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AG Rudolstadt 343 Js 33640/12 - 1 Ls jug, 343 Js 33640/12.1 Ls jug Urteil Jugendstrafrecht: Anwendung auf im Erwachsenenalter begangene Straftaten § 3

Jugendstrafrecht: Anwendung auf im Erwachsenenalter begangene Straftaten Leitsatz 1. Es ist nicht ausgeschlossen, nach § 32 Satz 1 JGG Jugendstrafrecht selbst dann anzuwenden, wenn die Mehrzahl der St

§ 32Schwergewicht 5).

Bei der Abwägung darf nicht allein auf die Zahl der Tathandlungen und ihren Unrechtsgehalt abgestellt werden. Es kommt dabei vor allem auf die Tatwurzeln und die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten an. Sind die nach dem

  1. Lebensjahr begangenen Straftaten nur die Folge und der Ausfluß der früheren Taten, so kann daraus geschlossen werden, daß das Schwergewicht bei diesen liegt (vgl. BGH, NStE Nr. 1 zu § 32 JGG; BGH, Beschl. v. 15.06.1994 - 2 StR 229/94; BGH, Urt. v. 31.08.1999 - 1 StR 268/99; Brunner/Dölling, JGG,
  2. Aufl., § 32 Rn. 3). Es ist nicht ausgeschlossen, Jugendrecht selbst dann anzuwenden, wenn - wie hier - die Mehrzahl der Straftaten im Erwachsenenalter begangen wurde, wenn aber die in diesem Alter begangenen Taten letztlich aus den früheren Taten entstanden sind und sich dort die Tatwurzeln finden (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.1989 - 1 StR 266/89). Sämtliche abzuurteilenden Straftaten des Angeklagten resultierten aus seinem langwährenden und massiven Drogenkonsum und sind Folge der bei ihm zur Tatzeit vorliegenden Betäubungsmittelabhängigkeit, weshalb die Wurzeln der nach Erreichen des
  3. Lebensjahres begangenen Taten im Heranwachsendenalter gelegt worden und auch diese Taten Ausfluß der schon in die Jugendzeit zurückreichenden Neigung zum Drogenmißbrauch sind. Die späteren Taten im Erwachsenenalter sind reine Folgetaten, so daß das Schwergewicht der Taten in der gemeinsamen jugendtümlichen Ursache liegt. Unabhängig von möglichen Entstehungszusammenhängen für regelmäßigen Drogenkonsum und eine Drogenabhängigkeit führt deren Vorliegen neben sonstigen Reifeverzögerungen nicht selten zu einer Verzögerung oder Unterbrechung der sozialen Reifung und einem Stillstand in der Entwicklung (vgl. OLG Bremen, StV 1993, 536; Eisenberg, JGG,
  4. Aufl., § 105 Rn. 18). Gerade bei einem längerwährenden Konsum besteht kein Anlaß, Jugendstrafrecht um so weniger anzuwenden, je mehr sich der Heranwachsende der Altersgrenze des Erwachsenen nähert, da häufig neben der durch den Konsum bedingten Reifeverzögerungen oder Reifeunterbrechung weitere entwicklungsbedingte Störungen festzustellen sind, die den Heranwachsenden zum Drogenkonsum gebracht haben (vgl. Malek, Betäubungsmittelstrafrecht,
  5. Aufl., S. 180). Der bisherige Werdegang des Angeklagten, der seit dem Jahre 2009 regelmäßig Drogen in erheblichem Umfang konsumierte und nach der Schulentlassung weiterhin keine Lehre durchgestanden, sondern zuletzt ein in Drogenkonsum und Drogenabhängigkeit verstricktes Leben ohne tragfähige Zukunftsperspektive geführt hat, deutet darauf hin, daß seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen und er noch prägbar ist. Die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten, in der nicht unerhebliche Defizite aufgetreten sind, ist noch durch puberale Züge bestimmt, welche ihrerseits durch eine ausgeprägte Gleichgültigkeit des jungen Volljährigen gegenüber gesetzlichen Verboten ihr Gepräge erhalten. Randnummer 24 Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Randnummer 25 Bei der Aburteilung des Angeklagten unter Anwendung von Jugendstrafrecht war das früher gegen ihn ergangene Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld, vom 11.04.2013 in das neue Urteil mit einzubeziehen, weil die früher verhängte Rechtsfolge noch nicht erledigt ist, und ist nunmehr auf eine neue einheitliche Rechtsfolge wegen aller Taten zu erkennen. § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ermöglicht auch die Einbeziehung eines Urteils wegen einer Tat, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (

§ 31Abs. 2 Einbeziehung 9; BGH, St

V 1998, 345; BGH, Beschl. v. 12.12.2001 - 4 StR 474/01), weshalb auch eine noch nicht vollstreckte Geldstrafe in eine später unter Anwendung des Jugendstrafrechts ergangene Verurteilung einbezogen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2000 - 5 StR 545/00). Einer Einbeziehung voranzugehen hat allerdings eine Neubeurteilung der früher abgeurteilten Taten hinsichtlich der Frage, ob aufgrund neuer Erkenntnisse für diese Jugendstrafrecht anwendbar ist. Diese Neubeurteilung muß aufgrund einer Gesamtbewertung der bereits abgeurteilten Taten und der neu angeklagten Taten nach Maßgabe der Schwergewichtsformel des § 32 Satz 1 JGG erfolgen (vgl. BGHSt 40, 1, 2; BGH, NStZ 2009, 43). Es kommt dabei wiederum auf die Tatwurzeln und die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten an. Auch die Wurzeln dieser nach Erreichen des 21. Lebensjahres begangenen Taten sind im Heranwachsendenalter gelegt worden; die späteren Taten des Angeklagten, der einen gravierenden Reiferückstand aufweist, im Erwachsenenalter fußen auf seiner Drogenabhängigkeit und sind deshalb reine Folgetaten, so daß das Schwergewicht der Taten in der gemeinsamen jugendtümlichen Ursache liegt, weshalb die abzuurteilenden Taten demzufolge einheitlich nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind. Mit der Einbeziehung fallen die Rechtsfolgen der früheren Entscheidung weg, als wäre diese nicht ergangen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.03.2011 - 4 StR 49/11). Bei der neuen Entscheidung ist alsdann von den tatsächlichen Feststellungen und dem Schuldspruch des einzubeziehenden rechtskräftigen Urteils auszugehen. Die früher begangenen Straftaten sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit den neuen Taten zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (vgl. BGHSt 25, 355, 356). Dabei ist die jugendstrafrechtliche Rechtsfolge so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Erforderlich ist deshalb eine völlig neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und die jetzt abgeurteilten Taten (vgl. BGHSt 37, 34, 39;

§ 31Abs. 2 Einbeziehung 7; BGH, Beschl. v. 09.07.2013 - 3 St

R 174/13). Randnummer 26 Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, und seine weitere Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und zu sichern, insbesondere eine gesteigerte erzieherische Einwirkung auf den jungen Volljährigen zu ermöglichen, hielt es das Gericht für notwendig und geboten dem Angeklagten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 JGG die Weisung zu erteilen, sechs Monate an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, der im Falle von Straffälligkeit die Aufgabe hat, repressive Maßnahmen wie Jugendarrest oder Jugendstrafe zu verhindern und vor allem präventive Funktionen zu erfüllen. Als adäquates erzieherisches Angebot für delinquente und in dieser Hinsicht gefährdete Jugendliche und Heranwachsende zielt diese Weisung auf eine themen- und gesprächsorientierte sowie aktions- und erlebnisorientierte Aufarbeitung der zu den Straftaten führenden Auffälligkeiten des jungen Volljährigen im Rahmen erzieherischer Gruppenarbeit ab, um mittels gezielter Interventionen „Stärken“ erhalten oder ausbauen und „Schwächen“ kompensieren oder in sozial verträglichere Formen umleiten zu können. Sie macht gruppenspezifische Entwicklungen und Gesetzmäßigkeiten für soziale Lernerfahrungen von Jugendlichen und Heranwachsenden nutzbar und dient dem Erlernen und Einüben sozialer Verhaltensweisen, der Förderung der Verbalisierungsfähigkeit, der Unterstützung des Selbstbewußtseins, der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien, der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie der Erweiterung von sozialadäquaten Handlungskompetenzen. Sie will vor allem die persönliche und soziale Verantwortung des Angeklagten fördern, ihm bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen sowie die notwendige Sozialkompetenz vermitteln, um die Erziehungsdefizite, die der junge Volljährige während seiner bisherigen Entwicklung erlitten hat, zu verringern. Auch aus Anlaß von Straftaten hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Im Jugendstrafverfahren soll es gelingen, an die Verfehlung aber auch an die besonderen Bedingungen des Jugendlichen in einer Weise anzuknüpfen, daß bei diesem ein positiver Entwicklungsprozeß angestoßen beziehungsweise gefördert wird und zugleich eventuelle Entwicklungsrisiken abgebaut werden. Die Stärkung der psychischen und sozialen Ressourcen des jungen Volljährigen ist insoweit in besonderer Weise geeignet, Einsichten in Verhaltensursachen zu ermöglichen und Anstöße für Verhaltensänderungen zu geben sowie seine Konfliktfähigkeit zu fördern und damit künftigen Straftaten vorzubeugen. Der Angeklagte, dem es offensichtlich erkennbar an einer realistischen Alltagsbewältigung sowie einer ernsthaften Lebensplanung mangelt, soll dafür gewonnen werden, Verantwortung für die eigene Entwicklung zu übernehmen. Dies ist zwar für ihn mit Mühen verbunden, aber eröffnet ihm die Chance, an der eigenen Zukunft mitzuwirken und somit eine positiv bewertete aktive Rolle einzunehmen, in der eigene Leistungen gefordert sind. VI. Randnummer 27 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 74 JGG. Randnummer 28 Da der Angeklagte gegenwärtig lediglich über ein geringes Einkommen verfügt und weil die Kostenentscheidung nicht zur Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224), wurde von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001155911

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