Regress der Krankenkasse gegen einen Apotheker wegen überzahlter Vergütung eines verordneten Rezepturarzneimittels Orientierungssatz
(2)Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, festzusetzen. Von dieser Verordnungsermächtigung ist mit der Arzneimittelpreisverordnung Gebrauch gemacht worden. Randnummer 27 § 1 AMPreisVO differenziert zwischen der Festlegung von Preisen für "Fertigarzneimittel" (Absatz 1) und für "in Apotheken hergestellte" Arzneimittel (Absatz 2), sogenannte Rezepturarzneimittel. Die Beteiligten sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei der verordneten Oxybutynin-Lösung 10 ml um ein Rezepturarzneimittel handelt. Randnummer 28 Insoweit berechnet sich der Preis nach § 5 AMPreisV. Randnummer 29 Nach § 5 Abs. 1 AMPreisV sind bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, Randnummer 30
- ein Festzuschlag von 90 % auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
- ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3 sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Randnummer 31 Der Rezepturzuschlag beträgt nach § 5 Abs. 3 Nr. 3
- Fall AMPreisV für die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung bis zur Grundmenge von 300 g, 7,00 €. Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleichgroße Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 vom Hundert. Randnummer 32 Die Berechnung des Rezepturzuschlags ergibt sich aus § 5 Abs. 3 AMPreisV, auf den § 5 Abs. 1 AMPreisV ausdrücklich Bezug nimmt. Für die Auslegung der Klägerin, dass für jede Anfertigung einer Fertigspritze ein Rezepturzuschlag in Höhe von 7,00 € zu berechnen ist, ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe der retaxierten Beträge sind Fehler der Beklagten zu Lasten der Klägerin nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Randnummer 33 Bezüglich der Klage auf Übernahme der Kosten des Prozessbevollmächtigten im Beanstandungsverfahren von 477,11 € ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001150889