Zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für ein als Seniorenwohnheim und als Park nutzbares Gelände für eine fußläufig erreichbare Straße Leitsatz 1. Auf ein Grundstück, das nur als Seniorenwohnheim baulich nutzbar ist, muss ein Herauffahren möglich sein. Die Möglichkeit, an das Grundstück heranzufahren und es betreten zu können, vermittelt diese Nutzbarkeit nicht. (Rn.43) 2. Grenzt ein als Seniorenwohnheim genutztes Grundstück, das durch eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straße erschlossen ist, an eine weitere Straße an, die nur fußläufig erreichbar ist, vermittelt diese zusätzliche tatsächliche Gebrauchsmöglichkeit keinen beitragsrelevanten Vorteil. (Rn.44) 3. Demgegenüber wird der unbebaubaren Parkanlagenfläche des Grundstücks durch eine solche weitere fußläufig erreichbare Straße ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen, 22. Dezember 2009, 1 E 266/09 Me, Beschluss Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. Dezember 2009 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 22. Februar 2010 angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. 3. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.416,62 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem es seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid für den Ausbau der F... abgelehnt hat. Randnummer 2 Er ist Eigentümer der in Eisenach gelegenen Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn. a... (288 m²), b... (5.525 m²), c... (23.089 m²) und d... (69 m²). Auf diesen Grundstücken betreibt der Antragsteller das Seniorenwohnheim "E...". Dieses bereits seit 1940 existierende Seniorenwohnheim hatte der Antragsteller Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts von der Gemeinschaft der Borromäerinnen übernommen, die das Seniorenwohnheim 1953 ihrerseits von den Ursulinen erhalten hatten. Nach Sanierung des 1870 als Hotel errichteten und ab 1940 als Seniorenwohnheim genutzten Hauptgebäudes M... (auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c...) und Abriss des Nebengebäudes M... errichtete der Antragsteller auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b... und teilweise auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... einen Neubau, der 2003 fertig gestellt wurde. Randnummer 3 Dafür hatte die Antragsgegnerin zuvor einen vom 11. Februar 1998 datierenden Vorbescheid erlassen, mit dem sie die in Aussicht gestellte Baugenehmigung insbesondere an folgende Bedingungen knüpfte: Randnummer 4 "1. Die Grundstücke Gemarkung Eisenach, Flur 70, Flurstück-Nr. a..., c..., b... und d... sind durch Baulasteintragung öffentlich rechtlich zu vereinigen. ... 3. Für die Erschließung des Grundstücks (Wasser, Abwasser, Zuwegung etc.) ist der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der Stadt Eisenach notwendig… … 5. Die Anbindung an die B 19 muss über die vorhandene Zufahrt erfolgen. Änderungen der Anbindung im Bereich der B 19 bedürfen der Zustimmung des Straßenbauamtes Meiningen … …" Randnummer 5 Die Beteiligten schlossen am 19. bzw. 25. November 1999 einen Erschließungsvertrag, in dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erschließung nach § 124 BauGB übertrug und der Antragsteller sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtete. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, die von dem Antragsteller zu errichtenden Erschließungsanlagen "in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht" zu nehmen. Die Antragsgegnerin versah die den ersten Bauabschnitt betreffende Teilbaugenehmigung vom 7. Dezember 1999 mit der Bedingung, dass der am 25. November 1999 unterzeichnete Erschließungsvertrag erfüllt werde (vgl. Nr. 5 der Teilbaugenehmigung vom 7. Dezember 1999, GA Blatt 144). Der Antragsteller errichtete nachfolgend eine Straße, durch die ihre Grundstücke nunmehr über die Straße M... erschlossen werden. Diese Erschließungsstraße verläuft teilweise auf einem Grundstück, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht und teilweise auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nummer b... (vgl. Liegenschaftskarte mit Skizze, die der Antragsteller als Anlage 7 zu seinem Schriftsatz vom 1. März 2010 übersandt hat). Randnummer 6 Das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... grenzt in einem Teilbereich in nördlicher Richtung unmittelbar an die F... an. Die F... hat beginnend von den abzweigenden Straßen K... und M... bis etwa zur Höhe des dem Antragsteller gehörenden Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a... eine Stützmauer und steigt aus Richtung J... kommend in Richtung M.../K... an. Die südlich angrenzenden Grundstücke liegen unterhalb dieser Stützmauer (vgl. die Flurkarte Blatt 208, BA 1). Die geschichtliche Entwicklung dieser Stützmauer stellte die Antragsgegnerin gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt in einem vom 1. April 2009 datierenden Erläuterungsbericht wie folgt dar: Randnummer 7 "In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelte sich die Villenkolonie 'M...' als ein Ausdruck einer hohen, gepflegten Wohnkultur des Besitz- und Bildungsbürgertums. Möglich wurde dies durch die E..., die zu Beginn der 80er und der 90er Jahre des 19. Jh. das Gebiet zwischen M...- und J... bis zum B... umfassend erschlossen hat. Sie sicherte die Ver- und Entsorgung, legte Wege und Straßen an und ermöglichte so zunächst den Bau von etwa 30 Villen. Diese Erschließung beinhaltete auch den Bau der Stützmauer im Bereich des P..., beginnend im Bereich der K... und sich hinziehend bis zur südwestlichen Ecke der 'Villa F...'. Die Stützmauer wurde mit Aussichtspunkten versehen sowie einer Treppenanlage mit Zugangsmöglichkeit zum P... Im Nachgang zu vorgenannter Entwicklung im östlichen Teil des M... bildete sich die Villenkolonie 'M...' auf der westlichen Seite der M... heraus. In beiden Gebieten entwickelte sich die architektonische Vielfalt und Qualität, die auch heute noch einzigartig ist. Aus diesem Grund erfolgte bereits 1995 für die Villenkolonie 'M...' die Ausweisung als Denkmalensemble durch das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege mit gleichzeitiger Eintragung in das Denkmalbuch. Die Ausweisung als Denkmalensemble der Villenkolonie 'M...' erfolgte im Frühjahr 1999. Ausdrücklich wird in beiden Ausweisungen darauf hingewiesen, dass historische Einfriedungen und Stützmauern, Wegeanlagen etc. Bestandteil der ausgewiesenen Gesamtanlagen sind." Randnummer 8 Als die Stützmauer an der F... im Winter 2000/2001 in zwei Teilbereichen eingebrochen war und sich weitere Einbrüche abzeichneten, wurde die Stützmauer durch die Antragsgegnerin erneuert. Eine Erneuerung der Fahrbahn und der Bürgersteige erfolgte nicht. Randnummer 9 Am 10. Januar 2002 erließ die Antragsgegnerin eine Klarstellungssatzung, mit der sie für den Bereich der Villenkolonie "M..." die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegte. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs dieser Klarstellungssatzung. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin setzte gegenüber dem Antragsteller durch Bescheid vom 15. September 2008 für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 27.255,57 € fest und forderte ihn unter Anrechnung einer Vorauszahlung von 5.589,10 € zur Zahlung eines Betrages von 21.666,47 € auf. Dieses Grundstück, das zu einem späteren, nicht näher bekannten Zeitpunkt in zwei Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn. e... und f... aufgeteilt worden ist, hatte eine Größe von 23.089,00 m². Das Grundstück wurde von der Antragsgegnerin als im Außenbereich liegend eingeordnet. Bei der Beitragsbemessung nach dem (kombinierten) Grundstücksflächen- Vollgeschossmaßstab wurde eine Teilfläche von 510,00 m² als bebaut und die übrige Fläche von 22.579 m² als unbebaut behandelt. Des Weiteren wurde ein Zuschlag für gewerbliche Nutzung in Ansatz gebracht. Randnummer 11 Durch einen weiteren Bescheid vom 15. September 2008 erhob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller für das Grundstück mit der Flurstück-Nr. b... einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 41.912,96 €. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Parallelverfahrens 4 EO 234/10. Randnummer 12 Am 16. Oktober 2008 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c betreffenden Bescheid vom 15. September 2008 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin lehnte den Aussetzungsantrag mit Schreiben vom 5. November 2008 ab. Randnummer 13 Am 21. Juni 2009 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid vom 15. September 2008 gestellt. Diesen hat er im Wesentlichen damit begründet, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... über die neu erstellte Verkehrsanlage M... angebunden und erschlossen sei. Die F... führe in engen Kurven den Hang hinauf und grenze an das Grundstück mit der Flurstücks- Nr. c... im Hangbereich an. Die extrem steile Hanglage habe eine Absicherung durch eine Stützmauer notwendig gemacht. Es bestehe deshalb ein Zugangshindernis auf dem Straßengrundstück. Eine straßentechnische Zugangsmöglichkeit sei nicht vorhanden. Die Böschung sei nicht zum Betreten geeignet. Auch bestehe keine Zufahrtsmöglichkeit. Dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... werde deshalb keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten. Des Weiteren sei der Vollgeschossfaktor unzutreffend ermittelt worden. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 1 E 266/09 Me - abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Für das Eilverfahren sei nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen zu Verlauf und Ausdehnung der beitragsfähigen Anlage zutreffend seien. Insoweit bestünden zwar Bedenken, weil es möglich sei, dass die beitragsfähige Anlage in dem Bereich, in den sie in die J... einmünde, auch ende. Des Weiteren sei es nicht offenkundig ausgeschlossen, dass die beitragsfähige Anlage in dem Mündungsbereich "J..."/"J..." nicht nach rechts abknicke, sondern bei natürlicher Betrachtungsweise mit der J... fortgeführt werde. Die Klärung dieser Fragen sei aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Randnummer 15 Bei der Erneuerung der Stützmauer handele es sich nicht nur um eine Unterhaltungs-, sondern um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme, die zu einer Verbesserung der F... geführt habe. Dem Beitragsbescheid liege eine wirksame Beitragssatzung zugrunde. Der beitragsfähige Aufwand von 986.112,05 € sei nach summarischer Prüfung korrekt ermittelt worden. Es sei unter Einordnung der F... als Haupterschließungsanlage ein Gemeindeanteil von 50 % in Abzug gebracht worden. Auch die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücke sei nicht zu beanstanden und der Beitragssatz korrekt ermittelt worden. Die sachliche Beitragspflicht sei nach Eingang der letzten Schlussrechnung vom 8. September 2008 entstanden. Randnummer 16 Das Grundstück des Antragstellers werde durch die Ausbaumaßnahme bevorteilt. Der besondere wirtschaftliche Vorteil werde dadurch vermittelt, dass der Antragsteller die Möglichkeit habe, über die durch die Stützmauer verbesserte Straße besser und gefahrloser sein Grundstück zu erreichen. Es sei ausreichend, dass auf der Fahrbahn bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und dieses betreten werden könne. Ein Befahrenkönnen sei nicht erforderlich. Das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... grenze mit mehreren Metern an die Anlage an. Nach summarischer Prüfung stehe einem Zugang kein nicht ausräumbares Hindernis entgegen. Die Einrichtung einer fußläufigen Zuwegung sei ohne größeren Aufwand - etwa durch Bau einer Treppenanlage - realisierbar. Auch die Berechnung des Beitrags mit einem Nutzungsfaktor von 1,8 begegne keinen Bedenken. Randnummer 17 Gegen diesen am 28. Januar 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. Februar 2010 Beschwerde erhoben, die er am 1. März 2010 im Wesentlichen damit begründet hat, dass sein Grundstück durch die Ausbaumaßnahme nicht beitragsrelevant bevorteilt sei. Das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... sei im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Straße M... (B 19), erschlossen gewesen. Er, der Antragsteller, habe in Erfüllung des Erschließungsvertrages vom 25. November 1999 selbst die erforderliche Zufahrt errichtet und auch finanziert. Die Erteilung der Teilbaugenehmigung vom 7. Dezember 1999 sei von der Erfüllung dieses Erschließungsvertrages abhängig gemacht worden. Es sei vor Abschluss des Erschließungsvertrages gemeinsam mit der Antragsgegnerin geprüft und festgestellt worden, dass eine Erschließung seiner Grundstücke über die F... wegen des steilen Abhangs nicht möglich sei. Die F... grenze in einer Breite von ca. drei Metern an sein Grundstück und verlaufe in diesem Bereich in einer 90°-Kurve. In diesem Kurvenbereich führe zwar ein schmaler, unausgebauter Weg hoch, der an der F... in einem Höhenunterschied von über zwei Metern entlang führe. Das Grundstück sei hier jedoch durch einen am Straßenrand befindlichen Zaun von der Straße abgetrennt. Bei diesem Weg handele es sich nicht um eine fußläufige Zuwegung. Das Betreten des Grundstücks sei nicht möglich, weil die F... zwei Meter höher liege. Das Grundstück sei auch nicht erschlossen, weil ein Auffahren erst recht nicht möglich sei. Zumindest müsste eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung gewährt werden. Das Grundstück werde nicht gewerblich genutzt, weil es sich bei dem Antragsteller um einen nicht gewerblich tätigen Verein handele. Das Seniorenwohnheim werde karitativ und nicht gewerblich genutzt. Das Grundstück sei zudem nur zweigeschossig bebaut. Randnummer 18 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. Dezember 2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 15. September 2008 anzuordnen. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, Randnummer 21 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Sie weist ergänzend darauf hin, dass der Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die F... nicht die Erschließung über die Straße M... entgegenstehe. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sei eine "Exklusiverschließung durch nur eine Anlage mit ausschließender Wirkung" fremd. Ausreichend sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme, die hier bestehe. Zumindest sei aber ein fußläufiges Betreten des Grundstücks möglich. Das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... liege im Bereich einer 90°-Kurve, etwa zwei Meter unterhalb des Straßenniveaus. Der in dieser Höhe vorhandene Bürgersteig grenze unmittelbar an das Grundstück an. Das Grundstück weise - vom Neubau ausgehend - eine gewisse wegemäßige Eigenerschließung zur F... hin auf. Dieser Weg grenze über eine "Brücke" an das Gebäude an, sei mit Split befestigt, mit einem Handlauf versehen und winde sich die Böschung hoch, bis er an der Grundstücksgrenze ende. Der dort vorhandene Höhenunterschied von zwei Metern sei ohne Weiteres überwindbar. Randnummer 23 Eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung entfalle, weil das Grundstück des Antragstellers gewerblich genutzt werde. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es im Straßenausbaubeitragsrecht nicht an. Zudem sei die von dem Antragsteller errichtete und von ihr, der Antragsgegnerin, in ihre Baulast übernommene Straße bisher nicht gewidmet. Das Grundstück sei dreigeschossig bebaut. Randnummer 24 Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 22. Februar 2010 hat der Antragsteller am 22. März 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Meiningen erhoben (1 K 143/10 Me). Dieses Verfahren ruht. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (ein Band), des Parallelverfahrens 4 EO 234/10 (ein Band), die von der Antragsgegnerin vorgelegten Beiakten (vier Ordner) und den das Widerspruchsverfahren betreffenden, vom Thüringer Landesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Randnummer 26 Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg, da sie zulässig und auch begründet ist. Mit seinem Beschwerdevorbringen - dies ist Gegenstand der Prüfung im Rechtsmittelverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - zeigt der Antragsteller solche Gründe auf, aus denen die Entscheidung abzuändern ist. Randnummer 27 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Randnummer 28 Gemessen daran bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, soweit ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von mehr als 1.882,17 € festgesetzt wird. Hinsichtlich des diesen Betrag übersteigenden Straßenausbaubeitrags von 25.373,40 € ist ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg (1.). Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist jedoch vollumfänglich anzuordnen. Auch im Hinblick auf den Teilbetrag von 1.882,17 € kann die Antragsgegnerin den Bescheid nicht vollstrecken, da das Leistungsgebot in dem Bescheid infolge der Anrechnung der von dem Antragsteller in Höhe von 5.589,10 € gezahlten Vorausleistung nur in Höhe von 21.666,47 € festgesetzt wurde (2.). Randnummer 29 1. Soweit die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid einen Straßenausbaubeitrag von mehr als 1.882,17 € festgesetzt hat, sprechen nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid in Höhe dieses Betrages von 25.373,40 € (= 27.255,57 € abzüglich 1.882,17 €) rechtwidrig ist. Randnummer 30 a. Ernstliche Zweifel, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen könnten, ergeben sich nicht bereits daraus, dass die Antragsgegnerin einen Straßenausbaubeitrag für eine Anlage erhebt, die ihrer Auffassung nach in der J... auf der Höhe des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. g... beginnt und in dem Einmündungsbereich M.../K... endet. Der Senat hält es ebenso wie das Verwaltungsgericht für zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die beitragsfähige Anlage zutreffend bestimmt hat. Der Anlagenbegriff stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf eine selbstständige Verkehrsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung unter Zugrundelegung einer "natürlichen Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine etwa nur "auf dem Papier stehende" planerische Festsetzung. Die natürliche Betrachtungsweise ist auch geboten, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-)Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - 4 KO 45/09 - juris Rn. 24 m. w. N.). Eine abschließende Beurteilung ließe sich insoweit nur auf Grund einer Besichtigung der Örtlichkeiten im Rahmen einer Beweisaufnahme treffen, die in einem Eilverfahren untunlich ist. Es wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, wo die Anlage, an der die Stützmauer erneuert wurde, beginnt, endet und wie sie verläuft. Da die Bestimmung der Anlage durch die Antragsgegnerin jedoch nicht offenkundig fehlerhaft ist (vgl. dazu auch den Vermerk über die "Begehung der F...", BA 1 Blatt 8-10) und der Antragsteller dies in seiner Beschwerdebegründung nicht angreift, legt der Senat der Beschwerdeentscheidung ebenso wie das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung zugrunde, dass die beitragsfähige Anlage zutreffend bestimmt ist. Randnummer 31 b. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Erneuerung der Stützmauer nicht um eine Maßnahme der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung, sondern um eine beitragsfähige Maßnahme handelt, die die beitragsfähige Anlage insgesamt verbessert hat (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 13. November 1978 - II A1998/76 - UA S. 6/7 und Beschluss vom 9. Januar 1991 - 2 B 438/91 - sowie Driehaus in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, Rn. 289d zu § 8). Eine Stützmauer dient der Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit einer Straße insgesamt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86/87 - BVerwGE 82, 215-224). Randnummer 32 c. Es spricht viel dafür, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... durch die beitragsfähige Anlage, die durch die Erneuerung der Stützmauer verbessert wurde, nicht mit seiner gesamten Fläche von 23.089 m² beitragsrelevant bevorteilt ist. Allein der Umstand, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... an die F... angrenzt, vermittelt ihm keinen Vorteil, der eine Beitragserhebung für seine Gesamtfläche rechtfertigt. Vielmehr ist gegenwärtig davon auszugehen, dass dem Grundstück des Antragstellers durch die F... nur insoweit ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird, als es sich um eine unbebaubare (und auch baulich nicht ausgenutzte) Wald- bzw. Parkfläche handelt. In dem Umfang, in dem das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... durch die vorhandene Bebauung in Anspruch genommen wird, wird ihm ein beitragsrelevanter Vorteil durch die F... jedoch nicht vermittelt, weil es insoweit durch die von dem Antragsteller in Erfüllung des Erschließungsvertrages errichtete Straße über die Anlage M... erschlossen ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 33 aa. Zunächst ist festzuhalten, dass keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, dass die Antragsgegnerin das Grundstück des Antragstellers bei der Beitragsbemessung insoweit unterschiedlich behandelt, als es zum einen eine baulich ausgenutzte und zum anderen eine unbebaubare Fläche aufweist. Randnummer 34 bb. Zweifelhaft ist aber nach Aktenlage, ob das gesamte Grundstück, obwohl es außerhalb des Geltungsbereichs der Klarstellungssatzung für den Bereich "M..." liegt, als Außenbereichsgrundstück einzuordnen und der Beitrag daran anknüpfend nach § 7 Abs. 8 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung (SAB) zu bemessen ist. Dem Bescheid vom 15. September 2008 ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Beitrag unter Anwendung der für Außenbereichsgrundstücke geltenden Maßstabsregelung des § 7 Abs. 8 Nr. 2 SAB berechnet hat und dabei davon ausging, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... mit einer Fläche von 510 m² durch das - flurstücksübergreifend auch unter Inanspruchnahme des Grundstückes mit der Flurstücks-Nr. b... - errichtete Wohnheim überbaut ist. Es erscheint nach Auffassung des Senats jedoch ebenso denkbar, dass nicht nur die überbaute Fläche, sondern darüber hinaus gehend auch die nicht überbaute, durch die Bebauung beanspruchte Fläche ebenfalls dem Innenbereich zuzuordnen ist und nur die übrige unbebaubare Teilfläche zum Außenbereich gehört. Dafür spricht insbesondere, dass die gesamte baulich beanspruchte Teilfläche auf der Höhe der F... auch an das bebaute Grundstück mit der Flurstücks-Nr. h... und im Süden an die ebenfalls bebauten Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern i... und j... angrenzt. Es ist deshalb möglich, dass der unbeplante Innenbereich in dem Bereich, in dem das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... an die F... angrenzt, zumindest noch die durch das Seniorenwohnheim baulich ausgenutzte Teilfläche erfasst. Eine Klärung dieser Frage bleibt jedoch einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... zumindest in dem Bereich, in dem es mit dem sanierten Hauptgebäude M... und dem Neubau M... bebaut ist, dem Innenbereich zuzuordnen ist, wäre - eventuell unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung des § 7 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.