objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er diese auch benutzen wird. Damit stellt der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff auf den äußeren Tatbestand des Innehabens einer Wohnung ab. (Rn.38) 3. Auch ohne eine satzungsmäßige Festlegung kann der Abwasserverband auf die Angaben des Einwohnermeldeamtes zurückgreifen, da er damit verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl je Grundstück erhält und eine andere gleichermaßen geeignete Vorgehensweise zur Ermittlung der Personenzahl aus Praktikabilitätsgründen nicht ersichtlich ist. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Abwasserabgabe kann vom Abwasserverband nicht verlangt werden, einen hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben und jeder Mitteilung eines Abgabepflichtigen
zugehen und eventuell auch noch Beweisermittlungen durchzuführen. (Rn.43) Orientierungssatz Vergleiche zu Leitsatz
der Anzahl der einem Gewässer zugeführten Schadeinheiten. Randnummer 8 2.
dem Grad der Vorbehandlung ist von folgenden Schadeinheiten je Einwohnerwert auf dem zu veranlagenden Grundstück auszugehen: Randnummer 9
den § 16 ff. ThürKAG geahndet werden. Randnummer 16 Den gegen den Bescheid vom 01.02.2010 am 22.02.2010 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger dahingehend, dass er nur bereit sei, die Abwasserabgabe für eine Person zu entrichten, da er selbst seit 2007 in F... arbeite und wohne, sein einer Sohn in 2009 in Stuttgart bzw. Kalifornien gewohnt habe und sein zweiter Sohn im Jahr 2009 für acht Monate in Paris gelebt habe. 2009 habe nur noch eine Person im Haus gelebt, die dann aber im Juli 2009 in eine altersgerechte Wohnung umgezogen sei. Randnummer 17 Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2011 zurück. Die Festsetzung der Abwasserabgabe sei satzungsgemäß erfolgt. Die beim Einwohnermeldeamt am Stichtag mit Hauptwohnsitz gemeldete Personenzahl sei für die Berechnung der Kleineinleiterabgabe maßgebend. Der Kläger sei auch auf Grund der Satzung verpflichtet, dem Beklagten alle maßgeblichen Veränderungen mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht
gekommen. Er habe sich auch nicht rechtzeitig umgemeldet, so dass eine andere Berechnungsgrundlage nicht gegeben gewesen sei. Randnummer 18 Wann der Widerspruchsbescheid dem Kläger zugegangen ist, ist dem Gericht nicht bekannt und konnte auch durch eine
frage beim Thüringer Landesverwaltungsamt nicht aufgeklärt werden. Der Widerspruchsbescheid soll - so die Angabe des Thüringer Landesverwaltungsamtes - als Übergabe-Einschreiben versandt worden sein. Der Kläger gibt hierzu an, den Widerspruchsbescheid tatsächlich jedenfalls nicht vor dem 18.02.2011 erhalten zu haben. II. Randnummer 19 Der Kläger hat am 14.03.2011 Klage erhoben. Er beantragt, Randnummer 20 den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.02.2011 aufzuheben, soweit darin eine den Betrag von 17,90 Euro übersteigende Abwasserabgabe festgesetzt wurde. Randnummer 21 Es käme nicht maßgeblich auf die eingetragenen Meldungen beim Einwohnermeldeamt an, da die tatsächlichen Verhältnisse hiervon abweichen könnten. Dies belege auch § 8 AwAS, der davon ausgehe, dass Änderungen zum gemeldeten Status mitzuteilen seien. Auch
dem Abwasserabgabengesetz habe der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen. Er habe dem Beklagten rechtzeitig die tatsächlichen Verhältnisse mitgeteilt. Es habe aber bereits in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen dazu gegeben, welche Personen als auf dem Grundstück wohnend anzusehen seien. Gegen ihn sei eine unverhältnismäßig hohe Abgabe festgesetzt worden. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24
der maßgeblichen Satzung sei für die Berechnung der Abgabe auf die Schadeinheiten abzustellen, die sich
einem bestimmten Schlüssel je Einwohnerwert ermittelten. Einwohnerwert sei hierbei als Einwohnerzahl zu verstehen. So stelle auch das Abwassergesetz auf die Zahl der nicht an der Kanalisation angeschlossenen Einwohner ab. Der Einwohnerwert ergebe sich aus der Anzahl der am 30.06. eine Jahres melderechtlich registrierten Einwohnern der Gemeinde. Dieser Ansatz sei zur Ermittlung einer Abgabe rechtlich nicht zu beanstanden. Da es sich bei dem Begriff des Einwohners um einen Rechtsbegriff handele, sei dieser nicht zwingend in der Satzung selbst zu definieren. Einwohner einer Gemeinde sei eine natürliche Person, die ihren üblichen Aufenthaltsort in dieser Gemeinde habe. Der übliche Aufenthaltsort einer Person sei der Ort, an dem sie aufgefordert sei, sich
den melderechtlichen Vorschriften anzumelden. Randnummer 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten (zwei Heftungen) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet erhoben worden. Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat
Zustellung des Widerspruchsbescheides. Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid ist dem Kläger jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden bzw. das Thüringer Landesverwaltungsamt kann eine wirksame Zustellung nicht belegen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat zwar gegenüber dem Gericht auf
frage behauptet, dass der Widerspruchsbescheid mittels Einschreiben zugestellt worden sei (vgl. auch § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG). In der Verwaltungsakte befindet sich kein
weis über die Zustellung, aber auch kein Vermerk darüber, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich mit Einschreiben zugestellt wurde, und der Tag der Aufgabe zur Post ist ebenfalls nicht vermerkt worden (vgl. § 4 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 VwZG). Sollte eine Zustellung gemäß § 4 Abs. 1 VwZG tatsächlich erfolgt sein, so hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG den Zugang und dessen Zeitpunkt
zuweisen, wenn wie vorliegend Zweifel bestehen. Diesen
weis vermag das Thüringer Landesverwaltungsamt nicht zu führen. Der Kläger hat angegeben, dass ihm der Widerspruchsbescheid nicht vor dem 18.02.2011 zugegangen sei. Zustellmängel führen dazu, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.1991 - Bf VI 35/91 -, NVwZ-RR 1993, S. 110 f.; Kopp/Schenke: Kommentar zur VwGO.,
AbwAG wälzen die Gemeinden die von ihnen
anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe
den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 7.8.1991 ab. Satz 1 gilt entsprechend für die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts ( § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürAbwAG ).
AbwAG sind die Gemeinden oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Randnummer 33 Die Abwälzung der Abgabe erfolgt aufgrund einer besonderen Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 ThürKAG ), wobei die Satzung den Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen muss ( § 2 Abs. 2 ThürKAG ). Randnummer 34 Diesen Anforderungen an eine Abgabensatzung wird die AwAS des Beklagten gerecht.
AS richtet sich die Höhe der Abgabe
der Anzahl der einem Gewässer zugeführten Schadeinheiten, wobei von einer unterschiedlichen Schadeinheit je Einwohnerwert auf dem zu veranlagenden Grundstück entsprechend dem Grad der Vorbehandlung ausgegangen wird. Da im Fall des Klägers die Abwässer in einer Grundstückskläranlage vorgeklärt und der Fäkalschlamm abgefahren wird, sind bei ihm gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe b AwAS 0,5 Schadeinheiten anzusetzen, wobei die Abgabe je Schadeinheit 35,79 Euro beträgt (§ 7 AwAS). Randnummer 35 Der von dem Beklagten in seiner Satzung gewählte Einwohnermaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Satzungsgeber bei der Wahl des Maßstabes ein weiter Ermessenspielraum zukommt. Bei der Bestimmung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes muss er insbesondere nicht den gerechtesten oder vernünftigsten Maßstab wählen (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 -, VGH BY 46, 126 f. = NVwZ-RR 1994, S. 353 f. = BayVBl. 1994, S. 565 f., zitiert
Juris). Insbesondere bei der Abwasserabgabe darf daher, da diese Abgabe sehr gering ist, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ein grober Maßstab wie die Zahl der Einwohner gewählt werden.
demselben Maßstab werden auch die Gemeinden selbst zur Kleineinleiterabgabe herangezogen (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AbwAG). Dieser Maßstab entspricht der Abgabengerechtigkeit, da davon auszugehen ist, dass die Menge des eingeleiteten Abwassers von einem Grundstück und entsprechend auch die Belastung der Gewässer durch die Einleitung der Abwässer mit der Anzahl der auf diesem Grundstück lebenden Personen steigt (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 -, a.a.O.). Randnummer 36 Bei der Berechnung der Einwohnerwerte ist
AS von den Verhältnissen am 30.
KO ist Einwohner einer Gemeinde, wer in der Gemeinde wohnt. Danach kommt es für den Begriff des Einwohners in erster Linie darauf an, dass einer Person eine Wohnung, also Räume, die für den dauernden Aufenthalt geeignet sind, zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht und
objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er diese auch benutzen wird. Damit stellt der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff auf den äußeren Tatbestand des Innehabens einer Wohnung ab. Dagegen sind keine Einwohner einer Gemeinde, die Personen, die sich nur vorübergehend in einer Gemeinde aufhalten, ohne dort eine eigene Wohnung zu unterhalten, z. Bsp. Besucher, Kranke in einem Krankenhaus, Soldaten beim Ableisten des Grundwehrdienst, Insassen einer Strafvollzugsanstalt und Asylbewerber in einem Aufnahme- oder Durchgangslager. Personen, die eine weitere Wohnung am Arbeitsort, Studienort oder als Zweitwohnung (Ferienwohnung) zur eigenen Nutzung inne haben, wohnen dagegen auch in dieser Gemeinde und sind Einwohner in mehreren Gemeinden. Auf eine Unterscheidung zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz kommt es folglich nicht an (vgl. zum Ganzen im Einzelnen auch: Rücker/Dieter/Schmidt: Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Stand: Dez. 2012, § 10 Nr. 1; Wachsmuth/Oehler: Thüringer Kommunalrecht, Stand: Nov. 2001, § 10 Nr. 1.; Glaser/Heimrath/Hermann/Schaller: Bayrische Gemeindeordnung, Stand: Jan. 2002, Art. 15 Rdnr. 2; BayVGH, Urt. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 -, a.a.O.). Randnummer 39 Selbst
den eigenen Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 30.12.2008 an den Beklagten durfte dieser von vier Personen als Einwohner für das streitgegenständliche Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt 30.06.2009 ausgehen. Zu seiner eigenen Person hatte der Kläger in diesem Schreiben angegeben, dass er in F... arbeite und sich deshalb nur noch gelegentlich an Wochenenden in seinem Haus in E... aufhalte. Auch wenn er deshalb die überwiegende Zeit des Jahres in F... lebte, ist er
den obigen Ausführungen weiterhin Einwohner von E... geblieben, da ihm dort Wohnräume zur Verfügung standen und er diese zumindest zeitweise auch nutzte. Gleiches gilt für seine beiden Söhne. Zu seinem Sohn S... T... gab der Kläger an, dass dieser voraussichtlich noch bis März 2009 in Hannover studiere und dann ein sechsmonatiges Praktikum in Paris antreten werde. Damit ist keine Aussage dazu getroffen, dass er seine Wohnräume in dem Haus seines Vaters völlig aufgegeben hätte und dort nicht wenigstens noch zeitweise - an einigen Wochenenden im Jahr, in den Semesterferien oder
dem Praktikum - wohnt. Diese zeitweise Nutzung der Wohnräume ist für eine Heranziehung zur Abwasserabgabe ausreichend. Zu seinem zweiten Sohn, Herrn S... T..., gab der Kläger im Schreiben vom 30.12.2008 an, dass dieser einen Arbeitsvertrag mit der Universität Stuttgart abgeschlossen habe und beruflich zwischen Stuttgart und Kalifornien pendele. Auch hiermit hat der Kläger nicht die Aussage getroffen, dass diesem Sohn keine Wohnräume im Haus in E... mehr zur Verfügung stehen und dass er diese überhaupt nicht mehr nutzen würde. Selbst wenn davon auszugehen sein dürfte, dass sich dieser Sohn nur noch sehr selten zu Hause aufhalten werde, verbleibt es dabei, dass er als Einwohner
der obigen Definition anzusehen ist. Randnummer 40 Hinsichtlich Frau E... F... gab der Kläger im Schreiben vom 30.12.2008 an, dass diese noch im Haus lebe. Erst im Rahmen des Widerspruchverfahrens mit Schreiben vom 18.02.2010 gab der Kläger an, dass sie im Juli 2009 in eine altersgerechte Wohnung umgezogen sei, sich aber aus Altersgründen nicht habe ummelden wollen. Damit lebte Frau ... zum Stichtag 30.06.2009 noch auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Unabhängig hiervon hat der Kläger aber auch angegeben, dass sie in eine altersgerechte Wohnung gezogen sei "ohne Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung". Danach dürften ihr auf dem Grundstück des Klägers weiterhin Wohnräume zur Nutzung zur Verfügung gestanden haben. Unabhängig hiervon kann es nicht auf Angaben des Abgabenschuldners ankommen, die dieser erst im
gang,
dem jeweiligen Stichtag, macht. Wäre der Beklagte gehalten in den Fällen, in denen ihm
Berechnung und Erstellung der Abwasserabgabebescheide für Kleineinleiter noch Änderungen hinsichtlich der Einwohnerzahl des zu veranlagenden Grundstück zu berücksichtigen, würde das dazu führen, dass der Beklagte einen Ausfall hätte, da er seinerseits seine Abgabe an den Freistaat bereits entrichtet hat (vgl. auch VG München, Urt. v. 03.11.2011 - M 10 K 11.1965 -, zitiert
Juris). Randnummer 41 Da damit der Beklagte bereits
den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 30.12.2008 davon ausgehen durfte, dass vier Personen auf dem Grundstück des Klägers wohnen, war er nicht veranlasst, bei der Berechnung der Abgabenhöhe zum 30.06.2009 von einer anderen Einwohnerzahl auszugehen. Dies gilt umso mehr, als eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass zum Stichtag vier Personen weiterhin mit Hauptwohnsitz auf dem streitgegenständlichen Grundstück gemeldet waren und der Beklagte davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger und die übrigen angemeldeten Personen nicht zuwider dem Meldgesetz verhalten würden und damit ordnungswidrig ( § 35 Abs. 1 Nr. 3 ThürMeldeG ). Randnummer 42 Es entspricht der Verwaltungspraxis des Beklagten, sich bei der Ermittlung des Einwohnerwertes an den Angaben des Einwohnermeldeamtes über die Zahl der mit Haupt- oder Nebenwohnsitz auf dem jeweiligen Grundstück gemeldeten Personen zu orientieren. Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Melderechtsrahmengesetz - MRRG -, § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürMeldeG ). Insofern stellen die Meldebehörden wie § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürKO auch im Rahmen des Einwohnerbegriffs darauf ab, wer auf einem Grundstück wohnt. Randnummer 43 Zwar bindet die Satzung des Beklagten diesen bei der Ermittlung des Einwohnerwertes nicht ausdrücklich an die Angaben aus dem Melderegister, was wohl auch möglich wäre (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 3.11.2006 - 4 L 284/05 -, AbfallR 2007, S. 235 [nur Leitsatz], zitiert
Juris). Dies ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Auch ohne eine satzungsmäßige Festlegung kann der Beklagte auf die Angaben des Einwohnermeldeamtes zurückgreifen, da er damit verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl je Grundstück erhält und eine andere gleichermaßen geeignete Vorgehensweise zur Ermittlung der Personenzahl aus Praktikabilitätsgründen nicht ersichtlich ist. Aus demselben Grund war der Beklagte auch nicht gehalten, aufgrund der Angaben des Klägers weitere Ermittlungen hinsichtlich der Personenzahl anzustellen. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Abwasserabgabe kann vom Beklagten nicht verlangt werden, einen hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben und jeder Mitteilung eines Abgabepflichtigen
zugehen und eventuell auch noch Beweisermittlungen durchzuführen. Randnummer 44 Etwa anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Satzung des Beklagten in § 8 AwAS eine Mitteilungspflicht vorsieht, da hiernach eine Pflicht zur Mitteilung aller für die Berechnung der Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen besteht, also nicht nur betreffend die Einwohnerzahl, sondern auch andere Umstände, wie beispielsweise die Frage der Eigentumsstellung oder der Abwasservorbehandlung. Randnummer 45 Sollte es aufgrund dieser Verwaltungspraxis des Beklagten im Einzelfall zu besonderen Härten kommen, was jedoch angesichts der Geringfügigkeit der nur jährlich zu entrichtenden Abgabe selten der Fall sein dürfte, wäre ein Erlass der Abgabe denkbar (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 -, a.a.O.). Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte für den Kläger ersichtlich sind. Randnummer 46
alledem hat die Klage keinen Erfolg. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 49 Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Randnummer 50 Beschluss: Randnummer 51 Der Streitwert wird auf 53,70 Euro festgesetzt. Randnummer 52 Gründe: Randnummer 53 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 GKG und entspricht der Höhe der streitgegenständlichen Abgabe. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001153319
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