Gewährleistungsrechte eines gewerblichen Käufers beim Gebrauchtwagenkauf: Fehlerhafte Laufleistungsangabe Orientierungssatz
- Ist die Angabe zur Laufleistung eines PKW mit dem Zusatz "Angabe laut Vorbesitzer" gekennzeichnet, handelt es sich dabei lediglich um eine Wissenerklärung, die nicht mit der Willenserklärung verbunden ist, für die Richtigkeit der fremden Angaben einstehen zu wollen, vgl. BGH, Urteil vom
- März 2008 - VIII ZR 253/
- (Rn.27)
- Denjenigen, der eine solche Wissenserklärung abgibt, trifft insoweit eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, als er gegenüber dem Käufer verpflichtet ist, Tatsachen die geeignet sind, Misstrauen in die Richtigkeit der Angaben zu begründen, zu offenbaren. (Rn.29) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Rechte und Pflichten aus einem Gebrauchtwagenkauf. Randnummer 2 Die Parteien sind gewerbliche Autohändler. Randnummer 3 Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 30.09.2010 (K1, Bl.7) veräußerte der Beklagte an die Klägerin im Wege eines „Händlergeschäft Verkauf ohne Garantie und Gewährleistung“ ein gebrauchtes Fahrzeug an eine Fa. XXX GmbH Randnummer 4 Unter „Angaben des Verkäufers“ heißt es unter anderem handschriftlich: Randnummer 5 „…km-Stand lt. Vorbesitzer…ca. 131286…“ und „…schwedische Fahrzeugpapiere…ohne TÜV.+ AU…Scheibe defekt…Servo defekt…Mängel bekannt…“. Randnummer 6 Wegen der genauen Formulierung und dem Gesamtzusammenhang mit den maschinell erstellten Textpassagen des Formulars wird auf Anlage K1 verwiesen. Randnummer 7 Der Kaufpreis ist entrichtet. Randnummer 8 Die Fa. XXX bereitete das Fahrzeug auf und veräußerte es weiter an die Fa. Autohaus XXX. Diese veräußerte es aufgrund eines schriftlichen Kaufvertrages vom 03.11.2010 an einen Herrn XXX. In diesem Kaufvertrag heißt im Eingang „Autohaus XXX…Wird vertreten durch die XXX GmbH….. Inhaber: XXX GmbH…“. Am Ende des Vertrages befindet sich ein Stempelaufdruck, der auf die „Autohaus XXX…Inh. XXX GmbH…“ hinweist. Auf Anlage K2, Bl. 9 d. A. wird Bezug genommen. Randnummer 9 Im Verfahren 2 O 125711, LG Bautzen, unterlag die hiesige Klägerin, die dort dem hiesigen Beklagten den Streit verkündet hatte, dem Erwerber XXX, welcher den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, weil sich nachträglich ein weit höherer km-Stand als von der der hiesigen Klägerin erklärt erwiesen hatte. In dem Urteil wird insoweit tragend festgestellt, dass die Laufleistung tatsächlich ca. 277000 km betragen habe. Die Fa. Autohaus XXX müsse sich an den Erklärungen aus dem Kaufvertrag vom 03.11.2010 festhalten lassen. Dort heiße es maßgeblich „…Kilometerstand lt. Tacho ca. 131.414…“. Randnummer 10 Die Klägerin behauptet, die Fa. XXX hätte ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Kaufvertrag vom 30.09.2010 an die Klägerin abgetreten (Anlage K8; Bl.42 d.A.) Randnummer 11 Mit der Klage will sich die Klägerin an dem Beklagten nunmehr schadlos halten und beziffert ihren geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz auf die Klagesumme. Daneben verlangt sie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Randnummer 12 Auf die Bezifferung aus der Klageschrift vom 03.05.2013, Seiten 4-6 (Bl.4-6 d.A.9 wird verwiesen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Randnummer 14
- an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.586,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Hierzu bestreitet er die Aktivlegitimation der Klägerin und die Abtretung vom 24.04.2013, verweist auf den vereinbarten Haftungsausschluss, rügt die Verletzung der Prüfpflicht (§ 377 HGB) und meint, er müsse für die Angabe der Laufleistung, die er nach der Angabe des Vorbesitzers wiedergegeben hätte, nicht einstehen. Randnummer 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 20 Das Gericht hat, nachdem sich die Klägerin auf entsprechenden richterlichen Hinweis zu der erläuterungsbedürftigen Parteibezeichnung und des Vertretungsverhältnisses in der Klageschrift nicht erklären wollte, eine Bereinigung der Parteibezeichnung von Amts wegen vorgenommen. Das Gericht hat sich dabei an der sich aus den schriftlichen Kaufverträgen ergebenden Inhaberschaft der Fa. XXX GmbH an dem Autohaus XXX orientiert. Das Gericht geht dabei davon aus, dass „Autohaus XXX“ über die Qualität einer sogenannten „Etablissementbezeichnung“ nicht hinausgeht. Partei ist der Inhaber. Randnummer 21 In der Sache kann die Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gem. §§ 437 Nr.3, 440, 280ff, 311a, 284 BGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677,670 BGB) bzgl. der vorgerichtliche Kosten erfolgreich geltend machen. Randnummer 22 Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt Inhaberin solcher fremder Ansprüche nach Abtretung geworden wäre oder ob sie nicht wegen Verletzung einer kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht oder wegen Verjährung ausgeschlossen wären. Randnummer 23 Grundlegend für sämtliche Ansprüche wäre, dass sich die Fa. XXX gegenüber dem Beklagten auf einen Sachmangel i.s.d. § 434 BGB berufen könnte. Randnummer 24 Diese ist aber nicht der Fall. Randnummer 25 Zwar kann angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der streitgegenständlichen Kaufsache Pkw VW Caddy, dieser eine weitaus höhere Laufleistung aufwies als im Kaufvertrag vom 30.09.2010 ausgewiesen. Randnummer 26 Die dort ausgewiesene Laufleistung ist aber weder i.s.d. § 434 BGB vereinbart, noch als Beschaffenheitsmerkmal i.S.d. § 444 BGB garantiert, mit der Folge, dass sich auf den Umstand der Laufleistungsangabe der vereinbarte Haftungsausschluss wirksam beziehen konnte, selbst wenn die Laufleistung i.s.d. § 434 Abs.1 Nr.2 BGB ein Merkmal der gewöhnlichen Beschaffenheit wäre. Erst Recht ergibt der Sachverhalt auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung. Randnummer 27 Bei verständiger Würdigung der Angaben des Beklagten sind diese nämlich lediglich als „Angabe laut Vorbesitzer“ zu qualifizieren. Eine solche Angabe ist lediglich eine Wissensmitteilung oder Wissenserklärung (vergl. BGH Urteil v. 12.03.2008, Az VIII ZR 253/05, Juris-Datei, NJW 2008,1517; Reinking/Eggert, Der Autokauf,
- Aufl., 2012, Rz.2785, 2786; jeweils mit weiteren Hinweisen), und ist mit keiner Willenserklärung verbunden, für die Richtigkeit der fremden Angaben einstehen zu wollen. Randnummer 28 (Dem Urteil des LG Bautzen lag ein insofern grundlegend anderer Fall zugrunde; die dortige Erklärung war auch nach hiesiger Bewertung gerade keine bloße Wissenserklärung, da sie nicht auf die Erklärung eines Dritten verwies.) Randnummer 29 Allerdings trifft denjenigen, der eine solche Wissenserklärung abgibt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht dahingehend, dass die Validität der fremden Erklärung zu offenbaren ist. Tatsachen, die geeignet sind, Misstrauen in die Richtigkeit der Angaben zu begründen sind zu offenbaren (etwa die Tatsache des Erwerbs von einem „fliegenden Händler“), widrigenfalls eine Haftung aus der Verletzung dieser Pflicht gemäß §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB begründet sein kann. Randnummer 30 Vorliegend gibt es aber nicht ausreichenden Tatsachenvortrag zu einer solchen Rechtsverletzung. Der Beklagte hatte offenbart, dass das Fahrzeug ausländische Fahrzeugpapiere besitzt und keine technische Zulassung. Zudem wurden Mängel offenbart. Einem gewerblichen Händler wie der Erwerberin waren damit ausreichend Tatsachen an die Hand gegeben um zu beurteilen wie werthaltig die Fremdangabe ist. Anhaltspunkte, dass der Beklagte ein überlegenes Wissen gehabt haben könnte gibt es nicht. Auch musste der Beklagte als ebenfalls gewerblicher Händler nicht weitergehendes Misstrauen in die Fremdangabe entwickeln, wie die Erwerberin selbst. Randnummer 31 Vor diesem Hintergrund kommt eine arglistige Täuschung unter dem Gesichtspunkt der Angabe „ins Blaue hinein“ oder der Verletzung einer Aufklärungspflicht ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 32 Da somit die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hatte, stehen der Klägerin auch Ansprüche auf Ersatz der mit der vorprozessualen Befassung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten nicht zu. Randnummer 33 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001152587
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