Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten im Schwerbehindertenrecht - erforderliche Zeit - Angaben des Sachverständigen - Plausibilitätsprüfung - Honorargruppe M 2 Orientierungssatz 1. Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den § 9 Abs 1 S 1, § 8 Abs 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Werden jedoch die üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 vH überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen. (Rn.13) 2. Ein mit Beweisanordnung oder Beschluss bestimmter gerichtlicher Sachverständiger wird öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen und das Gutachten wird abschließend nach dem JVEG honoriert. Die bürgerlich-rechtliche Vertragsfreiheit gilt für ihn nicht. (Rn.14) 3. Die Vergütung für die Erstattung eines Gutachtens im Schwerbehindertenrecht wird vom Gesetzgeber ausdrücklich als Gutachten durchschnittlicher Schwierigkeit der Honorargruppe M 2 zugeordnet. Ein Ermessen zur anderweitigen Zuordnung besteht nicht. Auf den tatsächlichen Schwierigkeitsgrad des zu erledigenden Auftrags kommt es nicht mehr an. (Rn.28) Tenor Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 7. Dezember 2012 wird auf 1.456,22 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 In dem Berufungsverfahren B. H. ./. Stadtverwaltung E. (Az.: L 5 SB 1548/11), in dem die Höhe des Gesamt-GdB streitig ist, beauftragte die Berichterstatterin des 5. Senats des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschluss vom 18. April 2012 den Erinnerungsführer, Facharzt für Orthopädie/Sportmedizin, Physikalische Therapie/Chirotherapie auf Antrag der Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Übersandt wurden ihm die Gerichts- (142 Blatt) und die Verwaltungsakte (115 Blatt). Unter dem 7. Dezember 2012 fertigte er sein Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 8. Oktober 2012 auf insgesamt 27 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom 6. Dezember 2012 machte er insgesamt 2.011,22 Euro geltend (20,5 Stunden, aufgerundet 21 Stunden Zeitaufwand x 85,00 Euro, besondere Leistungen 195,47 Euro, Schreibauslagen 26,25 Euro, Porto 4,50 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 25 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 1.468,22 Euro und berücksichtigte dabei einen notwendigen Zeitaufwand von 18 Stunden (Aktenstudium 3 Stunden, Erhebung der Vorgeschichte 1 Stunde, körperliche Untersuchung 2 Stunden, Beurteilung 6,6 Stunden, Diktat und Korrektur 5,2 Stunden) und einen Stundensatz von 60,00 Euro (M2). Randnummer 2 Am 5. Februar 2013 hat sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung gewandt und vorgetragen, die Urkundsbeamtin könne den hohen Schwierigkeitsgrad nicht beurteilen. Geschäftsgrundlage für die Gutachtenserstellung sei das übersandte Merkblatt, dessen Vorgaben er eingehalten habe und das keine Einschränkung auf die Honorargruppe M2 enthalte. Bei der Untersuchung habe er wegen der komplexen multifaktoriellen Erkrankungen und vielschichtige Ursachenkomplexen diverse Befunde und Erkrankungen sowie vielfältige Beschwerdeangaben feststellen und bei der Unterlagendurchsicht eine Anzahl von Röntgen- und MRT/CT-Aufnahmen zeitaufwändig beurteilen müssen. Eine solche Untersuchung sei in einer halben Stunde fachlich adäquat nicht möglich sondern erfordere regelmäßig mindestens 1 bis 1 ½ Stunden, tendenziell zudem einen weiten Zeitbedarf von weiteren 30 bis 60 Minuten. Im vorliegenden Verfahren hätten im Vordergrund 6 komplexe Erkrankungen gestanden, die in einem abgekürzten Untersuchungsverfahren nicht seriös gutachterlich geprüft werden könnten. Die komplexen Sachverhalte erforderten auch einen höheren Zeitaufwand für die gutachterliche Äußerung. Randnummer 3 Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, Randnummer 4 die Vergütung für das Gutachten vom 7. Dezember 2012 auf 2.011,22 Euro festzusetzen. Randnummer 5 Der Erinnerungsgegner beantragt, Randnummer 6 die Vergütung für das Gutachten vom 7. Dezember 2012 auf 1.456,22 Euro festzusetzen. Randnummer 7 Der beantragte Stundensatz von 20,5 Stunden stehe nicht mehr im Streit. In Betracht komme aber nur die Honorargruppe M2 Randnummer 8 Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. Februar 2013) und dem erkennenden Senat vorgelegt. II. Randnummer 9 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 10 Bei der Erinnerungsentscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E , 8. September 2009 - L 6 SF 49/08, 4. April 2005 – L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., Bayerischer Verwaltungsgerichtshof <VGH>, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 1 B 97.1352, nach juris). Der Senat ist insofern nicht an die Höhe der Einzelansätze, Stundenansätze oder die Gesamthöhe der Vergütung oder die Anträge der Beteiligten gebunden; er kann die Vergütung nur nicht höher festsetzen als vom Erinnerungsführer beantragt. Nachdem die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist gilt das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei dieser erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2009 - L 6 SF 49/08, 13. April 2005 - L 6 SF 2/05, 16. September 2002 - L 6 B 51/01 SF; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 25. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 4.3; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 4 JVEG Rdnr. 10). Randnummer 11 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Randnummer 12 Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 13 Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie wird nach einem abstrakten Maßstab ermittelt, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (h.M., vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Juli 2006 – 4 VO 487/05, nach juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen erforderlich. Randnummer 14 Ein mit Beweisanordnung oder Beschluss bestimmter gerichtlicher Sachverständiger wird öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen und das Gutachten wird abschließend nach dem JVEG honoriert. Die bürgerlich-rechtliche Vertragsfreiheit gilt für ihn nicht. Insofern ist das übersandte „Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen“, in dem die Regelungen des Gesetzes und deren Auslegung des erkennenden Senats zusammengefasst sind, entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers nicht Geschäftsgrundlage der Kostenerstattung. Auf seine Beurteilung des Inhalts kommt es nicht an. Randnummer 15 Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt grundsätzlich in fünf Bereichen: Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.