träglich solche Umstände eintreten. (Rn.50) Orientierungssatz
Eingang der Klage) hat die Klägerin für insgesamt 33 Gerichtsverfahren "unverzüglich die Dauer der vorliegenden Verfahren beim Sozialgericht Gotha gerügt". Hierunter war auch das hier streitgegenständlich Ausgangsverfahren. (Die Klägerin hat dieses Verfahren irrtümlich mit dem Aktenzeichen S 7 KA 7680/12 bezeichnet). Randnummer 6 Mit Verfügungsdatum vom
folgeverfahren vor den Sozialgerichten Thüringens notwendig geworden. Eine Änderung der überlangen Verfahrensdauer vor Thüringer Gerichten sei trotz ständiger Rügen beim SG Gotha, LSG Erfurt, BSG Kassel, Bundesverfassungsgericht Karlsruhe und dem Thüringer Justizministerium nicht zu verzeichnen. Untätigkeitsklagen würden erst
Jahren bearbeitet und seien heute noch nicht entschieden. Außerdem sei eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mit dem Aktenzeichen 12014/10 seit 15. Februar 2010 wegen überlanger Verfahrensdauer anhängig. Bei ausbleibenden sozialgerichtlichen Entscheidungen in Thüringen über viele Jahre sei die Existenzerhaltung des Praxisbetriebes nur mit Fremdmitteln und entsprechenden Zinsbelastungen möglich gewesen. Ferner führt die Klägerin unter anderem aus, die Vielzahl der Verfahren gegen die Kassenärztliche Vereinigung habe sie als die schwächere Partei gegenüber ihrer weisungsberechtigten Institution diversen angreifbaren Verwaltungsakten und vergleichsweise härteren Bestrafungen sowie
weislichen Verleumdungen vor dem Disziplinarausschuss ausgesetzt. Randnummer 8 Der nunmehr zuständige Kammervorsitzende hat sich daraufhin sämtliche Verfahren der Klägerin für seinen Zuständigkeitsbereich vorlegen lassen. In einem an die Beteiligten gerichteten, ausführlichen Schriftsatz vom
dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 zu begehren. Anschließend führt die Klägerin aus, aus welchen Gründen ihrer Auffassung
im Ausgangsverfahren eine "reguläre Verfahrensdauer" überschritten sei. Randnummer 13 In einem ausführlichen (weiteren) Schriftsatz vom
S. 1 ÜGRG gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 - wie hier - bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossenen Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist oder noch werden kann. Randnummer 21 Für die Entscheidung über die Klage ist das Landessozialgericht (LSG) zuständig.
S. 2 GVG haftet der Bund für
teile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen den Bund ist
1 S. 2 GVG der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 S 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§198 - 201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des BGH das Bundessozialgericht (BSG) und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Randnummer 22 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage
5 SGG statthaft. Randnummer 23 Im Übrigen wurde die Klage formgerecht erhoben. Randnummer 24 Der Senat lässt offen, ob die Klage unzulässig ist, weil die Wartefrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG nicht eingehalten worden ist, da bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob, wie etwa bei Untätigkeitsklagen
zur Untätigkeitsklage BSGE 75, 56, 58). Ferner ist nicht abschließend geklärt, ob bei dem Vorliegen besonderer Umstände die Erhebung der Klage ausnahmsweise auch vor Fristablauf zulässig ist (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, RdNr. 246). Randnummer 25 Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 26 Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist § 198 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 202 SGG.
1 GVG (in der ab 3. Dezember 2011 geltenden Fassung durch das ÜGRG) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und
dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG). Randnummer 27 Entschädigung wird für materielle und immaterielle Schäden geleistet. Randnummer 28 Für immaterielle Schäden erleichtert § 198 Abs. 2 GVG die Geltendmachung. Danach wird ein
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht
den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3
den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Der Entschädigungsanspruch kann ein Vielfaches des ursprünglichen Klagebegehrens einschließlich der Kosten betragen. Ob im Einzelfall
dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine Entschädigungsgrenze festzustellen ist, kann jedoch hier dahinstehen. Randnummer 29 Entschädigung enthält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens
sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG).
ÜGRG gilt für anhängige Verfahren, die bei seinem (des ÜGRG) Inkrafttreten schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich
Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch
Randnummer 30 Bei der Verzögerungsrüge handelt es sich - als materiell-rechtliche Voraussetzung der Entschädigungsklage - prozessrechtlich um eine Obliegenheit (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Das Gericht der Hauptsache oder das Entschädigungsgericht haben weder eine förmliche Entscheidung über die Verzögerungsrüge zu treffen noch muss auf Grund der Verzögerungsrüge das Verfahren vorrangig bearbeitet oder erledigt werden. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3802 S. 20) ergibt sich zwar, dass die Rüge dem bearbeitenden Richter - soweit erforderlich - auch die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen soll. Eine Verzögerungsrüge steht damit aber auch in einem Spannungsverhältnis zu dem, dem Rechtsuchenden
1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete, Recht der richterlichen Unabhängigkeit des für ihn zuständigen Richters. Dass eine Verzögerungsrüge Einfluss auf die richterliche Tätigkeit haben und Art. 97 Abs. 1 GG hierdurch berührt werden kann, ergibt sich beispielsweise daraus, dass sechs Monate
der Rüge Klage erhoben werden kann (§ 198 Abs. 5 GVG), d. h.
Erheben der Rüge der Richter mit einer Entschädigungsklage rechnen muss. Randnummer 31 Dies ist insgesamt bei der Frage zu berücksichtigen, wann Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, mithin die Verzögerungsrüge als Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung wirksam ist. Der Gesetzgeber war einerseits bemüht zu verhindern, dass die Rüge zu früh, unter Umständen vorsorglich schon mit der Klageerhebung, angebracht wird, andererseits soll sie aber auch so rechtzeitig erhoben werden, dass sie ihre präventive Funktion noch entfalten kann (kein Dulden und Liquidieren, vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20; Söhngen, NZS 2012, S. 493, 469), ohne dass der Richter wegen Art. 97 Abs. 1 GG allerdings zu einem bestimmten Vorgehen/Verhalten gezwungen werden kann. Unwirksam wäre danach eine Verzögerungsrüge nur in der Absicht, sich gegenüber anderen Klägern einen zeitlichen Vorteil zu verschaffen oder nur um Einfluss auf die Bearbeitung durch den Richter ausüben zu wollen. Randnummer 32 Eine Besorgnis im oben genannten Sinne ist somit nur anzunehmen, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung, unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Empfindungen der Beteiligten, auf eine unangemessene Verfahrensdauer hindeuten (vgl. Scholz, SGb 2012, S. 19, 24). Solche Umstände können angenommen werden, wenn Zeiträume von gewisser Dauer verstreichen, ohne dass das Gericht für die Beteiligten
vollziehbar
gegen den Willen eines Beteiligten angeordneten Aussetzung. Eine Besorgnis kann unabhängig vom Zeitmoment bei einem Richterwechsel in komplexen Fällen, längeren Vertretungszeiten oder Überlastungsanzeigen gerechtfertigt sein. Verzögerte oder vollständig unterbleibende Beantwortung von Sachstandsanfragen sind zu beachten (vgl. Söhngen, NZS 2012, S. 493, 467). Eine möglicherweise lange Verfahrensdauer in einem anderen/früheren Verfahren des Klägers rechtfertigt per se noch nicht die Besorgnis der Verzögerung des aktuellen Verfahrens. Die Anforderungsvoraussetzungen dürfen allerdings auch nicht überspannt werden. Randnummer 33
4 GVG ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Randnummer 34 Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs
Absatz 1 kann frühestens sechs Monate
Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Randnummer 35
6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift Randnummer 36 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenbeihilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren
dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Randnummer 37 Damit setzt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch voraus, dass eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wurde, dass eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens vorliegt, dass die Klägerin einen
teil vermögenswerter oder nicht vermögenswerter Art erlitten hat, dass
den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise
4 GVG nicht ausreichend ist und dass der geforderte Betrag als Entschädigung angemessen ist. Randnummer 38 Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen Handlungen öffentlicher Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 93, 1, 13). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (BVerfGE 55, 349, 369). Jedoch lassen sich weder dem Grundgesetz noch dem ÜGRG allgemein gültige Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies ist auch bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Verzögerungsrüge zu berücksichtigen. Randnummer 39 Wegen der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an Art.19 Abs. 4 GG (i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG) sowie als Menschenrecht
1 EMRK kommt es darauf an, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinen Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußeren Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom
der oben genannten Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf die Instanzgerichte allerdings offen, ob eine bundesweite Statistik "vergleichbarer" Verfahren oder die statistischen Zahlen des betreffenden Bundeslandes zugrunde zu legen sind, um die angemessene Dauer eines konkreten Verfahrens zu beurteilen. Randnummer 42 Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist daher vor allem im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 15). § 198 Abs. 1 S. 2 GVG nennt als Maßstab die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Als weiteres Kriterium ist die Notwendigkeit von Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht zu nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem Erheben einer Verzögerungsrüge
Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 GVG während eines noch laufenden Ausgangsverfahrens eine Entschädigungsklage zu erheben. Eine Ausschlussfrist enthält das Gesetz erst
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren, § 198 Abs. 5 S. 2 GVG. Schließlich spricht ein weiterer entscheidender Gesichtspunkt dafür, über Entschädigungsklagen bereits vor Abschluss der Ausgangsverfahren zu entscheiden:
4 GVG kann das Entschädigungsgericht eine unangemessene Verfahrensdauer feststellen, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 des § 198 GVG nicht vorliegen (etwa bei unwirksamer Verzögerungsrüge). Ein solcher Ausspruch schon während eines laufenden Verfahrens wird die Erledigung des Ausgangsverfahrens beschleunigen und dadurch das Eintreten eines Verzögerungsschadens durch die weitere Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens vermeiden, was die eigentliche Zielsetzung des ÜGRG darstellt. Randnummer 46 Für die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer sowie für die Beurteilung einer wirksamen Verzögerungsrüge kommt es auf die Dauer und die Umstände des gesamten Ausgangsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Entschädigungsgerichts an, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die Verzögerungsrüge im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich erhoben hat, diese spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Eine "unverzügliche" Rüge im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG ist für Verfahren erforderlich, die beim Inkrafttreten des Gesetzes (am 3. Dezember 2011) schon verzögert sind; in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch
Randnummer 47 Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Klägerin im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich gerügt hat, eine Entscheidung darüber kann jedoch dahinstehen, denn es fehlt schon an anderen Anspruchsvoraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch. Randnummer 48 Denn es liegt keine wirksame Verzögerungsrüge vor. Die Klägerin selber hat nicht die geringsten Anhaltspunkte, die die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer dieses Verfahrens rechtfertigen. Randnummer 49 Es liegen keine objektiven Umstände vor, die bei vernünftiger Betrachtung, unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Empfindungen der Beteiligten, auf eine unangemessene Verfahrensdauer hindeuten. Randnummer 50 Der Zeitpunkt der Beurteilung einer wirksamen Verzögerungsrüge, das heißt der Zeitpunkt des Vorliegens objektiver Umstände, die bei vernünftiger Betrachtung auf eine unangemessene Verfahrensdauer hindeuten, ist der Zeitpunkt der Erhebung. Liegen zu diesem Zeitpunkt keine derartigen objektiven Umstände vor, liegt keine wirksame Verzögerungsrüge vor mit der Folge, dass die Entschädigungsklage unbegründet ist. Eine vormals unwirksame Verzögerungsrüge wird auch nicht etwa deshalb wirksam, weil
träglich solche Umstände eintreten. Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik des Gesetzes, sondern bereits aus der Warnfunktion der Verzögerungsrüge. Nur eine solche Betrachtungsweise verhindert, dass die Bedeutung und Funktion (insbesondere Warnfunktion) der Verzögerungsrüge etwa durch "vorsorgliche" Rügen ausgehebelt wird. Zwar trägt damit derjenige, der eine unwirksame Verzögerungsrüge erhebt, das Risiko der Klageabweisung seiner Entschädigungsklage, das ist jedoch hinzunehmen. Denn an die Voraussetzungen einer wirksamen Verzögerungsrüge sind schon keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Konsequenz, dass eine Entschädigungsklage erfolglos ist, weil eine Verzögerungsrüge unwirksam ist, "ins Leere geht", tritt ferner auch dann ein, wenn sie "verfrüht" erhoben wird (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, RdNr. 193), was ebenfalls die erhebliche Bedeutung der Verzögerungsrüge unterstreicht. Weiterhin können im selben Verfahren mehrfach Rügen erhoben werden (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, RdNr. 197), ein Beteiligter ist schon nicht verpflichtet, während eines laufenden Verfahrens innerhalb einer bestimmten Frist
Erheben der Verzögerungsrüge Entschädigungsklage zu erheben. Erhebt er Klage, muss er mit einer Entscheidung des Entschädigungsgerichtes rechnen. Randnummer 51 Gleichwohl kann auch bei großzügiger Betrachtung hier nicht von einer wirksamen Verzögerungsrüge ausgegangen werden. Randnummer 52 Es gibt keine "Regelverfahrensdauer" von einem Jahr bei sozialgerichtlichen Verfahren, wie die Klägerin meint, bei deren Überschreiten per se die Befürchtung einer unangemessenen Verfahrensdauer gerechtfertigt wäre. Dies gilt auch für die übrigen Umstände. Randnummer 53 Die Klägerin hat bereits drei Monate
Klageeingang eine Verzögerungsrüge erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie nicht einmal ihre Klage begründet und sich auch sonst nicht mit dem Sozialgericht in Verbindung gesetzt. Insofern ist es nicht verwunderlich, wie die Klägerin moniert hat, dass noch keine Stellungnahme von der K. Thüringen vorlag. Bei einem derartigen Zeitablauf ist auch nicht zu erwarten, dass von der Beklagtenseite eine Aktenübersendung erfolgt ist. Es gab mithin nichts vom Sozialgericht zu veranlassen. Randnummer 54 Dass die Klägerin in der Vergangenheit ein sozialgerichtliches Verfahren betrieben hat, das unangemessen lange gedauert hat, was vom BVerfG (B 1 BvR 1304/09) in einem Beschlussfestgestellt worden ist, bedeutet nicht, dass nun auch bei allen anderen Verfahren, die sie bei diesem Sozialgericht anhängig hat, per se eine die Verzögerungsrüge rechtfertigende Besorgnis besteht, dass auch diese Verfahren eine unangemessene Verfahrensdauer erreichen werden. Bei jedem Verfahren ist gesondert festzustellen, ob eine Verzögerungsrüge rechtfertigende Gründe vorliegen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Randnummer 55 Eine solche Besorgnis besteht auch nicht deshalb, weil ältere "Musterverfahren" noch nicht entschieden wurden. Es mag zutreffen, dass dieses Verfahren erforderlich wurde, weil ein gleichgelagertes "Musterverfahren" noch nicht erledigt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine möglicherweise unangemessene Verfahrensdauer eines Verfahrens, dessen Ergebnis abgewartet werden soll, automatisch eine unangemessene Dauer bei dem Verfahren zur Folge hat, das nicht entschieden werden sollte. Eine solche Konsequenz ist zwar möglich, nicht aber bei einem Verfahrensablauf wie dem vorliegenden. Randnummer 56 Schließlich spricht einiges dafür, dass das Motiv einer Verzögerungsrüge im Falle der Klägerin nicht die Besorgnis gewesen ist, dass eine unangemessene Verfahrensdauer droht. Betreibt ein Kläger oder eine Klägerin - wie hier - eine Vielzahl von sozialgerichtlichen Klagen und erhebt in sämtlichen anhängigen Gerichtsverfahren (zu diesem Zeitpunkt 33 Verfahren) zum selben Zeitpunkt und unabhängig von der Dauer des jeweiligen Verfahrens Verzögerungsrügen sowie anschließend in sämtlichen anhängigen Gerichtsverfahren (zu diesem Zeitpunkt 30 Verfahren) Entschädigungsklagen, spricht einiges dafür, dass das Vorgehen aus prozesstaktischen Erwägungen erfolgt und die Verzögerungsrügen nicht aus Anlass einer Besorgnis erhoben wurden, dass die jeweiligen Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden. Randnummer 57 Insgesamt liegen auch nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine unangemessene Verfahrensdauer vor, die eine entsprechende Feststellung des Senates hätte rechtfertigen können. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 Halbs. 3 SGG i.V.m. 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 59 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen, der Rechtsstreit hat insbesondere keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufgeworfen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001146610
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.