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VG Weimar 7. Kammer 7 K 224/11 We Urteil Immissionsschutz bei Schweinemastbetrieb mit Gülle- und Gaslagerung; Rügebefugnis eines anerkannten Naturschu

Immissionsschutz bei Schweinemastbetrieb mit Gülle- und Gaslagerung; Rügebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbandes; Anforderung an FFH-Vorprüfung; Critical Loads; Präklusion von Einwendungen Leitsatz

  1. Zur Rügebefugnis eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 1 UmwRG in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.01.2013 geänderten Fassung (BGBl. I S. 95). (Rn.336)
  2. Zur Klagebefugnis hinsichtlich eines Fristverlängerungsbescheides nach § 18 Abs. 3 BImSchG als einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. (Rn.373)
  3. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen; hierzu ist der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung (sogenanntes Screening) vorgeschaltet (stdg. Rspr. BVerwG). (Rn.399)
  4. Fehlerhafte FFH-Vorprüfung im Hinblick auf Auswirkungen des Vorhabens auf angrenzendes FFH-Gebiet, zudem unzureichende FFH-Vorprüfung im Hinblick auf ein im FFH-Gebiet gelegenes Gewässer. (Rn.408)
  5. Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Präklusion von Einwendungen eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 Abs. 3 BImSchG. (Rn.465)
  6. Zur selbständigen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 2 VwGO. (Rn.536) Orientierungssatz
  7. Vergleiche zu Leitsatz 3.: BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128,
  8. (Rn.400)
  9. Da die Critical Loads naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für bestimmte Lebensraumtypen darstellen, kann von ihnen grundsätzlich nicht abgewichen werden. Daher ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, BVerwGE 136, 291). (Rn.406)
  10. Vergleiche zu Leitsatz 5.: OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, NuR 2012, 342; VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012,
  11. (Rn.465) Verfahrensgang nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht
  12. Senat,
  13. Juni 2015, 1 KO 369/14, Urteil Tenor
  14. Der Genehmigungsbescheid 71/06 des Beklagten vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011 sowie der Bescheid zur Fristverlängerung der Genehmigung vom 25.06.2012 werden aufgehoben.
  15. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.
  16. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der B... e.V. - B... -, wendet sich gegen die der Beigeladenen, der Firma A... O... GmbH O..., erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit einer Tierplatzkapazität von 8.640 Mastschweinen und zur Güllelagerung sowie einer Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in der Gemarkung O... Randnummer 2 I.
  17. Mit Schreiben vom 08.05.2006, eingegangen beim Thüringer Landesverwaltungsamt am 11.05.2006, beantragte die Firma W... GmbH O..., die Rechtsvorvorgängerin der Beigeladenen, durch Herrn W... beim Landesverwaltungsamt die Genehmigung eines Vorhabens nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Landesverwaltungsamt teilte ihr mit Schreiben vom 06.06.2006 mit, vor Eröffnung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sei die Prüfung des Vorhabens hinsichtlich seiner Raumbedeutsamkeit erforderlich; laut einem Aktenvermerk vom 31.05.2006 hatte die obere Landesplanungsbehörde zuvor festgestellt, dass das Vorhaben gegenwärtig nicht in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung stehe. Randnummer 3
  18. Mit Antrag vom 29.09.2008, eingegangen beim Thüringer Landesverwaltungsamt am 08.10.2008, zuletzt ergänzt mit Antragsunterlagen vom 14.10.2009, eingegangen am 28.10.2009, begehrte die W... GmbH H..., die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, durch Herrn W... die Genehmigung des Vorhabens nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Standort O... auf dem Gelände des ehemaligen Agrarflugplatzes nordöstlich von O... im K... Der Vorhabensort befinde sich im Außenbereich. Die Gemeinde O.../S... habe in einer
  19. Änderung des Flächennutzungsplans das Gebiet der geplanten Schweinemastanlage als Sondergebiet Tierhaltung ausgewiesen. Randnummer 4 Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen: Abriss der vorhandenen Gebäude des ehemaligen Agrarflugplatzes, Errichtung von zwei Stallgebäuden mit Mastschweinplätzen mit Spaltböden und Güllekanälen, Flüssigfütterungs- und Lüftungsanlage, Errichtung einer Vorgrube, mit Zeltdächern abgedeckte Güllelagerbehälter, Errichtung eines Futterhauses mit Futtermittellager- und -aufbereitungsanlage, Errichtung einer Abluftreinigungsanlage mit zugehörigen Einrichtungen sowie Errichtung von Nebenanlagen. Randnummer 5 Im näheren und weiteren Umfeld des Vorhabensstandorts befinden sich mehrere naturschutzrechtliche Schutzgebiete, unter anderem das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." in einer Mindestentfernung zum Vorhabensstandort von ca. 900 m westlich. Randnummer 6 Laut der vom Vorhabensträger mit dem Antrag eingereichten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erstreckt sich das FFH-Gebiet über eine Fläche von insgesamt 940 ha zwischen B... und A... (s. Seite 49 der UVS, Bl. 381 VA). Randnummer 7 In der UVS wird hierzu ausgeführt (S. 49f.): Randnummer 8 "… Innerhalb des UG liegt der südlichste Teil des Gebietes, welcher von einem renaturierten Kiesgrubengewässer ("alte Kiesgrube O...") eingenommen wird. Das Gebiet ist gemäß TLUG Jena wie folgt allgemein zu charakterisieren: "großflächige, ausgesprochen arten- und individuenreiche Binnensalzstellen innerhalb großer Feuchtwiesenkomplexe und Röhrichte in der Unstrutniederung; K... (S...) mit Habitaten von Coenagrion mercuriale" Güte und Bedeutung des Gebietes leiten sich gemäß TLUG Jena aus folgenden Sachverhalten ab: "umfasst die bedeutendsten Binnensalzstellen Thüringens und eine der wertvollsten Deutschlands und beherbergt bedeutende Artvorkommen (u.a. Helm-Azurjungfer, Schmale Windelschnecke, Halophyten)" Die maßgeblichen Bestandteile des Schutzzwecks von FFH-Gebieten sind in erster Linie die Lebensraumtypen nach Anhang I und die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie. Diese werden im Folgenden tabellarisch aufgelistet (Datenquelle: Übersichtstabelle der FFH-Gebiete Thüringens (Stand 15.03.2006) der TLUG Jena." Randnummer 9 Tabelle 7 (S. 50 der UVS) betreffend "Anhang I-Lebensraumtypen und Anhang II-Arten" innerhalb des FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A..." nimmt Bezug auf eine "Übersichtstabelle der FFH-Gebiete Thüringens der TLUG Jena, Stand 15.03.2006" und führt zu "Anhang I-Lebensraumtypen" unter anderem auf: Randnummer 10 "1340, Salzstellen des Binnenlandes, Fläche 64 ha" "3140, Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer mit benthischer Armleuchteralgen-Vegetation (Characeae), Fläche 1 ha …" Randnummer 11 Sodann heißt es in der UVS, dem Bearbeiter lägen etwas abweichende Angaben zum Vorkommen von Anhang I-LRT durch einen im August 2008 von der TLUG-Jena bereitgestellten Geodatensatz vor. Unter Bezugnahme hierauf führt Tabelle 8 zu "Anhang I-Lebensraumtypen" innerhalb des FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A..." unter anderem folgende Lebensraumtypen mit Angabe deren "Vorkommensschwerpunkten" auf: Randnummer 12 "1340, Salzstellen des Binnenlandes, Vorkommensschwerpunkte Rohrwiesen (E...), Solgraben zwischen A... und B..., Binnensalzstelle bei K..., alte Kiesgrube bei O..., Fläche 46,0 ha 3150, Natürliche nährstoffreiche Seen, Vorkommensschwerpunkte alte Kiesgrube bei O...; Gewässer am S... bei R..., Fläche 33,3 ha …" Randnummer 13 Weiter wird ausgeführt (S. 50f. der UVS): Randnummer 14 "Wie Anlage 7 zeigt, wurde das vom Untersuchungsgebiet der UVS angeschnittene Kiesgrubengewässer westlich der Straße O... - E... von der TLUG Jena als LRT 3150 (Natürliche nährstoffreiche Seen) erfasst. Wesentlich für die Zuordnung zu diesem LRT ist nach TLUG

(2003)"das Vorkommen untergetauchter Laichkraut-Pflanzengesellschaften und/oder freischwimmender Wasserpflanzengesellschaften in Verbindung mit einer insgesamt gut ausgebildeten Verlandungsvegetation." Ob das Kiesgrubengewässer diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, kann im Rahmen der vorliegenden UVS nicht abschließend geklärt werden. Offensichtlich ist allerdings der Nährstoffreichtum des Gewässers, welcher deutlich an den gut ausgebildeten Großröhrichten im Uferbereich abzulesen ist. Grundsätzlich ist außerdem fraglich, ob ehemalige Kiesgrubengewässer dem LRT 3150 zugeordnet werden können, da gemäß TLUG
(2003)"technische Gewässer" nicht hierzu zählen. Der LRT 3140 (Salzstellen des Binnenlandes) ist im FFH-Gebiet mit einer Vielzahl von kleinen und größeren Vorkommen vertreten, von denen die Rohrwiesen (E...) naturschutzfachlich besonders wertvoll sind. Punktuelle Vorkommen befinden sich gemäß Geodatensatz der TLUG Jena auch im Uferbereich der Alten Kiesgrube bei O... …" Randnummer 15 Auf Seite 103 der UVS heißt es wörtlich: Randnummer 16 "Im Untersuchungsgebiet der UVS existieren keine der in der vorstehenden Tabelle aufgelisteten, als mehr oder weniger empfindlich gegenüber Stickstoffeintrag einzustufenden Ökosysteme. Im Gegenteil kann festgehalten werden, dass das Vorhaben in einer natürlicherweise durch Nährstoffreichtum geprägten Auenlandschaft angesiedelt ist. Fast alle hier kartierten Biotop-/Vegetationstypen zeichnen sich, wie zumeist an der floristischen Zusammensetzung leicht erkennbar ist, durch das Vorherrschen von Pflanzenarten mit effektiven Nährstoffverwertungsmechanismen aus. Dies trifft auch auf einige naturschutzfachlich hochwertige und geschützte Flächen wie den Altarm südlich der U... und das Kiesgrubengewässer westlich der Straße O... - E... zu. …" Randnummer 17 Auf Seite 105 der UVS ist ausgeführt: Randnummer 18 "Die unterschiedlichen Depositionswerte der einzelnen Ökosystemtypen sind dabei auf unterschiedliche Aufnahmeeigenschaften gegenüber Stickstoff zurückzuführen. Aus den genannten Werten lässt sich ableiten, dass die für empfindliche Ökosysteme anzusetzenden critical loads für eutrophierenden Stickstoff bereits durch die gebietstypische Grundbelastung mehr oder weniger deutlich ausgeschöpft sind." Randnummer 19 Auf S. 106 bis 108 der UVS heißt es weiter: Randnummer 20 "Aus der Übersicht wird ersichtlich, dass direkte Schadwirkungen durch Ammoniak im Umfeld des Vorhabensstandortes fast vollständig ausgeschlossen werden können. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass sich als besonders empfindlich gegenüber Ammoniakimmissionen einzustufende Ökosysteme wie Wälder, Magerrasen, Moore oder Heiden nicht im Untersuchungsgebiet befinden. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass die Zusatzbelastung nach den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung bereits in maximal 500 m Entfernung vom Vorhabensstandort so gering ist, dass es nicht mehr zu Schäden an besonders empfindlichen Ökosystemen - sofern solche dort existieren würden - kommen würde. … Schwellenwerte in Form von critical loads für eutrophierenden Stickstoff können für die im Untersuchungsgebiet existierenden Biotoptypen nicht angeführt werden, da dort keine gegenüber Stickstoffdeposition empfindlichen Ökosysteme vorhanden sind. … Die Übersicht verdeutlicht noch einmal, dass für viele empfindliche Ökosysteme die geltenden critical loads bereits aufgrund der großräumigen Vorbelastung durch die Deposition eutrophierenden Stickstoffs weitgehend ausgeschöpft sind. Daher ließe sich auch eine langfristige Beeinflussung durch zusätzliche vorhabensbedingte Stickstoffdeposition nicht gänzlich ausschließen, wenn derartige Bestände im Umfeld des Vorhabens existieren würden. Es wurde jedoch dargelegt, dass sowohl die Offenland-, Gehölz-, als auch Gewässerbiotope des UG bereits aktuell durch das Vorherrschen stickstoffliebender oder zumindest stickstoff-unempfindlicher Vegetationstypen geprägt sind, für die keine critical loads festgelegt wurden. … … Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile der Schutzzwecke der Gebiete sind auszuschließen, weil im Untersuchungsgebiet keine gegenüber Stickstoffeinträgen empfindlichen Lebensgemeinschaften existieren. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die als Anhang I-LRT 3150 (natürliche eutrophe Seen) eingestufte alte Kiesgrube westlich der Straße O...-E... keine besondere Stickstoffempfindlichkeit aufweist, sondern im Gegenteil natürlicherweise durch eine gute Nährstoffversorgung gekennzeichnet ist. …" Randnummer 21 Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wurde im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Randnummer 22 In der Zeit vom 20.01.2009 bis einschließlich zum 19.02.2009 konnten der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die zugehörigen Planunterlagen eingesehen werden. Einwendungen gegen das Vorhaben konnten an allen Auslegstellen vom 20.01.2009 bis einschließlich zum 05.03.2009 schriftlich erhoben werden. Randnummer 23 Insgesamt wurden gegen das Vorhaben bis zum Ende der Einwendungsfrist 1.376 Einwendungen erhoben. Randnummer 24 Der Kläger - der B... e.V. - erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2009, an demselben Tag beim Beklagten eingegangen, ebenfalls Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Randnummer 25 Der Schutzgrundsatz aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei verletzt; mit der Anlage entstünden unzumutbare und damit unzulässige Gerüche. Er kritisiere die vom Deutschen Wetterdienst (DWD) vorgenommene sogenannte qualifizierte Prüfung der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenstatistik (sog. QPR). Die Frage der Meteorologie spiele eine erhebliche Rolle hinsichtlich der Ausbreitung von Schadstoffen, vor allem von Stickstoff, und von Geruch. Der DWD mache in seinen Berechnungen auch selbst deutlich, dass es sich nur um Näherungswerte handele. Bestimmte Einflüsse, die für die Ausbreitung von Schadstoffen besonders relevant seien, seien nicht weiter untersucht worden. Der DWD stelle selbst fest, dass alle Vergleichsstationen nur mehr oder weniger geeignet seien, die Verhältnisse vor Ort abzubilden. Da die Station Leinefelde die beste erwartete Übereinstimmung aufweise, werde diese zugrunde gelegt, auch wenn sie für die Hauptwindrichtung nicht die beste Station sei. Die Problematik der Vergleichbarkeit ergebe sich auch aus der Höhe über NN. Die Station Leinefelde liege 356m über NN, der Standort 125m über NN. Randnummer 26 Der Kläger machte ferner eine Beeinträchtigung geschützter Natur- und Landschaftsbestandteile durch Ammoniak geltend. Die Ammoniak-Berechnung in den Antragsunterlagen sei sowohl rechtlich fehlerhaft als auch tatsächlich unzureichend. Auch für die Wasserflächen nordöstlich des geplanten Vorhabenstandortes und den M..., der an dem Anlagengelände in Richtung Südwest-Nordost vorbeiziehe, sowie für den Altarm der U... sei mit erheblichen Depositionen zu rechnen. Auch bei den Röhrichten sei mit deutlich höheren Depositionen zu rechnen als dies in der Ammoniakprognose angegeben werde. Bei Röhrichten handele es sich um raue Geländestrukturen, bei denen es zu einer wesentlich höheren Depositionsgeschwindigkeit komme. Randnummer 27 Darüber hinaus würden geschützte Arten am Vorhabenstandort bzw. durch vorhabenbedingte Auswirkungen in Anspruch genommen. Die Erfassungsmethode der UVS entspreche nicht den Anforderungen des Artenschutzrechts. Es sei auf Informationen verwiesen worden, die der Bearbeiter der UVS im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben, dem Kiessandtagebau H..., erhoben habe und die in "G...
(2000)" publiziert seien. Die Anforderungen an die Erfassung geschützter Arten, insbesondere der Brutvögel, möglicherweise aber auch weiterer geschützter Arten, würden nicht einmal ansatzweise eingehalten. Der Verfasser der UVS beziehe sich maßgeblich auf die Untersuchungen aus dem Jahr 2000. Daten aus dem Jahr 2000 reichten nicht aus, um die Ausstattung eines Standorts mit geschützten Tier- und Pflanzenarten herleiten zu können. Es sei in der Fachwelt anerkannt, dass faunistische Daten insbesondere zur Artenausstattung maximal fünf Jahre alt sein dürften. Randnummer 28 Des weiteren erfülle die mit dem Bau der Anlage einhergehende Zerstörung der Brutvogelplätze auf dem Anlagenstandort den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, also die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten. Für die Frage, ob der Tatbestand erfüllt sei, komme es hinsichtlich der Brutvögel auf die Frage an, ob diese zu ihrer Brutstätte im folgenden Jahr zurückkehrten oder ob die Brutstätte von sog. Nestfolgern benutzt werde. Diesbezügliche Angaben enthalte die UVS nicht. Nach der Tatbestandseinschränkung in § 42 Abs. 5 BNatSchG liege ein Verstoß gegen das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in Bezug auf europäische Vogelarten nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werde. Auch hierzu fehlten in den Antragsunterlagen sämtliche Angaben. Mit dem Bau bzw. der Inbetriebnahme der Anlage werde hinsichtlich der Brutvögel außerdem der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwirklicht. Danach sei es verboten, europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören. Dieses Verbot stehe unter dem Vorbehalt, dass eine erhebliche Störung nur dann vorliege, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Die Frage, wann dies der Fall sei, lasse sich nicht, wie dies die Beigeladene in der UVS vorgenommen habe, allein mit dem Hinweis auf sog. "Allerweltsarten" abtun. Vielmehr seien für die Feststellung dieser Einschränkung des Verbotstatbestands Untersuchungen erforderlich, wenn es zumindest Hinweise gebe, dass sich die Population der Vögel insgesamt in keinem guten Zustand befinde. Randnummer 29 Desweiteren rügte der Kläger, das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." werde beeinträchtigt. Hierzu führte er wörtlich aus (S. 40f. des Schriftsatzes): Randnummer 30 „... Direkt gegenüber der Wasserfläche des Kiesabbaus befindet sich ein in Nordsüdrichtung ausgerichteter länglicher See, der ausweislich der Informationen über das FFH-Gebiet den LRT *1340 „Salzstellen des Binnenlandes u.a. mit Salzschwaden-Rasen“ darstellt. Dieser See, seine Vegetation und die darin vorkommenden charakteristischen Tierarten liegen im Einflussbereich des Betriebs der geplanten Schweinemastanlage, und zwar sowohl hinsichtlich der Nährstoffeinträge als auch hinsichtlich sonstiger Störungen beispielsweise durch Lärm oder Verkehr. Die Entfernung zwischen dem östlichen Rand der Wasserfläche und dem geplanten Anlagenstandort beträgt 950m. Randnummer 31 In der Anlage füge ich Informationen über den LRT aus der BfN-Veröffentlichung „Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000“ Ssymank et al. Bonn Bad Godesberg 1998. Weiterhin füge ich einen Ausschnitt aus der Kartieranleitung des Landes Sachsen-Anhalt für Offenlandlebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL mit Stand Juni 2004 bei. ... Randnummer 32 Dem Schutz der FFH-RL unterliegen nicht nur die LRT als solches, sondern auch die darin vorkommenden charakteristischen Tier- und Pflanzenarten. Da die Antragsunterlagen keine abschließende Übersicht über die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten enthalten, mache ich mir somit sämtliche potentiellen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, die in den beiden hier beigefügten Veröffentlichungen angesprochen sind, zu eigen und trage deren potentielles Vorkommen in dem LRT vor.“ Randnummer 33 Auf Seite 41 Mitte führte der Kläger hierzu weiter aus: Randnummer 34 „Die UVS stellt auf S. 108 fest, dass das Gewässer selbst nicht als stickstoffempfindlich eingestuft werde, weil es nicht besonders stickstoffempfindlich sei, sondern durch eine gute Nährstoffversorgung gekennzeichnet sei. Diese Herleitung wird allerdings nicht untermauert. Die Tatsache, dass der See gut nährstoffversorgt ist, leitet die UVS offensichtlich ausschließlich daraus ab, dass es am Rand Röhricht gibt. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine solche Feststellung treffen zu können. Im Übrigen: Selbst wenn die Feststellung richtig wäre, würde dies nicht dazu führen, dass weitere Nährstoffeinträge dort unbedenklich zulässig sind. Randnummer 35 Noch problematischer ist die Herleitung der Unbedenklichkeit auf S. 108 der UVS hinsichtlich des prioritären LRT *1340. Dazu heißt es in der UVS wörtlich: Randnummer 36 "Als nicht unbegrenzt stickstoffunempfindlich sind dagegen die am Ufer der Kiesgrube nachgewiesenen Salzpflanzenvorkommen (LRT*1340) einzustufen. Empirische Critical Loads für diesen Lebensraumtyp wurden zwar bisher nicht aufgestellt (vgl. LUA 2005), doch kann ersatzweise der Wert für extensiv genutzte Wiesen und Weiden von 20 bis 30 kg N/ha/a, mit denen die am Ufer des Sees vorkommenden Salzpflanzengesellschaften floristische und physiognomische Ähnlichkeiten aufweisen, angesetzt werden. Die Gesamtbelastung liegt dort mit etwa 15 kg N/ha/a noch weiter unter diesem Wert, so dass Beeinträchtigungen infolge erhöhter Stickstoff-Deposition ausgeschlossen werden können …" Randnummer 37 Damit hat es hinsichtlich der FFH-VP in der UVS für einen prioritären LRT (!) sein Bewenden. Randnummer 38 Ein erhöhter Nährstoffeintrag ist für Salzpflanzengesellschaften auch aus folgendem Grund kritisch: Viele Halophyten-Arten, ... sind Halb- oder Volllichtpflanzen auf Rohböden und reagieren insofern empfindlich auf Nährstoffeintrag, als dann andere, konkurrenzstärkere und nährstoffliebende Pflanzen diese Bestände überwuchern. ...“ Randnummer 39 Auf Seite 45 und 47 heißt es: Randnummer 40 "Die Fehler der UVS und der Herleitung der angeblichen Unbedenklichkeit liegen in zwei Bereichen: Randnummer 41 Zum einen wird für die Salzpflanzenvorkommen der gleiche Depositionswert angegeben wie für die Gewässeroberfläche. Dies ist jedoch schon deshalb falsch, weil es sich bei den Salzpflanzenvorkommen nicht um eine plane Fläche handelt, für die wie bei Wasser eine Depositionsgeschwindigkeit von 1,0 cm/s angesetzt werden kann, sondern um eine raue Oberfläche, die zu einer deutlich höheren Depositionsgeschwindigkeit führt. Randnummer 42 Es ist ersichtlich, dass die Oberfläche der Salzpflanzenvorkommen sehr viel rauer als die Wasseroberfläche ist. …, dass die Salzpflanzenvorkommen am Ufer des Kiesabbausees Oldisleben I eine deutlich höhere Rauigkeit aufweisen als das Gewässer selbst, so dass hier mindestens mit einem doppelt so hohen Depositionswert gerechnet werden muss. Damit ist eine Deposition von über 5 kg N/ha/a in dem prioritären LRT anzunehmen. Randnummer 43 Der Verfasser der UVS meint weiter, mit einem "hemdsärmligen" Vergleich mit dem CL eines anderen LRT ableiten zu können, dass der LRT hier nicht erreicht wird. Dabei benennt er als Spanne für den Vergleichs-LRT einen CL von 20 bis 30 kg N/ha/a. Selbst wenn man diesen CL zugrunde legen würde, käme es bei dem Ansatz der korrekten Depositionsgeschwindigkeit zu einem Stickstoffeintrag von knapp 18 kg, also nahe an der unteren Grenze des Vergleichs-CL. Daran wird deutlich, dass die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Salzpflanzenvorkommen durch Stickstoffeintrag nicht einfach in zwei Absätzen in der UVS abgehandelt werden muss, sondern dass tatsächlich eine sehr genaue Erfassung dieses Wirkweges erforderlich ist. Ich verweise auf die obigen Rechtsprechungsauszüge, aus denen sich ein völlig anderer Maßstab hinsichtlich der Methode ergibt. Randnummer 44 Hierfür wird zunächst eine Herleitung erforderlich sein, warum der in der UVS angesetzte Vergleichs-CL tatsächlich für die Salzpflanzenvorkommen herangezogen werden kann. Wenn diese Herleitung nicht nachvollziehbar und äußerst belastbar gelingt, wird es erforderlich sein, die Stickstoffempfindlichkeit der Salzpflanzen vor Ort konkret zu untersuchen, was beispielsweise durch die sog. Massenbilanzmethode zur Erstellung von konkret standortspezifischen CL möglich ist. …" Randnummer 45 Auf Seite 48f. ergänzte der Kläger: Randnummer 46 „In der UVS wird dargestellt, dass die Wasserfläche westlich der L 1221 von der TLUG Jena als LRT 3150 eingeordnet worden sei. Es heißt in der UVS auf S. 51 weiter, dass die Frage, ob das Kiesgrubengewässer diese Voraussetzung tatsächlich erfülle im Rahmen der vorliegenden UVS nicht abschließend geklärt werden könne. Randnummer 47 Für den LRT 3150, der für das Kiesgrubengewässer O... I westlich der L 1221 einschlägig ist, stellt die UVS fest, dass der zusätzliche Nährstoffeintrag nicht problematisch sei, weil es sich ohnehin um ein nährstoffreiches Gewässer handeln würde. Diese Feststellung ist so nicht ausreichend. Zwar ist richtig, dass es sich ausweislich der Definition des LRT um einen natürlichen eutrophen See handelt, also einen grundsätzlich nährstoffreichen See. Allerdings ist eine Nährstoffüberfrachtung derartiger Gewässer genauso schädlich wie bei nährstoffempfindlichen LRT. ... Randnummer 48 Somit fehlt es an den erforderlichen Untersuchungen zur Verträglichkeit des zusätzlich prognostizierten Stickstoffs für den LRT 3150.“ Randnummer 49 Der Kläger rügte in seinem Einwendungsschreiben darüber hinaus weitere Biotopbeeinträchtigungen sowie einen Widerspruch des Vorhabens zu geplanten touristischen Nutzungen und zum verbindlichen Renaturierungskonzept des Rahmenbetriebsplans für den Kiesabbau, ferner einen fehlenden Nachweis natur- und umweltverträglicher Gülleausbringungen, einen Verstoß gegen die Vorgaben der Nitrat-Richtlinie. Zudem rügte er die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens. Darüber hinaus sah er die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens. Ferner rügte er Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Er bemängelte desweiteren fehlenden Hochwasserschutz und ein unzureichendes Brandschutzkonzept. Er wies auf die Beteiligungs- und Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände hin. Randnummer 50 In einer Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des K... vom 16.03.2009 an das Landesverwaltungsamt äußerte die Behörde sich unter anderem wie folgt (hier konkret unter Ziffer 14 zu S. 95 4. Absatz 1. und 2. Punkt der UVS): Randnummer 51 "Die Argumentation des Stickstoffaustrags aus dem durch den Kiesabbau aufgelegten Grundwasser mit dem Grundwasserstrom dürfte verfehlt sein. Zumal laut Rekultivierungskonzeption die entstehenden Teiche durch das Verbringen von schluffigen Abraummaterialien an den Böschungsbereichen abgedichtet werden sollen. Die Argumentation berücksichtigt auch hier die Nachnutzungskonzeption nicht. Den Stickstoff im Grundwasser weiter zu tragen entspricht einzig dem "Sankt-Florians-Prinzip". Randnummer 52 Die NH3-Deposition als Vorbelastung aus der landwirtschaftlichen Nutzung rechtfertigt nicht zusätzliche Einträge. Der Eintrag aus der Landwirtschaft ist bei Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis gegenwärtig nicht zu minimieren, der zusätzliche Eintrag durch die geplante Anlage jedoch sehr wohl durch Abluftbehandlungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik und bis auf Null bei Nichtrealisierung des Vorhabens. Zudem können Anzeichen für eine vorhandene Eutrophierung nicht weitere Beeinträchtigungen rechtfertigen. Die Aussagen bezüglich der Eutrophierung beider Kiesseen sind zu überprüfen, da die nachgewiesenen Vorkommen von Armleuchteralgen im Kiessee I und die begründet vermuteten gleichartigen Vorkommen im Kiessee II auf eine weit bessere Wasserqualität schließen lassen. Randnummer 53 Der Bezug zu den festgeschriebenen Rekultivierungszielen und der Nachnutzung fehlt auch hier." Randnummer 54 Mit Stellungnahme vom 06.04.2009 äußerte sich die Obere Naturschutzbehörde beim Landesverwaltungsamt gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde hierauf unter anderem wie folgt: Randnummer 55 "… Laut Antragsunterlagen ist mit einem Emissionsmassenstrom von 31,45 t Ammoniak je Jahr zu rechnen. Es sind keine Abluftwäscher vorgesehen. Im Nahbereich ist mit erheblicher Ammoniakkonzentration und sehr hohen Stickstoffdepositionen zu rechnen. In unmittelbarer Nähe liegt das Baufeld des Kiessandbau O... II. Nach Auskiesung entsprechend des planfestgestellten Rahmenbetriebsplanes und der Hauptbetriebspläne wird das offene Abbaugewässer den geplanten Standort der Schweinemastanlage auf ganzer Breite begrenzen. Randnummer 56 … Randnummer 57 Wir empfehlen der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme folgende Nachforderungen zu stellen: Randnummer 58 1. Hier ist auch mit zu berücksichtigen, dass im Rahmenbetriebsplan mit der Ansiedlung von Halophyten gerechnet wird und man ähnliche Vegetationsstrukturen erwartet, wie im Kiessee I. Im Kiessee I sind Armleuchteralgen nachgewiesen. Für die Untersuchung müssen neue Beurteilungspunkte festgelegt werden. Das Raster auf den Karten Anlage 12/13 (NH3 Belastung) ist für diesen Bereich zu grob, hier muss feiner untergliedert werden. Randnummer 59 2. In der UVS ist nachzuarbeiten, inwieweit die Abbaugewässer Kiessee O... I und II durch das Vorhaben eutrophieren werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit im Rahmenbetriebsplan und im Hauptbetriebsplan der Grundwasseranschluss vorgesehen ist und wohin ggf. belastetes Grundwasser zieht und welche Auswirkungen es hat. Randnummer 60 3. Die Aussagen in den Unterlagen zur Abschätzung, ob die Erhaltungsziele des 900 m entfernt liegenden FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A..." erheblich beeinträchtigt werden, sind unseres Erachtens nicht ausreichend. Das Gebiet erhält seine besondere Bedeutung u.a. durch das Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps "Salzstellen des Binnenlandes". … Neben den Salzstellen sind auch die anderen, vorkommenden FFH Lebensraumtypen zu betrachten. Die Auswirkungen der vorhabensbedingten Nitratbelastung auf dem Wasserpfad (Grundwasser/Oberflächenwasser) ist entsprechend des Wasserflusses und der Einschätzung der unerheblichen Verdünnung zu erweitern. Randnummer 61 … Randnummer 62 6. Es ist bei den Nacharbeiten jeweils einzuschätzen, ob die befürchteten Konflikte nach Nr. 1 bis Nr. 4 durch Senkung der Emissionen, z.B. durch den Einbau von Ammoniak-Abluftwäschern, vermieden oder vermindert werden können. Randnummer 63 7. Falls bei der Recherche keine passenden Critical load Werte für die Biotoptypen gefunden werden, so sollten Massenbilanzierung derselben oder vergleichbarer Biotoptypen in der Argumentation herangezogen werden. …" Randnummer 64 In der Begründung zu den Ziffern heißt es unter anderem: Randnummer 65 "zu 1: Randnummer 66 … Randnummer 67 Nach TA Luft sind die Wirkpfade für die Ammoniakkonzentration und für die Stickstoffdeposition getrennt zu betrachten. Randnummer 68 Ammoniakkonzentration: Randnummer 69 … Die ... Schwellenwerte werden also deutlich überschritten. Mit erheblichen Schäden ist zu rechnen. Randnummer 70 Stickstoffdeposition: Randnummer 71 … deutliche Überschreitung der Critical loads, …" Randnummer 72 zu 2: Randnummer 73 Die Aussagen in der UVS, mit dem Grundwasseranschluss würde der in den See O... II gelangte Stickstoff verdünnt und davongetragen steht in Widerspruch zur Aussage der UNB (See wird abgedichtet). Nicht berücksichtigt wird in der UVS, dass die Wasserfläche in 4 Seen geteilt wird. Auch die Frage, wie sich die Stickstofffracht in den Seen verteilt, ist nicht genügend betrachtet worden. Randnummer 74 zu 3: Randnummer 75 … Eine Nichtverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH Gebietes könnte die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in Frage stellen. Zur Prüfung ist es notwendig, den Untersuchungsrahmen der UVS zu vergrößern." Randnummer 76 In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde an das Landesverwaltungsamt vom 28.04.2009 wird erneut auf die Problematik um Ammoniak- und Stickstoffeinträge hingewiesen. Randnummer 77 In einer "Gutachterlichen Stellungnahme zur potenziellen Beeinträchtigung der Wasserqualität der Kiesseen in O... durch prognostische zusätzliche Ammoniakdepositionen aus einer geplanten Schweinemastanlage" vom 15.05.2009 äußerte sich Herr Dipl.-Biologe ... M..., E..., wie folgt: Randnummer 78 "1. Veranlassung Randnummer 79 … Randnummer 80 Während der Kiesgewinnung entstehen im Bereich des Abbaugebietes Kiesseen, die zum Teil zukünftig als Stillgewässer erhalten werden sollen und sowohl als Sekundärlebensraum als auch zur Naherholung entwickelt werden. Die Kiesseen werden nahezu ausschließlich von Grundwasser gespeist. Randnummer 81 Im nachfolgenden Gutachten wird der zusätzliche Stickstoffeintrag in die Tagebauseen auf Basis der Depositionsmodellierung berechnet sowie der Wasser- und Nährstoffhaushalt des betroffenen Sees kalkuliert. In diesem Zusammenhang wird beurteilt, ob und wenn ja in welchem Maß sich der zusätzliche Stickstoffeintrag auf die zukünftige Entwicklung des Sees und seine Lebensgemeinschaft auswirken kann. Randnummer 82 Von besonderem Interesse ist dabei die Beurteilung einer möglichen Beschleunigung der Eutrophierung sowie der Limitierung der Bioproduktion durch die Nährstoffe Phosphor oder Stickstoff, da die Stickstoffkonzentration in den Seen aufgrund der Dominanz des Grundwassers und der offensichtlich hohen Austauschrate des Wassers sehr gering ist. Randnummer 83 2. Morphologie und Wasserhaushalt der Kiesseen Randnummer 84 … Randnummer 85 Auch übersteigt die Verdunstung auf der Seeoberfläche bei weitem den Zufluss durch Niederschläge. Dennoch stellt die Grundwasserneubildung die Hauptwasserspende dar. Randnummer 86 … nahezu ausschließlich von Grundwasser gespeist werden, das zu etwa 2/3 durch Versickerung entstanden ist … Zur Beurteilung der langfristigen Auswirkungen des zusätzlichen Stickstoffeintrags ist insbesondere die Austauschrate bzw. die mittlere Aufenthaltszeit des Wassers im See von Bedeutung. … Randnummer 87 Aus diesen Überlegungen ergibt sich im See ein Bereich für die mittlere Aufenthaltszeit des Wassers von weniger als einem bis zu zwei Jahren. Randnummer 88 Im Hydrogeologischen Gutachten wurde für den bestehenden "alten" See eine Aufenthaltszeit von etwa 2 Jahren ermittelt während für den neuen See ohne oberirdischen Abfluss eine Aufenthaltszeit von etwa 1,5 Jahren prognostiziert wurde. … Randnummer 89 Im Gebiet beträgt die jährliche atmosphärische Stickstoffdeposition zwischen 10 und 15 kg/(ha
  1. a)(Chmara et al. 2001). … Randnummer 90 3. Kalkulation des zusätzlichen Stickstoffeintrags und der zu erwartenden Stickstoffkonzentration in die Kiesseen Randnummer 91 … Randnummer 92 Für den alten Kiessee, der im Randbereich der zu erwartenden Depositionsfläche liegt ergibt sich ein zusätzlicher Stickstoffeintrag von 0,98 kg/ (ha/a). … Randnummer 93 4. Beurteilung des zu erwartenden Nährstoffhaushalts Randnummer 94 4.1 Phosphor Randnummer 95 … Randnummer 96 Die geringe Tiefe der Seen ermöglicht zusammen mit der geringen Bioproduktion die Ausbildung submerser Algen und höherer Pflanzen am Gewässerboden. … Randnummer 97 4.2 Stickstoff Randnummer 98 Der dominierende Einfluss des Grundwassers auf den Wasserhaushalt der Seen und die relativ starke Durchströmung wurde bereits ausführlich dargestellt. Als Folge dieser Situation stellen sich in den betreffenden Kiesseen extrem niedrige Stickstoffkonzentrationen ein, die für stehende Gewässer nicht typisch sind. Üblicherweise beträgt die Konzentration anorganischen Stickstoffs auch in nahezu unbeeinflussten Stillgewässern zwischen 0,7 und 2,0 mg/l. Randnummer 99 Der geringe Stickstoffgehalt ist eine Folge der Untergrundpassage des speisenden Wassers. … Randnummer 100 Trotz des zusätzlichen Stickstoffeintrages aus der geplanten Schweinemastanlage in O... ergibt sich für die Kiesseen im Wirkungsbereich weiterhin eine Stickstoffkonzentration die deutlich unter 1 mg/l bleibt. Dieses Ergebnis ist insbesondere auf den günstigen Wasserhaushalt und die geringe Konzentration von Nährstoffen im speisenden Grundwasser zurückzuführen. Da die Seen nahezu ausschließlich von Grundwasser gespeist werden und aufgrund der örtlichen oberflächlichen Wasserbilanz nicht mit einem erheblichen Einfluss aus den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu rechnen ist, bleibt die prognostizierte Wasserqualität auch langfristig erhalten. Randnummer 101 Die beiden wesentlichen Nährstoffe Phosphor und Stickstoff bleiben auch mit dem zusätzlichen Eintrag von Stickstoff weiterhin in Konzentrationsbereichen die eine mesotrophe Entwicklung des Gewässers sicher gewährleisten. Eine beschleunigte Eutrophierung der Kiesseen durch die prognostizierte zusätzliche Ammoniakdeposition der geplanten Schweinemastanlage kann ausgeschlossen werden. … Randnummer 102 5. Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen Randnummer 103 Die vorhandenen und entstehenden Kiesseen in O... zeichnen sich durch eine relativ kurze Verweilzeit des Wassers von ein- bis zwei Jahren und geringe Nährstoffgehalte aus. Trotz ihrer geringen Tiefe werden sie sich langfristig mesotroph entwickeln. Randnummer 104 … Randnummer 105 Insofern bewirkt die zusätzliche vorhabensbedingte Stickstoffdeposition keine nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensgemeinschaft oder der Nutzbarkeit des Kiessees." Randnummer 106 Die rechtzeitig und formgerecht erhobenen Einwendungen wurden in den Tagen vom 08.06.2009 bis zum 10.06.2009 im Beisein von Vertretern der Genehmigungsbehörde, der Vorhabenträgerin, den zu beteiligenden Fachbehörden, Sachverständigen und Gutachtern mit den anwesenden Einwendern erörtert. Über den Verlauf des Erörterungstermins wurde ein Wortprotokoll gefertigt. Randnummer 107 Zu den Erörterungen um den Kiessee I heißt es in dem Wortprotokoll - Teil 7 - S. 1 ff. (Bl. 145 ff. VA) wörtlich: Randnummer 108 "Herr K... - Rechtsanwalt für die Einwender: Randnummer 109 Ja es gibt einen Punkt, den ich gerne noch mit der Oberen Naturschutzbehörde klären würde und zwar die Frage der Einordnung des Kiessees I in den richtigen Lebensraumtyp. Es gibt ja zwei unterschiedliche Angaben in der UVS, nämlich einmal die Erhaltungsziele, die den 3140 dafür annehmen und dann eine Information der TLUG Jena, die den Lebensraumtyp als 3150 charakterisiert hat. Das hat ja erhebliche Auswirkungen. Der 3140 hat ja einen deutlich geringeren Critical Load, nämlich 5-10 kg N/ha*a als der 3150. Deshalb würde mich die Meinung der Oberen Naturschutzbehörde interessieren, wie denn dieser See jetzt einzuordnen ist. Randnummer 110 Frau B... - TLVwA, Obere Naturschutzbehörde: Randnummer 111 Dieser See ist einzuordnen nach 3140, also ein nährstoffarmes bis mäßig nährstoffreiches Stillgewässer mit Armleuchteralgen. Wir haben das nochmal extra nachrecherchiert, diese Aussage ist von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und der Lebensraumtyp ist auch so im Standarddatenblatt des FFH-Gebietes genannt und auch in der Erhaltungszieleverordnung. Randnummer 112 Herr K... - Rechtsanwalt für die Einwender: Randnummer 113 Dann will ich das gern noch etwas untermauern, was das für Konsequenzen hat. Wir können nach dem Uferrasterdatensatz für Gewässer von einer Vorbelastung von 9 kg N/ha*a ausgehen. Der Critical Load für den LRT 3140 z.B. nach der Veröffentlichung in Brandenburg, aber den gibt es auch in der Berner Liste, liegt bei 5-10 kg. Für Gewässerlebensräume gibt es diese Einordnungstabelle, die man sonst aus dem LRI-Papier herausnimmt, ja nicht so, dass man jetzt grob mal sagen kann, man nimmt etwa die Hälfte damit liegt man bei 7,5 kg. Es kommt zu einer Zusatzbelastung auf dem LRT, selbst wenn man für also für die Gewässeroberfläche die niedrigere Depositionsgeschwindigkeit annimmt, von rund 2 kg, möglicherweise auch nur 1,5 kg, das kann man noch nicht so genau sagen, möglicherweise ist sie auch etwas höher, jedenfalls in einem nicht irrelevanten Bereich. In der Entscheidung des OVG Niedersachsen zur Ortsumfahrung Hildesheim … setzt sich das OVG u.a. mit der Frage auseinander, was eigentlich mit zusätzlichen Stickstoffeinträgen passiert, wenn die Critical Loads durch die Vorbelastung bereits erreicht sind und stellt fest, wenn der Critical Load durch die Vorbelastung erreicht ist, gibt es keinerlei Zusatzbelastung mehr, die mit dem Lebensraumtyp noch verträglich ist. … so dass es bedeutet, das jedweder zusätzlicher Stickstoffeintrag in diesen Lebensraumtyp durch die Anlage unzulässig wäre und eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen würde. Randnummer 114 Herr G... - Ingenieurbüro geoinform: Randnummer 115 … dass wir der Auffassung sind, dass der Critical Load von 5-10 kg N/ha*a in diesem Fall nicht anwendbar ist … Die Critical Loads sind in der Brandenburger Liste pauschal für den Lebensraumtyp festgelegt worden. Gleichzeitig ist es aber so, dass es sehr unterschiedliche Ausprägungen sowohl des Lebensraumtyps 3140 als auch anderer Stillgewässer, also auch noch ganz anderer Lebensraumtypen, gibt und hier im Fall von Stillgewässern hat das ganz gravierende Auswirkungen auf das Ausmaß der Stickstoffverträglichkeit. Herr M... hat es ja gestern und heute noch mal dargelegt, dass der Kiessee O... II und auch O... I dadurch gekennzeichnet ist, dass das Wasser sich dort in sehr kurzer Zeit austauscht. Es war so für den Kiessee O... II von 1-2 Jahren die Rede, in denen das Wasser zuströmt, wieder abströmt, also in dem ein kompletter Wasseraustausch stattfindet und für O... I aus den Daten des hydrogeologischen Gutachtens von 2 Jahren. Gleichzeitig gibt es aber auch Ausprägungen von 3140, die haben eine ganz andere Gewässerökologie. Also wenn man beispielsweise ein Eifelmaar nimmt oder einen Heidesee, der eben unten abgedichtet ist und nicht im Strömungsfeld des Grundwassers liegt, dort sind Fälle bekannt, wo sich das Grundwasser nur alle 20, 30 im Extremfall 50 Jahre austauscht und das sind dann genau die Gewässertypen, die äußerst empfindlich gegenüber Stickstoffeintrag sind. Einfach weil dort, wenn im Umfeld eine Anlage sich befindet, die Stickstoff emittiert und das wird so kontinuierlich in das Gewässer eingetragen, dort würde sich so was dann aufkonzentrieren über die Jahre und das würde dann tatsächlich zu einer Veränderung der gewässerökologischen Verhältnisse führen. Aber gerade hier wie wir gehört haben der Kiessee O... I und auch II dort ist das nicht der Fall und dort ist für uns maßgeblich, das was Herr M... bilanziert hat, was eben zeigt, dass die langfristige Erhöhung der Stickstoffkonzentration im Gewässer so geringfügig ist, dass das keine Auswirkungen auf die Gewässerökologie, auf die Lebensgemeinschaften des Gewässers hat. Randnummer 116 Herr K... - Rechtsanwalt für die Einwender: Randnummer 117 … wenn man tatsächlich feststellen, also wenn man abweichen will von den Critical Loads, die es gibt, dann braucht man dafür natürlich eine tragfähige Begründung. Die Frage des Wasseraustausches in dem See mag da durchaus ein Aspekt sein, der da eine Rolle spielt, das kann ich ja aber nicht beurteilen. … Das Problem ist Folgendes: Sie sind in Ihrer UVS ausgegangen von dem 3150 und haben dadurch einen höheren Critical Load angesetzt und haben gesagt, deshalb haben wir an dieser Stelle kein Problem. Deshalb haben Sie auch die anderen Untersuchungen in Ihrer UVS selbst nicht durchgeführt. Es gibt jetzt die Auskunft der Oberen Naturschutzbehörde, dass es ein 3140 ist mit einem deutlich geringeren Critical Load und Sie verweisen jetzt auf das Gutachten von Herrn M... hinsichtlich der Konzentration innerhalb des Gewässers. Die Angaben, die in den Gutachten sind, waren bisher nicht überprüfungsfähig, weil es ja überhaupt nicht Bestandteil Ihrer Antragsunterlagen war, sondern erst kurz vor dem Termin eingereicht worden ist. Ich bin mir auch nicht sicher, ob Ihre Schlussfolgerung naturschutzfachlich haltbar ist. Randnummer 118 Weil Sie wissen z.B. dass zu einem Lebensraumtyp, also jedenfalls einem Gewässerlebensraumtyp ja auch immer die Uferbereiche gehören, … Selbst wenn es im Wasser zu einem entsprechenden Austausch des Stickstoffs kommt, muss das für die Uferbereiche das noch lange nicht bedeuten. Und es ist überhaupt nicht gesagt, dass der Critical Load, der für den 3140 angesetzt ist, tatsächlich nur für die Wasserkonzentration gilt. Das sind alle für mich völlig offene Fragen, die ich im Moment überhaupt nicht beurteilen kann. … Randnummer 119 Frau B... - TLVwA, Obere Naturschutzbehörde: Randnummer 120 Wir haben da noch kein abschließendes Urteil fällen können. Die Einordnung ist sicher so da, also auch wenn ich mich jetzt hier wieder nach der Brandenburg Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge orientiere, dann habe ich da eben für diesen Lebensraumtyp 3140 die 5-10 kg N und Critical Load wie da dieses hydrologische Gutachten gibt, aber schon auch einen eindeutigen Hinweis darauf, dass wir hier ja eine Verbesserung der Wasserqualität durch diesen Grundwasseraustausch haben. Das müssen wir auch noch mal prüfen. … also da würden wir auch nochmal noch nachrecherchieren. Randnummer 121 Herr K... - Rechtsanwalt für die Einwender: Randnummer 122 Nur mal eine formelle Bitte. Wenn dann entsprechende Nachuntersuchungen angestellt worden sind oder falls was ja sein kann von der Antragstellerin dazu auch nochmal was geliefert wird, dass Sie mir da bitte einen Hinweis geben und das im Rahmen der Akteneinsicht dann zur Verfügung stellen. Dazu würden wir uns gern nochmal äußern. Randnummer 123 Herr B... - TLVwA, Obere Immissionsschutzbehörde: Randnummer 124 Bekommen Sie. Randnummer 125 Herr S... - NABU Kreisvorsitzender: Randnummer 126 Zu dem hydrologischen Gutachten und diese angegebene relativ schnelle Abflussmenge oder Durchflussmenge in dem Bereich möchte ich auch was sagen. Also ich weiß relativ sicher die Wasser- und Grundwasserstände in der Region zumindestens für O..., die schwanken knapp 1 m so im Schnitt pro Jahr. Vor 2 Jahren war ein relativ guter Durchfluss dagewesen von der U... her, vom Grundwasserstand her. Haben wir extrem trockene und heiße Sommer wie z.B. 2003, 2004 sieht das schon erheblich anders aus, denn es kann ja nur das abfließen, was auch nachkommt. Und wenn ich jetzt z.B. den letzten Winter sehe, sämtliche Quellbereiche, die ich hier in der Hainleite rundherum kenne und zeitig im Frühjahr auch besuche, waren fast vollkommen trocken, da kam nichts an. Wir hatten so wenig Niederschlag und das kommt natürlich relativ, wenn man das verfolgt, relativ schnell auch da unten an über einen kurzen Zeitraum, das macht sich also bei den Messungen schon wöchentlich dann schon bemerkbar um etliche Zentimeter und wenn eben eine lange Trocken …, und wir haben eben hier schon typisches Kontinentalklima in der D... das ist ja bekannt. Also muss ich diesen Wert, da kann ich nicht einfach einen Durchschnittswert nehmen, sondern ich muss eine gewisse Spanne nehmen und wenn die Spanne durch geringfügige Niederschläge weit nach unten ausschlägt, habe ich den Durchfluss bei weitem nicht so und dann müsste ich schon beachten, wie hoch ist dann das Verschlechterungsgebot mit dem Abbau von Stickstoff. Danke" Randnummer 127 Zu bestehenden Anlagen, hier konkret der Firma A... GmbH, heißt es in dem Wortprotokoll - Teil 2 - S. 27 (Bl. 56 VA) wörtlich: Randnummer 128 "Herr N... - TLVwA, Obere Immissionsschutzbehörde: Randnummer 129 … die weitere Entwicklungsfähigkeit der bestehenden Anlage der Fa. L... GbR und wenn man so, ich sage mal so die Geruchshäufigkeiten sieht durch die Zusatzbelastung jetzt, wenn die Anlage genehmigt werden sollte, dann sieht es auch … für die bestehende Anlage, wenn sie dort was Neues machen will, erweitern will, ohne den Stand der Technik dort am Standort zu ertüchtigen, relativ schwierig aus. Randnummer 130 … Randnummer 131 Frau Dr. V... - Rechtsanwältin für die Antragstellerin: Randnummer 132 … Wir wissen ja, dass eine Genehmigungsfähigkeit in jedem Falle dann gegeben ist, bei Änderungsgenehmigungsanträgen, wenn die Zusatzbelastung irrelevant ist, d.h. also unter dieser Voraussetzung, ich kenne den Antrag nicht, wenn er schon eingereicht sein sollte, in jedem Fall muss ja auch bei dieser Tierhaltungsanlage der Stand der Technik eingehalten sein. D.h. also wir gehen in jedem Falle davon aus, dass diese Rindertierhaltungsanlage Erweiterungsmöglichkeiten hat und wir haben ja auch gezeigt unter Zugrundelegung der Meteorologie von A... haben wir eine Gesamtbelastung von 12% am nächst gelegenen Wohnhaus E..., d.h. also wenn wir hier davon ausgehen würde, dass 15% nur 15% sage ich jetzt zulässig wären an diesem Standort, wir gehen davon aus, dass über 15% zulässig wären, dann hätten wir hier auch noch mindestens 3% Luft für eine weitere Zusatzbelastung durch diese Anlage. So weit zu einem potenziellen Erweiterungsantrag, den wir nicht kennen. … " Randnummer 133 Laut einem Protokoll vom 23.07.2009 über eine "Beratung zum weiteren Verfahrensablauf" vom 09.07.2009 zwischen Vertretern der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und Mitarbeitern des Landesverwaltungsamtes im Landesverwaltungsamt wurde unter Ziffer 5. festgehalten: Randnummer 134 "5. Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise: FFH-Prüfung oder Installation von zur Ammoniakabscheidung geeigneter Abluftreinigungseinrichtung Randnummer 135 Es wurde diskutiert, einen Antrag auf Errichtung eines Wäschers als Ergänzung der vorliegenden Antragsunterlagen zu stellen. Mit den um ca. 80% verminderten Emissionen ist zu erwarten, dass nachgewiesen werden kann, dass die Critical Loads unterschritten werden und somit eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Als Bewertungsmaßstab für den N-Eintrag wird das Brandenburger Modell und der LAI-Leitfaden herangezogen." Randnummer 136 Mit Schreiben vom 20.07.2009 teilte die Beigeladene dem Landesverwaltungsamt mit, dass vorgesehen sei, die gesamte Stallabluft der geplanten Anlage über Abluftreinigungseinrichtungen abzureinigen. Es heißt auf Seite 2 des Schreibens: Randnummer 137 "In einer Ausbreitungsrechnung für Ammoniak, die mit den dem Gutachten 56/2008/2 "Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionsprognose für die geplante Schweinemastanlage O...", Ing.-büro Dr. A..., zugrundeliegenden Umgebungsdaten (z0 = 0,5, Ausbreitungsklassenzeitreihe Leinefelde 2001, vs = 1 cm/
  2. s)durchgeführt wurde, die den geplanten Wäschereinsatz mit einer Ammoniakminderung um 80 % berücksichtigt, wurde die zu erwartende Ammoniakzusatzbelastung im Anlagenumfeld neu berechnet. Randnummer 138 In nachfolgender Tabelle sind die Berechnungsergebnisse an den 3 Beurteilungspunkten, die den Beurteilungspunkten BUP 1 bis BUP 3 des o.g. Gutachtens entsprechen und die die geschützten Biotope im Beurteilungsgebiet repräsentieren, ausgewiesen und den Berechnungsergebnissen des Gutachtens 56/2008-2 gegenüber gestellt worden. Randnummer 139 Zusätzlich wurden an der südlichen Uferseite des Kiessees II und dessen zukünftiger Erweiterung in östlicher Richtung 3 weitere Beurteilungspunkte (bezeichnet mit BUP 13 - 15) willkürlich festgelegt, um die Verringerung der Ammoniakzusatzbelastung in diesem Bereich durch die Abluftreinigungsanlage zu verdeutlichen." Randnummer 140 In einer Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 03.08.2009 gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt K... - sog. 2te Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde zur naturschutzfachlichen Einschätzung der Auswirkungen der Ammoniakimmissionen unter Berücksichtigung eines Schreibens vom 20.07.2009 des Büros Dr. A... mit Ergänzungen der Unterlagen zur Abluftreinigung - ist ausgeführt: Randnummer 141 Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe mit Schreiben vom 20.07.2009 mitteilen lassen, dass vorgesehen sei, die gesamte Stallabluft über 2stufige Abluftreinigungsanlagen abzureinigen, die 80 bis 85 % der Ammoniakemissionen abfiltern. Ausgehend von der stark verminderten Emission sei die zu erwartende Ammoniakzusatzbelastung an den drei Beurteilungspunkten (BUP 1-3) neu berechnet worden. Weitere, neue Beurteilungspunkte (BUP 13-15) seien hinzugekommen, um die zu erwartende Immission an der südlichen Uferseite des Kiessees II und seiner künftigen Erweiterung darzustellen. Im Rahmen der Fachaufsicht empfehle die Obere Naturschutzbehörde der Unteren Naturschutzbehörde folgende Einschätzungen, die wörtlich lauten: "Nr. 1 Randnummer 142 Erheblichkeitseinschätzung für das möglicherweise in seinem Umgebungsschutz betroffene FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." ... Randnummer 143 Unter Berücksichtigung der neuen Ammoniakprognosewerte für den im FFH Gebiet liegenden Beurteilungspunkt BUP 1 schätzt die obere Naturschutzbehörde ein, dass das Vorhaben nicht geeignet ist, das FFH Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteilen zu beeinträchtigen. Randnummer 144 Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht notwendig. Nr. 2 Randnummer 145 Auswirkung der Ammoniakimmissionen auf den vorgesehenen Kompensationsflächen Randnummer 146 Eine neue Prognose unter Berücksichtigung der Abluftreinigungsanlage war im Anschreiben vom 20.07.2009 nicht enthalten. Wir schlagen der unteren Naturschutzbehörde vor, sich die Daten vom Büro Dr. A... vorlegen zu lassen und dann zu entscheiden, ob in der Eingriffs-Ausgleichsbilanz die Ammoniakbelastung durch einen Reduktionsfaktor berücksichtigt werden kann, oder ob es ausreicht, durch die Mahd von Teilflächen Stickstoff zu entziehen. Ausgehend von der Angabe, dass der Ammoniakabscheidegrad bei 80 bis 85% liegt, schätzt die obere Naturschutzbehörde ein, dass die Pflanzungen anwachsen können und die Flächen den weit überwiegenden Teil ihrer Kompensationsfunktion erfüllen können. Nr. 3 Randnummer 147 Auswirkungen der Ammoniakimmissionen auf die im Rahmenbetriebsplan planfestgestellten und in den Hauptbetriebsplänen konkretisierten Planungen der Biotoptypen am und im entstehenden Abbaugewässer O... II ..." Randnummer 148 In der Begründung zu Nr. 1 wird ausgeführt: Randnummer 149 "Das FFH-Gebiet „E... - Salzstellen bei A...“ erhält seine besondere Bedeutung u.a. durch das Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 1340 "Salzstellen des Binnenlandes" und des Lebensraumtypes 3140 "nährstoffarmes bis mäßig nährstoffreiches Stillgewässer mit Armleuchteralgen". Beide Lebensraumtypen kommen am Beurteilungspunkt BUP 1 und in weiteren Bereichen des Untersuchungsrahmens nach TA Luft vor. Randnummer 150 Zur Einschätzung, ob ein bestimmter Flächenverlust eines Lebensraumtypes eine erhebliche Beeinträchtigung für das FFH Gebiet darstellt, können sich die Thüringer Behörden an der Fachkonvention von LAMBRECHT & TRAUTNER orientieren. Diese sieht für den prioritären LRT 1340 den Schwellenwert Null m² vor. Randnummer 151 Um die Wirkung der Ammoniakimmissionen auf die vorkommenden Lebensraumtypen abschätzen zu können, wurden von der oberen Naturschutzbehörde zwei aktuell in Fachkreisen gängige Beurteilungsmodelle herangezogen. Dies sind: Randnummer 152
  3. a)"Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" Landesumweltamt Brandenburg, HANISCH Randnummer 153
  4. b)"Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" der Landesarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, LAI Randnummer 154 Die erste Berechnung mit den Ammoniakprognosedaten ohne Abluftreinigungsanlage (ARA) ergab die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung für die Lebensraumtypen. Für LRT 3140 wäre der Critical load auf -grob geschätzt- einem Drittel der Seefläche überschritten. Randnummer 155 Der Vorhabensträger legte eine "Gutachterliche Stellungnahme zur potentiellen Beeinträchtigung der Wasserqualität der Kiesseen in O... durch prognostische zusätzliche Ammoniakdepositionen aus einer geplanten Schweinemastanlage" (M..., 15.5.2009) vor. Die Frage einer möglichen, übermäßigen Stickstoffanreicherung in den Kiesseen I und II wird hier unter Hinweis auf den Grundwasserstrom und die kurze Verweilzeit des Wassers in den Seen verneint. Randnummer 156 Unter Berücksichtigung der neuen Prognosewerte mit Abluftreinigungsanlage ergibt die Berechnung folgendes Bild: ..." Randnummer 157 Aufgrund der geplanten Veränderung durch den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen ergänzte das Ingenieurbüro Dr. A... sein Gutachten Nr. 59/2008-2, "Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionsprognose für die geplante Schweinemastanlage O..." vom 22.09.2008 mit einem Nachtrag zur "Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionsprognose für die geplante Schweinemastanlage O... auf Grund des Einsatzes von Abluftreinigungsanlagen", Gutachten Nr. 153/2009-2 vom 14.10.2009 (s. Bl. 704f. Beiakte Nr. 7; Nachtrag als Anlage 4 in Beiakte Nr. 4). Randnummer 158 Zu dem Nachtrag bezog die TLUG Jena mit Schreiben vom 18.11.2009 Stellung: Das Gutachten sei schlüssig, nachvollziehbar und plausibel. Randnummer 159 Eine weitere Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 18.11.2009 gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt K... - sog. abschließende Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde zur naturschutzfachlichen Einschätzung der Auswirkungen der Ammoniakimmissionen - äußert sich unter Berücksichtigung der Ergänzung der Unterlagen zur Abluftreinigung vom 23.10.2009 und kommt zur "Erheblichkeitseinschätzung für das möglicherweise in seinem Umgebungsschutz betroffene FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." erneut zu dem Ergebnis, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei. Randnummer 160 Am Ende der Stellungnahme auf Seite 10 heißt es in einem "Hinweis": Randnummer 161 "Sie hatten uns über die von der Fa. A... GmbH O... geplante Erweiterung ihrer Tierhaltungsanlage informiert. Die Anlage liegt im näheren Umfeld. Die UNB sei zur Stellungnahme aufgefordert. Wir bitten die UNB, die verfahrensführende Behörde darauf hinzuweisen, dass die Emissionsmassenströme der Anlage der W... GmbH bei der Ermittlung der Hintergrundbelastung für diese geplante Erweiterung auch berücksichtigt werden müssen." Randnummer 162 In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes K... gegenüber dem Landesverwaltungsamt vom 14.12.2009 heißt es nun auf Seite 2: Randnummer 163 "… Unter Berücksichtigung der neuen Ammoniakprognosewerte für den im FFH Gebiet liegenden Beurteilungspunkt BUP 1 wird eingeschätzt, dass das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Abluftreinigung nicht geeignet ist, das FFH Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteilen zu beeinträchtigen. … Randnummer 164 Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wird daher als nicht notwendig angesehen. … " Randnummer 165 Und auf Seite 5 wird hierzu ausgeführt: Randnummer 166 "zum FFH/SPA-Gebiet: Randnummer 167 … Lebensraumtyp (LRT) 1340 … Lebensraumtyp 3140 … Beide Lebensraumtypen kommen am Beurteilungspunkt BUP 1 und in weiteren Bereichen des Untersuchungsrahmens nach TA Luft vor. … Randnummer 168 Die erste Berechnung … überschritten … Randnummer 169 … M... … Die Frage einer möglichen, übermäßigen Stickstoffanreicherung in den Kiesseen I und II wird hier unter Hinweis auf den Grundwasserstrom und die kurze Verweilzeit des Wassers in den Seen verneint. Randnummer 170 Unter Berücksichtigung der neuen Prognosewerte ergibt sich eine neue Situation, welche anhand sich die der unteren Naturschutzbehörde vorliegenden Berechnung … derart darstellt, dass die betriebsbedingten Ammoniakemissionen um ca. 80% gesenkt werden. Somit ist davon auszugehen, dass den Forderungen aus den Stellungnahmen der unteren und oberen Naturschutzbehörde entsprochen wurde und nunmehr von einer Nichtbeeinträchtigung des FFH/SPA-Gebietes auszugehen ist, so dass keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich wird. …" Randnummer 171 Auf ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 12.01.2010 äußerte sich laut einer Notiz (ohne Datum) über eine Besprechung im Landratsamt K... Herr G... wie folgt: Randnummer 172 "Herr G... äußert Zweifel, dass mit einer Mahd einer - vorhabensbedingten oder durch diffuse Stickstoffeinträge ausgelösten - Eutrophierung an den Baggerseeufern wirksam begegnet werden kann. Zudem würde auch die natürliche Sukzession langfristig zum Verschwinden der Salzpflanzengesellschaften führen. Randnummer 173 Da aber vorhabenbedingte Beeinträchtigungen nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden können, wird übereingekommen, dass der Prognoseunsicherheit am besten durch Durchführung eines Monitorings mit ggf. im Anschluss festzulegenden Kompensationsmaßnahmen begegnet werden kann." Randnummer 174 In einem Schreiben des Klägers vom 18.03.2010 an das Landesverwaltungsamt verwies dieser auf die aus seiner Sicht gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung der Klagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Randnummer 175 Mit Telefax-Schreiben vom 23.04.2010 übermittelte das Landesverwaltungsamt der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einen Auszug aus dem Entwurf des Genehmigungsbescheides und räumte ihr Gelegenheit zur Äußerung bis 14.05.2010 ein, die die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 14.05.2010, eingegangen beim Beklagten am 17.05.2010, wahrnahm. Die Rechtsvorgängerin regte Ergänzungen der Ausführungen zur FFH-Prüfung an. Randnummer 176 Mit Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, zu dem an demselben Tag eine Pressemitteilung mit Ausführungen unter anderem zur sog. Bagatellschwelle vorlag, äußerte sich das Bundesverwaltungsgericht zur sog. Vollzugshilfe Brandenburg und zur generalisierenden sog. 10%-Irrelevanzschwelle ablehnend. Randnummer 177 Der Kläger wies in einem Schreiben an das Landesverwaltungsamt vom 11.05.2010, eingegangen am 18.05.2010, unter anderem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, auf eine Vorgängerentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2009 - 9 B 28/09 - sowie auf mündliche Äußerungen des Senats in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache 9 A 5/08 betreffend die sog. 3%-Bagatellschwelle und die sog. 10%-Irrelevanzschwelle hin. Randnummer 178 3. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26.05.2010 erteilte das Thüringer Landesverwaltungsamt der Firma W... GmbH die immissionsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit einer Tierplatzkapazität von 8.640 Mastschweinen (insgesamt 1.123,2 GVE) und zur Güllelagerung mit einem Güllelagervolumen von insgesamt 6.000 m³ sowie einer Anlage zur Lagerung von 11,6 Tonnen brennbaren Gasen (Flüssiggas) und ordnete auf Antrag der Vorhabensträgerin die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Zugleich traf es eine Vielzahl von teilweise abweichenden Regelungen als Nebenbestimmungen. Die Genehmigung sollte erlöschen, wenn nach Vollziehbarkeit des Bescheides nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage begonnen werde, sowie ferner, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Vollziehbarkeit mit dem Betrieb der Anlage begonnen werde, so Ziffer 1.1. der Nebenbestimmungen. Randnummer 179 Unter Ziffer 2. enthält die Genehmigung Nebenbestimmungen wegen Erfordernissen des Immissionsschutzes, so unter Ziffer 2.7. und 2.8. sowie unter Ziffer 2.17. folgende Nebenbestimmungen: Randnummer 180 "2.7. Die beiden Ställe sind mit je zwei Abluftreinigungsanlagen Typ zweistufiger Chemowäscher, bestehend aus jeweils 12 Einzelmodulen auszurüsten und zu betreiben. Die Abluftwäscher sind gemäß DLG-Zertifikat 5629 auszulegen, zu betreiben und instand zu halten. Randnummer 181 2.8. Die Abluftwäscher sind so zu betreiben, dass nachfolgend genannte Parameter eingehalten werden: Randnummer 182 - Geruchsstoffkonzentration: max. 300 GE/m³ im Reingas (unter Berücksichtigung des Eigengeruchs der Wäscher) Randnummer 183 - Pauschalkriterium: im Reingas darf kein Rohgasgeruch mehr wahrnehmbar sein Randnummer 184 - Abscheidegrad Ammoniak: mind. 80 % Randnummer 185 - Staubminderung: mind. 95 %. Randnummer 186 2.17. Die Zeltdachabdeckungen der Güllebehälter müssen im Dauerbetrieb, auch bei extremen Wetterbedingungen wie Sturm oder Hagel gewährleisten, dass höchstens 10 % der darunter befindlichen Geruchs- und Ammoniakmengen entweichen können. Dies betrifft insbesondere auch die Verbindungsstellen zwischen Planen und Tragkonstruktion und die Öffnungen für Rührwerke oder Rohrdurchführungen." Randnummer 187 Die Genehmigung umfasst ferner Nebenbestimmungen wegen Erfordernissen des Arbeitsschutzes und des Brandschutzes, des Weiteren wegen wasserrechtlicher, abfall- und bodenschutzrechtlicher, baurechtlicher und veterinärhygienischer Erfordernisse. Unter Ziffer 9. enthält sie Nebenbestimmungen wegen naturschutzrechtlicher Erfordernisse, nämlich: Randnummer 188 "9.1. Der Anwachserfolg der am Anlagenstandort geplanten Gehölzpflanzungen (Kompensationsmaßnahme K1 und K2) ist durch ein zehnjähriges, vom Anlagenbetreiber zu beauftragendes und zu tragendes Monitoring abzusichern. Hierzu ist, beginnend im Jahr nach der Pflanzmaßnahme, einmal jährlich die Vitalität der Gehölze anhand geeigneter, im Feld aufgenommener Parameter (z.B. jährlicher Zuwachs, Blattgröße, Blattfärbung, Schadsymptome) zu bestimmen. Die Auswahl der Parameter ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Ergebnisse sind in einem jährlichen Monitoringbericht darzustellen und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Sofern im Ergebnis des Monitorings festgestellt wird, dass der Anwachserfolg der Gehölze erheblich eingeschränkt ist (als erheblich gelten Verluste oder Vitalitätseinschränkungen von über 10 % der gepflanzten Gehölze), ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, an anderer Stelle innerhalb des gleichen Naturraumes eine gleichwertige Kompensationsmaßnahme zu realisieren. Randnummer 189 … Randnummer 190 9.7. Der Vorhabensträger hat innerhalb von 3 Jahren nach Herstellung der Maßnahmen gegenüber der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, dass die Kompensationsmaßnahmen abgeschlossen sind. … Randnummer 191 9.8. Es ist ein Monitoring durchzuführen, in dem eine mögliche Beeinträchtigung der Salzpflanzengesellschaften durch anlagenbedingte Stickstoffdepositionen zu untersuchen ist. Sofern im Ergebnis des Monitorings Beeinträchtigungen festgestellt werden, sind durch den Vorhabensträger geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Randnummer 192 Das Monitoring beginnt im Jahr der Anlagenerrichtung an Binnensalzstandorten des Baggersees II/1 und im Jahr nach der Fertigstellung des südlichen Ufers des Baggersees II/4 (zukünftiger Baggersee östlich des derzeit existierenden Baggersees II/1). Es umfasst eine Aufnahme der gesamten Flora und Vegetation am Südufer der Baggerseen II/1 und II/4 und eine vergleichende Analyse der Stickstoffversorgung der Vegetation in stärker und schwächer durch vorhabensbedingte Stickstoffdeposition betroffenen Uferabschnitten. Die Ergebnisse sind in einem jährlichen Monitoringbericht darzustellen und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Randnummer 193 Sofern im Ergebnis des Monitorings durch die untere Naturschutzbehörde festgestellt wird, dass die Entwicklung von Salzpflanzengesellschaften durch vorhabensbedingte Stickstoffdeposition am südlichen Ufer des zukünftigen Baggersees II/4 signifikant eingeschränkt wird, sind umgehend durch den Anlagenbetreiber geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die die Entwicklung von Salzpflanzen zusätzlich gefördert wird. Als potenziell wirksame Maßnahmen gelten eine jährliche Mahd oder ein entfernen des Oberbodens der Wuchsorte von Salzpflanzen. Die Maßnahmedetails sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. …" Randnummer 194 Auf S. 25f. des Bescheides wird auf die geänderten Antragsunterlagen hingewiesen: Randnummer 195 "Aufgrund der Diskussionen im Erörterungstermin hat der Antragsteller sein Vorhaben dahingehend überarbeitet, statt der ursprünglich geplanten Ableitung der ungereinigten Hallenabluft über Dach nunmehr die Hallenabluft mittels zweistufiger Wäscher zu reinigen. Die geänderten Antragsunterlagen gingen bei der Behörde am 28.10.2009 ein. Randnummer 196 Folgende Fachbehörden wurden mit Datum vom 29.10.2009 zur Prüfung dieser Unterlagen nochmals in das Genehmigungsverfahren einbezogen und um Stellungnahme gebeten: Randnummer 197 … Untere Naturschutzbehörde, Randnummer 198 … Randnummer 199 Außerdem wurde die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie mit der Prüfung der in den geänderten Antragsunterlagen enthaltenen neuen Immissionsprognosen beauftragt. Von der Unteren Naturschutzbehörde des K... wurde wiederum in Amtshilfe die Obere Naturschutzbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt um Prüfung und Bewertung der geänderten Antragsunterlagen gebeten. Randnummer 200 Von einer erneuten Auslegung der überarbeiteten Unterlagen konnte abgesehen werden, da die Änderung gegenüber dem ursprünglich beantragten Projekt keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen haben wird." Randnummer 201 Zum Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wird auf S. 26 ausgeführt: Randnummer 202 "Auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung konnte verzichtet werden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Randnummer 203 Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Randnummer 204 Vorliegend war zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben geeignet ist, das FFH-Gebiet "E..." mit seinen Lebensraumtypen (LRT) 1340 "Salzstellen des Binnenlandes" und 3140 "nährstoffarmes bis mäßig nährstoffreiches Stillgewässer mit Armleuchteralgen" erheblich zu beeinträchtigen. Ausweislich der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt) vom 03.08.2009 können derartige Beeinträchtigungen hier sowohl bei der Anwendung der "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" des Landesumweltamtes Brandenburg als auch bei Zugrundelegung des Abschlussberichts der LAI-Arbeitskreises "Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" ausgeschlossen werden: Im ersten Fall (Vollzugshilfe des LUA Brandenburg) wird hinsichtlich beider Lebensraumtypen der maßgebliche Irrelevanzwert bei der Zusatzbelastung unterschritten; im zweiten Fall (LAI-Bericht) wird hinsichtlich der NH3-Konzentration der maßgebliche Irrelevanzwert von 3 ug/m³ bei der Zusatzbelastung und von 10 ug/m³ bei der Gesamtbelastung unterschritten und hinsichtlich der N-Deposition der jeweils maßgebliche Beurteilungswert für die Gesamtbelastung eingehalten." Randnummer 205 Auf Seite 31 (unter II. Erörterung der Einwendungen, Punkt 4. Immissionsschutz, zu Unterpunkt 4.2. Zusatzbelastung) heißt es: Randnummer 206 "Ammoniak, mögliche Beeinflussung prioritärer Lebensräume durch Ammoniakdepositionen Randnummer 207 Das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." erhält seine besondere Bedeutung u.a. durch das Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 1340 "Salzstellen des Binnenlandes" und des Lebensraumtypes 3140 "nährstoffarmes bis mäßig nährstoffreiches Stillgewässer mit Armleuchteralgen". Die Wirkung der Ammoniakimmissionen auf die vorkommenden Lebensraumtypen wurde von der oberen Naturschutzbehörde mittels zweier aktueller, in Fachkreisen gängiger Beurteilungsmodelle geprüft: Randnummer 208
  5. a)"Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" Landesumweltamt Brandenburg, HANISCH Randnummer 209
  6. b)"Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" der Landesarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, LAI. Randnummer 210 Die erste Berechnung mit den Ammoniakprognosedaten ohne Abluftreinigungsanlage schloss die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung für die Lebensraumtypen nicht mit Sicherheit aus. Für LRT 3140 wäre der Critical load schätzungsweise auf einem Drittel der Seefläche überschritten worden. Durch die veränderte Planung der Anlage durch Ausstattung mit einer Abluftreinigungsanlage ergibt sich nun folgendes: Randnummer 211 Durch die um ca. 80% gesenkten Ammoniakemissionen vermindern sich die Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen im Bereich der prioritären Lebensraumtypen so weit, dass die in den Beurteilungsmodellen angegebenen Critical loads nicht mehr überschritten werden." Randnummer 212 Auf Seite 32 (zu Punkt 4. Immissionsschutzrecht, zu Unterpunkt 4.4. Untersuchungsgebiet) ist ausgeführt: Randnummer 213 "... Bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes im Scoping-Termin wurde gemäß TA Luft ein Radius von einem Kilometer festgelegt, da die Austrittshöhe der Emissionen unter 20 m lag. ... Für die Ammoniakimmissionen wurden auch Beurteilungspunkte bis zu einer Entfernung von ca. 2 km berücksichtigt. Die Berechnungen gehen also deutlich über den vorgesteckten Rahmen hinaus. Sie zeigen aber auch, dass im allgemeinen in einem Abstand von unter einem Kilometer bereits die durch die Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung das Jahresmittel der Konzentration an Ammoniak von 3 ug/m³ unterschreitet. Zur möglichen Beeinflussung prioritärer Lebensräume wird auf Punkt 4.2 verwiesen. ..." Randnummer 214 Auf Seite 33f. (weiter unter II. Erörterung der Einwendungen, Punkt 5. Umweltauswirkungen, zu Unterpunkt 5.2. Wasser) ist zur Einwendung "Befürchtete Verschlechterung der Wasserqualität der Kiesseen durch Stickstoffeintrag" ausgeführt: Randnummer 215 "In einem Gutachten zur Wasserqualität der Kiesseen wurde gezeigt und im Erörterungstermin dargelegt, dass durch die besonderen Untergrund- und Grundwasserströmungsverhältnisse die Wasserqualität in den Kiesseen besser als eigentlich zu erwarten ist (Untersuchungen weisen für den Zeitraum von 1996 bis 2006 Nitratgehalte von 0,2 bis 0,7 mg/l aus, im Vergleich dazu hat selbst die sauberste Trinkwassertalsperre in Thüringen einen Nitratgehalt von ca. 4 bis 5 mg/
  7. l)und selbst unter Zugrundelegung der höheren Ammoniakdeposition bei Errichtung und Betrieb der Ställe ohne Abluftreinigungsanlage nur marginale Verschlechterungen auftreten werden. Durch Reduktion der Ammoniakemissionen um 80% durch den Betrieb der Abluftwäscher verringert sich der Stickstoffeintrag in die Seen nochmals erheblich." Randnummer 216 Auf Seite 35 (zu Punkt 8. Natur- und Artenschutz) heißt es: Randnummer 217 "... Eine Beeinträchtigung der Salzpflanzen ist lediglich durch verstärktes Wachstum konkurrierender, wachstumsstärkerer Arten bei erhöhtem Stickstoffeintrag am Pflanzenstandort zu erwarten. Der Ammoniak der Stallabluft als einzige wesentliche Stickstoffquelle der Anlage wird zu über 80% in den Wäschern entfernt, so dass die jährliche zusätzliche Stickstoffdeposition durch die Anlage nur noch in Teilbereichen des Südufers des Kiessees II in seiner endgültigen Ausdehnung diese wachstumsstärkeren Pflanzen merklich befördert. Zum Stickstoffentzug durch Mahden an diesen Standorten wurde im Bescheid eine Nebenbestimmung aufgenommen. Ob sich in diesen Bereichen aber Salzpflanzen durch Sukzession ansiedeln, hängt von verschiedenen anderen, von der Antragstellerin nicht zu beeinflussenden Faktoren ab." Randnummer 218 Zur Begründung wird im Bescheid (S. 36 ff.) ausgeführt, die Genehmigung sei gemäß § 6 BImSchG zu erteilen. Nach eingehender Prüfung seien die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben. Die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der Anlage stehe auch nicht im Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden kämen in ihren Stellungnahmen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 219 Zu den Nebenbestimmungen ist sodann ausgeführt (S. 37): Randnummer 220 "Die Nebenbestimmungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des hier gegebenen Interesses, auch aus dem Aspekt des Nachbarschutzes in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Genehmigungsbehörde erforderlich, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Voraussetzungen sicherzustellen." Randnummer 221 Zur Nebenbestimmung 9.8 ist ausgeführt (S. 39): Randnummer 222 "... Nördlich des Vorhabensstandortes im noch auszukiesenden Bereich des Abbaufeldes II sind Flächen, in denen die Zusatzbelastung höher als 3 ug NH3/m³ ist, zu erwarten. Bei einer Vorbelastung von 4 ug/m³ ist die Gesamtbelastung noch < 10 ug/m³. Ziel ist es, insbesondere im südlichen Bereich auch magere Standorte konkurrenzschwacher Arten (hier: Salzpflanzenstandorte) zu entwickeln, für welche die günstigen Entwicklungsbedingungen vorliegen werden, wie dies der südwestliche, bereits fertig gestellte Uferabschnitt zeigt. Der zu erwartende Stickstoffeintrag fördert jedoch höhere und konkurrenzstärkere Süßgräser und Stauden, so dass mit der Mahd dem entgegengewirkt werden soll." Randnummer 223 Im Rahmen der "zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV" (ab S. 42 des Bescheides) heißt es unter "3. Beschreibung der Umweltbedingungen (Ist-Zustand)" (ab S. 45 des Bescheides): Randnummer 224 "Grundlage für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der vom Vorhaben ausgehenden bau-, anlagen- und betriebsbedingten Einflüsse ist die systematische Erfassung der potenziell betroffenen Umwelt. Die Bestandsaufnahme umfasst neben den Unterlagen des Antragstellers die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Fachbehörden sowie eigene Erkenntnisse. Randnummer 225 Als Größe des Untersuchungsgebietes wurde eine Fläche von 1 km Radius mit dem Anlagenschwerpunkt als Mittelpunkt festgelegt und dieses Gebiet entsprechend untersucht. ... Randnummer 226 3.4 Naturschutz (Tiere und Pflanzen) ... Randnummer 227 Der "Kiessee II" weist in seiner aktuellen Ausdehnung ein großes und ein weiteres kleines Kiesgrubengewässer auf, die von mehr oder weniger ausgedehnten, meist vegetationsarmen Schotter- und Rohbodenflächen umgeben sind. Große Teile des Kiesgrubengeländes sind durch den laufenden Kiessandabbau geprägt, so dass sich naturnahe Elemente (z.B. Röhrichte, Wasserpflanzengesellschaften) erst in Ansätzen bilden konnten. Dort wo die bergbaulichen Störungen bereits einige Jahre zurückliegen (z.B. stellenweise am Südufer) bestimmt Ruderalvegetation die Uferböschungen der Gewässer. Randnummer 228 Einen wesentlich naturnäheren Charakter besitzt der Kiessee I, ein ehemaliges Kiesgrubengewässer westlich des aktiven Tagebaus. Er wurde zuletzt zur Einspülung von Aufbereitungsrückständen genutzt und weist dadurch einen durch mächtige Feinsedimente geprägten Gewässergrund auf. An den Ufern haben sich ausgedehnte Großröhrichte entwickelt, die vom Schilfrohr bestimmt werden. Randnummer 229 Den größten Flächenanteil nehmen am Vorhabensstandort hochwüchsige und geschlossene Ruderalflächen ein. Sie sind durch eine artenarme, von Stickstoff- und Frischezeigern dominierte Vegetation geprägt, in der mehrjährige Ruderalarten den Hauptanteil stellen. Daneben sind auch einige Segetalarten, deren Schwerpunkt auf den angrenzenden Äckern liegt, sowie Arten des mesophilen Grünlandes und der meso- und nitrophilen Säumen vertreten. Randnummer 230 Im näheren und weiteren Umfeld existieren mehrere Schutzgebiete. Randnummer 231 Das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." erstreckt sich über eine Fläche von insgesamt 940 ha zwischen B... und A... Innerhalb des UG liegt der südlichste Teil des Gebietes, welcher von einem renaturierten Kiesgrubengewässer ("Kiessee I") eingenommen wird. Randnummer 232 Das Vogelschutzgebiet "H..." ... Randnummer 233 Der Naturpark "K..." umfasst ..." Randnummer 234 Und weiter heißt es im Rahmen der "zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV" (S. 42 ff. des Bescheides) unter "4. Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt" (ab Seite 49 des Bescheides) unter "4.2 Auswirkungen während des Betriebes der Anlage" und dort unter "4.2.1.1 Betriebsbedingte Schadstoffemissionen" (S. 50 des Bescheides): Randnummer 235 "Bei Anlagen der Tierhaltung entstehen in den Stallgebäuden und bei der Güllelagerung, bzw. bei der Annahme und beim Handling staubender Güter (insbesondere Futtermittel), vorwiegend Geruchs-, Ammoniak- und Staubemissionen. Randnummer 236 Emissionen umweltrelevanter Stoffe aus der Anlage werden aus den Ställen mittels Lüftungsanlagen über die Abluftreinigungsanlagen bzw. Abluftkamine und von den Oberflächen der Güllebehälter abgegeben. Es handelt sich dabei um ... Randnummer 237 Emissionen von Ammoniak ... Randnummer 238 Für den geplanten Anlagenbesatz ergibt sich unter Zugrundelegung der Emissionsfaktoren für Ammoniak nach Tabelle 11, Anhang 1 TA Luft und dem Einsatz von Abluftwäschern an den Ställen, welche die Ammoniakemissionsfracht um mind. 80% reduzieren, sowie einer Emissionsminderung von 90% durch die Zeltdachabdeckungen auf den Güllebehältern, ein Ammoniakemissionsmassenstrom von 6,42 Tonnen pro Jahr. ... Randnummer 239 Geruchsemissionen und Ammoniakemissionen aus der Güllezwischenlagerung außerhalb der Ställe auf dem Anlagengelände treten nur in geringem Umfang auf, da die Gülle in geschlossenen Rohrleitungen direkt in die abgedeckten Güllebehälter gepumpt wird, und dort bis zur Abholung gespeichert wird. Die Güllebecken werden mit Folienzelten abgedeckt, so dass größere Geruchs- und Ammoniakemissionen aus dem ruhenden Güllezwischenlager nicht zu erwarten sind. ..." Randnummer 240 Im Rahmen dieser "zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV" (S. 42 ff. des Bescheides) werden sodann unter "5. Bewertung der Umweltauswirkungen" (ab Seite 56 des Bescheides) unter anderem unter "5.2.6 Natur (Biotope)" auch die Auswirkungen auf "Pflanzen" bewertet (S. 62 des Bescheides). Dort heißt es: Randnummer 241 "Die Emission von Ammoniak aus der Stallabluft bzw. aus der Güllelagerung kann sich im Untersuchungsgebiet negativ auswirken, z.B. durch Überdüngung, Förderung nitrophiler, konkurrenzstarker Pflanzenarten und damit Verdrängung des ursprünglichen Bewuchses oder eines am Standort möglichen Bewuchses mit Salzpflanzen. Durch die im vorliegenden Verfahren erbrachte Ammoniakausbreitungsrechnung wurde nachgewiesen, dass die Zusatzbelastung bezüglich Ammoniakimmissionen bei Senkung des Ammoniakausstoßes um 80% durch die zusätzliche Installation von zweistufigen Chemowäschern nicht zu einer Überschreitung der in der Literatur genannten critical loads für empfindliche Ökosysteme. ..." Randnummer 242 Auf S. 62 des Genehmigungsbescheides heißt es zum Südufer des Kiessees II: Randnummer 243 "Entsprechend des genehmigten Rahmenbetriebsplanes des Kiessandtagebaus O... ist beabsichtigt, das Abbaugebiet nach Abbauende vollständig der Nachnutzung "Naturschutz" zu widmen und im Wesentlichen einer ungestörten Entwicklung zu überlassen. Eine Sukzession von Salzpflanzen am Südufer des Kiessees II in seiner zukünftigen Ausdehnung, so wie es im Rahmenbetriebsplan vorgesehen ist, wird durch die Ammoniak-Emissionen nicht generell verhindert." Randnummer 244 Der Bescheid wurde der Vorhabenträgerin unter dem 28.05.2010 zugestellt. Randnummer 245 Zugleich wurde der Bescheid in Form einer Anzeige unter dem 14.06.2010 im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 24, Öffentlicher Teil, und in den Tageszeitungen "Thüringer Allgemeine", Ausgabe K..., sowie "Thüringer Landeszeitung", Ausgabe K..., öffentlich bekannt gemacht. Genehmigung und Begründung lagen in der Zeit vom 15.06.2010 bis einschließlich 28.06.2010 zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden kann. Randnummer 246 Mit Schreiben vom 22.06.2010, eingegangen an demselben Tag, erhob der Kläger Widerspruch. Mit Schreiben vom 27.08.2010 teilte er mit, dass er den Widerspruch nicht weiter begründe. Randnummer 247 Mit Schreiben vom 12.11.2010 machte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geltend, der Kläger verfüge weitgehend über keine Widerspruchsbefugnis aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Randnummer 248 4. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2011, dem Kläger zugestellt am 21.02.2011, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurück. Randnummer 249 Dem Kläger fehle es mangels Betroffenheit in eigenen Rechten teilweise an der notwendigen Widerspruchsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Eine Widerspruchsbefugnis ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Zwar könne eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführte Anlage einlegen. Zu den Voraussetzungen gehöre insbesondere, dass die Vereinigung geltend mache, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften widerspreche, die dem Umweltschutz dienten, Rechte Einzelner begründeten und für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Randnummer 250 Die behaupteten Verstöße gegen innerstaatliche Vorgaben des Naturschutzrechts, mit denen die habitat- und artenschutzrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) umgesetzt würden, sowie angebliche Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope vermögen - so der Widerspruchsbescheid - die Widerspruchsbefugnis nicht herzuleiten. Die Vorschriften des Naturschutzrechts hätten keine individualschützende Wirkung, da sie dem Wohl der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen zu dienen bestimmt seien. Randnummer 251 Eine Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 UmwRG contra legem sei unzulässig. Die Frage, ob die Vorgaben der sogenannten Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003) im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz europarechtskonform umgesetzt seien, sei Gegenstand eines beim Europäischen Gerichtshof rechtshängigen Vorabentscheidungsverfahrens. Soweit der Kläger aus diesem Umstand allerdings folgere, dass die Widerspruchsbehörde berechtigt oder gar verpflichtet sei, die maßgeblichen Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in dem Sinne auszulegen und anzuwenden, dass der Kläger auch hinsichtlich solcher Normen des Umweltrechts widerspruchsbefugt wäre, die nicht zumindest auch dem Schutz der Rechte Einzelner zu dienen bestimmt seien, sei dies unzutreffend. Der Widerspruchsbehörde sei es verwehrt, die betreffenden Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in dem vom Kläger begehrten Sinne auszulegen. Randnummer 252 Die Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 05.03.2009 bezögen sich auf das Gutachten "Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionsprognose für die geplante Schweinemastanlage O..." vom 22.09.2008. Damit berücksichtigten sie allerdings nicht den letzten Stand der Antragsunterlagen, der Grundlage für die Genehmigung gewesen sei. Die Antragsunterlagen seien dahingehend ergänzt worden, dass die gesamte Stallabluft aus der geplanten Anlage über 2-stufige Chemowäscher abgereinigt werde, um ein möglichst hohes Schutzniveau in der Anlagenumgebung zu gewährleisten. Hierdurch seien die Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen gegenüber dem Emissionspotential der ursprünglich ohne Abluftreinigungseinrichtungen konzipierten Anlage noch einmal deutlich gesenkt worden. Randnummer 253 II. Am 11.03.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Randnummer 254 1. Er trägt im Klageverfahren im Wesentlichen vor: Randnummer 255 Seine Klagebefugnis ergebe sich sowohl aus dem Naturschutzrecht als auch aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Randnummer 256 Das Widerspruchsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Behörde habe aufgrund fehlerhafter Annahmen hinsichtlich der Widerspruchsbefugnis zahlreiche materiellrechtlich angebrachte Prüfungen überhaupt nicht vorgenommen; daraus erkläre sich auch, dass der Widerspruchsbescheid keinerlei eigene Ermessensentscheidung enthalte. Hiernach sei die Begründung des Widerspruchsbescheids fehlerhaft. Dies stelle zumindest einen Verfahrensverstoß dar, der jedenfalls zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids führe. Randnummer 257 Der Genehmigungsbescheid verstoße insbesondere gegen habitatschutzrechtliche Vorschriften: Für die innerhalb des ausgewiesenen FFH-Gebiets liegenden Flächen des LRT 1340 werde im Bescheid eine erhebliche Beeinträchtigung offensichtlich ausgeschlossen. Diese Feststellung sei entweder ganz ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung oder lediglich auf der Grundlage einer FFH-Vorprüfung erfolgt. Dabei seien sowohl hinsichtlich der direkten Wirkungen der Stickstoffeinträge auf den prioritären LRT bzw. die darin vorkommenden Salzpflanzen als auch hinsichtlich indirekter Wirkung über die Förderung konkurrenzstarker Arten und deren Verdrängungswirkung die entsprechenden Untersuchungen entweder falsch oder gar nicht durchgeführt worden. Da die mögliche erhebliche Beeinträchtigung des LRT 1340 aufgrund des überschlägigen Maßstabs einer FFH-Vorprüfung nicht offensichtlich habe ausgeschlossen werden können, habe eine vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Einbeziehung der habitatschutzrechtlichen Beweislastregel durchgeführt werden müssen. Es fehle an der entsprechenden Verträglichkeitsprüfung. Die Genehmigungsbehörde habe zum Zeitpunkt ihrer Genehmigungsentscheidung daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass das Vorhaben FFH-verträglich sei. Darüber hinaus lasse sich auch im tatsächlichen Sinne nicht feststellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausblieben. Die in dem Verfahren angestellten Berechnungen und Wertungen hinsichtlich des direkten Stickstoffeintrags in die Salzpflanzen seien fehlerhaft. Die von der Genehmigungsbehörde herangezogenen Irrelevanzgrenzwerte seien habitatschutzrechtlich unzulässig. Ein weiterer entscheidender Wirkweg, nämlich die Verdrängung der Salzpflanzen durch konkurrenzstärkere Arten aufgrund der durch die Anlage verursachten Eutrophierung, sei überhaupt nicht untersucht worden. Randnummer 258 Die Stickstoffberechnung für die Salzpflanzen gehe von falschen Voraussetzungen aus. So sei für den Stickstoffeintrag eine Depositionsgeschwindigkeit von 1,0 cm/s angesetzt worden. Eine solche werde in den einschlägigen technischen Regelwerken lediglich für die glatte Oberfläche von Wasser angenommen. Für rauere Oberflächen müsse eine höhere Depositionsgeschwindigkeit angesetzt werden. Randnummer 259 In der UVS sei angegeben worden, dass hinsichtlich der Salzpflanzen von einem Critical Load von 20 bis 30 kg/N/ha/a ausgegangen werden könne, der für extensiv genutzte Wiesen und Weiden aufgestellt worden sei. Dies sei nicht weiter begründet worden. Er - der Kläger - habe in der Einwendung diesen Critical Load als völlig willkürlich angesetzt gerügt. Randnummer 260 Die Behörde schließe die Beeinträchtigung des prioritären LRT allein durch Bezugnahme auf zwei Fachdokumente (Vollzugshilfe des Landes Brandenburg und LAI-Leitfaden Stickstoffimmissionen) aus, deren Anwendbarkeit im Habitatschutzrecht die Rechtsprechung verneine. Die Behörde prüfe die Beeinträchtigung des prioritären LRT ausschließlich anhand des Critical Loads und der Frage, ob die in den beiden Dokumenten genannten Irrelevanzgrenzen bzw. der Critical Load unterschritten werde. Randnummer 261 Weitere Beeinträchtigungen des LRT 1340 (insbesondere aufgrund der Verdrängung durch konkurrenzstarke Arten) habe die Behörde nicht berücksichtigt. Die Behörde habe Anlass gehabt, von der Beigeladenen die Vorlage einer alle Wirkpfade erfassenden FFH-VU zu verlangen. Der Umgang der Behörde mit der Fragestellung sei unzulänglich und entspreche nicht den Anforderungen des Habitatschutzrechts. Dem Genehmigungsbescheid lasse sich entnehmen, dass alleiniger Maßstab der Behörde die Anwendung der Irrelevanzgrenzwerte gewesen seien, die einerseits aus der Vollzugshilfe des Landes Brandenburg und andererseits aus dem Arbeitsbericht des Länderarbeitskreises Immissionsschutz abgeleitet würden. Derartige Irrelevanzgrenzwerte seien jedoch nicht geeignet, die Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung von FFH-LRT bei deren Unterschreitung abschließend zu beantworten. Randnummer 262 Auch die möglicherweise dritte von der Behörde herangezogene Säule für die Feststellung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens, nämlich die Unterschreitung des Critical Loads aus dem Papier "Stickstoffempfindliche Biotope des Landes Brandenburg" sei nicht geeignet, die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu dokumentieren. Randnummer 263 Die Feststellung, dass der Critical Load für den LRT 1340 sicher unterschritten werde, habe aufgrund der vorliegenden Untersuchungen nicht mit der habitatschutzrechtlich erforderlichen Sicherheit getroffen werden können. Randnummer 264 Darüber hinaus macht der Kläger geltend, die Genehmigung der Anlage stelle auch eine Beeinträchtigung eines LRT 3140 dar: Randnummer 265 Im FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." kämen ausweislich des Standarddatenbogens die LRT 1340, 3140 und 6440 vor. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens sei seitens des Einwenders zum LRT 3140 nicht spezifisch vorgetragen worden. Dies sei darin begründet, dass in der Umweltverträglichkeitsstudie - UVS - in den Antragsunterlagen der Kiessee I als LRT 3150 eingeordnet worden sei. In der Einwendung vom 05.03.2009 sei aus diesem Grund auch auf den LRT 3150 eingegangen, und es seien sodann die entsprechenden Gefährdungen des LRT durch Stickstoffeinträge dargestellt worden. Zur Frage, ob anstatt zum LRT 3150 zum LRT 3140 habe vorgetragen werden müssen, verweise er - der Kläger - auf S. 50 bis 52 der UVS. Tabelle 7 enthalte zunächst einen Überblick über die in dem FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." festgestellten Lebensraumtypen mit Stand 15.03.2006. Tabelle 8 enthalte sodann die Lebensraumtypen mit Stand August 2008. Während zum Stand März 2006 noch vom Vorkommen des LRT 3140 ausgegangen worden sei, sei mit Stand August 2008 der LRT 3140 nicht mehr kartiert worden, dafür der LRT 3150. Auf Seite 51 ff. der UVS heiße es sodann wörtlich, der noch in der Übersichtstabelle der TLUG Jena vom 15.03.2006 erwähnte LRT 3140 komme im FFH-Gebiet offensichtlich nicht vor. Er - der Kläger - habe ausweislich der Angaben in der UVS keine Veranlassung gehabt, zu einem LRT vorzutragen, der in einer aktuellen Bestandserfassung (nach den Angaben in der UVS) dort nicht mehr kartiert worden sei. Erst im Erörterungstermin habe die Genehmigungsbehörde dargestellt, dass der Kiessee als LRT 3140 einzuordnen sei. Dies sei sodann auch hinsichtlich des anzuwendenden niedrigeren Critical Loads für den LRT 3140 im Erörterungstermin entsprechend thematisiert worden. Er - der Kläger - sei hinsichtlich der Geltendmachung der Beeinträchtigung des LRT 3140 nicht präkludiert. Da in der Einwendung auf die Beeinträchtigungen des LRT 3150 durch Stickstoffeinträge und die fehlerhafte Berechnung hingewiesen worden sei, liege der Vortrag zu den entsprechenden Wirkwegen vor, so dass allein die der UVS geschuldete fehlerhafte Klassifizierung des Kiessees I als LRT 3150 den entsprechenden Vortrag im Klageverfahren nicht hindere. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Einwender und Verbände gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG nur hinsichtlich derjenigen Einwendungen mit Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien, zu deren Vortrag sie aufgrund der Antragsunterlagen Anlass gehabt hätten. Randnummer 266 Die Obere Naturschutzbehörde habe untersucht (Schreiben vom 18.11.2009), ob sich der LRT 3140 innerhalb des anhand des CL modifizierten TA Luft-Radius befinde, dies sei bestätigt worden, sodann sei die 10%-Irrelevanzschwelle aus der Vollzugshilfe des Landes Brandenburg angewendet worden. Die Behörde habe den Maßstab zum Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und den Maßstab für eine FFH-Vorprüfung nicht korrekt angewendet. Fehlerhaft sei die Orientierung an der 10%-Grenze der Vollzugshilfe. Dass zum Zeitpunkt der Bewertung der Oberen Naturschutzbehörde die Vollzugshilfe noch nicht höchstrichterlich „kassiert“ gewesen sei, gebe der Behörde nicht das Recht, nur aufgrund der Vollzugshilfe die offensichtliche Unerheblichkeit der Beeinträchtigung festzustellen. Die Tauglichkeit des 10%-Kriteriums sei auch vorher in der Kritik gewesen. Damit habe sich die Obere Naturschutzbehörde aber offensichtlich nicht auseinandergesetzt. Randnummer 267 Unabhängig davon könne selbst bei Anwendung der 10%-Grenze die für den Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung offensichtliche Unerheblichkeit nicht attestiert werden. Denn die Annahme der Oberen Naturschutzbehörde, die Deposition in den LRT 3140 betrage nur 0,39 kg N/ha/a sei lediglich auf der ungeprüften Übernahme der Angaben in der Nachberechnung der Beigeladenen (nach Planung der Abluftreinigungseinrichtung) von Oktober 2009 erfolgt. Diese Nachberechnung sei jedoch schon deshalb fehlerhaft, weil für die Umrechnung der Ammoniakkonzentration in die Stickstoff-Deposition wiederum die fehlerhafte Depositionsgeschwindigkeit von 1 cm/s nach TA Luft angewandt worden sei. Diese Depositionsgeschwindigkeit für die Ermittlung von Depositionen nach dem Habitatschutzrecht könne nicht angewendet werden. Er - der Kläger - habe die ihm im Rahmen der Akteneinsicht neu zugegangenen Erkenntnisse zum Anlass genommen, beim Sachverständigen für Immissionsschutz ... H... eine Nachberechnung der Immissionsprognose zu veranlassen und zwar unter Einbeziehung des von der Beigeladenen behaupteten Abscheidegrads von 80% für Ammoniak-Emissionen. Beim Ansatz einer realistischen Depositionsgeschwindigkeit von 2 cm/s für die Ufervegetation (die Depositionsgeschwindigkeit für die angrenzende Wasserfläche sei nur geringfügig geringer) sei dagegen mit Einträgen von rund 1,4 kg N/ha/a zu rechnen. Lege man diesem Zwischenergebnis die Bewertungsmethode der Oberen Naturschutzbehörde im Rahmen der Vorprüfung zugrunde, so habe diese zwingend zur Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kommen müssen. Randnummer 268 Bei genauerem Blick auf die in Anlage K 16 eingereichte Depositionskarte aus der nachberechneten Immissionsprognose der Beigeladenen vom 14.10.2009 stelle die Beigeladene selbst einen Depositionswert am BUP 1 von 0,5 kg N/ha/a fest, am Südostzipfel des Kiessees I würden sogar 0,6 kg N/ha/a prognostiziert, obwohl die Depositionsgeschwindigkeit mit 1 cm/s deutlich zu gering angesetzt sei. Randnummer 269 Auf die Erwiderung der Beigeladenen zu Beeinträchtigungen des Kiessees I als LRT 3140 ergänzt der Kläger: Randnummer 270 Die Obere Naturschutzbehörde gehe durchgehend davon aus, dass für den LRT 3140 ein Critical Load mit einer Spanne von 5 bis 10 kg N/ha/a anzuwenden sei und die Vorbelastung 9 kg N/ha/a betrage. Auf dieser Grundlage sei die Obere Naturschutzbehörde zu der Feststellung gekommen, dass sowohl nach der Bewertungsmethode auf der Grundlage der zwischenzeitlich von der Rechtsprechung außer Kraft gesetzten Vollzugshilfe des Landes Brandenburg als auch des LAI-Papiers mit erheblichen Beeinträchtigungen nicht zu rechnen sei. Randnummer 271 Darüber hinaus macht der Kläger geltend, die Genehmigung der Anlage verstoße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen: Die Bestandserfassung sei unzureichend erfolgt. Die Ausübung der Einschätzungsprärogative der Behörde setze voraus, dass die Behörde über ausreichende Kenntnisse sowohl hinsichtlich des Bestands und Vorkommens der Arten als auch hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens verfüge. Insgesamt würden die Untersuchungen in der UVS den Anforderungen an die artenschutzrechtlich erforderliche Bestandserfassung und Bestandsbewertung nicht gerecht. Auch würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht. Die Behandlung des Artenschutzes im Verfahren in der Genehmigungsentscheidung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Genehmigungsbescheid gehe von der Nichtverwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände aus. Aus diesem Grund enthalte der Bescheid auch keine artenschutzrechtlichen Ausnahmen oder Befreiungen. Randnummer 272 2. Während des Laufs des gerichtlichen Verfahrens beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 05.04.2012, eingegangen beim Thüringer Landesverwaltungsamt am 10.04.2012 (Bl. 1 Beiakte Nr. 15), die Frist in dem Genehmigungsbescheid 71/06 vom 26.05.2010 für den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage sowie für den Beginn des Betriebs der Anlage um jeweils zwei Jahre zu verlängern. Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG lägen vor. Es läge ein wichtiger Grund vor. Wegen der gegen die Genehmigung erhobenen Klage und des hieraus resultierenden Prozess- und Investitionsrisikos sei die Beigeladene gezwungen gewesen, den Baubeginn der Anlage aufzuschieben. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung gefährde auch nicht den Zweck des Gesetzes nach § 1 BImSchG. Anhaltspunkte für den Wegfall einzelner Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen, lägen nicht vor. Solche Anhaltspunkte ergäben sich weder ausweislich der Immissionsprognose des beauftragten Ingenieurbüros und deren Nachtrags noch aus dem Vorbringen des BUND in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar. Randnummer 273 Mit Verlängerungsbescheid vom 25.06.2012, dem Kläger am 28.06.2012 zugestellt, änderte das Landesverwaltungsamt, wie beantragt, die Nebenbestimmung unter Abschnitt 3. Ziffer 1.1 des Genehmigungsbescheides vom 26.05.2010 und führte wörtlich aus: Randnummer 274 "Im vorliegenden Fall war ein wichtiger Grund gegeben. Randnummer 275 Über die vom BUND beim Verwaltungsgericht Weimar eingereichte Klage auf Aufhebung der Genehmigung ist bisher noch nicht entschieden. Die drohende Beseitigung der Anlage im Falle eines Obsiegens der Klägerin stellt ein zu großes finanzielles Risiko dar, so dass die Antragstellerin bisher daran gehindert ist, Gebrauch von der Genehmigung zu machen. Randnummer 276 Der Zweck des Gesetzes wird durch die Fristverlängerung nach Überzeugung der Behörde nicht gefährdet, da die mit Bescheid 71/06 zu errichtende Anlage zum Genehmigungszeitpunkt die nach dem Stand der Technik an derartige Anlagen gestellten Anforderungen erfüllte und durch die nach Auswertung der vorgebrachten Einwendungen und des Erörterungstermines noch zusätzlich geplante Abluftreinigungsanlage, die bisher noch nicht generell üblich ist, auch übererfüllte. Damit ist gewährleistet, dass die Anlage auch bei Errichtung innerhalb der verlängerten Frist dem Stand der Technik entsprechen wird. Randnummer 277 Da sich darüber hinaus die tatsächliche Situation im Einwirkungsbereich der Anlage nicht geändert hat und auch nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich wesentlich ändern wird, konnten, wie im Tenor dieses Bescheides geschehen, die Errichtungs- und Inbetriebnahmefristen entsprechend verlängert werden." Randnummer 278 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.07.2012 am 04.07.2012 den Verlängerungsbescheid vom 25.06.2012 in die Anfechtungsklage einbezogen. Die Einbeziehung in die Klage sei zulässig. Die Klagebefugnis gegen den Ausgangsbescheid müsse sich auch auf den Verlängerungsbescheid erstrecken. Der Verlängerungsbescheid modifiziere den Ausgangsbescheid. Er sei eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 3 UVPG, nämlich jedenfalls eine sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werde. Bei der Verlängerung werde das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen geprüft. Randnummer 279 Der Kläger beantragt, Randnummer 280 den Genehmigungsbescheid 71/06 des Beklagten vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011 sowie den Bescheid zur Fristverlängerung der Genehmigung vom 25.06.2012 aufzuheben. Randnummer 281 Der Beklagte beantragt, Randnummer 282 die Klage abzuweisen. Randnummer 283 3. Er trägt im Wesentlichen vor: Randnummer 284 Verfahrensfehler der Genehmigungsbehörde, die zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung geführt haben könnten, seien nicht ersichtlich. Randnummer 285 Der Genehmigungsbescheid verstoße nicht gegen Vorgaben des europäischen Habitatschutzrechts. Es finde keine erhebliche Beeinträchtigung der Ufervegetation am Kiessee I (FFH-LRT 1340) statt. Der Verzicht auf die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Ausschließlich die Genehmigungsbehörde sei für die Entscheidung über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständig. Äußerungen anderer Behördenvertreter, der Einwender oder der Verbände begründeten keine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Randnummer 286 Eine solche Prüfung sei nach den Habitatschutzvorschriften auch nur für Maßnahmen vorgesehen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes führen könnten. Hierzu sei durch eine Vorprüfung - quasi summarisch - abzuschätzen, ob und welche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele/Schutzzwecke der ggf. durch das Vorhaben beeinträchtigten Natura 2000-Gebiete auftreten könnten. Könnten erhebliche Auswirkungen „offensichtlich“ ausgeschlossen werden, sei keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Randnummer 287 Wesentliche Grundlage für das Ergebnis der Vorprüfung bildeten die Ermittlung und Bewertung des vorhabenbezogenen Stickstoffeintrags nach dem Konzept der sog. Critical Loads (CL). Dies seien wissenschaftlich belegte Wirkungsschwellenwerte zur Beschreibung von Belastbarkeitsgrenzen von Ökosystemen gegenüber Stickstoffeinträgen. Randnummer 288 Der von der TLUG bestätigte Nachtrag zur Immissionsprognose (Gutachten Nr. 153/2009-2) errechne die Zusatzbelastung durch den projektbedingten Stickstoffeintrag mit < 10% und < 3% des CL. Zu diesem Ergebnis sei auch die Obere Naturschutzbehörde mit ihrer Berechnung in der Stellungnahme vom 18.11.2009 gelangt. Ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass sie sich dabei an die 10%-Irrelevanzschwelle nach der „Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebieten“ des Landesumweltamtes Brandenburg aus November 2008 angelehnt habe. Die Zugrundelegung der Brandenburger Vollzugshilfe sei seinerzeit gängige Verwaltungspraxis gewesen und sei auch in mehreren Gerichtsentscheidungen nicht beanstandet worden. Dagegen verwerfe nunmehr das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2010 die Irrelevanzschwelle von 10% des CL-Wertes als nicht in Einklang stehend mit den für die Verträglichkeitsprüfung geltenden rechtlichen Maßstäben. Das Urteil datiere allerdings vom 14.04.2010 und habe erst am 06.07.2010 mit vollständiger Begründung vorgelegen, mithin erst nach Genehmigungserteilung (vom 26.05.2010). Randnummer 289 Die Obere Naturschutzbehörde habe die Vorbelastung am maßgeblichen BUP 1 ermittelt. Nach dem seinerzeit gültigen Datensatz des Umwelt-Bundesamtes - UBA-Datensatz (Datensatz der Stickstoffdeposition) - habe diese Vorbelastung 13 kg N/ha/a betragen (Stellungnahme der ONB vom 18.11.2009). Eine deutliche Unterschreitung des CL im unteren Wert ergebe sich bezüglich der Gesamtbelastung. Generell sei davon auszugehen, dass bei Unterschreitung des CL in der Gesamtbelastung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Dies würde auch gelten, wenn nach dem aktuellen UBA-Datensatz eine Vorbelastung von 14 kg N/ha/a zugrunde gelegt würde. Dann ergebe sich eine Gesamtbelastung von 14,39 kg N/ha/a und damit gleichfalls eine deutliche Unterschreitung im unteren Wert. Randnummer 290 Das Ergebnis der FFH-Vorprüfung sei nachvollziehbar belegt und dokumentiert. Die Auslegung der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 18.11.2009 nach Wortlaut, Sinn und Zweck lasse keinen Zweifel daran, dass es sich um die Darstellung einer FFH-Vorprüfung und ihr Ergebnis handele. Randnummer 291 Zum Vorbringen zur Depositionsgeschwindigkeit für Ammoniak weist der Beklagte darauf hin, die Depositionsgeschwindigkeit sei im Rechenprogramm AUSTAL 2000 mit 1 cm/s fest eingestellt. Aus der Ammoniakemission entstünden auf dem Ausbreitungsweg Ammoniakkonzentrationen und -depositionen. Die Summe dieser beiden Größen solle im gesamten Rechengebiet wegen der Massenerhaltung identisch mit der emittierten Menge sein. Spätere neue Erkenntnisse zur Depositionsgeschwindigkeit, wie die VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5, ersetzten das vorgeschriebene Rechenverfahren noch nicht, da sie sich nur mit der Deposition und nicht mit der gesamten Massenbilanz befassten. Wenn von höheren Depositionsgeschwindigkeiten bei hohen Rauigkeiten, beispielsweise in Wäldern, ausgegangen werde, dann würde dies eine höhere Deposition und am gleichen Ort niedrigere Konzentrationen zur Folge haben. Dies bedeute dann auch, dass in weiter entfernten Bereichen aufgrund der zuvor erfolgten Verdünnung und der dann dort noch in der Luft befindlichen geringeren Ammoniakmenge wiederum eine geringere Depositionsmenge auftrete. Randnummer 292 Zu den Depositionsberechnungen ergänzt der Beklagte im Verlauf des Verfahrens: Mit dem Programm AUSTAL2000 ließen sich unter Umgehung der Standardoptionen auch andere Depositionsgeschwindigkeiten konstant im gesamten Rechengebiet berücksichtigen, wobei auch die Massenbilanzen gewahrt blieben. In einer Stellungnahme der TLUG vom 27.10.2011 seien die beiden Fälle der Deposition mit einer Geschwindigkeit von 1 cm/s und 1,5 cm/s dargestellt. Mit dem Programm AUSTAL2000 sei es inzwischen auch möglich, unterschiedliche Depositionsgeschwindigkeiten in einem Rechengebiet zu berücksichtigen. Die vom Kläger geführte Argumentation beruhe auf einem „Worst-Case“-Ansatz ohne flächenhafte Massenerhaltung. Es erschließe sich nicht aus den Unterlagen und den anderen Quellen, dass - wie der Kläger meine - für die Ufervegetation und für die Wasserfläche eine Depositionsgeschwindigkeit von 2 cm/s realistisch sein solle. Die Depositionsgeschwindigkeit sei unter anderem abhängig von der Bodenrauigkeit. Je größer die Rauigkeit sei, desto mehr Bremswirkung der Strömung und damit größeres Absinken entstehe. Randnummer 293 Die Ufervegetation am Kiessee II werde nicht erheblich beeinträchtigt. Die Vegetation am Südufer des Kiessees II unterfalle nicht dem Schutz der FFH-Richtlinie. Die Fläche liege außerhalb des FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A...". Es liege auch kein potentielles FFH-Gebiet vor. Die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen potentiellen FFH-Gebietes lägen nicht vor und seien in der Klagebegründung auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Randnummer 294 Eine Beeinträchtigung des LRT 3140, wie vom Kläger geltend gemacht, könne die Obere Naturschutzbehörde nicht erkennen. Randnummer 295 In der Berner Liste werde für den LRT 3140 (Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation mit Armleuchteralgen) ein CL von 5-10 kg N/ha/J angegeben. Dieser niedrige Wert werde ausdrücklich mit dem Schutz von Isoetiden-Arten (Brachsenkrautgewächse) begründet, die im betreffenden Gebiet nicht vorkämen. Randnummer 296 Die Obere Naturschutzbehörde schätze im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung ein, dass im vorliegenden Fall die niedrigen CL von 0,5 bis 1,0 kg N/ha/J nicht herangezogen werden könnten "(kein Vorkommen von Isoetiden)" und dass "aufgrund des ermittelten Verdünnungseffektes (Mauden 2009 - vollständige Erneuerung des Seewassers durch Grundwasserströme alle 1-2 Jahre)" der ermittelte zusätzliche Eintrag von 0,39 kg N/ha/J keine erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets zur Folge haben werde. Randnummer 297 Zuletzt trägt der Beklagte vor, der Kiessee I sei eher als LRT 3150 einzuordnen. Randnummer 298 Zu dem den Artenschutz betreffenden Klägervortrag weist der Beklagte darauf hin, dass die Obere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis gelange, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, wie vom Kläger behauptet, nicht erfüllt seien. Randnummer 299 Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Der Prüfungsumfang der Widerspruchsbehörde habe sich auf das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG beschränkt. Dies habe seine Ermächtigung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 UmwRG gefunden. Gerichte und Behörden hätten den Wortlaut dieser Vorschrift bis zum "Trianel-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs vom 12.05.2011 - Rs. C-115/09 - nicht contra legem auslegen dürfen. Der Widerspruchsbescheid vom 14.02.2011 sei vor jenem Urteil ergangen. Randnummer 300 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 301 die Klage abzuweisen. Randnummer 302 4. Sie trägt über das Vorbringen des Beklagten hinaus im Wesentlichen vor: Randnummer 303 Die Klage sei zumindest teilweise unzulässig. Ein Rügerecht bestehe nur in Bezug auf Umweltschutzvorschriften, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen seien sowie aus Art. 6 der FFH-Richtlinie hervorgegangene nationale Rechtsvorschriften. Nicht dazu gehörten die vom Kläger als verletzt gerügten gesetzlichen Biotopschutzvorschriften (§ 30 BNatSchG, § 18 ThürNatG ), weil es sich hierbei um ein nationales Instrument ohne unionsrechtliche Verankerung bzw. Herkunft handele. Randnummer 304 Hinsichtlich der Ufervegetation am Kiessee I (FFH-LRT 1340) liege kein Verstoß gegen europäisches Habitatschutzrecht vor. Randnummer 305 Die Ausführungen des Klägers zu einem angeblich weiteren Wirkungsweg seien fachlich wie rechtlich unzutreffend. Ihnen liege die Annahme zugrunde, dass die Empfindlichkeit von Salzpflanzen gegenüber Stickstoffeintrag nicht allein durch den CL von 20-30 kg N/ha/a beschrieben werden könne, sondern ein weiterer Effekt berücksichtigt werden müsse, nämlich dass andere (nicht salztolerante) Pflanzenarten im Wachstum gefördert würden, sodass diese die Salzpflanzen verdrängten. Dem sei entgegenzuhalten, dass CL nicht als Maß für die Empfindlichkeit einzelner Pflanzarten, etwa salztoleranter Arten, gegenüber Stickstoffeintrag zu verstehen seien. CL spiegelten vielmehr die Empfindlichkeit eines Ökosystems, hier Salzstellen des Binnenlandes/Anhang I-LRT 1340, gegenüber Stickstoffeintrag wider. Randnummer 306 Auch hinsichtlich der Ufervegetation am Kiessee II liege kein Verstoß gegen europäisches Habitatschutzrecht vor. Die Fläche befinde sich außerhalb des FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A...". Es handele sich auch nicht um ein sog. potentielles FFH-Gebiet. Randnummer 307 Hinsichtlich der Biotopentwicklungshoffnungen am Kiessee II liege - so die Beigeladene hilfsweise - auch kein Verstoß gegen gesetzliche Biotopschutzvorschriften vor. Insoweit sei der Kläger bereits nicht klagebefugt. Randnummer 308 Entgegen der Ansicht des Klägers habe es der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht bedurft, weil eine Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürNatG nicht vorliege. Am Südufer des Kiessees II komme mit Ausnahme von zwei salztoleranten Pflanzen keine Salzvegetation vor. Die Nebenbestimmung Ziff. 9.8 diene dem Ziel, im auszukiesenden Bereich des Kiessees II magere Standorte konkurrenzschwacher Arten (Salzpflanzenstandort) zu entwickeln. Randnummer 309 Hinsichtlich des LRT 3140 (Kiessee I/alter Kiessee) liege ebenfalls kein Verstoß gegen europäisches Habitatschutzrecht vor. Randnummer 310 Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung sei der Kläger bereits gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert. In seiner Einwendung vom 05.03.2009 sei der Kläger ausschließlich auf den LRT 3150 eingegangen, nicht aber auf den LRT 3140. Damit beziehe sich seine Einwendung auf ein anderes Schutzgut als die Klagebegründung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen werde und welche Beeinträchtigungen ihm drohten. Randnummer 311 Dem Bearbeiter der Umweltverträglichkeitsstudie - UVS - hätten bei deren Erstellung teilweise abweichende Daten der TLUG zum Vorkommen von Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." vorgelegen. Einer abschließenden Klärung der Einordnung im Rahmen der UVS habe es nicht bedurft. Aufgrund der speziellen hydrologischen Eigenschaften der Kiesseen habe festgestanden, dass für die Prognose, ob der zusätzliche Stickstoffeintrag in die Kiesseen zu Beeinträchtigungen dieser aquatischen Ökosysteme führe, das Konzept der Critical Loads (und damit der für den LRT 3140 geltende Critical Load von 5-10 kg N/ha/
  8. a)keinen geeigneten Maßstab bilde. Dies sei in der durch Herrn M... im Auftrag der Beigeladenen erstellten und im Genehmigungsverfahren vorgelegten "Gutachterlichen Stellungnahme zur potenziellen Beeinträchtigung der Wasserqualität der Kiesseen in O... durch prognostische zusätzliche Ammoniakdepositionen aus einer geplanten Schweinemastanlage" vom 15.05.2009 bestätigt worden. Randnummer 312 Hilfsweise mache sie - die Beigeladene - geltend, dass auch insoweit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei aufgrund der besonderen hydrogeologischen Situation des alten Kiessees ausgeschlossen. Randnummer 313 Im aktuellen Zustand wiesen die Kiesseen mesotrophe Verhältnisse auf, sie seien also nicht mit oligotrophen, d.h. sehr nährstoffarmen und gegenüber Stickstoffeinträgen hoch empfindlichen Ausprägungen des LRT 3140 vergleichbar. Randnummer 314 Die Stickstoffkonzentration betrage in den Kiesseen langjährig 0,1 bis vereinzelt >0,4 mg/l. Durch die vorhabenbedingte Stickstoff-Deposition werde es in dem in Abbau befindlichen Kiessee zu einer Erhöhung der Stickstoffkonzentration auf 0,2 bis 0,5 mg/l kommen, wobei diese Prognose die erst nach der Erstellung des Gutachtens beschlossene Abluftreinigung noch nicht berücksichtige. Diese Erhöhung sei als sehr gering zu bewerten. Entsprechendes gelte für den im FFH-Gebiet gelegenen alten Kiessee, bei dem die Konzentrationserhöhung als noch deutlich geringer zu veranschlagen sei. Randnummer 315 Maßgeblich für die geringe Zusatzbelastung des Seewassers durch eutrophierenden Stickstoff sei die intensive Durchströmung der Seen durch Grundwasser, die einer Akkumulation von Stickstoff entgegenwirke (prognostiziert sei die vollständige Erneuerung des Seewassers alle 1-2 Jahre). Randnummer 316 Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen könne dahingestellt bleiben, ob die sog. „10%-Grenze“ (10% des Critical Load als Irrelevanzschwelle) anwendbar sei oder nicht, da im vorliegenden Fall bereits der Critical Load keinen geeigneten Bewertungsmaßstab bilde. Randnummer 317 Im Übrigen bezweifle sie - die Beigeladene -, dass der im FFH-Gebiet gelegene alte Kiessee als LRT 3140 einzustufen sei. Diese Zweifel korrespondierten mit der Feststellung des Herrn M..., dass der Kiessee keine oligotrophen Verhältnisse aufweise. Eine Einstufung könne als LRT 3150 vorgenommen werden. Die Bewertung des Erhaltungszustands werde aufgrund der Erfassungsergebnisse mittel bis schlecht eingeschätzt. Randnummer 318 Hilfsweise werde geltend gemacht, dass ausweislich des Nachtrags zur Immissionsprognose die Zusatzbelastung durch den vorhabenbedingten Stickstoffeintrag <10% des CL betragen habe und damit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt irrelevant gewesen sei. Die Heranziehung der Brandenburger Vollzugshilfe habe der damals verbreiteten Genehmigungspraxis entsproc

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