einer Weiterbildung vom
dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. O. vom
dem berufskundlichen Gutachten des H. K. entspreche. Die Rente sei auf Dauer zu gewähren, weil keine Wahrscheinlichkeit der Behebung der Berufsunfähigkeit bestehe. Randnummer 7 Im Berufungsverfahren hält die Beklagte an ihrer Ansicht fest, die Klägerin könne als Horterzieherin beruflich tätig sein. Die Auffassung, dass das Einwirken bei Rangeleien von im schulpflichtigen Alter befindlichen Kindern und Jugendlichen untereinander und bei Streitschlichtung allein mit körperlichen Mitteln und unter Einsatz eigener körperlicher Kraft erfolgen könne oder solle, widerspräche den üblichen offiziellen Anforderungen an die pädagogischen Leistungen von Erziehern und der Auffassung über angebrachtes, wirksames pädagogisches Handeln von Erziehungsbeauftragten. Ein angemessenes Reagieren dürfte nicht in einem tätlichen Eingreifen unter besonderem körperlichen Einsatz bestehen. Die Annahme solcher Vorgehensweise als unabdingbare Anforderung überzeichne und verfälsche das berufstypische Anforderungsprofil. Auch das Sorgetragen für im Einzelfall verunfallte Kinder oder Jugendliche übersteige nicht das übliche geforderte Maß. Die im Einzelfall bei einem kritischen Gesundheitszustand zu leistenden Erste-Hilfe-Maßnahmen überstiegen nicht die Leistungsfähigkeit der Klägerin, zumal sie kaum völlig allein auf sich gestellt sein dürfte. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. Sch. leidet die Klägerin unter Migräne ohne Aura sowie einem Schmerzmittelübergebrauchskopfschmerz; auf psychiatrischem Gebiet bestehe keine Erkrankung. Sie sei in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten acht Stunden täglich, auch als Horterzieherin, auszuüben. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2004. Die Voraussetzungen
Dezember 2000 (a.F.) liegen vor. Randnummer 16 Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht
1 SGB VI der jeweilige Anspruch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (Satz 1). Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch
Ablauf der Frist (Satz 2). Randnummer 17
1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
2 Satz 1 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten,
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei den Angestelltenberufen erfolgt eine Untergliederung in sechs Berufsgruppen: Angestelltenberufe von hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht und in denen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe der Beitragbemessungsgrenze erzielt wird (sechste Stufe); Angestelltenberufe, die zwar ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen, jedoch nur Kenntnisse und Fähigkeiten unterhalb der Führungsebene - d.h. unterhalb der obersten Stufe – erfordern (fünfte Stufe); Angestelltenberufe, die eine Meisterprüfung oder einen erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen - im Kern mit der Berufstätigkeit der höchsten Stufe der Arbeiterberufe übereinstimmen - (vierte Stufe); Angestelltenberufe mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (dritte Stufe); angelernte Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (zweite Stufe) und unausgebildete (ungelernte) Angestellte. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Randnummer 18 Die letzte bis 1999 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin ist als Angestelltentätigkeit mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre einzustufen; sie kann sie mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen nicht mehr ausüben. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die einzig benannte Verweisungstätigkeit einer Erzieherin in einem Schulhort ist ihr nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der von den Sachverständigen genannten Einschränkungen sowie dem Berufsbild dieser Erzieherin. Der Senat folgt nicht den entgegenstehenden Schlussfolgerungen der Dres. S. und Sch. und der Beklagten, die hinsichtlich der Tätigkeit einer Horterzieherin offensichtlich von einer passiv geprägten Tätigkeit ausgehen, die die Betreuung und Beaufsichtigung von Schulkindern in geschlossenen warmen Räumen beinhaltet und es erlaubt, körperlich beanspruchende Tätigkeiten wie z.B. die Teilnahme an Schulwanderungen und Exkursionen abzulehnen. Letztere Annahme steht im Übrigen auch im Widerspruch zu den berufskundlichen Ermittlungen der Beklagten. Randnummer 19 Erzieherinnen fördern und betreuen Kinder und Jugendliche, sind vor allem in der vorschulischen Erziehung, in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Heimerziehung tätig (vgl. http://www.berufenet.arbeitsagentur.de, Stichwort: Erzieher/in): Im Hort und in der außerschulischen Freizeitbetreuung kümmern sie sich
Schulschluss, vor Beginn des Unterrichts und zum Teil in den Ferien um Schulkinder, helfen bei den Hausaufgaben und gestalten Freizeitaktivitäten. Dies beinhaltet u.a. folgende Aufgaben: Beobachten und Planen (z.B. Vorbereiten von Aktivitäten und pädagogische Maßnahmen, - orientiert an individuellen Neigungen und Fähigkeiten der Betreuten sowie an pädagogischen Zielen -, das Beschaffen und Vorbereiten von Materialien für Lernen, Sport und Spiel, das Erstellen von Anschauungsmaterial wie Bildtafeln und Arbeitsblätter, das Vorbereiten von Ausflügen, Feiern und andere Veranstaltungen), Erziehen, Betreuen und Fördern (z.B. von altersgemäßen Lern- und sozialen Prozessen, Betreuen und Unterstützen von Schulkindern beim Anfertigen der Hausaufgaben, gegebenenfalls Abhalten von schulischem Ergänzungsunterricht, Fördern körperlicher Entwicklung der Betreuten - etwa durch Spiele im Freien, bewegungserzieherische Maßnahmen, Bewegungsspiele und Sport, Übungen zur Stärkung von Sinneswahrnehmungen -, Förderung von Kindern und Jugendlichen in ihrer sprachlichen Entwicklung, Leiten von kindgerechtem Fremdsprachentraining, Integrieren von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und Unterstützen beim Erlernen der deutschen Sprache, Gestalten von Festen, Feiern und Aufführungen mit den Betreuten - beispielsweise zu Jahreszeiten, Feiertagen oder Geburtstagen -), Dokumentieren von Erziehungsmaßnahmen und deren Ergebnissen, Pflegen und Behandeln leichter Erkrankungen und Verletzungen, Informieren (z.B. von Aufnahmegesprächen mit Eltern und Erziehungsberechtigten bzw. anderen Angehörigen, das Durchführen von Elternabenden und -kursen, Anleiten von Hilfskräften, ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen und Praktikanten und Koordinierung der Elternarbeit innerhalb der entsprechenden Einrichtung). Ähnlich beschreibt der berufskundliche Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2007 das Berufsbild.
seinen Ausführungen handelt es sich um eine leichte bis mittelschwere, in der Behindertenpädagogik zeitweise auch um schwere körperliche Arbeit, die zeitweise im Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt wird. Gefordert werden u.a. als körperliche Eignungsvoraussetzungen eine durchschnittliche Körperkraft und Körpergewandtheit sowie Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Arme, Beine und Hände.
seiner Einschätzung, der sich der Senat anschließt, kann die Klägerin angesichts ihrer medizinischen Einschränkungen (leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne ständige Wirbelsäulenzwangshaltungen wie Bücken, Oberkörpervorbeuge und ständiges Knien und Hocken) in diesem Bereich nicht mehr tätig sein. Ausdrücklich verweist er darauf, dass auch im Rahmen der Hortarbeit ein körperlicher Einsatz erforderlich ist, wenn die Kinder rangeln, es zu tätlichen Auseinandersetzungen kommt oder ein Kind einen Unfall erleidet. Dies ist
vollziehbar. Die Notwendigkeit dieses tätlichen Eingreifens kann auch unter Hinweis auf pädagogische Konzepte nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 20 Die Aufgaben von Horterzieherinnen werden in den übersandten berufskundlichen Ermittlungen der Beklagten vom 8. November 2005 an der H.-v.-K.-Grundschule ähnlich beschrieben (u.a. Betreuung, Beaufsichtigung, Anleitung der Grundschüler der Klassen 1 bis 4 und bei Bedarf auch der Jahrgangsstufe 5 und 6 im Späthort, Teilnahme an Teamsitzungen, Zusammenarbeit mit den Eltern und Durchführung von Elterngesprächen, Absprache mit Lehrkräften, Teilnahme an schulischen Gremien, Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen <Theater-, Kinobesuche, Exkursionen, Wanderungen, freiwillige Klassenfahrten>, Begleitung zu Unterrichtsstunden außerhalb der Schule <Gartenarbeit, Schwimmunterricht>, Teilnahme an Fortbildungen, Ausarbeitung von pädagogischen Konzepten und Mitwirkung an der Schulprogrammgestaltung). Soweit dort die Tätigkeit als körperlich leicht beschrieben wird, folgt der Senat dem nicht. Es kann nicht nur darauf abgestellt werden, ob Horterzieherinnen Kinder anheben müssen, denn zusätzlich erforderlich ist
der Einschätzung des Sachverständigen K. bei Bedarf auch notfalls der bereits beschriebene körperliche Einsatz. Zusätzlich zur körperlichen Leistungsfähigkeit ist im Übrigen
der Beschreibung erforderlich, dass bei Erzieherinnen eine uneingeschränkte psychische Belastbarkeit vorliegen muss. Verlangt werden Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein, ein vorausschauendes Handeln, Analysierung und ggf. Beseitigung von Gefahrenquellen, Ausdauer, Geduld und Flexibilität. Randnummer 21 Dieser Tätigkeit stehen die körperlichen und psychiatrischen Einschränkungen der Klägerin entgegen. Randnummer 22 Der Sachverständige Dipl.-Med. A. führt in seinem Gutachten vom
beiden Gutachten sind Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. in kniestrapazierender Haltung (Tätigkeiten in gebückter, hockender oder kniender Haltung, in
vorn gebeugter Haltung, Überkopfarbeiten) grundsätzlich zu vermeiden.
der Ansicht von Dr. S. kann die Klägerin bei der Hausaufgabenhilfe eine
vorn gebeugte Haltung jedenfalls kurzfristig tolerieren. Allerdings dürfte bei einer größeren Gruppe von Kindern nicht gewährleistet sein, dass diese Haltung nur kurzfristig anfällt. Auch werden bei der Gestaltung der Freizeitaktivitäten der Kinder Arbeiten in hockender oder gebückter Haltung, z.B. wenn Spielsachen weggeräumt, Feste oder Feiern vorbereitet oder den Kindern Hilfestellungen beim Anziehen gegeben werden müssen, anfallen. Dr. S. weist in seinem Gutachten zudem darauf hin, dass aufgrund der Kniebefunde die Klägerin besonders kniestrapazierende Tätigkeiten wie z.B. Arbeiten im Hocken, mit Hinknien, Kriechen etc. und Tätigkeiten auf unebenem Gelände vermeiden soll. Dass solche Aktivitäten - auch auf unebenem Gelände - bei der Freizeitgestaltung der Kinder bei einer Hortbetreuung erwartet werden, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Tätigkeitsbeschreibungen. Randnummer 23 Dr. O. hat in seiner Stellungnahme vom
der Tätigkeitsbeschreibung der berufskundlichen Ermittlung der Beklagten vom
dem Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI, in der im Jahr 2003 gültigen Fassung Anwendung findet.
Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre
Rentenbeginn (Satz 3). Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschließenden Befristungen
Satz 1 Nr. 1 die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht übersteigen.
2 in der seit
Rentenbeginn (Satz 2). Sie kann wiederholt werden (Satz 3). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist
einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen (Satz 4). In § 102 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 1. Mai 2007 gültigen Fassung gelten diese Regelungen entsprechend. Es wird lediglich ergänzt, dass es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn bleibt. Da der Senat davon ausgeht, dass die Klägerin die Tätigkeit als Erzieherin im Schulhort nicht ausüben kann, wäre zwischenzeitlich die Rente wegen Berufsunfähigkeit auch
2 SGB VI in den seit 1. Januar 2002 gültigen Fassungen, unbefristet zu gewähren, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Randnummer 27 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001150911
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