der Thüringer Eigenkontrollverordnung. Zudem wurden die Abwässer durch die Staatlichen Umweltämter Sondershausen und Suhl überwacht, die die Wasserproben durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie - TLUG - analysieren ließen. Mit Inkrafttreten des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom
dem Verwaltungskostenverzeichnis der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom
VwKostG zu, weil er die erhobenen Gebühren grundsätzlich auf Dritte umlegen könne.
VwKostG seien nur die
dem Zufallsprinzip vorgenommenen Stichprobenkontrollen von den Verwaltungskosten befreit. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom
1 Abwasserabgabengesetz dienten. Da die Überwachungsmaßnahmen regelmäßig eine doppelte Funktion hätten, seien die Untersuchungskosten immer auch Bestandteil des Vollzugsaufwandes für die Ausführung des Abwasserabgabengesetzes und seien deshalb - jedenfalls hinsichtlich der in der Anlage A zu § 3 Abwasserabgabengesetz genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen - nicht gebührenpflichtig. Die durchgeführten Kontrollen seien für ihn wertlos, weil er ohnehin gezwungen sei, Eigenkontrollen durchzuführen. Die Verwaltungskostenordnung verstoße gegen die Verordnungsermächtigung in § 21 Abs. 4 ThürVwKostG . Die darin festgelegten Gebührensätze seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden und die Verwaltungskostenordnung des Beklagten folglich nichtig. Im Vergleich zu den Kosten privater Institute seien die Gebühren deutlich zu hoch angesetzt. Der Beklagte verfolge mit der Kostenbemessung eine Gewinnerzielungsabsicht. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 den Kostenbescheid vom 26. September 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2007 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung hat er vorgetragen,
WG habe derjenige, der ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus nutze, die hierdurch verursachten Kosten der Behörde zu tragen. Hierzu gehörten
Abs. 4 der Vorschrift auch die Kosten für die Abwasseruntersuchungen im Rahmen der Gewässeraufsicht. Den Behörden der Umweltverwaltung sei bei den
dem Kostenverzeichnis festzusetzenden Gebühren kein Ermessen eingeräumt. Randnummer 12 Die Rechtslage in Sachsen-Anhalt sei mit der in Thüringen nicht vergleichbar. Anders als in Sachsen-Anhalt habe sich der Thüringer Landesgesetzgeber dafür entschieden, den Aufwand der Bescheiderstellung für die Erhebung der Abgaben aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken, aber nicht die Kosten der Überwachung, d. h. der Probenahme und der Analyse. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Randnummer 15 Mit Urteil vom 11. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Gebührenbescheid - soweit der Kläger nicht klaglos gestellt war - aufgehoben. Randnummer 16 Die Gebührenerhebung des Beklagten sei im Grunde
WG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz - ThürVwKostG - berechtigt, weil der Kläger die Gewässerüberwachung veranlasst habe.
WG a. F. habe für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang bestanden, wie ihn der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid regele. Soweit es an einer solchen wasserrechtlichen Entscheidung fehle, sei eine Kostenerhebung
WG für die regelmäßig durchzuführende Abwasseruntersuchung ebenfalls geboten, weil der ohne behördliche Erlaubnis einleitende Gewässerbenutzer nicht bessergestellt werden dürfe, als der Erlaubnisinhaber. Die Maßnahme im Rahmen der Routineüberwachung sei nicht
VwKostG verwaltungskostenfrei. Der Kläger sei auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG von den Verwaltungsgebühren befreit. Er könne die Gebühr über die von ihm erhobenen Abwassergebühren auf Dritte umlegen. Die Kostenerhebung sei auch nicht durch § 12 Abs. 1 Thüringer Abwasserabgabengesetz - ThürAbwAG - ausgeschlossen, weil die umstrittene Überwachungstätigkeit in erster Linie auf den allgemeinen Vorschriften des Wasserrechts beruhe und sich nur indirekt auf die Erhebung der Abwasserabgabe auswirke. Für die Erhebung einer Gebühr in der streitigen Höhe fehle es jedoch an einer gültigen Rechtsgrundlage. Die Festsetzung der Verwaltungskosten aufgrund des Kostenverzeichnisses der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, sei rechtswidrig, weil die dargelegte Gebührenkalkulation wegen der offensichtlich unzulässigen Kostenüberdeckung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und eine andere zulässige Grundlage für die Bestimmung der Kosten der Abwasseruntersuchungen nicht bestehe. Randnummer 17 Am 30. November 2011 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihm am 4. November 2011 zugestellte Urteil eingelegt. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen hat er sie damit begründet, dass sich die Verwaltungsgebühr
der Bedeutung der Amtshandlung, die im Rahmen der Gewässerüberwachung vorgenommen worden sei, bemesse. Zudem verfolge die Gebührenbemessung auch den Zweck, den Einleiter zu veranlassen, sein bisheriges Investitionskonzept zu überprüfen. Die rechtlichen Ausführungen des OVG Magdeburg seien auf die Thüringer Rechtslage nicht übertragbar. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des angefochtenen Urteils
dem in erster Instanz gestellten Antrag des Beklagten zu erkennen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 22 Er wende sich schon dem Grunde
gegen die Heranziehung zu Verwaltungsgebühren. Lediglich hilfsweise rüge er, dass eine Kalkulation des Verwaltungsaufwands fehle und der Beklagte eine Kostenüberdeckung von mindestens 20 % erziele. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und hält an der Ansicht fest, dass die durch Probeentnahmen und Laboruntersuchungen ausgelösten Kosten vollständig Vollzugskosten des Abwasserabgabengesetzes seien. Der Beklagte sei sich bei Erlass der Verwaltungskostenordnung nicht bewusst gewesen, welchen konkreten Verwaltungsaufwand die einzelne Amtshandlung verursache. Die Fremdkontrollen im Wege der Gewässeraufsicht seien weder nützlich noch von wirtschaftlichem Wert. Insbesondere fehle es ihm für die Abwässer aus der TOK an einer Steuerungsmöglichkeit. Randnummer 23 Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer Innenministerium stellt keinen Antrag. Er schließt sich der Auffassung des Beklagten an und trägt ergänzend vor, dass für die Fälle des § 86 Abs. 1 ThürWG das Äquivalenzprinzip gelte. Daher könne auch die Bedeutung der Gewässerüberwachung als Umweltgut in die Gebührenbemessung einbezogen werden. Randnummer 24 Mit dem
WG a. F. hatte derjenige, der ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzte, eine Anlage
den §§ 18b, 19a oder 19g des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), in der Neufassung vom 19. August 2002 - BGBl. I 2002, 3245 - betrieb, oder sonst zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gab, die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Satz 2 gehörten dazu u. a. auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben sowie die Kosten der Gefahrerforschung, soweit nicht das Bundes-Bodenschutzgesetz anwendbar war.
Satz 4 bestand für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt war. Bei darüber hinausgehenden Untersuchungen bestand eine Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des die Einleitung zulassenden Bescheids festgestellt wurde. Randnummer 29 Der Kläger hat die Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, indem er aus den streitbefangenen Kläranlagen und Teilortskanalisationen Abwässer im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 Thüringer Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004 - ThürWG a. F. - in oberirdische Gewässer
WG a. F. eingeleitet hat (§ 3 Nr. 1 WHG). Das Staatliche Umweltamt hat als technische Fachbehörde an den Einleitungsstellen Abwasserproben gezogen und durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie analysieren lassen, die ihm den dafür bei ihr angefallenen Aufwand in Rechnung gestellt hat. Randnummer 30 Der Kläger ist aber nicht verpflichtet, dem Beklagten die für die Untersuchungen angefallenen Kosten zu erstatten. Das Staatliche Umweltamt hat diese Kosten zu Unrecht als Gebühren
VwKostG i. V. m. dem Verwaltungskostenverzeichnis der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom
VwKostG - verwaltungskostenfrei. Dies hat die Widerspruchsbehörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, diesen Erwägungen schließt sich der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - zur Vermeidung von Wiederholungen an. Randnummer 32 Einer Kostenerhebung steht jedoch entgegen, dass
AbwAG - vom
Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken ist. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber von der durch § 13 Abs. 1 S. 2 AbwAG eröffneten Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Randnummer 33 Die hier umstrittenen Untersuchungskosten, Probenahmen und Laborkosten sind Verwaltungsaufwand im Sinne von § 12 Abs. 1 ThürAbwAG , der im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht ( § 104 Abs. 2 S. 3 ThürWG a. F.) angefallen und deshalb aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken ist. Denn zum Verwaltungsaufwand gehören im Verwaltungskostenrecht allgemein alle persönlichen und sächlichen Kosten in dem mit der Aufgabe befassten Teilbereich der Behörde (OVG LSA, Urt. v.
WG - (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004) u. a. die Überwachung des Zustands und der Benutzung der Gewässer und der
dem ThürWG bzw. dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) anzeigepflichtigen und genehmigungsbedürftigen Anlagen und Maßnahmen in wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Hinsicht. Gemäß § 13 ThürAbwAG waren sie aber auch dafür zuständig,
AG die Einhaltung der die Abwassereinleitung zulassenden Bescheide im Rahmen der Gewässerüberwachung
den wasserrechtlichen Vorschriften zu überwachen. Dabei geht das bundesrechtliche AbwAG grundsätzlich von einer fortdauernden Überwachung der Abwassereinleitung durch die zuständige Landesbehörde (hier gemäß § 13 ThürAbwAG a. F. das Staatliche Umweltamt) aus, indem es in § 6 S. 2 AbwAG bestimmt, dass der Ermittlung der Schadeinheiten für die Festlegung der Jahresschmutzwassermengen jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen ist und lediglich für den Fall, dass ausnahmsweise kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vorliegt, in § 6 S. 3 regelt, dass die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen hat. Randnummer 36 Hätte § 12 Abs. 1 ThürAbwAG vorausgesetzt, dass mit der Abwasserabgabe nur ein solcher Verwaltungsaufwand abgegolten sein sollte, der ausschließlich dem Vollzug des AbwAG bzw. des ThürAbwAG diente, liefe die Bestimmung weitgehend leer. Denn die für die Ermittlung der Abwasserabgabe maßgeblichen Parameter
AG a. F., die sich aus der wasserbehördlichen Überwachung ergeben, werden regelmäßig für die abwasserabgabenrechtliche Prüfung, ob der die Gewässerbenutzung zulassende Bescheid eingehalten ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG a. F.) bzw. für die Ermittlung der Schadeinheiten (§ 6 Satz 2 AbwAG a. F.) herangezogen. Randnummer 37 Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die umstrittenen Beprobungen durch die für wasser- wie abwasserabgabenrechtliche Maßnahmen gleichermaßen zuständige Behörde hier ausschließlich der wasserrechtlichen Aufsicht gedient hätten und für die Ermittlung der Abwasserabgabe andere oder zusätzliche Überwachungsmaßnahmen notwendig waren bzw. durchgeführt wurden. Randnummer 38 Die Pflicht zu derart zusätzlichen allein abwasserrechtlichen Überwachungsmaßnahmen ergab sich jedenfalls nicht aus dem Abwasserabgabengesetz des Bundes. Insbesondere sah § 4 Abs. 5 AbwAG keine zusätzlichen abwasserrechtlichen Überwachungsmaßnahmen vor (vgl. dazu auch OVG LSA, Urt. v. 24. April 2008 - 2 L 378/06 - a. a. O. dort Rn. 36). Für den Fall, dass der Einleiter gegenüber der Behörde niedrigere Überwachungswerte einwandte, musste er die Einhaltung des erklärten Wertes entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm
weisen. Die Untersuchungen werden in diesem Fall aber nicht von der Behörde durchgeführt, sondern durch den Einleiter selbst. Auch soweit es um die Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers
AG vor seinem Gebrauch also um die Vorbelastung ging, sah § 4 Abs. 3 AbwAG keine behördliche Überwachung sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Schätzung der in § 3 Abs. 1 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen vor. Randnummer 39 Auch das Thüringer Landesrecht bestimmt eine Pflicht zur Tragung der Kosten der im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen nur insoweit, als sie in einem wasserrechtlichen Zulassungsbescheid (ausdrücklich) festgeschrieben ist, im Übrigen aber nicht.
WG a. F. hatte derjenige, der ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, eine Anlage
, 19a und 19g WHG betreibt oder sonst zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gibt, die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen sollte eine Verpflichtung zur Kostentragung nur in dem Umfang bestehen, wie sie in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt war (S. 4). Bei den darüber hinausgehenden Untersuchungen bestand eine Verpflichtung zur Kostentragung
dem Willen des Gesetzgebers nur, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des die Einleitung zulassenden Bescheids festgestellt wurde. Randnummer 40 Diese wasserrechtliche Regelung stand nicht im Widerspruch zu § 13 Abs. 1 Satz 2 AbwAG. Danach ist das Aufkommen der Abwasserabgabe für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Abs. 2 nennt einen nicht abschließenden Katalog solcher Maßnahmen.
Abs. 1 Satz 2 können die Länder allerdings bestimmen, dass der durch den Vollzug des AbwAG und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird. Randnummer 41 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Thüringer Landesgesetzgeber gehindert war, mit § 12 Abs. 1 ThürAbwAG eine Regelung zu schaffen,
der der Aufwand, der sich aus der Überwachung der für die Festsetzung der Abwasserabgabe maßgeblichen Parameter ergibt, aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird. In § 32 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - AbwAG - vom
dem den Ländern die Möglichkeit eröffnet wurde, den sich aus dem Vollzug des AbwAG und der ergänzenden landesrechtlichen Regelungen ergebenden Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe zu decken (§ 13), heißt es in der Begründung im Abschnitt D „Kosten“, die Höhe der den Ländern entstehenden Vollzugskosten hänge wesentlich davon ab, wie viele Kontrollmessungen der Abwassereinleitungen durchzuführen seien. Diese Kontrollmessungen seien zugleich Teil des allgemeinen wasserrechtlichen Vollzugs. Im Bericht des Innenausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom
diesen Parametern gemäß § 3 Abs. 1 AbwAG i. V. m. der Anlage hierzu die Schädlichkeit des Abwassers bestimmt wird,
der sich wiederum die Höhe der Abwasserabgabe richtet. Schließlich sind auch die Kosten für die insoweit erforderlichen Probenahmen insgesamt durch die Abwasserabgabe abgegolten. Denn all diese Kosten dienen zumindest auch dem Vollzug der abwasserabgabenrechtlichen Vorschriften. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses sind nicht erstattungsfähig. Er hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend. Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Randnummer 45 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001149537
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