Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde Verfahrensgang vorgehend AG Eisenach, 26. März 2012, 54 C 825/11, Beschluss vorgehend LG Meiningen, 3. Mai 2012, 4 T 81/12, Beschluss Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 26. März 2012 (54 C 825/11) und der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 3. Mai 2012 (4 T 81/12) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verfassung. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Eisenach zurückverwiesen. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Freistaat Thüringen auferlegt. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem zivilgerichtlichen Verfahren. I. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer war Beklagter in einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Eisenach (54 C 825/11). Er beantragte Prozesskostenhilfe und legte zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als selbstständiger Gewerbetreibender eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Diese wies für das Jahr 2010 einen Gewinn von 14.816,14 Euro aus. Der Gewinnermittlung lagen entsprechende Kontennachweise bei, aus denen sich Privatentnahmen von 12.821,28 Euro ergaben. Der Prozess endete mit einem am 23. Februar 2012 geschlossenen Vergleich, in dem die Parteien die gegenseitige Aufhebung der Kosten vereinbarten. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 26. März 2012 lehnte das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Kosten der Prozessführung würden vier aus dem "Vermögen" aufzubringende Monatsraten nicht übersteigen: Der Beschwerdeführer habe monatliche Einkünfte von 2.303,12 Euro. Auszugehen sei von einem Jahreseinkommen von 27.637,42 Euro. Dies ergebe sich aus einer Addition des steuerlichen Gewinns von 14.816,14 Euro und der Privatentnahmen von 12.821,28 Euro. Randnummer 4 Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer am 4. April 2012 sofortige Beschwerde ein: Für die Berechnung seiner Einkünfte sei allein der steuerliche Gewinn ausschlaggebend. Die Privatentnahmen dürften diesem nicht hinzugerechnet werden. Vielmehr habe er den entsprechenden Betrag dem laufenden Gewinn entnommen und so seinen Lebensunterhalt bestritten. Randnummer 5 Das Landgericht Meiningen wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 3. Mai 2012, zugestellt am 15. Mai 2012, zurück: Die Berechnung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Privatentnahmen hätten dem Beschwerdeführer neben dem Gewinn für seine persönliche Lebensführung zur Verfügung gestanden. II. Randnummer 6 Die mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde ist am 15. Juni 2013 eingegangen. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verfassung (ThürVerf) . Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Ausgangsverfahren. III. Randnummer 7 Der Thüringer Justizminister hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er hat von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. B. Randnummer 8 Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf . I. Randnummer 9 1. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf gebietet, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz weitgehend anzugleichen. Diese verfassungsrechtliche Garantie, die inhaltsgleich in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) enthalten ist, wird einfachgesetzlich durch die §§ 114 ff. ZPO verwirklicht. Die Auslegung und Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorschriften ist in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Diese haben den für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag relevanten Sachverhalt zu erfassen und hierbei insbesondere festzustellen, ob der Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hilfebedürftig ist. Unterlaufen dem Gericht bei der Anwendung des einfachen Rechts Fehler, folgt hieraus grundsätzlich nicht die Verfassungswidrigkeit der getroffenen Entscheidung. Die Gewährleistung der Thüringer Verfassung ist erst verletzt, wenn die Rechtsanwendung willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine gerichtliche Entscheidung unter Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. hierzu Beschlüsse vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09, ThürVBl. 2012, 31 ff. und vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19 u. 20/08, S. 7 ff.). Randnummer 10 2. Die angegriffenen Entscheidungen halten diesem Maßstab nicht stand. Sie sind unverständlich. Demzufolge drängt sich der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Randnummer 11
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