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Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat 2 KO 907/10 Urteil Antragslose Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern in Thüringen; rückwirkende Auf

Antragslose Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern in Thüringen; rückwirkende Aufhebung einer bei Einstellung verfügten Teilzeitbeschäftigung Orientierungssatz 1. Eine gerichtliche Spruchpraxi

§ 51Vw

VfG Nr. 58 m. w. N.). Das Besoldungs- und Versorgungsrecht als einschlägiges, die Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG konkretisierendes Fachrecht gebietet keine abweichende Wertung. Der gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsanspruch steht nicht im Raum, wenn - wie hier - die Teilzeitbeschäftigungsverfügung nicht rechtzeitig angegriffen worden ist und (rückwirkend) aufgehoben wird, sondern es um die Aufhebung oder Abänderung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsakts geht (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2011 - 2 C 50/09 - a. a. O.; Urteil vom
  2. Juni 2010 - 2 C 86/08 - DVBl. 2010, 1161). Randnummer 38 Das Ermessen ist auch nicht etwa deshalb mit Wirkung ex tunc auf Null reduziert, weil die Berufung auf die Bestandskraft der Teilzeitanordnung im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben schlechthin unerträglich wäre. Es kann nicht angenommen werden, das Festhalten an dem Bescheid liefe unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit den guten Sitten zuwider. Die negativen Folgen - Reduzierung des Beschäftigungsumfangs und damit verbunden die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Einbußen - sind nicht nur unwesentlich auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen und ihr deshalb zuzurechnen. Sie hat eine wesentliche Ursache dadurch gesetzt, dass sie die Teilzeitbeschäftigungsverfügung hat unanfechtbar werden lassen. Es erscheint nicht schlechthin untragbar, sie im Interesse der Rechtssicherheit an den Folgen ihres Verhaltens, die von vornherein im Bereich des Möglichen und Absehbaren lagen, festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. Juli 2004 - 6 C 24/03 - BVerwGE 121, 226). Umstände, die es der Klägerin unzumutbar gemacht hätten, den Rechtsweg gegen die Teilzeitanordnung zu beschreiten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere musste sie nicht um den Bestand ihrer Verbeamtung fürchten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die im Zeitpunkt des Erlasses der Teilzeitbeschäftigungsverfügung vom
  4. November 2002 bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach geklärt war, dass es sich bei der Ernennung einerseits und der Teilzeitbeschäftigungsverfügung andererseits rechtlich um zwei eigenständige, damit selbständig anfechtbare Verwaltungsakte handelt, deren Rechtswirksamkeit nicht einander in der Weise bedingen, dass die Wirksamkeit der Ernennung von der Rechtmäßigkeit der Arbeitszeitregelung abhängt und umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. März 1989 - 2 C 52/87 - BVerwGE 82, 196). Randnummer 39 Das Festhalten an der Teilzeitanordnung verstößt auch nicht deswegen gegen die guten Sitten, weil im Falle ihrer Rechtswidrigkeit das rechtswidrige Verhalten des Beklagten noch "honoriert" würde. Die Bestandskraft rechtswidriger belastender Verwaltungsakte wirkt sich notwendig zugunsten der Behörde aus, die sich auf den Verwaltungsakt berufen und aus ihm für sich günstige Folgen ableiten kann. Dies ist wegen des mit dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit konkurrierenden Grundsatzes der Rechtssicherheit auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  6. Juli 2004 - 6 C 24/03 - BVerwGE 121, 226). Randnummer 40 Nichts anderes ergibt sich aus dem Gebot von Treu und Glauben. Insoweit gelten die aufgezeigten Gründe entsprechend, die gegen die Annahme einer Verletzung der guten Sitten streiten. Randnummer 41 Umstände, aufgrund deren das Wiederaufgreifensermessen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 , 49 ThürVwVfG für die Vergangenheit, die Zeit vor der Stellung des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung, wegen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 47 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 VerfThür ) beschränkt sein könnte, sind weder dargelegt worden noch sonst erkennbar. Randnummer 42 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte für die Vergangenheit, den Zeitraum vor Antragstellung, auf die Bestandskraft der Teilzeitbeschäftigungsverfügung vom
  7. November 2002 beruft. Er durfte darauf abstellen, dass die volle Dienstleistung von der Klägerin nicht erbracht worden ist, eine Nachleistung nicht möglich ist und eine Rücknahme der Teilzeitanordnung wegen der Vielzahl anderer teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte Nachzahlungen in erheblichem Umfang auslösten, ohne dass ihnen Gegenleistungen gegenüberstehen. Randnummer 43 Das Wiederaufgreifensermessen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 , 49 ThürVwVfG ist auch nicht in dem Sinne auf Null reduziert, dass dem Antrag der Klägerin auf Vollzeitbeschäftigung ab Antragstellung für die Zukunft entsprochen werden muss. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum
  8. Juli
  9. Auch insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Teilzeitbeschäftigung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig, auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage angeordnet oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig war. Randnummer 44 Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 47 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 VerfThür ). Zwar hat der Beklagte in einigen Klageverfahren Vergleiche dahin geschlossen, den begehrten Vollzeitbeschäftigungen für die Zukunft, nach Antragstellung, zu entsprechen und die bestandskräftigen Teilzeitanordnungen insoweit aufzuheben. Mit dem vergleichsweisen Abschluss gerichtlicher Verfahren hat er aber keine regelmäßige Verwaltungsübung begründet oder sonst eine Selbstbindung für weitere Fälle erklärt, was es ihm nach dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 47 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 VerfThür ) verwehrt, im Fall der Klägerin die Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung ab Antragstellung abzulehnen. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um vier Klageverfahren handelte, die vergleichsweise beendet worden sind, kann nicht einmal in diesen vier Fällen eine einheitliche Vorgehensweise des Beklagten festgestellt werden. Die Vollzeitbeschäftigung ist in einem Verfahren (4 K 130/05 We nachgehend 2 KO 357/06) ab Antragstellung gewährt worden, in zwei Verfahren drei Jahre nach Antragstellung zum Schuljahresbeginn (4 K 6097/04 We nachgehend 2 KO 381/06 sowie 4 K 161/05 We nachgehend 2 KO 383/06) und in einem Verfahren zum Beginn des auf die Antragstellung folgenden Haushaltsjahrs unter Verzicht auf die Nachzahlung der Besoldung bis zum Beginn des neuen Schuljahrs in diesem Haushaltsjahr (4 K 6046/04 We nachgehend 2 KO 376/06). Der Streitgegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 C 4/07 (vorgehend 2 KO 379/06 und 4 K 5868/04 We) ist mit dem hiesigen Streitgegenstand schon nicht zu vergleichen. Gegenstand war nicht ein Verpflichtungsbegehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach bestandskräftiger Teilzeitbeschäftigungsverfügung, sondern die Anfechtung der Teilzeitbeschäftigungsverfügung. Randnummer 45 Für die Begründung eines Abänderungsanspruchs für die Zukunft reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht schon die bloße Stellung des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung aus. In Anbetracht der Bestandskraft des Teilzeitbeschäftigungsbescheids kann es nicht allein auf das Zurverfügungstellen der vollen Arbeitskraft durch die betroffene Lehrkraft ankommen. Dem Dienstherrn bleibt es selbst dann unbenommen, dienstliche Belange, wie die Stellenplansituation im laufenden Haushaltsjahr oder Fragen der Neuorganisation des Dienstbetriebs beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung, in die Ermessensentscheidung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. Februar 2011 - 2 C 50/

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VfG Nr. 58 m. w. N.). Dabei kann hier dahinstehen, welchen Anforderungen die Erklärung des Lehrers genügen muss, um sie als Antrag auf Vollzeitbeschäftigung zu werten. Die Klägerin hat den Antrag förmlich gestellt. Randnummer 46 Das damit für den Zeitraum ab Stellung des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung eröffnete Ermessen hat der Beklagte allerdings fehlerhaft ausgeübt (§ 114 VwGO). Randnummer 47 Der Ermessensfehler ergibt sich daraus, dass er zur Begründung seiner Ermessensentscheidung, die Vollzeitbeschäftigung ab dem

  1. August 2008 zu bewilligen, im Wesentlichen angeführt hat, ausschlaggebend hierfür sei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. September 2007 (Az. 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247) zur niedersächsischen Einstellungsteilzeit gewesen. Daraufhin habe er entschieden, an der Einstellungsteilzeit nicht mehr festzuhalten. Dabei sei ihm ein gewisser Zeitraum zuzubilligen gewesen, um die Konsequenzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts für die Thüringer Rechtslage zu prüfen, zu einer Entscheidung zu gelangen und diese in angemessener Zeit sachgerecht umzusetzen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Gründe zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2007 vorgelegen hätten und dass angesichts der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Folgen bei Abkehr von der Einstellungsteilzeit ein Kabinettsbeschluss erforderlich gewesen sei, der am
  3. Februar 2008 ergangen sei. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sei der nächste Zeitpunkt, zu dem eine Anhebung der Beschäftigungsumfänge sinnvoll habe umgesetzt werden können, der Beginn des nächsten Schuljahres am
  4. August 2008 gewesen, zu dem Personal- und Unterrichtsplanungen neu zu gestalten gewesen seien. Die Teilzeitbeschäftigungsverfügungen seien nicht jeweils ab Stellung des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung aufzuheben. Abgesehen davon, dass der damit verbundenen Anhebung der Alimentation keine Gegenleistung gegenüberstehe, sei zum Zeitpunkt der Antragstellung die komplizierte Rechtslage nicht geklärt gewesen. Im Übrigen sei ein Abstellen auf den Antragszeitpunkt auch deshalb nicht konsequent, weil ein Antrag bei der Einstellungsteilzeit nicht maßgebend gewesen sei. Randnummer 48 Damit ist der Beklagte dem Antrag der Klägerin auf Vollzeitbeschäftigung nicht hinreichend gerecht geworden. Dies ergibt sich aus dem - erst in der Folgezeit - ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  5. Februar 2011 (2 C 50/

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VfG Nr. 58). Die Ermessensausübung berücksichtigt nicht, dass der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag jederzeit wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden kann, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist wegen des in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten Anspruchs der Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und amtsangemessene Alimentation verfassungsrechtlich vorgegeben und unabhängig davon zu beachten, ob die Teilzeitbeschäftigung rechtmäßig oder auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage gegen den Willen des Betroffenen angeordnet worden war (vgl. BVerwG, ebenda). Hieraus folgt zugleich, dass es auf den Einwand des Beklagten nicht ankommt, es fehle an einer Bestimmung für den Wechsel von der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung, weil die allgemeine Bestimmung des § 76 Abs. 3 Satz 2 ThürBG a. F. im Fall der Einstellungsteilzeit nach § 76a ThürBG a. F. nicht zur Anwendung komme. Wertentscheidungen der Verfassung sind bei der Ermessensausübung auch ohne einfach-rechtliche Konkretisierung zu beachten. Der Beklagte hätte dieser Wertung bei seiner Ermessensausübung Rechnung tragen müssen, ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht erst später im Urteil vom

  1. Februar 2011 (a. a. O.) hierzu Stellung genommen hat. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Schriftsatz vom
  2. Dezember 2012, sofern er darin der Sache nach geltend macht, dass er den Verbescheidungsanspruch bereits erfüllt habe. Bei der Prüfung, ob er das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist nicht auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandene Rechtskenntnis der Behörde abzustellen, sondern auf die objektive Rechtslage - mag diese auch erst durch eine spätere höchstrichterliche Entscheidung geklärt worden sein. Dementsprechend ist hier die Auslegung einer Verfassungsnorm zugrunde zu legen, wie sie anzuwenden gewesen wäre. Bei der gebotenen Berücksichtigung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Prinzips zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung ist Folgendes in die Ermessenserwägungen einzubeziehen: Randnummer 49 Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist, kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Erforderlich ist grundsätzlich eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn im konkreten Fall. Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht jeder dienstliche Belang die Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung rechtfertigen, sondern lediglich ein solcher, dem gegenüber die schutzwürdigen Interessen des Beamten nachzuordnen sind. Andernfalls wird die Vollzeitbeschäftigung regelmäßig zu ermöglichen sein. Nur ein solches Verständnis wird dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Vollzeitbeschäftigung gerecht. Je beachtlicher die Gründe sind, die für die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung sprechen, desto mehr Gewicht muss den einer Änderung entgegenstehenden Belangen zukommen, wenn der Antrag auf Rückkehr zur Vollzeit abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 2008 - 2 C 48/07 - BVerwGE 132, 243; Urteil vom
  4. Februar 2011 - 2 C 50/

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VfG Nr. 58). Randnummer 50 Der Begriff der Unzumutbarkeit bezieht die private Sphäre des Beamten in die Bewertung ein und lässt zugleich erkennen, dass nur schwerwiegende Gründe erfasst werden, bei deren Vorliegen dem Beamten ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung billigerweise nicht mehr angesonnen werden kann. Welche Gründe dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar machen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 2008 - 2 C 20/07 - NVwZ 2009, 470). Bei der Beurteilung sind die persönlichen Umstände des Betroffenen aber nicht für sich genommen zu betrachten. Zu berücksichtigen sind auch die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung. Hier wird es deshalb darauf ankommen, wie das Einstellungsteilzeitmodell des § 76a ThürBG a. F. in der Praxis umgesetzt worden ist. Dies spielt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage eine Rolle, ob die Einkommenssituation unzumutbar ist. Bezugsgröße ist dabei die Differenz zur amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2008 - 2 C 48/07 - BVerwGE 132, 243). Im Hinblick darauf ist nicht ohne Belang, dass das praktizierte Einstellungsteilzeitmodell des Beklagten von der üblichen Konzeption einer Teilzeitbeschäftigung, für deren Dauer der Beschäftigungsumfang auch tatsächlich reduziert ist, abweicht. Die teilzeitbeschäftigten Beamten standen mit dem freigestellten Arbeitszeitanteil als kurzfristige Personalreserve schuljahres- oder auch nur schulhalbjahresbezogen auf Abruf zur Verfügung und wurden als solche in nicht unerheblichem Umfang vom Beklagten während der Dauer der "Teilzeitverbeamtung" genutzt, und zwar bis zu einem der Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Umfang (vgl. auch VG Weimar, etwa Urteil vom
  3. Februar 2009 - 4 K 993/07 We: Personalreserve für Einsatz "just in time"). Dass für die erhöhten Beschäftigungsumfänge die entsprechenden besoldungs- und versorgungs-rechtlichen Ansprüche vom Beklagten erfüllt worden sind, ist unerheblich. Entscheidend für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist das Auf und Ab der Beschäftigungsumfänge. Daneben ist von Belang, dass während der "Teilzeitverbeamtung" auch Mehrarbeit, die sich versorgungsrechtlich nicht auswirkt, in nicht unerheblichem Umfang angeordnet und geleistet wurde. Diese die Zumutbarkeit betreffenden tatsächlichen Gesichtspunkte, die bezogen auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung zu beurteilen sind, gelten unabhängig davon, ob die Teilzeitanordnung im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig, auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage angeordnet oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig war. Randnummer 51 Keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom
  4. Dezember
  5. Aus den Verwaltungsvorgängen der gleichgelagerten Verfahren, die im Senat anhängig und zum Teil verhandelt worden sind, geht in auffälliger Weise hervor, dass das in § 76a ThürBG a. F. vorgesehene Einstellungsteilzeitmodell des Beklagten mit Blick auf die tatsächlichen Beschäftigungsumfänge (Erhöhung der Teilzeitanteile und Anordnung von Mehrarbeit) und dem dementsprechend tatsächlich vorhandenen Beschäftigungsangebot (vgl. dagegen § 76a Abs. 2 Nr. 3b ThürBG a. F.) in der Praxis erheblich aufgeweicht worden ist. In zahlreichen Fällen waren die jeweiligen Kläger tatsächlich mit einem Beschäftigungsumfang tätig, der deutlich und über längere Zeiträume über dem Wert lag, der nach § 76a ThürBG a. F. in den Teilzeitanordnungen regelhaft festgesetzt worden war. Es sind Sachlagen festzustellen, die nicht dem mit der Einstellungsteilzeit verfolgten gesetzgeberischen Zweck entsprechen, wie er in den Tatbestandsvoraussetzungen des § 76a Abs. 2 Nr. 3 ThürBG a. F. zum Ausdruck kam, nämlich Einstellungsteilzeitverhältnisse im Hinblick auf eine angespannte Arbeitsmarktlage und einen außergewöhnlichen Bewerberüberhang oder im Hinblick darauf zuzulassen, dass wegen des einigungsbedingten Personalüberhangs eine Vollzeitbeschäftigung nicht angeboten werden konnte. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Eindruck auf, dass der Beklagte das Einstellungsteilzeitmodell des § 76a ThürBG a. F. in einer Weise ausgelegt und angewandt hat, um das typische, von einem Dienstherrn zu bewältigende personalwirtschaftliche Problem zeitweiliger personeller Über- und Unterdeckungen flexibel und kostengünstig zu lösen. Es war aber nicht Intention der Vorschrift des § 76a ThürBG a. F. und ist erst recht nicht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung vereinbar, Teilzeitbeschäftigungen in weitem Umfang dazu zu nutzen, um die Heranziehung von Lehrkräften und deren Beschäftigungsumfang im höchstmöglichen Gleichlauf dem aktuellen Unterrichtsbedarf anzupassen. Randnummer 52 Bei den in die Ermessensentscheidung gegenüber den persönlichen Belangen der Beamten einzubeziehenden dienstlichen Belangen ist es nicht zu beanstanden, auf die haushaltsrechtliche und unterrichtsorganisatorische Situation abzustellen. Randnummer 53 Das Fehlen einer Planstelle ist als haushaltsrechtlicher Belang grundsätzlich ein dienstlicher Belang, der dem sofortigen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegensteht. Der Dienstherr ist bei seiner Ermessensausübung an haushaltsrechtliche Vorgaben in der Weise gebunden, dass er nur über die jeweils vorhandenen und besetzbaren Planstellen verfügen darf ( § 49 Abs. 1 ThürLHO ). Darin liegt eine gesetzliche Grenze des Ermessens; denn selbst wenn im Einzelfall eine Ermessensbindung im Sinne eines Anspruchs auf Vollzeitbeschäftigung bejaht werden kann, so hängt die Verwirklichung dieses Anspruchs und damit zugleich die Frage des Umfangs der Folgenbeseitigung durch Rückwirkung von den konkreten haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab. Der Dienstherr ist allerdings im Rahmen der Fürsorge gegenüber den betroffenen Beamten (vgl. § 83 ThürBG in der bis zum
  6. März 2009 geltenden Fassung, nunmehr § 45 BeamtStG) verpflichtet, auf den Haushaltsgesetzgeber einzuwirken, um die alsbaldige Durchsetzung bestehender Ansprüche auf Vollzeitbeschäftigung durch Bereitstellung entsprechender Planstellen zu ermöglichen. Deshalb kann das Fehlen einer Planstelle einem Antrag auf Vollzeitbeschäftigung regelmäßig nur für das Haushaltsjahr entgegengehalten werden, in dem der Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung erstmals gestellt wird, wenn der Dienstherr den Antrag nicht vorhersehen und Vorsorge für die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung treffen konnte. Sobald sich dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, auf den Antrag des Beamten haushaltsrechtlich zu reagieren, können nur noch schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen. Insofern ist bei Lehrern noch zu beachten, dass ein Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zu Belastungen der betroffenen Schüler führen kann, denen die Personal- und Unterrichtsplanung aus pädagogischen Gründen vorbeugen muss. Es kann daher grundsätzlich ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden, dass wegen der Besonderheiten des Schulbetriebs eine Umsetzung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung in aller Regel erst im nachfolgenden Schuljahr möglich ist. Zwar können derartige schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs allenfalls bei Dienstherren mit einem kleinen Personalbestand in Betracht kommen. Bei Dienstherren mit einem großen Personalbestand kann sich die Situation aber dann gleichermaßen darstellen, wenn eine große Anzahl von Beamten gleichzeitig eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Februar 2011 - 2 C 50/

§ 51Vw

VfG Nr. 58; vgl. auch Urteil vom

  1. Oktober 2008 - 2 C 48/07 - BVerwGE 132, 243). Erreicht die Anzahl der Anträge auf Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung ein Ausmaß, dass sich der Dienstherr einem Massenproblem ausgesetzt sieht, ist ihm zuzubilligen, ein Konzept zu erarbeiten, um sicherzustellen, dass die neu entstandenen Beschäftigungsumfänge sinnvoll genutzt werden, was unter Umständen auch eine gestufte Aufstockung bedeuten kann. Randnummer 54 Eine Ermessensreduzierung auf Null wäre nur dann gegeben, wenn bei Abwägung der persönlichen und dienstlichen Belange als einzige rechtmäßige Entscheidung der Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht käme und von vornherein keine andere rechtmäßige Entscheidung der Behörde möglich wäre. Eine solche Schrumpfung des Ermessens auf ein einziges rechtmäßiges Ergebnis kann eintreten, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines vorrangigen Sachgesichtspunktes gewählt werden könnten. Die Ermessensreduzierung auf Null ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Denn sie würde sonst zu einer die Funktionentrennung überspielenden Verschiebung der Verantwortung von den Verwaltungsbehörden auf die Gerichte führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. März 2004 - 1 B 79/03 - NVwZ 2004, 1008; Beschluss vom
  3. Januar 1988 - 7 B 182/87 - NVwZ 1988, 525). Sie ist deswegen auch nicht mit der Erwägung zu begründen, bei Aufhebung der Verwaltungsentscheidung wegen Ermessenfehlern werde ohnehin wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Entscheidung mit bestimmtem Inhalt ergehen. Randnummer 55 Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich keine Ermessensbindung des Beklagten, den Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung zu einem bestimmten Zeitpunkt, sei es ab Antragstellung oder danach, zu gewähren. Dies folgt daraus, dass er es hier mit Massenverfahren zu tun hat. Seit dem Inkrafttreten des § 76a ThürBG zum
  4. Juli 1998 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom
  5. Juli 1998, GVBl. S. 248) sind über mehrere Jahre hinweg Anträge auf Vollzeitbeschäftigung gestellt worden, die - ohne dass die Eingänge pro Jahr statistisch erfasst worden sind - bis zum Februar 2008 einen Stand von 2.955 Anträgen und seither weiteren 4.500 Anträgen erreicht hatten. Es hätte daher eines Konzepts bedurft, wie die Anträge bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung bei Abwägung der persönlichen Belange der Betroffenen sowie der haushaltsrechtlichen und unterrichtsorganisatorischen Belange unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes umzusetzen sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich an die Stelle des Beklagten zu setzen, die für dieses Konzept nötige Tatsachengrundlage zu ermitteln und es zu entwickeln. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte innerhalb des Schuljahres 2007/2008 die haushaltsrechtlichen und schulorganisatorischen Maßnahmen dafür geschaffen hat, die in Einstellungsteilzeit beschäftigten Lehrkräfte in Vollzeit zu übernehmen. Allein daraus rechtfertigt sich nicht der Schluss, dass er zwingend den Wechsel zur Vollzeit innerhalb eines Jahres nach Antragstellung zum Beginn des nächsten Schuljahres umzusetzen hat. Die haushaltsrechtlichen und unterrichtsorganisatorischen Verhältnisse sind stetigen Veränderungen unterworfen und deshalb bezogen auf die konkreten Jahrgänge zu betrachten. Nicht auszuschließen ist deshalb, dass je nach den Gegebenheiten schon vor Ablauf dieses Zeitraums Vollzeitbeschäftigungen zu ermöglichen gewesen wären, gegebenenfalls auch schon ab Antragstellung, unter Umständen aber auch erst nach Ablauf dieses Zeitraums. Dabei wird der Beklagte auch hier zu berücksichtigen haben, dass er das Modell der in § 76a ThürBG a. F. vorgesehenen Einstellungsteilzeit - wie oben ausgeführt - mit Blick auf die tatsächlichen Beschäftigungsumfänge (Erhöhung der Teilzeitanteile und Anordnung von Mehrarbeit) und dem dementsprechend vorhandenen tatsächlichen Beschäftigungsangebot (vgl. dagegen § 76a Abs. 2 Nr. 3b ThürBG) in der Praxis erheblich aufgeweicht hatte. Randnummer 56 Über die Kosten der ersten und zweiten Instanz ist gesondert zu entscheiden, weil sich der Streitgegenstand dadurch verändert hat, dass das Verfahren in erster Instanz zum Teil übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Die Entscheidung über die Kosten folgt für die erste und zweite Instanz aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 58 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Randnummer 59 Beschluss Randnummer 60 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 18.144,24 € festgesetzt. Randnummer 61 Gründe Randnummer 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./
  6. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  7. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14) und entspricht der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Randnummer 63 Hinweis: Randnummer 64 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001147326

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