dem Künstlersozialversicherungsgesetz Orientierungssatz War ein Publizist im streitigen Zeitraum selbstständig wissenschaftlich tätig und beschäftigte er im Rahmen dieser Tätigkeit keine weiteren Arbeitnehmer, steht seiner Versicherungspflicht aufgrund des KSVG nicht entgegen, dass er seit Jahren als Geschäftsführer angestellt ist. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) streitig. Randnummer 2 Der 1947 geborene Kläger absolvierte sein Studium der Germanistik, Anglistik, Kunstgeschichte und Philosophie. 1979 wurde ihm der akademische Grad des Doktors der Philosophie (Dr. phil.) zuerkannt. Von 1978 bis 1984 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sch.-Nationalmuseum und im Deutschen Literaturarchiv in M. tätig, danach bis 1989 als Leiter der Städtischen Galerie B. und Leiter des Kulturamtes der Stadt B.. Seitdem war er freiberuflich als Kurator im In- und Ausland tätig. Seit 1993 arbeitet er für die A. GmbH Dr. M., deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Sie wurde am
dem KSVG. Seine Tätigkeit sei nicht künstlerisch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes. Die wissenschaftliche Autorentätigkeit stelle keine von der Tätigkeit als Ausstellungsmacher/Kurator losgelöste Tätigkeit dar.
den Angaben in seiner Bibliographie entstünden an textlichen Arbeiten aktuell Katalogbücher und Begleithefte zu den von ihm als Ausstellungsmacher/Kurator betreuten Ausstellungen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege auf konzeptionellen und realisierenden Arbeiten als Ausstellungsmacher/Kurator. Er zähle nicht zum Kreis der bildenden Künstler. Das Präsentieren bildender Kunst einschließlich der Konzeption und Organisation von Kunstausstellungen sei bereits
dem Gesetzeswortlaut nicht gleichzusetzen mit dem „Schaffen, Ausüben oder Lehren“ von Kunst. Auch eine Einordnung der Gesamttätigkeit in den Bereich der Publizistik im Sinne des KSVG könne nicht erfolgen, weil kein Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Texterstellung außerhalb überwiegend fachwissenschaftlicher Arbeiten wie Katalogisierung und Dokumentation festgestellt werden könne. In seinem Widerspruch trug der Kläger vor, seine Tätigkeit gehe über rein organisatorische Tätigkeiten weit hinaus. Er gestalte die Ausstellungen selbst als Kunstwerk. Dieser künstlerische Anspruch an seine Tätigkeit als Kurator werde von einem weiten Personenkreis erkannt und anerkannt. Sie bilde die Grundlage für die langjährige Zusammenarbeit mit dem Kunstverein A. Avantgarde e.V. Daneben sei er auch publizistisch tätig; bei den Katalogen handele sich nicht nur um „Begleithefte“, sondern vielmehr um mehrere Hundert Seiten starke Ausstellungskataloge mit Bildteil und einem umfangreichen biografischen Teil zum jeweiligen Künstler. Er sei für die redaktionelle Konzeption und Gestaltung der Kataloge verantwortlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 5 Im Klageverfahren hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er sei seit dem Jahr 2005 wissenschaftlicher Mitarbeiter der F. D. V. (Paris) und des M. M. (Paris) zur Erarbeitung der Dokumentation „Maillols Rezeption in den deutschsprachigen Ländern 1900 bis 2006“; sie solle Teil des Gesamtverzeichnisses über M. werden. Die Publikationen seien innerhalb der Verwertungsgesellschaft Wort veröffentlicht und auch deshalb bereits als wissenschaftliche Publikationen anzusehen.
dem Bescheid des Finanzamtes H. für 2004 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom
dem KSVG versichert, weil er zum Kreis der in § 2 Satz 2 KSVG genannten Publizisten gehöre. Das BSG habe mit Urteil vom 26. Januar 2006 - Az.: B 4 KR 1/05 R die Tätigkeit eines Ausstellungsgestalters/Kurators grundsätzlich dem Bereich der Publizistik zugeordnet, wenn es sich etwa um eine historische Ausstellung handele, mit der eine bestimmte Aussage getroffen werden solle und sie schwerpunktmäßig journalistisch und publizistisch geprägt sei oder Pressearbeiten zu erledigen seien. Im Gegensatz dazu stehe eine publizistische Tätigkeit, die nur begleitende - dienende - Funktion habe und die pädagogische Zielrichtung der Ausstellungen unterstütze. Die Herstellung der Kataloge durch den Kläger sei als eigenständige künstlerische Tätigkeit anzusehen. Er sei auch zu einem wesentlichen Anteil als wissenschaftlicher Autor tätig. Randnummer 7
Ansicht der Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen keine bzw. keine schwerpunktmäßige künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit. Die Honorare seien überwiegend für organisatorische Tätigkeiten des Klägers gezahlt worden. Bei einer einheitlichen Honorierung einer gemischten Tätigkeit sei für die Frage der künstlerischen Erwerbstätigkeit entscheidend, ob schwerpunktmäßig eine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit ausgeübt werde. Wissenschaftliche und organisatorische Tätigkeiten fielen
ständiger Rechtsprechung des BSG nicht unter § 2 KSVG. Bezüglich der Herstellung der Kataloge sei zu differenzieren, ob es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit (dann keine Publizisteneigenschaft) handele oder ob jemand als wissenschaftlicher Autor tätig gewesen sei (dann Publizisteneigenschaft). Entscheidend hierfür sei, ob der schriftliche Beitrag auch ohne Veröffentlichung für den Auftraggeber von Wert gewesen sei. Aufgrund der Neuregelung des § 2 KSVG zum
dem KSVG fest. Er übe neben seiner wissenschaftlichen publizistischen Tätigkeit eine vielschichtige Tätigkeit als Kurator aus, die im Wesentlichen durch die Planung von Ausstellungen
von ihm entwickelten künstlerischen Konzepten, dem Entwurf/Design von Text- und Bildelementen und Tafeln und dem Entwurf/Design von Begleit- und Informationsmaterialien zu den Ausstellungen, der Erarbeitung der darin enthaltenen Texte sowie durch die Ausstellungskataloge geprägt sei. In den Ausstellungen komme eine eigenständige künstlerische Leistung zum Ausdruck. Diese unterstützten seine wissenschaftliche Autorentätigkeit und seien als künstlerisch-optische Umsetzung der in den Katalogen dargestellten Erkenntnisse anzusehen. Seine Kuratorentätigkeit lasse sich auch dem Bereich der Publizistik zuordnen, weil mit den Ausstellungen als solchen eigenständige wissenschaftliche und künstlerische Aussage getroffen würden und er schwerpunktmäßig dort journalistisch/publizistisch tätig sei und auch die Pressearbeiten erledige. Dem entspreche es, dass er in seinen Katalogen und auch in den Ausstellungen Künstler aus unterschiedlichen Bereichen in ihrem Zusammenwirken zeige und hierdurch auch auf neue künstlerische Aspekte hinweise. Die publizistische Tätigkeit bilde seine Haupttätigkeit. Die Einnahmen aus der Organisation der Ausstellungen (Beschaffung von Leihgaben, Erstellung von Leihverträgen, Organisation des Transports usw.) stünden in unmittelbarem wirtschaftlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang mit der als publizistisch zu bewertenden Gestaltung der Ausstellungen (z.B. Entwicklung der Ausstellungskonzepte, gestalterische Realisierung des Ausstellungskonzepts) und seinen weiteren Tätigkeiten (Erstellung von Broschüren und Katalogen usw.). Es handele sich mithin um eine einheitliche publizistische Tätigkeit. Aufgrund dessen seien alle Einnahmen aus den genannten Tätigkeitsbereichen als Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KSVG und § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG zu werten. Randnummer 13 Der Kläger hat die Bescheide des Finanzamtes über Einkommensteuer, Zinsen zu Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 2005 bis 2010 sowie diverse Unterlagen eingereicht, u.a. Verträge mit dem Kunstverein A. A. e.V. und dem W. Land und Auftragserteilungen zur Herstellung von Katalogen (Vertrag vom
dem KSVG. Allerdings ist der Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahingehend klarzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom
1 Nr. 4 und Abs. 2 KSVG i.V.m. § 6 Abs. 3a SGB V dagegen nicht entstanden. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung endet
5 KSVG mit dem Bezug der Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 18 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 KSVG i.V.m. § 2 KSVG. § 2 KSVG ist vom
KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig i.S.d. § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 2).
Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Satz 2 KSVG ist Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer (seit
juris). Der Kläger ist als Alleingesellschafter der A. GmbH demnach als Selbstständiger anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass seine Einkünfte als Geschäftsführer steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gewertet werden. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht stellt das Steuerrecht nicht auf den Umfang der Beteiligung am Gesellschaftskapital und damit auf die soziale Abhängigkeit sondern primär darauf ab, ob der Gesellschafter vertraglich der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 1998 - Az.: B 3 KR 7/97 R m.w.N.,
juris). Randnummer 20 Der Kläger als Inhaber der A. GmbH Dr. M. gehört
seiner mündlichen Veröffentlichungen (z.B. Pressearbeit und Eröffnungsvorträge) zu dem Kreis der Publizisten. Bezüglich der unabhängig von der A. GmbH Dr. M. herausgegebenen Dokumentationen und seiner Vortragstätigkeiten hat die Beklagte die Publizisteneigenschaft in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Randnummer 21 Publizisten sind Personen, die als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise (seit dem
juris). Hierunter fällt u.a. auch der "wissenschaftliche Autor" (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R m.w.N.,
juris). Es handelt sich um solche Personen, die sich als Verfasser von schriftlichen Abhandlungen oder mündlichen Darstellungen gezielt einem wissenschaftlichen Thema widmen und das Ergebnis ihrer Forschung und Recherche einem - wenn auch manchmal begrenzten Publikum - zur Kenntnis bringen (vgl. BSG, Urteil vom
juris). An dem Begriff des "Publizisten" hat sich auch
der Neufassung des § 2 Satz 2 KSVG nichts geändert. Auch nicht-schriftliche Publikationen sind, entgegen der Auffassung der Beklagten, weiterhin dem Begriff der "Publizistik" zuzuordnen. Randnummer 22 Die Katalogbücher, die der Kläger verfasst und von der A. GmbH Dr. M. herausgegeben wurden (vgl. Publikationsübersicht Blatt 141 der Gerichtsakte), sind in diesem Sinne wissenschaftliche Arbeiten, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Der Zugang für potentielle Interessenten ist nicht von vornherein begrenzt. Eine Unterscheidung zwischen der Verfassung und Herausgabe des jeweiligen Werkes ist hierbei nicht notwendig. Die der A. GmbH erteilten Aufträge verpflichteten diese zur Erbringung eines publizistischen Werks und sie übernahm die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - Az.: B 3 KR 37/02 R,
juris). Dies gilt auch für die mündlichen Publikationen des Klägers. Randnummer 23 Bei dessen Tätigkeit handelt es sich um eine gemischte Tätigkeit, weil die A. GmbH Dr. M. sowohl Aufträge für die Konzipierung von Ausstellungen einschließlich Haltung der Eröffnungsreden und der Pressearbeit erhielt als auch mit der Herstellung einschließlich Herausgabe der Kataloge zur Ausstellung betraut wurde. Die praktische Umsetzung der Erfüllung der Aufträge oblag dem Kläger. Hier liegt eine publizistische Tätigkeit vor, weil dieses Element den Schwerpunkt der Arbeit des Klägers bildet und nicht nur eine dienende Funktion hat. Als wesentliches Kriterium für die Bestimmung des Tätigkeitsschwerpunkts sieht der Senat den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 1998 - Az.: B 3 KR 7/97 R,
juris). Der Qualifizierung des Klägers als wissenschaftlicher Autor kann nicht mit der Begründung verneint werden, das Verfassen der Manuskripte habe einen weitaus geringeren Zeitaufwand verursacht als die vorausgegangenen wissenschaftlichen Untersuchungen und Recherchen. Denn für einen "forschenden" wissenschaftlichen Autor ist es geradezu typisch, dass praktische Vorarbeiten, das Studium einschlägiger Literatur usw. im Vergleich zur Erstellung des abschließenden Manuskripts zumeist den überwiegenden Zeitaufwand ausmachen. Die wissenschaftliche Publikation ist dann das Endprodukt seines Arbeitsprozesses, der durch verschiedene Aktivitätsstufen gekennzeichnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R,
juris). Randnummer 24 Den typischen Ablauf der Entstehung der Katalogbücher hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert. Sein Ziel ist eine wissenschaftliche Aufarbeitung der Biografie und des Werkes des jeweiligen Künstlers. Üblicherweise fängt er bei "Null" an und forscht zuerst zur Erstellung der Künstlerbiographie
Dokumenten in Archiven und bei der Familie des (verstorbenen) Künstlers.
der Zusammenstellung erarbeitet er mit erheblichem zeitlichem Aufwand dessen Werke (Bilder und Skulpturen), die sich häufig in Privatbesitz befinden, noch nicht datiert sind und zeitlich eingeordnet werden müssen. Hierzu besucht er Archive, gegebenenfalls auch Spezialarchive bereits verstorbener Galeristen oder noch lebende Verwandte des verstorbenen Künstlers und stellt die Materialien zusammen. Danach besorgt er sich dokumentarische Abbildungen von wichtigen Gebäuden und Events, die zum Text gestellt werden. Bei den Katalogen handelt es sich tatsächlich um umfangreiche Biografien der jeweiligen Künstler, nicht um reine Ausstellungskataloge (vgl. Katalogbücher: Otto Mueller, Max Klinger). Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs ist für den Senat
vollziehbar, dass die publizistischen Arbeiten bis zur eigentlichen Ausstellung mindestens 90 v.H. des gesamten Zeitaufwands und damit den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen. Bei den
folgenden Ausstellungen handelt es sich um die Visualisierung der Kataloge, deren Konzeption ohne wissenschaftliche Vorarbeiten nicht möglich ist. Insofern kommt eine Trennung des zeitlichen Aufwandes für die publizistische Tätigkeit und die Ausstellung nicht in Betracht. Randnummer 25 Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob die A. GmbH Dr. M. Künstlersozialabgaben in richtiger Höhe entrichtet hat. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers bis Dezember 2012 wesentlich geändert hat. Randnummer 26 Insoweit kommt es nicht darauf an, dass er als Ausstellungsmacher/Kurator nicht Künstler im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG ist. Dort werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik, die bildende und die darstellende Kunst. Eine weiter gehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er bewusst verzichtet (Bundestagsdrucksache 8/3172 Seite 21). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975 (Bundestagsdrucksache 7/3071) beschäftigt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2006 - Az.: B 3 KR 1/05 R m.w.N.,
juris). Der Beruf des Ausstellungsmachers wird dort nicht erwähnt; dies spricht jedoch nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch und/oder publizistischer Berufstätigkeit, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen. Im Bereich "Bildende Kunst/Design" finden sich allerdings die Berufe des Objektmachers, des Grafik- und Produktdesigners sowie des Kunsthandwerkers und des Kunstpädagogen. Damit unterscheidet er sich von einem Objektmacher, wie er noch im Künstlerbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 1975 aufgeführt ist. Darunter versteht man einen Künstler, der ein Objekt gestaltet, also ein aus verschiedenen Materialien zusammengesetztes Werk der modernen Kunst. Im "Bericht der Bundesregierung über die soziale Lage der Künstlerinnen und Künstler in Deutschland" vom 7. Mai 2000 wird dieser Begriff durch die Bezeichnung "Experimenteller Künstler" ersetzt. Bei diesen geht es um die Schaffung von - häufig experimentellen - Kunstobjekten und nicht um die Konzeption einer Ausstellung. Die Ausstellungen in ihrer Gesamtheit sind
Auffassung des Senats nicht als eigenschöpferisches künstlerisches Werk des Klägers zu qualifizieren. Anders als bei den vom Bundessozialgericht aufgeführten Beispielen (etwa den "Land-Art" Projekten der Künstler Christo und Jeanne Claude) ist für den Senat nicht ersichtlich, dass es sich bei den Ausstellungen des Klägers um aus sich heraus wirkende Gesamtkunstwerke handelt, ohne dass es auf die Präsentation von Einzelobjekten ankäme. Im Mittelpunkt stehen vielmehr die Exponate der jeweiligen Künstler. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass es sich bei den Ausstellungen nicht um historische oder zeitgeschichtliche Ausstellungen handelt (z.B. "Wehrmachtsausstellung"), mit der eine bestimmte Aussage getroffen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, a.a.O.). Randnummer 27 Der Kläger ist nicht
1 KSVG versicherungsfrei, denn er hat laut Einkommensteuerbescheiden aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit folgende Einnahmen erzielt, die über der Grenze von 3.900 € liegen: 2005 9.709 €, 2006 9.709 €, 2007 7.250 €, 2008 7.250 €, 2009 7.250 €, 2010 6.271 €. Allerdings erhielt er von der A. GmbH Dr. M. ein festes Gehalt. Es ist unerheblich, dass es sich nicht um ein Honorar handelt, sondern um eine Gegenleistung für die gesamte Geschäftsführertätigkeit, denn sie lässt sich nicht in einen publizistischen und einen nicht publizistischen, etwa kaufmännischen oder sonstigen Anteil aufteilen. In diesem Fall kann, wie bereits ausgeführt, von einem Entgelt für eine publizistische Tätigkeit ausgegangen werden, denn die publizistischen Elemente prägen das Gesamtbild der Tätigkeit. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die als Annex einer selbstständigen Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen der Wertung als publizistische Tätigkeit nicht entgegen (vgl. BSG, Urteile vom 17. Juni 1999 - Az.: B 3 KR 1/98 R und 16. April 1998 - B 3 KR 7/97 R,
juris). Randnummer 28 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001155535
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