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Thüringer Landessozialgericht 4. Senat L 4 AS 146/14 NZB Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutun

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Umzug - Erforderlichkeit des Umzugs Leitsatz Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 erforderlich sein kann, ist höchstrichterlich geklärt (vgl BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 52). Wertungen im Einzelfall ist in der Regel kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz zu entnehmen. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,

  1. August 2013, S 15 AS 6494/12, Urteil Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  2. August 2013 wird zurückgewiesen. Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Die am
  3. Januar 2014 bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha (SG) vom
  4. August 2013, ihm zugestellt am
  5. Januar 2014, ist zulässig, insbesondere statthaft. Randnummer 2 Die Berufung bedarf der Zulassung durch den Senat, weil sie weder ohne Zulassung statthaft noch von dem SG zugelassen ist. Randnummer 3 Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Randnummer 4 Gegenstand der Hauptsache bilden lediglich höhere laufende Leistungen für den Zeitraum vom
  6. Januar 2012 bis zum
  7. August 2012 in Höhe von knapp 30 Euro monatlich. Randnummer 5 Gründe die Berufung zuzulassen sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Randnummer 6 Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn Randnummer 7
  8. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  9. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  10. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Randnummer 8 Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Anzunehmen ist das, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Randnummer 9 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers sinngemäß der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist, handelt es sich vorliegend bereits nicht um eine klärungsbedürfte Rechtsfrage. Randnummer 10 Soweit der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 S. 2 einer ausfüllungsbedürftigen Konkretisierung seines abstrakten Bedeutungsgehaltes bedarf, ist das durch die Rechtsprechung des BSG bereits hinreichend erfolgt. Danach ist ein Umzug erforderlich, wenn er notwendig ist, weil die bisherige Wohnung den von dem menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu decken vermag. Weiter einbezogen sind Fallgruppen, in denen der Umzug aus sonstigen Gründen erforderlich scheint, ohne zwingend notwendig zu sein. Maßstab hierfür ist, ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG, Urteil vom
  11. November 2011 - B 14 AS 107/10 R, juris Rn. 15 und 17). Randnummer 11 Im Übrigen hängt die Frage, ob erkennbare Gründe für den Umzug als hinreichend anzusehen sind, alleine von den Wertungen des Einzelfalles ab, welchen kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz entnommen werden kann. Randnummer 12 Eine für die Divergenzzulassung maßgebliche abweichende Entscheidung ist weder benannt noch für den Senat ersichtlich. Randnummer 13 Verfahrensrügen sind nicht geltend gemacht. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Beschwerde entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Randnummer 15 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung liegen nicht vor, weil bereits im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags hinreichende Erfolgsaussichten nicht vorgelegen haben (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO). Randnummer 16 Der Senat hat davon abgesehen, die Leistungsakte des Beklagten vor der Entscheidung einzusehen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt auch so geklärt ist. Randnummer 17 Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Landessozialgericht zurückgewiesen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001156765

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