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Thüringer Landessozialgericht 12. Senat L 12 R 1107/09 Teilurteil Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - persö

Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - persönliche Voraussetzung - Konstrukteur Orientierungssatz

  1. Zu der persönlichen Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Konstrukteur. (Rn.22)
  2. Bei der Prüfung der persönlichen Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ist maßgeblich, ob Personen mit einer Fach- oder Hochschulausbildung tatsächlich mit der Wahrnehmung von konkreten Arbeitsaufgaben im Bereich der Konstruktion betraut waren. Wurden tatsächlich Aufgaben eines Konstrukteurs wahrgenommen, stehen der Einbeziehung anderslautende Eintragungen in arbeits- oder sozialrechtlichen Dokumenten nicht entgegen. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen,
  3. Juli 2009, S 12 R 2841/07, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom
  4. Juli 2009 sowie der Bescheid vom
  5. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Oktober 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom
  7. Januar 1968 bis
  8. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die darin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Zeitraums vom
  9. September 1965 bis
  10. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Randnummer 2 Der im Jahre 1942 geborene Kläger qualifizierte sich im Juli 1965 zum Diplom-Physiker. Ab September 1965 war er als Entwicklungsingenieur im M. Büromaschinenwerk AG Z. eingestellt. Das Büromaschinenwerk wurde Ende 1967 aufgelöst und ging in dem VEB Rechenelektronik M. auf. Dort war der Kläger ab Januar 1968 ebenfalls als Entwicklungsingenieur tätig. Ab 1974 und auch noch am
  11. Juni 1990 war der Kläger als Themenleiter/Gruppenleiter beim VEB Rechenelektronik M. bzw. bei dessen Rechtsnachfolger, dem VEB R.- E. Z. beschäftigt. In dem Funktionsplan vom Oktober 1986 wird ausgeführt, dass der Kläger dem Direktionsbereich Forschung und Entwicklung unterstanden habe. Seine Funktion wird als Gruppenleiter Gerätetechnik EG 2 bezeichnet. Übergeordnetes Organ des VEB Rechenelektronik bzw. des VEB R. Z.war bis Dezember 1976 der VEB Kombinat Z. E. und dann der VEB Kombinat R. D.. Die R.GmbH als Rechtsnachfolger des VEB R. Z.wurde am
  12. August 1990 in das Handelsregister eingetragen. Zu Zeiten der DDR erhielt der Kläger keine Zusage für ein Zusatzversorgungssystem. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat er zum
  13. September 1980 bei und versicherte sein Arbeitentgelt bis maximal 600 M monatlich zusätzlich. Randnummer 3 Im Januar 2001 beantragte der Kläger im Zuge eines Kontenklärungsverfahrens die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom
  14. März 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Anwendungsbereich des AAÜG sei nicht eröffnet. Zu Zeiten der DDR habe er keine Versorgungszusage erhalten. Er habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung als sogenannter obligatorisch Berechtigter. Mit der Qualifikation zum Diplom-Physiker erfülle er nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung. Randnummer 4 Auf den Widerspruch - hier nahm der Kläger auf Tätigkeiten eines Konstrukteurs Bezug - forderte die Beklagte die Sozialversicherungsausweise, Arbeitszeugnisse und Funktionspläne an. Sodann wies sie den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom
  15. Oktober 2002 zurück. Randnummer 5 Auf die Klage (ehemals S 7 RA 1421/02) hat das Sozialgericht Meiningen die Registerakten des VEB R. Z. sowie schriftliche Zeugenaussagen der ehemaligen Arbeitskollegen J. und D. zum Tätigkeitsfeld des Klägers eingeholt. Mit Beschluss vom
  16. März 2007 hat es im Einvernehmen mit den Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederaufruf durch den Kläger hat das Sozialgericht den Beteiligten Urteile des Sächsischen Landessozialgericht vom
  17. Mai 2005 - L 4 RA 500/04 und vom
  18. März 2005 - L 4 RA 500/04 übersandt und die Klage mit Urteil vom
  19. Juli 2009 abgewiesen. Der Kläger erfülle die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nicht. Hierfür sei der Titel Diplom-Physiker nicht ausreichend. Der Kläger sei auch kein Konstrukteur gewesen. Seine Berufsbezeichnung habe jedenfalls nicht so gelautet. Die Eintragungen in den Arbeitsverträgen, den Arbeitszeugnissen und den Sozialversicherungsausweis bezeichneten ihn jedenfalls nicht als Konstrukteur. Auch sei er im Arbeitsbereich "Forschung und Entwicklung" und nicht im Arbeitsbereich "Konstruktion" eingesetzt gewesen. Randnummer 6 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Meinung, er habe Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Insbesondere habe er nach seinem Studium stets als Konstrukteur gearbeitet. Dies gehe eindeutig aus den zu den Akten gereichten Protokollheften, Verteidigungsschriften und Rechenschaftsberichten hervor. Im Übrigen gehe der Ansatz des Sozialgerichts fehl. Im VEB R. habe er im Unterbereich "Entwicklungskonstruktion" in der Abteilung Forschung und Entwicklung gearbeitet. Den Bezeichnungen in den Arbeitsverträgen und Sozialversicherungsausweisen käme auch nur Indizwirkung zu. Randnummer 7 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom
  20. Juli 2009 sowie den Bescheid vom
  21. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom
  22. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom
  23. Januar 1968 bis
  24. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die darin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Randnummer 12 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und denjenigen der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen unbedenklich vor. Randnummer 14 Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung. Randnummer 15 Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG. Auch ist der Anwendungsbereich des AAÜG als Grundvoraussetzung für die in den §§ 5 bis 8 AAÜG vorgesehene Datenfeststellung in seinem Fall eröffnet. Randnummer 16 Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die Sonderregelung des Satzes 2 ist hier offensichtlich nicht einschlägig, weil der Kläger (unstreitig) zu keinem Zeitpunkt in ein Versorgungssystem einbezogen war und folglich die Fiktion der Vorschrift, wonach bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem der Verlust der Anwartschaft als nicht eingetreten gilt, in seinem Fall nicht greift. Randnummer 17 Einen "Anspruch" auf Versorgung (damit ist das Vollrecht gemeint) hat der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am
  25. August 1991 nicht gehabt. Denn ein "Versorgungsfall" war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Dem Kläger stand am
  26. August 1991 aber auch keine "Anwartschaft" zu (damit ist die Versorgungsberechtigung gemeint). Insofern ist allein auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Bundesrecht abzustellen. Dieses Bundesrecht verbietet es, ab dem
  27. Juli 1990 noch neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Dies ergibt sich aus der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1,
  28. Halbsatz zum Einigungsvertrag (EV) vom
  29. August 1990 in Verbindung mit dem am
  30. Oktober 1990 zu (sekundärem) Bundesrecht gewordenen § 22 Abs.1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom
  31. Juni
  32. Nach diesen Regelungen sind Neueinbeziehungen ab dem
  33. Juli 1990 nicht mehr zulässig; folglich ist rückschauend auf die tatsächlichen Verhältnisse am
  34. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht durch originäres Bundesrecht einbezogen wurden (z.B. nach Art.9 Abs.2, 17, 19 EV), ist allerdings im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs.1 Satz 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am
  35. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am
  36. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Randnummer 18 Dem Kläger war eine solche Versorgungszusage jedenfalls nicht in Form eines bindend gebliebenen Verwaltungsaktes erteilt worden (Art.19 Satz 1 EV). Er war aber auch nicht durch eine Einzelentscheidung (z.B. aufgrund eines Einzelvertrages) zu DDR-Zeiten einbezogen worden. Das Vorliegen einer nachträglichen Rehabilitierungsentscheidung wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Da er früher nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden war, kann bei ihm auch keine wegen grober Rechtswidrigkeit unbeachtliche Aufhebung einer solchen Einbeziehung verbunden mit deren Fortwirkung vorliegen (Art.19 Satz 1 bis 3 EV). Randnummer 19 Nach dem am
  37. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am
  38. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hatte der Kläger aber einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage ist vom Bundessozialgericht (BSG) in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs.1 AAÜG entwickelt worden, um Wertungswidersprüche innerhalb des Gesetzes zu vermeiden. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Im Bereich der so genannten technischen Intelligenz hängt der Anspruch nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVO-techInt) vom
  39. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur ZAVO-techInt (
  40. DB) vom
  41. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab. Dieses Versorgungssystem war geschaffen worden für (vgl. stellv.: BSG, Urteil vom
  42. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R) Randnummer 20
  43. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
  44. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
  45. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 21 Der Kläger erfüllt die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung am
  46. Juni
  47. Allerdings folgt dies nicht aus seiner Qualifikation zum Diplom-Physiker. Diplom-Physiker gehörten nicht zur Berufsgruppe der Ingenieure oder Techniker und waren auch nicht berechtigt, einen entsprechend Berufstitel zu führen. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass Diplom-Physiker gegebenenfalls dieselben Arbeiten wie ein Ingenieur oder Techniker ausübten (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  48. August 2007 - B 4 RS 1/06 R, vom
  49. März 2006 - B 4 RA 29/05 R und vom
  50. Juli 2002 - B 4 RA 62/10 R). Randnummer 22 Der Kläger zählt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber zu dem Personenkreis der Konstrukteure. Indes gab es in der früheren DDR - anders als bei Ingenieuren und Technikern - keine abstrakt-generelle Regelungen, die zur Führung des Titels "Konstrukteur" berechtigten. Es gab weder auf der Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch einer Qualifizierung einen eigenständigen Berufsabschluss zum "Konstrukteur". Entsprechende Ausbildungsinhalte wurden vielmehr in Studiengängen vermittelt, die zu dem Berufstitel "Ingenieur" oder "Techniker" führten (vgl. BSG, Urteil vom
  51. Oktober 2007 - B 4 RS 28/07 R und vom
  52. August 2007 - B 4 RS1/06 R sowie Sächsisches LSG, ebenda). Andererseits darf die Erwähnung der Konstrukteure in der Versorgungsordnung trotz fehlenden staatlich geregelten Ausbildungsganges nicht leerlaufen. Randnummer 23 Insoweit ist es zunächst hilfreich, auf die Tätigkeitsbezeichnungen in arbeits- und sozialrechtlichen Dokumenten zurückzugreifen. Dabei ist zu beachten, dass die DDR in ihrer Arbeitsplatzklassifizierung durchaus zwischen der Tätigkeit von Ingenieuren / Technikern einerseits und Konstrukteuren andererseits differenzierte (vgl. Sächsisches LSG, ebenda). Die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen geben für die Einstellung als Konstrukteur nichts her. In dem Sozialversicherungsausweis ist zunächst eine Tätigkeit als Entwicklungsingenieur und dann als Gruppenleiter / Themenleiter eingetragen. In den Arbeitszeugnissen von 1972 und 1981 wird von der Tätigkeit eines Entwicklungsingenieurs und Gruppenleiters berichtet. Schließlich wird in dem seit Oktober 1986 gültigen Funktionsplan die Beschäftigung als Gruppenleiter Gerätetechnik bezeichnet. Als Qualifikation wird Hochschulkader in der Fachrichtung Elektronik genannt. Indes haben die Bezeichnungen in arbeits- und sozialrechtlichen Dokumenten lediglich indizielle Wirkung (vgl. BSG, Urteil vom
  53. August 2007 - B 4 RS 1/06 R). Dass den Eintragungen nur Indizwirkung zukommt, ist allein deswegen nachvollziehbar, weil anderenfalls auch Personen einbezogen werden müssten, die über keinen Fachschul- oder Hochschulabschluss verfügen, deren Aufgabe im Arbeitsvertrag oder Sozialversicherungsausweis aber "Konstrukteur" lautet (vgl. BSG, ebenda). Im Übrigen ist nach der Auffassung des Senats eine Parallele zu der sogenannten betrieblichen Voraussetzung zu ziehen. Insoweit haben formale Kriterien wie die Zuordnung zu einem bestimmten Ministerium oder die Klassifikation in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR allenfalls indizielle Wirkung. Abzustellen ist auf die tatsächlichen, betrieblichen Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom
  54. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R und Beschluss vom
  55. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B). Gleiches gilt für den Konstrukteur. Randnummer 24 Maßgeblich ist, ob Personen mit einer Fach- oder Hochschulausbildung tatsächlich mit der Wahrnehmung von konkreten Arbeitsaufgaben im Bereich der Konstruktion betraut waren. In Anknüpfung an die tatsächlichen Arbeitsaufgaben überschneiden sich bei dem Berufbild "Konstrukteur" die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen. Wurden tatsächlich Aufgaben eines Konstrukteurs wahrgenommen, stehen der Einbeziehung anderslautende Eintragungen in arbeits- oder sozialrechtlichen Dokumenten, denen - wie eben dargelegt - nur Indizwirkung zukommt, nicht entgegen. Randnummer 25 Unter Konstruktion ist in der DDR der Entwurf, die Berechnung und die Darstellung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen verstanden worden. Durch die Konstruktion wurden die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet. Bei der Konstruktionstätigkeit waren die vorher zu leistenden Versuchs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auszuwerten. Die Aufgaben eines Konstrukteurs einerseits und die in der Entwicklung und Forschung andererseits sind inhaltlich nicht identisch. Letztere Tätigkeit geht qualitativ über das Aufgabenfeld eines reinen Konstrukteurs hinaus. Unter Forschung und Entwicklung verstand man in der DDR eine der Konstrukteurtätigkeit vorgelagerte Tätigkeit, bei der wissenschaftliche Arbeiten zur Erlangung neuer Erkenntnisse über die Gesetzesmäßigkeiten in Natur und Gesellschaft sowie wissenschaftliche Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung in der Praxis durchgeführt worden sind. Die Beschaffenheit von Werkstoffen zur Herstellung von Produkten ist wissenschaftlich und experimentell erforscht und aufbereitet worden. Diese Beschäftigung erforderte den Einsatz von besonderes hochqualifiziertem wissenschaftlichen Personal. Der Bereich Forschung und Entwicklung unterscheidet sich von der Konstruktion dahingehend, dass er die ersten Schritte hin zur Entwicklung neuer Produkte unternimmt. Dagegen setzt die Tätigkeit des Konstrukteurs die Erkenntnisse aus dem Bereich Forschung und Entwicklung voraus und setzt diese bei der Berechnung, Planung und Fertigung eines Produktes ein (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom
  56. August 2007 - B 4 RS 1/06 R). Randnummer 26 Die Tätigkeit als Gruppenleiter Geräteentwicklung, die der Kläger ab 1974 und auch noch am
  57. Juni 1990 ausübte, war überwiegend von den eben definierten Aufgaben eines Konstrukteurs geprägt. Aus den umfangreichen Schriftsätzen des Klägers geht hervor, dass er schwerpunktmäßig keine Forschung und Entwicklung betrieb. Seine Aufgabe war es in Abstimmung mit dem potentiellen Kunden und den anderen Direktionsbereichen des VEB ein bestimmtes Produkt in mehreren Etappen von der Präzisierung der Aufgabenstellung und der Erprobung bis zur Übergabe des konstruierten Prototyps in die Produktion zu entwickeln. Diese Aufgabe setzte die (abstrakten) Erkenntnisse aus dem Bereich Forschung und Entwicklung voraus, um diese dann für die Konstruktion eines bestimmten Produktes fruchtbar zu machen. Bestätigt wird dies durch den Funktionsplan vom Oktober
  58. Darin heißt es unter anderem, dass der Kläger für die Realisierung der über den Plan WuT (Wissenschaft und Technik) und durch die verbindlichen Festlegungen übergeordneter Leitungen vorgegebenen Aufgaben zur Entwicklung von Geräten und Baugruppen mit vorwiegend autonomem Charakter nach der Verteidigungs- und Überleitungsordnung sowie die Erarbeitung und Fortschreibung von Pflichtenheften verantwortlich war. Im Übrigen haben auch die Zeugen S. und J. bestätigt, dass der Kläger für die Entwicklung/Konstruktion von elektronischen Geräten zuständig war. Randnummer 27 Zwar ging der Aufgabenbereich als Gruppenleiter/Themenleiter über die reine Entwicklung / Konstruktion hinaus. Dies wird auch aus den weiteren im Funktionsplan von Oktober 1986 beschriebenen Aufgabenfeldern deutlich; indes haben die Zeugen eindeutig bestätigt, dass die Entwicklung und Konstruktion der Geräte prozentual überwog, mithin für die Tätigkeit prägend war. Dagegen belief sich die kaufmännisch-verwaltende Tätigkeit inklusive der Kooperation mit den Kunden und Zulieferern sowie den eigentlichen Führungsaufgaben eines Gruppenleiters nach den Angaben des Zeugen S. auf lediglich 20 bis 25 v. H. Randnummer 28 Der Annahme einer Konstruktionstätigkeit steht auch nicht entgegen, dass in den arbeits- und sozialrechtlichen Dokumenten von der Anstellung als Entwicklungsingenieur bzw. Gruppenleiter Geräteentwicklung die Rede ist. Die Zeugen haben für den Senat nachvollziehbar bekundet, dass sich die Bezeichnung im Betrieb mit dem Aufkommen der elektronischen Datenverarbeitungsgeräte von Konstrukteur zu Entwicklungsingenieur wandelte. Der Entwicklungsingenieur hat aber ebenfalls Konstruktionstätigkeiten, nur eben an elektronischen Datenverarbeitungsgeräten ausgeübt. Randnummer 29 Unschädlich ist auch der Umstand, dass der Kläger laut Funktionsplan dem Direktionsbereich Forschung und Entwicklung unterstand. Der Zeuge J. hat bekundet, dass der VEB R. sich nicht stringent an die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom
  59. Dezember 1974 anlehnte. Tatsächlich sei der Kläger nicht in der Forschung und Entwicklung, sondern in dem von den Rahmenrichtlinien genannten Bereich Entwicklungskonstruktion tätig gewesen. Randnummer 30 Die persönliche bzw. sachliche Voraussetzung ist im Falle des Klägers auch für den Zeitraum vom Januar 1968 bis Dezember 1973 erfüllt. Gilt dies schon für die Tätigkeit als Gruppenleiter Geräteentwicklung von Januar 1974 bis
  60. Januar 1990 mit gemischtem Aufgabenfeld, gilt dies erst Recht für die untergeordnete Tätigkeit des Entwicklungsingenieurs, dessen alleinige Aufgabe die Entwicklung und Konstruktion ist. Dass der Kläger in diesem Zeitraum Konstruktionstätigkeiten ausübte, wird im Übrigen durch das Arbeitszeugnis des Zeugen S. vom
  61. September 1981 bestätigt. Randnummer 31 Schließlich ist auch die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in der Zeit vom
  62. Januar 1968 bis
  63. Juni 1990 erfüllt. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens lag dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf der industriellen (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein. Randnummer 32 Der Kläger war am
  64. Januar 1968 und auch noch am
  65. Juni 1990 bei einem VEB tätig gewesen. Die R. GmbH wurde erst am
  66. August 1990 in das Handelsregister eingetragen. Die Konstruktion eines Nebeneinander des VEB als sogenannte leere Hülle und einer Kapital-Vorgesellschaft als Rechtsinhaber der Produktionsmittel und eigentlichen Arbeitgeber hat das BSG dagegen verworfen (vgl. BSG; Urteil vom
  67. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R). Der VEB R. M. / Z. bzw. dessen Rechtsnachfolger, der VEB R. Z. betrieben auch industrielle Massenproduktion. Der Senat stützt sich diesbezüglich auf das Statut des übergeordneten VEB Kombinat Z. E.-S. vom
  68. Oktober
  69. Unter § 4 des Statuts wird ausgeführt, das Kombinat habe die Produktion und den Absatz von Geräten der Datenerfassung und -aufbereitung, Anlagen der mittleren Datentechnik sowie Büromaschinen zu sichern. Letztendlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom
  70. Februar 2013 auch nicht in Abrede gestellt, dass dem VEB R. M./Z. bzw. dem VEB R. Z. die industrielle Massenproduktion das Gepräge gegeben hat. Randnummer 33 Da der Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet ist und der Kläger im streitigen Zeitraum durchgehend der Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz angehörte, muss die Beklagte die weiteren im AAÜG vorgesehenen Daten, insbesondere das während der Zugehörigkeit erzielte Arbeitsentgelt, feststellen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Senats, bei der Büromaschinenwerk M. AG sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, auf die Zeit ab
  71. Januar 1968 beschränkt; indes ist diese Beschränkung so geringfügig, dass eine Quotelung nicht gerechtfertigt ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. In ihren Verwaltungsentscheidungen hat sie darauf abgestellt, dass eine Einbeziehung scheitere, weil der Kläger (nur) den Titel Diplom-Physiker führen dürfe. Eine Auseinandersetzung mit seinem Vortrag, er sei als Konstrukteur eingesetzt gewesen, erfolgte dagegen nicht. Randnummer 35 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001146620

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