1 S. 3 SGB 5 übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich
S. 1 SGB 5 ergebenden Betrags nur
vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen. Diese sind in Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses
1 S. 2 Nr. 12 SGB 5 festgelegt. (Rn.24) 2.
TransP-RL ist für die Übernahme solcher Fahrtkosten durch die Krankenkasse entweder eine hohe Behandlungsfrequenz oder das Bestehen einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich. (Rn.29) 3. Eine hohe Behandlungsfrequenz ist
der Entscheidung des BSG vom
gehend BSG,
C., B., H. und S .Hauptbahn H. in Höhe von insgesamt 315,76 €. Zur Begründung führte er aus, dass alle Fahrten mit seinem privaten Pkw zurückgelegt worden seien. Aufgrund der bei ihm erforderlichen besonderen Behandlungsmethoden sei er gehalten, auch Ärzte für Umweltmedizin aufzusuchen. Geeignete Behandlungsmöglichkeiten an seinem Wohnort seien nicht vorhanden. Mit Bescheid vom
Daher sei der Fahrkostenumfang zu reduzieren gewesen. Die Fahrstrecke
C. sei zugrunde gelegt worden. Die Fahrt
H. sei nicht erstattungsfähig. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am
C.,
B. und
H. zu übernehmen, so wie dies in der Vergangenheit geschehen sei. Gründe für die Inanspruchnahme dieser Ärzte ließen sich der Bescheinigung des Fachkrankenhauses N. vom
träglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Randnummer 7 Gegen das ihm am
satz dieses Bescheides, dass Fahrtkosten nur bis zum nächst erreichbaren geeigneten Vertragsarzt übernommen werden dürften, stütze den klägerischen Anspruch. Zwingende Gründe für die Inanspruchnahme der seit 1995 konsultierten Ärzte lägen vor. Des Weiteren seien Fahrtkosten für die Jahre 2007 bis 2011 in einer Gesamthöhe von 1.194,40 € zu erstatten. Insoweit verweist der Kläger auf eine von ihm vorgelegte Auflistung der durchgeführten Fahrten. Die Fahrten seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln, in der Regel der Deutschen Bundesbahn, durchgeführt worden. Der Feststellungsantrag sei als vorbeugende Leistungsklage zulässig. Die Beklagte habe hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie sich auch zukünftig Fahrtkostenerstattungen beharrlich entziehen wolle. Ansonsten sei das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, damit dieses über die Verfassungsmäßigkeit des § 60 SGB V befinden könne. Randnummer 8 Der Kläger beantragt wörtlich, Randnummer 9
Eingang des Erstattungsantrages zu erstatten. Der besondere diätische Mehrbedarf des Klägers ist dabei gemäß § 33 SGB I i.V.m. § 61 SGB V zu berücksichtigen, bis er dauerhaft rechtskräftig nicht rückzahlungspflichtige oder sonstig aufrechenbare und bedarfsdeckende Einkünfte beziehungsweise Sozialleistungen erhält.
Juris, Rn. 54). Randnummer 16 Dass der
1 SGG in der bis zum
Dezember 2003 geltenden und hier anzuwendenden Fassung. Randnummer 20 Einen derartigen Anspruch kann der Kläger zunächst nicht auf den Abhilfebescheid der Beklagten vom
der im Jahre 2003 geltenden Rechtslage die Fahrtkosten ohne Eigenbeteiligung zu übernehmen. Das bedeutet aber nicht, dass für solche Versicherte die allgemeinen Grundsätze der freien Arztwahl außer Kraft gesetzt waren.
1 S. 1 SGB V können die Versicherten zwar unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten frei wählen. § 76 Abs. 2 SGB V bestimmt jedoch, dass die Versicherten die Mehrkosten zu tragen haben, wenn sie ohne zwingenden Grund einen anderen als den nächsterreichbaren, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt in Anspruch nehmen. Daher kann der Kläger keinen höheren als den erstatteten Betrag von 85,20 € für das Jahr 2003 verlangen. Die Beklagte hat zu Recht die drei Fahrten
H. zur zahnärztlichen Behandlung und die fünf Fahrten
B. zur umweltmedizinischen Behandlung gestrichen, weil die zahnärztliche Behandlung auch in S. und die umweltmedizinische Behandlung in C. möglich gewesen wäre. Zu seinen Gunsten hat sie insoweit noch die fiktiven Fahrtkosten
C. übernommen. Randnummer 22 Ein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes, Ärzte in H. und B. aufzusuchen, ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der Behandlungen in B. bei einem Umweltmediziner ist ein solcher bereits deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger im gleichen Zeitraum mehrmals einen Umweltmediziner in C. aufgesucht hat. Für eine Unzumutbarkeit des Aufsuchens einer Zahnarztpraxis in S. ist nichts ersichtlich. Die vom Kläger angeführte Bescheinigung des Fachkrankenhauses N. vom 10. Juni 1996 wurde zur Vorlage bei der BfA, d.h. einem Rentenversicherungsträger erteilt. Sie bezieht sich
ihrem Wortlaut auf Voraussetzungen einer stationären Behandlung. Selbst wenn man die Bescheinigung über ihren Wortlaut hinaus auch auf ambulante Behandlungen erstreckt, so ist nichts dafür ersichtlich, dass in Arztpraxen Bedingungen herrschen, die dem Kläger ein kurzzeitiges Betreten dieser Praxen unmöglich machen. Randnummer 23 Soweit der Kläger eine Erstattung von Fahrtkosten vom
Juris Rn. 22). Daher hat die Beklagte in den angegriffenen Entscheidungen nicht nur einen Anspruch auf Erstattung bereits bis zu diesem Zeitpunkt angefallener Fahrtkosten abgelehnt, sondern auch für die Zukunft. Randnummer 24 Ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten scheitert daran, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung nicht vorliegen. Danach übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich
Satz 1 SGB V ergebenden Betrages nur
vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen. Diese hat der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien
1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt.
der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (KrTransp-RL) in der Fassung vom
SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkasse genehmigt auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen
weis
Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen (Abs. 3). Randnummer 29 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 KrTransP-RL für die Übernahme der Fahrtkosten nicht. Denn die Behandlungstermine bei den verschiedenen Ärzten weisen weder die erforderliche hohe Behandlungsfrequenz auf, noch war eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich. Randnummer 30 Den unbestimmten Rechtsbegriff der hohen Behandlungsfrequenz hat das BSG in seinem Urteil vom 28. Juli 2008 (Az.: B 1 KR 27/07 R,
Juris) zu einer einmal wöchentlich erforderlichen Apherese-Behandlung wie folgt näher präzisiert: "Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" i. S. von § 8 Absatz 2 der KrTransp-RL ist danach zu bestimmen, ob die Behandlung, zu deren Ermöglichung die Fahrten durchgeführt werden sollen, mit den in Anlage 2 der Richtlinien genannten anderen Behandlungsformen von ihrem zeitlichen Ausmaß her wertungsmäßig vergleichbar ist; dabei ist die Häufigkeit einerseits und die Gesamtdauer andererseits gemeinsam zu den Regelbeispielen in Beziehung zu setzen. Dieser Maßstab ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers, ab dem 1.1.2004 Fahrtkosten in der ambulanten Behandlung grundsätzlich gar nicht mehr zu erstatten und nur in "besonderen" Ausnahmefällen etwas anderes gelten zu lassen, nicht aber schon breitflächig allgemein in Härtefällen. Vor diesem Hintergrund muss sich die Auslegung an den in Anlage 2 KrTransp-RL genannten, nicht abschließenden Beispielen der Dialysebehandlung, der onkologischen Strahlentherapie sowie der onkologischen Chemotherapie orientieren. Anders als das LSG meint, kann für die Behandlungshäufigkeit eine durchgehende Therapiedichte von mindestens zwei Mal pro Woche nicht allgemein gefordert werden. § 60 SGB V und die Bestimmungen der KrTransp-RL enthalten eine solche Voraussetzung nicht explizit. Selbst wenn die in Anlage 2 der RL genannten Beispiele in der Regel mehr als eine Behandlung wöchentlich erfordern, darf nicht außer Acht bleiben, dass die onkologische Strahlen- und Chemotherapiebehandlungen - anders als die LDL-Apherese-Behandlung der Klägerin - keine Therapie von unbestimmter Dauer bedeuten, sondern auf bestimmte Behandlungsintervalle beschränkt sind. So hat auch die Beklagte im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf eigene medizinische Internet-Recherchen ausgeführt, eine zwischen 20 und 35 Bestrahlungen umfassende onkologische Strahlentherapie erstrecke sich meistens auf einen Zeitraum von vier bis sieben Wochen und eine onkologische Chemotherapie mit Behandlungszyklen von jeweils drei bis vier Wochen im mittleren und fortgeschrittenen Stadien beinhalte eine Behandlungsdauer von insgesamt vier bis acht Monaten. In Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin zwar nur einmal wöchentlich behandelt werden muss, die LDL-Apherese aber über einen viel längeren Zeitraum als in den Beispielsfällen erfolgen muss (
den vorliegenden Unterlagen in der Vergangenheit durchgehend von 2004 bis 2007), ohne dass erkennbar ein Ende abzusehen ist, kann die streitige Anspruchsvoraussetzung der Behandlung
einem Therapieschema, das iS von § 8 Absatz 2 KrTransp-RL eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, auch bei ihr nicht verneint werden." Randnummer 31 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweisen sich die Behandlungen des Klägers nicht als wertungsmäßig den in Anlage 2 der Richtlinien genannten Ausnahmefällen vergleichbar. Der Kläger hat den Umweltmediziner Dr. N. in B. 2007 4 mal, 2008 5 mal, 2009 4 mal, 2010 2 mal und 2011 3 mal aufgesucht. Zu seinem Hausarzt und Umweltmediziner Dr. S. in C. ging er 2007 5 mal, 2008 3 mal, 2009 3 mal, 2010 3 mal und 2011 2 mal. Der Zahnarzt Dr. G. behandelte ihn in den Jahren 2007 bis 2009 2 mal jährlich. Der Nervenarzt Dr. B. in T. wurde 2009 2 mal und 2010 und 2011 jeweils 1 mal aufgesucht. Dies erfüllt unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG in dem genannten Urteil, denen sich der Senat anschließt, nicht die Voraussetzungen einer hohen Behandlungsfrequenz im Sinne der Krankentransport-Richtlinien. Eine hohe Behandlungsfrequenz kann
der genannten Rechtsprechung des BSG zwar noch bei wöchentlicher Behandlung anzunehmen sein, bei nur monatlicher Behandlung bzw. unregelmäßigen, zeitlich deutlich versetzten Terminen scheidet dies hingegen aus. Bei derartigen Terminen kann schon
dem Wortsinn nicht von einer "hohen Behandlungsfrequenz" im Sinne der Krankentransport-Richtlinien die Rede sein. Dagegen sprechen auch die in Anlage 2 der Richtlinien genannten, nicht abschließenden Anwendungsbeispiele. Sowohl bei Dialysebehandlungen als auch bei onkologischen Strahlentherapien sind wesentlich engmaschigere Behandlungen erforderlich (vgl. zum Ganzen auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2006 - Az.: L 5 KR 65/06, zitiert
Juris). Dialysen erfolgen in der Regel sogar mehrmals wöchentlich. Randnummer 32 Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Die Fahrten zu den ambulanten Behandlungen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln und hier insbesondere der Bundesbahn durchgeführt worden. Somit steht fest, dass er weder vor Durchführung der jeweiligen Behandlung noch
dieser gesundheitlich derart beeinträchtigt war, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich war. Dies wird auch durch die in Anlage 2 der Richtlinien genannten Ausnahmefälle deutlich gemacht. In der Anlage 2 zur Krankentransport - Richtlinie sind als Ausnahmefälle gemäß § 8 in der Regel Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemotherapie genannt. Der Verordnungsgeber ging grundsätzlich davon aus, dass bei den genannten Behandlungen eine Fahrt zum Arzt oder vom Arzt zurück
Hause durch den Versicherten selbst nicht sichergestellt werden kann, weil mit der Behandlung an sich eine starke Beeinträchtigung einhergeht. Dies ist jedoch im Fall des Klägers bereits deshalb ausgeschlossen, weil dieser alle Fahrten selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt hat. Randnummer 33 Die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Fahrten zu den Kontrolluntersuchungen
TransP-RL sind ebenfalls nicht gegeben, weil der Kläger über keinen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufe 2 oder 3
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verfügt. Der Schwerbehindertenausweis des Klägers weist ab dem 22. August 2011 einen Grad der Behinderung von 70 ohne besondere Merkzeichen aus. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass in dem genannten Zeitraum bei ihm eine diesen Fällen vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität vorlag.
den vom Kläger vorgelegten
weisen über die entstandenen Fahrtkosten wurde als Transportmittel überwiegend die Bundesbahn benutzt. Randnummer 34 Zudem steht § 76 Abs. 2 SGB V ebenfalls einer Fahrtkostenerstattung entgegen, da der Kläger nicht die jeweils nächsterreichbaren Vertragsärzte aufgesucht hat. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Fahrtkosten für das Jahr 2003 zu verweisen. Randnummer 35 Soweit der Kläger geltend macht, dass er finanziell nicht in der Lage war, angesichts seiner geringen Einkünfte die Fahrtkosten zu tragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Konkretisierung der Ausnahmen
1 Satz 3 SGB V durch die Krankentransport-Richtlinie gesetzeskonform ist. Ziel des Gesetzgebers war es, die Fahrtkostenerstattung generell auf zwingende medizinische Gründe zu beschränken. Lediglich finanzielle Gründe sollten nicht mehr zu einer Übernahme der Fahrtkosten führen (vgl. BSG Urteil vom
Juris Rn.19). Dieser kann
den vorhergehenden Ausführungen ebenfalls keinen Erfolg haben, da die Voraussetzungen der Krankentransport-Richtlinie nicht gegeben sind. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001145670
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