der Kläger die Regelungen der §§ 12a, 55 Abs. 2 Nr. 1b) BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 3 BBesG für verfassungswidrig hält. II. Randnummer 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vorliegen. Randnummer 3 1.
VG nicht dazu geeignet sein mag, Überkompensationen bei der Altersversorgung zu vermeiden, weil es vor dem 3. Oktober 1990 keine Zeiten geben könne, die in beiden Alterssicherungssystemen berücksichtigungsfähig wären. Dieses Argument berücksichtigt weder,
es einen anderen Grund als die Vermeidung von Überkompensationen für die konkrete Anrechnungsregelung geben kann, noch nimmt es in den Blick,
der Abzug nicht anrechnungsfähiger Dienstzeiten ohne sachliche Begründung in der Kompensationsvermeidung nicht zwingend dazu führen muss,
das von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Maß amtsangemessener Alimentation unterschritten wäre. Vor allem setzt sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 18. September 2009, 1 L 40/09, Ziff. 50 in juris; im Urteilsumdruck des VG Meiningen, S. 9) auseinander, wonach das Alimentationsprinzip schon deswegen nicht beeinträchtigt ist, weil sich das Ruhegehalt in den typischen Fällen (und im vorliegenden Fall) nicht nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern nach den Versorgungsregelungen des § 14 Abs. 4 S. 1 oder 2 BeamtVG berechnet, so
die Anrechnung unter dem Gesichtspunkt der Kompensationsvermeidung ohne Einfluß auf die tatsächliche Höhe der Versorgung wäre. Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip kann in einem solchen Fall nicht zu besorgen sein. Der Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt ist - auch in diesem Punkt - durch das Bundesverwaltungsgericht aufrechterhalten worden (BVerwG, Beschl. v.
die Regelungen der §§ 12a, 55 Abs. 2 Nr. 1b) BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 3 BBesG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Randnummer 9 Dies gilt zunächst für das vom Kläger bei Wolff (Haushaltsentlastung, S. 162 ff., bzw. ZBR 2011, S. 147) entlehnte Argument, die Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR (bei Wolff entsprechend: Dienstzeiten beim MfS) führe zu einer Ungleichbehandlung, weil §§ 55 Abs. 2 Nr. 1b), 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG nicht zur Verhinderung einer Anrechnung von Dienstzeiten in rechtsstaatswidrigen Organisationen führten, sondern weil durch die Regelung „rechtsstaatsgemäße Zeiten gekürzt [würden], weil der betreffende Beamte in der Vergangenheit rechtsstaatswidrige Zeiten vorweist.“ Dieses Argument ist weder schlüssig noch zutreffend, denn die Kürzung der für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1 S. 1 BeamtVG beim Zusammentreffen von Rente und Versorgungsbezügen maßgeblichen Dienstzeiten gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1b) BeamtVG bezieht sich nach § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG ausschließlich auf die Dienstzeit bei den Grenztruppen, nicht auf spätere Zeiten. Eine bezogen auf Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen nach 1990 ernannten oder im Dienst befindlichen Beamten ist damit nicht schlüssig dargetan. Zudem berücksichtigt auch diese Argumentation des Klägers erneut nicht,
sich das Ruhegehalt im Ergebnis nach § 14 Abs. 4 S. 1 oder 2 BeamtVG berechnet, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 10 Ebensowenig lässt die vom Kläger vorgetragene, vermeintlich unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zur Behandlung, die Art. 131 GG einschließlich der zu dieser Verfassungsnorm ergangenen Ausführungsgesetzgebung für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 vorgesehen hatte, ein Argument erkennen, das die Ausführungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage stellen könnte. Ein Gebot der Gleichbehandlung der Situation des Klägers mit derjenigen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im nationalsozialistisch beherrschten Deutschland scheitert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, bereits daran,
6 des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet nach Art. 3 Einigungsvertrag nicht in Kraft getreten ist. Der Kläger stellt dies auch nicht dadurch schlüssig in Frage,
er die fehlende Änderung des Textes des Grundgesetzes (vgl. Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG) rügt und Art. 6 Einigungsvertrag als „modifizierte Inkraftsetzung nach Art. 23 Satz 2 GG a. F.“ versteht. Warum „Art. 6 EV zumindest nach seinem Wortlaut mangels jeder Befristung den Anforderungen des immanenten Gesetzesvorbehalts nicht genügt“ (S. 30 des Schriftsatzes vom
diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2008 - Az: 1 ZKO 328/07). Randnummer 15 Der Kläger verweist insoweit allein auf seinen Vortrag zu den anderen Berufungszulassungsgründen sowie auf die zitierten Beiträge von Wolff. Die verfassungsrechtliche Argumentation lässt sich jedoch - auch und vor allem mit der bereits vorliegenden, eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts - im Zulassungsverfahren in einer Weise aufarbeiten,
für ein mögliches Berufungsverfahren keine offenen Fragen verblieben. Randnummer 16
sich die Frage der Anrechnung von Dienstzeiten bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR für eine Vielzahl von Ruhestandsbeamten stellt. Diesem Regelungsbedürfnis ist der Bundesgesetzgeber durch die Regelung §§ 55 Abs. 2 Nr. 1b), 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG begegnet. Die Verfassungskonformität dieser Vorschriften ist wiederum in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in Bezug genommenen, vereinzelt gebliebenen Kritik aus dem Schrifttum (s. die bereits mehrfach zitierten Beiträge von Wolff, a. a. O.) wäre nach Auffassung des Senats durch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG im Berufungsverfahren nicht zu erwarten,
das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung kommen könnte. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang referierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. o. unter 1.) ist insoweit unergiebig, und das Bundesverfassungsgericht hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2010 ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 9. November 2011, 2 BvR 1939/10). Der Senat kommt bereits im Zulassungsverfahren aufgrund der unter 1. erörterten Argumente nicht zu dem Ergebnis,
VG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG für verfassungswidrig zu halten wären. Dann aber wäre eine zentrale Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG im Berufungsverfahren nicht gegeben, so
die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist und dahinstehen kann, ob schon die Möglichkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG für die Eröffnung des Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinreichend ist, wie der Kläger unter Rückgriff auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorträgt. Randnummer 22
sich die Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR wegen § 14 Abs. 4 BeamtVG nicht als für den Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG relevante Kürzung auswirkt (s. o. unter 1. a)). Außerdem verkennt er,
VG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG durchaus ein anderes als ein fiskalisches gesetzgeberisches Motiv zugrundeliegt, nämlich die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vielfach gebilligte Erwägung,
aus einer Tätigkeit beim MfS oder den Grenztruppen der ehemaligen DDR keine Vorteile bei der Beamtenversorgung resultieren dürfen, weil die Tätigkeit bei diesen Organisationen rechtsstaatlichen Prinzipien fundamental widerspricht. III. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 24 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wie das Verwaltungsgericht zieht der Senat bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.