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Thüringer Verfassungsgerichtshof 27/07 Beschluss Staats- und Verfassungsrecht; konkrete Normenkontrolle Art 3 Abs 2 Verf TH, Art 34 Abs 1 Verf TH, Art

Staats- und Verfassungsrecht; konkrete Normenkontrolle Leitsatz 1. Die Regelung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts an Waldgrundstücken zugunsten privater Waldeigentümer ( § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG a

Art. 14GG: BVerf

G, Beschluss vom

  1. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 [209]; BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 [6]; vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar,
  3. Aufl. 2007, Art. 14 Rdnrn. 2, 6 ff.). Will ein Eigentümer sein Grundstück veräußern, ist er durch das Vorkaufsrecht des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in seiner Rechtsposition betroffen. Er wird in seiner privatrechtlichen Verfügungs- und Vertragsfreiheit (vgl. § 311 Abs. 1 BGB) insoweit beschränkt, als er für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts einen Wechsel des Käufers hinzunehmen hat. Das kann die Veräußerung des Grundstückseigentums erschweren und den erzielbaren Kaufpreis mindern. Diese "Belastung" stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, der - was das "Ob" und das "Wie" seiner rechtlichen Normierung - an den Anforderungen eines inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzes im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf zu messen ist (

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G, Kammerbeschluss vom

  1. Januar 2000 - BvR 1268/99 - NJW 2000, 1486 [1487]; BGH, Urteil vom
  2. Mai 1988 - III ZR 105/87 - NJW 1989, 37 [38]; BVerwG, Beschluss vom
  3. März 1996 - 4 B 18/96 - NVwZ-RR 1996, 500; Mayer, in: Staudinger, BGB, Kommentar, 2005, Art. 119 EGBGB Rdnr. 11). Randnummer 61 b) Der Eingriff ist keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf . Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundrechts haben stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (

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G, Beschluss vom

  1. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - BVerfGE 58, 137 [144f.]; Beschluss vom
  2. März 1986 - 1 BvL 81/79 - BVerfGE 72, 66 [76]; Beschluss vom
  3. April 1995 - 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 - BVerfGE 92, 262 [273]). Dieser ist durch die angegriffene Bestimmung nicht gewahrt. Randnummer 62 aa) Zwar ist dem Gesetzgeber insoweit ein erheblicher Beurteilungs- und Prognosespielraum eröffnet (ThürVerfGH, Urteil vom
  4. April 2009 - ThürVerfGH 32/05 - nach juris Rdnr. 135; BVerfG zu Art. 14 GG, Urteil vom
  5. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 [293]). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert aber, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist grundsätzlich geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein gleich wirksames, aber das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom
  6. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 - BVerfGE 70, 278 [286]; Beschluss vom
  7. April 1995 - 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 - BVerfGE 92, 262 [273], nach juris Rdnrn. 52 ff.). Bei Eingriffen in das Eigentumsrecht muss die Maßnahme angemessen in einer Weise sein, dass die Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls ( Art. 34 Abs. 2 ThürVerf ), in dessen Interesse das Eigentumsrecht eingeschränkt werden soll, in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sind (

Art. 14GG: BVerf

G, Beschluss vom

  1. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 [240]; Beschluss vom
  2. April 1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94 - BVerfGE 98, 17 [37]). Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Beschränkungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (

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G, Beschluss vom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87 - BVerfGE 87, 114, nach juris Rdnr. 93). Randnummer 63 Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die zu verfolgenden Gemeinwohlziele festzulegen. Das allgemeine Übermaßverbot verlangt allerdings, dass er Grundrechtsbeschränkungen mit vernünftigen und sachgerechten Gründen des Gemeinwohls rechtfertigt (vgl. BVerfG zu Art. 12 GG, Beschluss vom 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72, 1 BvR 477/72 - BVerfGE 36, 47 [58 ff.], nach juris Rdnr. 37; vgl. Papier, in: Maunz-Dürig-Herzog-Scholz (MDHS), GG, Kommentar, Stand Juni 2002, Art. 14 Rdnr. 322). Randnummer 64

  1. bb)Der Gesetzgeber hat der hier maßgeblichen Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG verschiedene Belange des Gemeinwohls zugrunde gelegt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs vom 16. Februar 1993 (LT-Drucks. 1/1965, S. 29) soll die Regelung der Erhaltung des Waldes und seiner Funktionsfähigkeit dienen. Sie soll dazu beitragen, durch Vergrößerung der Bewirtschaftungsflächen effektive forstwirtschaftliche Strukturen zu schaffen. Besonders bei Wald mit einer kleinparzellierten Eigentümerstruktur soll die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu einer Verbesserung der Waldstruktur führen, wenn bestehende Waldgrundstücke arrondiert werden (vgl. auch Brockmann/Sann, Waldgesetz für den Freistaat Sachsen, Kommentar, 2008, § 27 Rdnr. 1 ff.). Daneben verfolgen die Regelungen des Thüringer Waldgesetzes auch den Zweck, die Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit und die Waldbesitzer zu sichern und zu verbessern. In diesem Sinne beschreiben die §§ 1 und 2 ThürWaldG die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes; § 19 ThürWaldG stellt Grundsätze für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf. Randnummer 65
  2. cc)Diese Gesetzeszwecke mögen eine Regelung über ein Vorkaufsrecht zugunsten von Land und Kommunen, die öffentliche Interessen wahrzunehmen haben, rechtfertigen (vgl. etwa für ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zugunsten der öffentlichen Hand: BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 - 6 B 19/00 - zitiert nach juris). Zweifelhaft ist aber, ob diese Zielsetzungen auch die Zuerkennung eines Vorkaufsrechts zugunsten privater Waldeigentümer zulassen. Eine solche Zuerkennung dient nur mittelbar dem Gemeinwohl. Ein privatnütziger Eingriff in das Eigentum kann nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn gewährleistet ist, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird und die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht - wie auch möglich - nur privaten Interessen dient (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 [257], nach juris Rdnr. 35 ff. und Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 [285], nach juris Rdnr. 53f.). Beim privatnützigen Eingriff muss die grundrechtseinschränkende Regelung die Gemeinwohlzwecke zielgenau sichern. Je allgemeiner die Gemeinwohlziele formuliert sind, umso mehr muss die grundrechtseinschränkende Regelung zur Förderung der Ziele geeignet sein. Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber nicht gerecht geworden. Randnummer 66 Ob durch Ausübung des Vorkaufsrechts eine Arrondierung erreicht und die Bewirtschaftung von Waldflächen verbessert wird, hängt vielmehr vom Zufall ab. Eine Arrondierung tritt nicht in jedem Fall ein. Ob eine Verbesserung der Bewirtschaftung eintritt, hängt nicht von der Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern vielmehr von Umständen des Einzelfalles ab, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen das Gesetz nicht berücksichtigt. Werden etwa mehrere zusammenhängende Grundstücke veräußert, denen in ihrer Gesamtheit bereits eine "günstige Wirtschaftsgröße" im Sinne der Gesetzesmotive zukommt, erfüllen aber nur einzelne dieser Grundstücke das in § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG vorausgesetzte Anrainerkriterium, so wird durch die Ausübung des auf diese Grundstücke begrenzten Vorkaufsrechts eine Wirtschafteinheit zerschlagen und es werden verkleinerte Teilgrößen geschaffen. Werden aus Gruppen von kleinteiligen Waldgrundstücken einzelne Flurstücke von Dritten erworben, wird ggf. die Zersplitterung fortgesetzt. Randnummer 67
  3. dd)§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG hält dem Prüfungsmaßstab des Art. 34 Abs. 1 und 2 ThürVerf auch deshalb nicht stand, weil die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gewahrt ist. Die Interessen des Grundstückseigentümers werden gegenüber den im Waldgesetz genannten Gemeinwohlzielen unangemessen verkürzt. Randnummer 68 Im Rahmen der Güterabwägung ist die Schwere und Tragweite einer Eigentumsbeeinträchtigung der Intensität der Sozialbindung im Sinne des Art. 34 Abs. 2 ThürVerf gegenüberzustellen, die zugunsten des Gemeinwohls die Einschränkung der betreffenden Eigentumsposition mit Blick auf deren Eigenart und Funktion rechtfertigt (

Art. 14GG: BVerf

G, z.B. Beschluss vom

  1. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - BVerfGE 112, 93 [109f.] und Beschluss vom
  2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 [241]). Randnummer 69 Die verfassungsrechtliche Legitimation des Vorrangs privater Vorkaufsrechte gegenüber der Veräußerungsfreiheit des Grundstückseigentümers kann darin bestehen, dass der Vorkaufsberechtigte selbst über eine durch Art. 34 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf geschützte Rechtsposition verfügt und somit bei der Güterabwägung zwei - wenngleich in unterschiedlicher Weise betroffene - Grundrechtsträger einander gegenüber stehen. Auch der berechtigte Besitz wird vom Schutzbereich dieses Grundrechts erfasst (vgl.

Art. 14GG: BVerf

G, Beschluss vom

  1. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, 2035 [2036] und Kammerbeschluss vom
  2. Januar 2000 - 1 BvR 1268/99 - NJW 2000, 1486 [1487]). So ist allgemein anerkannt, dass in die Prüfung des Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 ThürVerf auch individuelle Belange eines Dritten einzustellen sind: Bedarf jemand der Nutzung eines fremden Eigentumsobjekts zu seiner persönlichen Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung, dann umfasst das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung die Pflicht des Eigentümers zur Rücksichtnahme auf den Dritten (vgl.

Art. 14GG: BVerf

G, Beschluss vom

  1. Oktober 1991 - 1 BvR 227/91 - BVerfGE 84, 382 [385]; Beschluss vom
  2. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84 - BVerfGE 71, 230 [247], nach juris Rdnrn. 40 ff. und Beschluss vom
  3. Januar 1985 - 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83 - BVerfGE 68, 361 [368], nach juris Rdnrn. 15 ff.). Randnummer 70 So liegt es hier indessen nicht. Im Interesse des Grundstückseigentümers ist es, autonom über sein Eigentum zu verfügen, insbesondere es an einen Dritten seiner Wahl veräußern zu können. Demgegenüber liegt es im Interesse der Allgemeinheit - wie es in der Gesetzesbegründung heißt -, den Wald und seine Funktionsfähigkeit zu erhalten. Auch wenn die Sozialbindung gerade des Grundeigentums maßgeblich von seiner Situationsgebundenheit mitbestimmt wird und daraus typischerweise notwendige "lage- und umweltspezifische" Einschränkungen erwachsen können, die der Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen hat (BVerfG zu Art. 14 GG, Beschluss vom
  4. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 [242]), ist der Gemeinwohlbindung hier im Rahmen der Güterabwägung des Art. 34 Abs. 1 und 2 ThürVerf kein Vorrang einzuräumen. Randnummer 71 Zwar ist es nicht schon bedenklich, wenn der Landesgesetzgeber Vorschriften zum Schutz des Waldes erlässt, mit denen die Verfügungsautonomie der Privatwaldeigentümer begrenzt wird, etwa durch landesgesetzliche Genehmigungserfordernisse und Vorkaufsrechte. Damit wird der ökonomischen und ökologischen Bedeutung des Waldes Rechnung getragen. Die Besonderheit des Vorkaufsrechts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in der Fassung des Artikelgesetzes vom
  5. Februar 2004 liegt aber darin, dass dieses nicht nur der öffentlichen Hand, sondern auch Privatpersonen zuerkannt wird. Während bei der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Träger öffentlicher Gewalt öffentliche Belange wahrgenommen werden, vermag die hier maßgebliche Regelung unmittelbar nur einen Privaten bei der Verfolgung eigener Ziele und nur mittelbar und zufällig die Allgemeinheit zu begünstigen. Es ist aber nicht sichergestellt, dass mittelbar die Ziele der Allgemeinheit, nämlich die Bewirtschaftung von Forsteinheiten durch Flächenarrondierung zu optimieren, erreicht werden, wie die obigen Feststellungen zur mangelnden Eignung zeigen. IV. Randnummer 72 Die Regelung über das Vorkaufsrecht des Privatwaldeigentümers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom
  6. Februar 2004 (GVBl S. 69, 72), verlautbart durch Neubekanntmachung des Thüringer Waldgesetzes vom
  7. Februar 2004 (GVBl S. 282), ist für nichtig zu erklären ( § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Satz 1 ThürVerfGHG ). V. Randnummer 73 Das Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei ( § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG ). Der Gerichtshof hat keinen Anlass, eine Erstattung notwendiger Auslagen zugunsten der Beteiligten des Ausgangsverfahrens anzuordnen ( § 29 Abs. 2 ThürVerfGHG ). Randnummer 74 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001146738

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