. Juni 2007, S 29 AS 6048/09 wegen der Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom
  73. August 2007, S 29 AS 6050/09 wegen der Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom
  74. März 2008, S 29 AS 6052/09 wegen der Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom
  75. August 2006, S 29 AS 6053/09 wegen der Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom
  76. Februar 2008, S 29 AS 6054/09 wegen der Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom
  77. März 2006, S 29 AS 6056/09 wegen der Überprüfung des Änderungsbescheides vom
  78. Mai 2008, S 29 AS 6057/09 wegen der Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom
  79. September 2008 und S 29 AS 6058/09 wegen der Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom
  80. April
  81. Randnummer 9 Mit Verbindungsbeschluss vom
  82. März 2010 wurden die obengenannten Verfahren mit dem Verfahren S 29 AS 6055/09 verbunden und dieses wurde zum führenden Verfahren bestimmt. Randnummer 10 Mit Verbindungsbeschluss vom
  83. Juni 2010 wurde auch das Verfahren S 29 AS 6053/09 mit dem Verfahren S 29 AS 6055/09 verbunden und letzteres zum führenden Verfahren bestimmt. Randnummer 11 Der Beklagte hat sich zu den Untätigkeitsklagen dahingehend eingelassen, dass die Überprüfungsanträge vom
  84. April 2009 bei ihm eingegangen seien und bisher nicht darüber entschieden worden sei, weil für die Überprüfungsanträge keine Vollmacht vorliege. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger Kenntnis vom Tätigwerden des Bevollmächtigten hatte. Randnummer 12 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu ausgeführt, dass er im Rahmen des Beratungsgesprächs am
  85. April 2009 umfassend bevollmächtigt worden sei und angeregt, den Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins zu hören. Randnummer 13 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Gotha die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  86. Juni 2010 als unzulässig abgewiesen. Aufgrund des unsubstantiierten Vortrags des Klägers sei eine Überprüfung nicht geboten gewesen, zudem sei die Klage rechtsmissbräuchlich, weil mit ihr nur eine formale Rechtsposition ohne eigenen Nutzen ausgenutzt werde. Randnummer 14 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Es sei für ihn nicht erkennbar, warum der Beklagte nicht über die Überprüfungsanträge entscheide. Die Kosten der Unterkunft seien offensichtlich fehlerhaft berechnet. Randnummer 15 Er hat klargestellt, dass der Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheids vom
  87. August 2008 (S 29 AS 6053/09) nicht Gegenstand des Berufungsrechtsstreits sein soll. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  88. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Überprüfungsanträge des Klägers vom
  89. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er verweist auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Randnummer 21 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung ist zulässig und begründet, so dass der Beklagte in Anwendung von § 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung über die Überprüfungsanträge zu verpflichten war. Randnummer 23 Der Zulässigkeit der form- und fristgerecht erhobenen Berufung steht § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Diese Regelung gilt jedoch hier nicht. Randnummer 24 Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass die angegriffene Entscheidung eine Untätigkeitsklage zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom
  90. August 2011 - L 9 AS 1255/10 -; so auch BSG, Urteil vom
  91. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B -) ist § 144 SGG ist auch auf Untätigkeitsklagen anwendbar, denn die Klage betrifft inhaltlich einen auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt. Der davon abweichenden Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  92. November 2007 - L 15 B 174/07 SO NZB - und vom
  93. Dezember 2010 - L 18 AS 1272/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  94. November 2010 - L 7 SO 2708/10) folgt der Senat nicht, weil er sie nicht für überzeugend hält (wie hier LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 2010, 877). Zwar teilt der Senat die Ansicht, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht als „Dienstleistung“ i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG anzusehen ist. Außerdem ist nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 3 SGG Gegenstand der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nur die Bescheidung des Antrags (§ 88 Abs. 1 SGG), also die Erteilung eines Bescheides, nicht der materielle (Leistungs-)Anspruch als solcher, auf den sich der Antrag oder Widerspruch bezieht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. SozR 3-1500 § 88 Nr. 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  95. Aufl., § 88 Rdnr. 2; Hk-SGG,
  96. Aufl., § 88 Rdnr. 4); eine unmittelbare Klage auf Leistung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt ist im Gegensatz zu den Parallelvorschriften des § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung oder des § 46 der Finanzgerichtsordnung ausgeschlossen. Diese allein formale Betrachtungsweise stellt aber keinen sachlichen Grund dar, bei Untätigkeitsklagen (deren Ziel nicht die Erteilung eines irgendwie gearteten Bescheids als Selbstzweck, sondern letzten Endes ein auf eine Leistung gerichteter Verwaltungsakt und ein Bescheid als Zulässigkeitsvoraussetzung einer entsprechenden Klage ist) geringere Anforderungen zu stellen als bei diesbezüglichen Verpflichtungsklagen. Soweit die Gegenmeinung zur Begründung anführt, § 88 SGG gehe über den Schutz eines materiellen Anspruches hinaus, sichere den Bürger davor, durch bloßes Untätigbleiben der Verwaltung in seinen Rechten verletzt zu werden, eröffne auf diese Weise erst dessen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung und diene damit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), liegt ein Zirkelschluss vor, denn Art. 19 Abs. 4 GG garantiert gerade keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329, 343). Randnummer 25 Es führt hier zu keiner anderen Beurteilung, dass mit der Klage nicht direkt der Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts, sondern die Verpflichtung der Behörde zu einer Entscheidung im sog. Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehrt wurde. Zwar ist ein entsprechender Antrag primär auf Überprüfung eines bereits erlassenen Verwaltungsakts gerichtet. Ein entsprechendes Begehren ist aber regelmäßig mit dem Anliegen verbunden, eine Änderung zugunsten des Betroffenen - wie hier durch höhere SGB II-Leistungen für die Vergangenheit - herbeizuführen, so dass es der Sache nach letztlich auch um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG geht. Randnummer 26 § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG kommt jedoch vorliegend nicht zur Anwendung, weil die Ausnahmeregelung des Satzes 2 SGG eingreift, die eine Berufungsbeschränkung ausschließt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Diese Vorschrift hält der Senat hier für anwendbar. Der Kläger begehrt die Überprüfung der Leistungshöhe im Zeitraum vom
  97. Januar 2005 bis
  98. März 2009, also für mehr als ein Jahr. Aus den oben angeführten Gründen sieht der Senat kein Hindernis für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG darin, dass es hier um die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Überprüfungsbescheides geht. Randnummer 27 Der Senat geht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Klagebegehrens für die Prüfung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG auch davon aus, dass der Zeitraum der zur Überprüfung gestellten Bewilligungsbescheide wegen der vom Sozialgericht vorgenommenen Verbindung der einzelnen Klagen zusammenzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  99. Januar 1974 - 6 RKa 2/73 -, BSG, Urteil vom
  100. März 1989 - 7 Rar 106/88 -), weil alle Überprüfungsanträge denselben Entstehungsgrund und gleichartige wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben (anders wohl
  101. Senat, Beschluss vom
  102. April 2012 - L 4 AS 1389/11 NZB , wonach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht einschlägig ist, wenn SGB II- Leistungen für mehrere Bewilligungsabschnitte im Wege der Verbindung oder objektiven Klagehäufung in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden). Das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel ist die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung des Klägers auf die für den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2009 gestellten Überprüfungsanträge. Randnummer 28 Dem Begriff der wiederkehrenden und laufenden Leistung im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG sind die Wiederholung, die Gleichartigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (BSG, Urteil vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 - SozR 1500 § 144 Nr 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 18.3.1982 - 7 RAr 50/80 - SozR 4100 § 118 Nr 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. Randnummer 29 Zwar schafft § 41 SGB II eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG im Bereich des SGB II: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 17) und auf die Dauer um sechs bzw. maximal zwölf Monaten begrenzt. Die Leistungsbewilligung im SGB II für jeweils sechs Monate erfolgt u. a. deswegen, weil es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) die Ausnahme sein soll (BSG, Beschluss vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B ) . Insofern kann mit der Behauptung der lediglich fiktiven Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, die Berufungsfähigkeit nicht hergestellt werden (Beschluss vom
  103. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B -). Randnummer 30 Darum geht es jedoch vorliegend nicht, denn hier hat der Kläger verschiedene Bewilligungsbescheide zur Überprüfung gestellt, so dass nicht von einer lediglich fiktiven Möglichkeit des Leistungsbezugs gesprochen werden kann. Vielmehr kommt es auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel an (BSG a. a. O.), und das sieht der Senat in der Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung der Kläger auf die für den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2009 - und damit einen Zeitraum von mehr als einem Jahr - gestellten Überprüfungsanträge, so dass sich die Zulässigkeit der Berufung jedenfalls aus § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ergibt. Andernfalls käme die Vorschrift in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende generell nicht zur Anwendung. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dies anordnen wollte, sieht der Senat nicht. Randnummer 31 Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger kann von dem Beklagten verlangen, dass dieser über die am
  104. April 2009 gestellten Überprüfungsanträge entscheidet. Randnummer 32 Die von ihm erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig. Randnummer 33 Die Untätigkeitsklage geht als Unterart der Verpflichtungsklage auf Verbescheidung eines Antrags bzw. Widerspruchs. Nach § 88 Abs. 1 SGG ist eine Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Der Kläger hat am
  105. April 2009 die Überprüfung von verschiedenen Bescheiden beantragt. Bei Erhebung der Untätigkeitsklage am
  106. Oktober 2009 war die erforderliche Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen. Randnummer 34 Soweit das Sozialgericht die Klage deshalb als unzulässig behandelt hat, weil aufgrund des unsubstantiierten Vortrages des Klägers eine Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht geboten gewesen sei, ist nicht erkennbar, welche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG das Gericht konkret verneint. Soweit es um die Frage geht, ob der Beklagte ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden hat, handelt es sich nicht um eine Prozessvoraussetzung (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  107. A., § 88 Rdnr. 6). Randnummer 35 Der Senat sieht in der Erhebung der Untätigkeitsklagen auch keine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung. Eine solche könnte dann angenommen werden, wenn ein materiell rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Sowohl aus dem Sachzusammenhang mit dem vom Kläger am selben Tag eingelegten Widerspruch als auch aus seinem späteren Vortrag ergibt sich, dass der Kläger sich von den Überprüfungsanträgen höhere Leistungen aufgrund der veränderten Berechnung der Kosten der Unterkunft verspricht. Randnummer 36 Die Untätigkeitsklage ist auch begründet. Es ist kein zureichender Grund erkennbar, dass der Beklagte nicht über die Überprüfungsanträge entschieden hat. Randnummer 37 Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass er nicht über die Überprüfungsanträge entscheiden muss, weil hierfür keine ausreichende Bevollmächtigung erteilt wurde, geht diese Ansicht fehl. Randnummer 38 Zum einen ist aus dem Gesamtumständen des Einzelfalles hier davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorlag, zum anderen würde eine für den Leistungsträger nicht ausreichende Bevollmächtigung nicht automatisch die Folge nach sich ziehen, dass dieser sich auf Nichtstun beschränken darf. Randnummer 39 Nach dem über § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltenden § 13 Zehntes Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Randnummer 40 Der Umfang der Vollmacht bestimmt sich nach dem tatsächlichen Inhalt der Erklärung (vgl. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom
  108. Dezember 2011, L 7 AS 906/11 B). Der Kläger hat hier "in Sachen M. gegen ARGE Grundsicherung Gotha wegen Leistungen SGB II Vollmacht erteilt." Er hat diese Vollmacht anlässlich eines Beratungsgesprächs am
  109. April 2009 in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten unterzeichnet. Anlass der Beratung war offensichtlich zunächst der ebenfalls am
  110. April 2009 mit Widerspruch angegriffene Bewilligungsbescheid vom
  111. März
  112. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hier eine mangelnde Begründung und die fehlerhafte Berechnung der Kosten der Unterkunft gerügt. Es liegt auf der Hand, dass der Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang auch die möglicherweise fehlerhafte Berechnung der Kosten der Unterkunft für die vergangenen Bewilligungszeiträume aufgefallen ist. Es ist somit naheliegend, dass die am
  113. April 2009 erteilte Vollmacht des Klägers auch für die Überprüfung der in der Vergangenheit ergangenen Bescheide gelten sollte. Randnummer 41 Ein allgemeiner Rechtssatz, wie ihn der Beklagte annimmt, dass eine Vollmacht jeweils nur für einen Bewilligungsabschnitt gelten kann, existiert nicht. Randnummer 42 Soweit in diesem Zusammenhang in der Kommentarliteratur das Urteil des Bundessozialgerichts vom
  114. August 1991 - 12 RK 39/90 zitiert wird, betrifft dieses eine andere Fallkonstellation. In diesem Verfahren ging es darum, ob eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht nach der bis zum
  115. Juni 2008 gültigen Fassung des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG auch zur Führung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens berechtigt. Randnummer 43 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ausreichend durch die Vollmacht vom
  116. April 2009 zur Stellung der Überprüfungsanträge bevollmächtigt gewesen wäre, so hätte der Beklagte nicht untätig bleiben dürfen. Randnummer 44 Das Bestehen - aber auch das Fehlen der Vollmacht - ist von Amts wegen in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens zu beachten. Verfahrenshandlung des vollmachtlosen Vertreters sind schwebend unwirksam und können durch die Vollmachterteilung voll wirksam werden (BSGE 32,253,254). Auch wenn die Behörde erkennt, dass ein Vertreter ohne Vollmacht handelt oder die Vertretungsmacht nicht festzustellen ist, kann sie ihn zunächst als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftreten und seine Verfahrenshandlung später vom Vollmachtgeber genehmigen lassen (Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 13 SGB X Rz. 7). Wenn der Beklagte ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten gehabt hätte, dann hätte er von seinem Recht nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X Gebrauch machen müssen und von der Prozessbevollmächtigten einen weiteren Nachweis verlangen müssen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Auch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliege und dass der Kläger dazu befragt werden könne, hat den Beklagten zu keinerlei Reaktion veranlasst. Randnummer 45 Der Umstand, dass die Überprüfungsanträge zunächst nicht begründet wurden, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Beklagte untätig bleiben darf. Der Beklagte ist zwar nicht verpflichtet, ohne einen erkennbaren Anlass einen zur Überprüfung gestellten Bescheid in Gänze zu überprüfen, doch sind die Überprüfungsanträge hier im Sachzusammenhang mit dem anderen Handeln des Klägers zu sehen. Wenn er am selben Tag zusammen mit den Überprüfungsanträgen einen Widerspruch einreicht, in dem er die Berechnung der Kosten der Unterkunft rügt, liegt es nahe, dass auch für die Vergangenheit die Kosten der Unterkunft überprüft werden sollten. Dies umso mehr, als dass der Beklagte dem Widerspruch wegen der geänderten Weisungslage in Bezug auf die Kosten der Warmwasserbereitung abgeholfen hat. Es kann also gerade nicht davon die Rede sein, dass - wovon das Sozialgericht ausgegangen ist - kein Anhaltspunkt für eine Überprüfung bestand. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001144247

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