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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 250/11 Urteil Grenzen der Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit § 58 Abs 1 S

Obsah (5)§ 58§ 44§ 55§ 248§ 197

Grenzen der Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit Orientierungssatz 1.

§ 58Abs.

1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte

dem vollendeten

  1. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben, insgesamt höchstens bis zu acht Jahren. (Rn.17)
  2. Das Ende der Ausbildung ist grundsätzlich die Abschlussprüfung. Ist das Abschlusszeugnis bereits übergeben worden, so kann für eine daran anschließende Zeit nicht mehr von der Wahrnehmung einer Ausbildung geschlossen werden, vgl. BSG, Urteil vom
  3. September 1963 - 1 RA 166/
  4. (Rn.18)
  5. Eine als Anrechnungszeit anrechenbare unvermeidliche Zwischenzeit setzt voraus, dass sie zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegt, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch ist, dementsprechend häufig vorkommt und nicht länger als vier Monate andauert, vgl. BSG, Urteil vom
  6. Dezember 1997 - 4 RA 67/
  7. (Rn.19)
  8. Eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 im Hinblick auf DDR-spezifische Besonderheiten, nämlich wegen der durch die Planwirtschaft abgestimmten Vorgaben des Staates zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

erfolgreichem Abschluss des Studiums kommt nicht in Betracht. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,

  1. Januar 2011, S 11 R 1762/10, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  2. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Zeit vom
  3. Juli 1988 bis
  4. August 1988 als Beitragszeit bzw. Anrechnungszeit festzustellen hat und ob sie den Kläger für die Zeit vom
  5. Oktober 1999 bis
  6. August 2000 zur freiwilligen Beitragszahlung zuzulassen hat. Randnummer 2 Der 1960 geborene Kläger begann ab
  7. September 1985 ein Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen E.. Das Abschlusszeugnis wurde ihm am
  8. Juli 1988 ausgehändigt. In seinem Sozialversicherungsausweis ist vermerkt, dass das Studium am
  9. August 1988 endete. Zum
  10. September 1988 nahm er eine Tätigkeit als Bauleiter auf. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landesversicherungsanstalt Thüringen (LVA), erkannte mit Bescheid vom
  11. Mai 2000 die Zeit vom
  12. Juli 1988 bis
  13. August 1988 weder als Beitragszeit noch als Anrechnungszeit an, der eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  14. Mai 2001). Eine Klage auf Feststellung wies das Sozialgericht Gotha (Az. S 6 RJ 1144/01) rechtskräftig ab. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  15. Mai 2000 ließ die LVA den Kläger ab
  16. Mai 1999 zur freiwilligen Versicherung zu, welche auf dessen Wunsch zunächst ab
  17. August 2000 wieder beendet wurde. Beiträge hatte der Kläger bis dahin nicht gezahlt. Mit Schreiben vom
  18. Januar 2001 forderte ihn die LVA zur Zahlung auf. Mit Bescheid vom
  19. Juni 2001 forderte die LVA den Kläger erneut zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge auf. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung bis zum
  20. November 2001 erfolgen müsse, Zahlungen die

diesem Datum eingingen, seien nicht mehr wirksam. Der Kläger leistete für die Zeit vom

  1. Mai 1999 bis
  2. September 1999 die ausstehenden Beiträge und zahlte darüber hinaus 122,85 DM als Rate. Mit Bescheid vom
  3. Dezember 2001 beendete die LVA die freiwillige Versicherung zum
  4. Oktober 1999, der zuviel gezahlte Ratenbetrag von 122,85 DM wurde dem Kläger erstattet. Der eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  5. September 2002), die anschließende Klage wies das Sozialgericht Gotha (Az.: S 6 RJ 2271/02) rechtskräftig ab. Randnummer 4 Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom
  6. Januar 2008 fest, dass die Zeit vom
  7. Juli 1988 bis
  8. August 1988 sowie die Zeit vom
  9. Oktober 1999 bis
  10. August 2000 nicht als Beitrags- bzw. Anrechnungszeit vorgemerkt werden könnten. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Gotha waren erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az. L 6 R 492/09) stellte der Kläger im Hinblick auf die streitigen Zeiten einen Überprüfungsantrag und nahm im Übrigen seine Berufung zurück. Randnummer 5 Mit Überprüfungsbescheid vom
  11. Januar 2010 stellte die Beklagte nochmals fest, dass die streitigen Zeiten nicht als Beitragszeit festgestellt werden könnten. Sie wies den erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Februar 2010 zurück. Randnummer 6 Im Klageverfahren hat der Kläger neben der Anerkennung der streitigen Zeiten als Beitragszeiten die Feststellung begehrt, dass seine Entgeltpunkte nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs zu mindern seien. Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  13. Januar 2011 abgewiesen. Randnummer 7 Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger auf Hinweis des Senats die Klage im Hinblick auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Minderung seiner Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich zurückgenommen. Er begehrt jedoch weiter die Anerkennung der Zeiten vom
  14. Juli 1988 bis
  15. August 1988 bzw.
  16. Oktober 1999 bis
  17. August 2000 als Beitrags- bzw. Anrechnungszeit. Bezüglich des ersten Zeitraums verweist der Kläger auf die Eintragung in seinem Sozialversicherungsausweis, wobei die Tätigkeit "Student" bis zum
  18. August 1988 festgestellt sei. Er habe als Student auch

Zeugnisausstellung vom

  1. Juli 1988 bis zum
  2. August 1988 ein Stipendium erhalten und sei von der Fachhochschule für Bauwesen als Praktikant eingesetzt worden. Bezüglich des zweiten Zeitraums macht er geltend, dass er begonnen hatte, die offenen Forderungen in monatlichen Raten zu begleichen. Aufgrund der gesetzten Frist sei es ihm aber nur möglich gewesen, die Beiträge bis September 1999 zu zahlen. Eine Entgegennahme weiterer Beitragsanweisungen sei ihm verwehrt worden. Aufgrund einmalig hohen Aufkommens der insgesamt geforderten Rentenversicherungsbeitragssumme habe er in seinem speziellen Einzelfall auf eine einvernehmliche Lösung gehofft. Die entsprechende gesetzliche Regelung halte er für verfassungswidrig, sie müsse für solche Einzelfälle überarbeitet und neu geregelt werden. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  3. Januar 2011 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom
  4. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  5. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom
  6. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. Mai 2001 abzuändern und die Zeit vom
  8. Juli 1988 bis
  9. August 1988 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit festzustellen, sowie den Bescheid vom
  10. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  11. September 2002 aufzuheben und ihn für die Zeit vom
  12. Oktober 1999 bis
  13. August 2000 zur freiwilligen Beitragszahlung zuzulassen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie ist der Meinung, dass die begehrte Feststellung bzw. die Zulassung zur freiwilligen Beitragszahlung nicht erfolgen könne. Randnummer 13 Der Senat hat durch seinen Berichterstatter am
  14. Dezember 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Zum genauen Inhalt wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte nicht

§ 44Abs.

1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verpflichtet ist, den Bescheid vom

  1. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. Mai 2001 abzuändern oder den Bescheid vom
  3. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. September 2002 aufzuheben. Sie ist weder von einem unrichtigem Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Der Kläger hat vielmehr keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom
  5. Juli 1988 bis
  6. August 1988 als Beitragszeit bzw. Anrechnungszeit oder auf Zulassung zur freiwilligen Beitragszahlung für die Zeit vom
  7. Oktober 1999 bis
  8. August 2000 Randnummer 16 Die Zeit vom
  9. Juli 1988 bis
  10. August 1988 ist nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen.

§ 55Abs.

1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Beitragszeiten Zeiten, für die

Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.

§ 248Abs.

3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Randnummer 17 Die Zeit vom 23. Juli 1988 bis 31. August 1988 kann auch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

§ 58Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte

dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Randnummer 18 Die Vorschrift setzt

Wortlaut sowie

Sinn und Zweck voraus, dass der Versicherte eine Ausbildung wahrgenommen hat, mithin sind nur solche Zeiten berücksichtigungsfähig, die der Ausbildung dienen; das Ende der (Hochschul-)Ausbildung ist demnach grundsätzlich die Abschlussprüfung (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 18. September 1963 - Az.: 1 RA 166/60,

juris). Ist - wie hier - bereits das Abschlusszeugnis übergeben worden, kann nicht mehr von der Wahrnehmung einer Ausbildung gesprochen werden. Randnummer 19 Die Zeit vom

  1. Juli 1988 bis
  2. August 1988 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unvermeidbaren Zwischenzeit als Anrechnungszeit anzuerkennen. Unvermeidbare Zwischenzeiten sind Zeiten, wenn sie zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner nicht länger als vier Monate andauern (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Dezember 1997 - Az.: 4 RA 67/97,

juris). Die o.g. Zeit fällt jedoch nicht hierunter, denn

Abschluss folgte kein weiterer Ausbildungsabschnitt, sondern der Kläger ging unmittelbar ins Berufsleben über. Randnummer 20 Auch eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI im Hinblick auf "DDR-spezifische Besonderheiten", nämlich wegen der durch die Planwirtschaft abgestimmten Vorgaben des "Staates" zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

erfolgreichem Abschluss des Studiums kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - Az.: 4 RA 67/97,

juris) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist insoweit auch nicht erkennbar, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36 f. mwN). Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die nicht zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen führt. Denn selbst wenn man als Vergleichspaar "ostdeutsche" und "westdeutsche" Rentner ansehen würde, so würde die - rentenrechtliche - Nichtberücksichtigung der Zeit zwischen Ausbildungsende und Eintritt in das Erwerbsleben in gleicher Weise ost- wie westdeutsche Rentner treffen, unabhängig davon, ob die staatliche Planwirtschaft oder die Arbeitsmarktlage oder aber bestimmte Einstellungstermine des Staates (auch der alten Bundesländer) faktisch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Anschluss an das bestandene Examen hindern (BSG, a.a.O.). Randnummer 21 Die LVA hat auch zu Recht die freiwillige Versicherung des Klägers zum 1. Oktober 1999 beendet, weil über diesen Zeitpunkt hinaus bis 1. August 2000 freiwillige Beiträge nicht mehr wirksam geleistet werden können. Randnummer 22

§ 197Abs.

2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum

  1. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die Regelung ist notwendig, weil freiwillige Beiträge nicht fällig werden, ihre Zahlung vielmehr im Belieben des Versicherten steht und aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Versicherungspflichtigen eine zu späte Zahlung verhindert werden muss (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand
  2. Oktober 2012, § 197 SGB VI Rn. 2). Die durch den Kläger geleistete und anerkannte Zahlung geschah schon außerhalb des in § 197 Abs. 2 SGB VI genannten Zeitraums unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI. Eine erneute Fristverlängerung war nicht vorzunehmen, weil keine besondere Härte vorlag. Es muss sich insgesamt um Fälle handeln, in denen es besonders hart ist, es beim Ablaufen der Fristen zu belassen. § 197 Abs. 3 SGB VI ist kein Mittel, jeden geringen

teil auszugleichen, den die Versäumung der Frist mit sich bringt (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand

  1. Oktober 2012, § 197 SGB VI Rn. 17). Der Umstand, dass der Kläger den ausstehenden Betrag aufgrund der Gesamthöhe, nicht bezahlen konnte, wurde bereits bei der Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum
  2. November 2001 berücksichtigt. Eine nochmalige Verlängerung musste ausscheiden, da sich ansonsten der Zahlungs- vom Geltungszeitraum in einer vom gesetzlichen Regelfall nicht mehr hinzunehmenden Weise entfernt hätte und eine Gleichbehandlung mit den Versicherungspflichtigen nicht mehr gegeben gewesen wäre. Gleiches würde im Übrigen gelten, wenn die Beklagte die vom Kläger vorgeschlagene ratenweise Zahlung zugelassen hätte. Randnummer 23 Die durch den Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, teilt der Senat nicht. Gerade im Fall der Zahlung freiwilliger Beiträge ist eine spezifische Härtefallregelung vorgesehen, die auf den Kläger auch angewandt wurde. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 25 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001145423

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